.
Artikel 1
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
##Artikel 2
Artikel 3
###Artikel 4
§ 1
§ 2
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 9 a
§ 10
§ 11
§ 11 a
#§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Artikel 1
#Artikel 2
Arbeitsrechtsregelung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#
####
####
Nr. 1/2024Wolfenbüttel, den 15. Januar 2024
Kirchengesetze
Nr. 1Kirchengesetz
über die Zusammenlegung der Evangelisch-lutherischen Propstei Salzgitter-Bad
mit der Evangelisch-lutherischen Propstei Salzgitter-Lebenstedt
zur Evangelisch-lutherischen Propstei Salzgitter
über die Zusammenlegung der Evangelisch-lutherischen Propstei Salzgitter-Bad
mit der Evangelisch-lutherischen Propstei Salzgitter-Lebenstedt
zur Evangelisch-lutherischen Propstei Salzgitter
Vom 25. November 2023
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Artikel 1
Zusammenlegung der Evangelisch-lutherischen Propstei Salzgitter-Bad
mit der Evangelisch-lutherischen Propstei Salzgitter-Lebenstedt
zur Evangelisch-lutherischen Propstei Salzgitter
(RS 133, RS 142)
#§ 1
Zusammenlegung
(
1
)
Die Evangelisch-lutherische Propstei Salzgitter-Bad wird mit der Evangelisch-lutherischen Propstei Salzgitter-Lebenstedt zusammengelegt.
(
2
)
1 Die zusammengelegte Propstei führt den Namen „Evangelisch-lutherische Propstei Salzgitter“. 2 Sie tritt in sämtliche Rechte und Pflichten der Propsteien Salzgitter-Bad und Salzgitter-Lebenstedt ein und ist kraft Gesetzes deren Rechtsnachfolgerin.
#§ 2
Amtssitz
Das Propstamt der zusammengelegten Propstei hat seinen Sitz in Salzgitter-Lebenstedt.
#§ 3
Übergangsregelungen für die Zeit bis zur Neubildung der Propsteiorgane
(
1
)
1 Die Mitglieder der Propsteisynoden der Propsteien Salzgitter-Bad und Salzgitter-Lebenstedt bleiben im Amt und bilden die Propsteisynode der Propstei Salzgitter. 2 Die Propsteisynode wählt einen der beiden Vorsitzenden zum Vorsitzenden, den anderen zum stellvertretenden Vorsitzenden der gemeinsamen Propsteisynode. 3 Für die Ausschüsse der Propsteisynoden gilt entsprechendes. 4 Die Amtszeit endet mit der ersten Tagung der zum 1. Januar 2025 nach den allgemeinen Regeln neu gebildeten Propsteisynode.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Propsteivorstände der Propsteien Salzgitter-Bad und Salzgitter-Lebenstedt bleiben im Amt und bilden den Propsteivorstand der Propstei Salzgitter. 2 Die Amtszeit endet mit der Neubildung des Propsteivorstands durch die zum 1. Januar 2025 neu gebildete Propsteisynode.
(
3
)
1 Die amtierenden Pröpste der Propsteien Salzgitter-Bad und Salzgitter-Lebenstedt bleiben an ihren bisherigen Amtssitzen im Amt. 2 Sie nehmen das Propstamt gemeinsam wahr und gehören dem Propsteivorstand an. 3 Der Propsteivorstand wählt einen der beiden Pröpste zum Vorsitzenden, den anderen zum stellvertretenden Vorsitzenden des Propsteivorstandes. 4 Scheidet einer der beiden Pröpste aus dem Amt aus, führt der andere den Vorsitz des Propsteivorstandes und einer der stellvertretenden Pröpste wird zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.
(
4
)
Die von den Propsteisynoden Salzgitter-Bad und Salzgitter-Lebenstedt gewählten Mitglieder des Verbandsvorstandes des Propsteiverbandes Ostfalen bleiben im Amt, bis der Verbandsvorstand nach der allgemeinen Neubildung der Propsteisynoden zum 1. Januar 2025 neu gebildet wird.
#§ 4
Übergangsregelungen für die erste Amtszeit der neu zu bildenden Propsteiorgane
(
1
)
Dem nach der Neubildung der Propsteisynode zum 1. Januar 2025 neu zu bildenden Propsteivorstand gehören abweichend von den allgemeinen Regeln Vorsitz und stellvertretender Vorsitz der neu gebildeten Propsteisynode, die Person im Propstamt, zwei Propst-Stellvertretungen sowie ein ordiniertes Mitglied und drei nicht ordinierte Mitglieder an, welche die Propsteisynode aus ihrer Mitte wählt.
(
2
)
1 Die amtierenden Propst-Stellvertretungen bleiben im Amt und gehören dem neu zu bildenden Propsteivorstand an. 2 Bei Ausscheiden aus dem Amt erfolgt jeweils eine Nachwahl für die restliche Dauer der ersten Amtszeit des Propsteivorstandes.
#§ 5
Übergangsregelung für die Zeit bis zur Neubildung der Landessynode
(
1
)
Die von den Propsteisynoden der Propsteien Salzgitter-Bad und Salzgitter-Lebenstedt gewählten Mitglieder der Landessynode bleiben bis zur Neubildung der Landessynode im Amt.
(
2
)
Nach Beendigung des Amtes eines dieser Mitglieder der Landessynode erfolgt eine Nachwahl nach § 12 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Bildung und die konstituierende Tagung der Landessynode vom 18. Mai 1995 (ABl. 1995 S. 71) in der jeweils gültigen Fassung.
#§ 6
Verordnungsermächtigung
Die Kirchenregierung kann Ausführungsvorschriften zu diesem Kirchengesetz erlassen.
#Artikel 2
Änderung des Kirchengesetzes über den Evangelisch-lutherischen Propsteiverband Ostfalen
Das Kirchengesetz über den Evangelisch-lutherischen Propsteiverband Ostfalen vom 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 5) wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Salzgitter-Lebenstedt, Salzgitter-Bad“ durch das Wort „Salzgitter“ ersetzt.
###Artikel 3
Änderung der Kirchenverordnung über die Bestimmung fester Amtssitze der Pröpste
Die Kirchenverordnung über die Bestimmung fester Amtssitze der Pröpste in der Neufassung vom 20. September 1991 (ABl. 1992 S. 95), zuletzt geändert am 13. Januar 2022 (ABl. 2022 S. 26), wird wie folgt geändert:
- § 1 Nummer 6 wird aufgehoben.
- In § 1 Nummer 7 werden die Wörter „Salzgitter-Lebenstedt“ durch das Wort „Salzgitter“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
#Königslutter, den 25. November 2023
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Nr. 2Erstes Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
(RS 486)
zur Änderung des Kirchengesetzes der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
(RS 486)
Vom 25. November 2023
Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Artikel 1
§ 5 Absatz 1 Ziffer 1 des Kirchengesetzes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 6. Mai 2022 (ABl. 2023 S. 50) wird wie folgt gefasst:
„Für eine Einstellung im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes kommt nicht in Betracht, wer rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zum Ausschluss von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt.“
#Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Königslutter, den 25. November 2023
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Nr. 3Kirchengesetz
zu dem geänderten Vertrag über
die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
(RS 165, RS 165.1)
zu dem geänderten Vertrag über
die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
(RS 165, RS 165.1)
Vom 25. November 2023
Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat aufgrund von Artikel 92 das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Zustimmungserklärung
(
1
)
Dem zwischen
- der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
- der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,
- der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg,
- der Evangelisch-reformierten Kirche und
- der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe
abzuschließenden geänderten Vertrag, wie er diesem Kirchengesetz als Anlage beigegeben ist, wird zugestimmt.
(
2
)
Mit dem Inkrafttreten des Vertrages wird das durch ihn geschaffene Recht für die Landeskirche bindend.
#§ 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Königslutter, den 25. November 2023
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
##Landesbischof
Anlage:
RS 165.1
#Vertrag über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
#Präambel
Im Wissen um die Mitverantwortung der Kirche Jesu Christi für die Gestaltung des Gemeinwesens und den Auftrag zur Teilnahme am gesellschaftlichen und politischen Diskurs,
in dem gemeinsamen Willen, den Öffentlichkeitsauftrag und das Selbstbestimmungsrecht der Kirche im Interesse der Menschen in Niedersachsen und im Geist des Vertrages der evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen vom 19. März 1955 (Loccumer Vertrag) zu gestalten,
mit dem Ziel, ihre gemeinsamen Aufgaben und Verpflichtungen, wie sie im Loccumer Vertrag beschrieben sind, im freundschaftlichen Gegenüber zum Land Niedersachsen gemeinsam wahrzunehmen,
in der gemeinsamen Absicht, bei der Erfüllung kirchlicher Aufgaben partnerschaftlich zusammenzuarbeiten
und in dem Bestreben, diese Zusammenarbeit so zu gestalten, dass ein Zusammenwachsen zu einer Evangelischen Kirche in Niedersachsen möglich bleibt, schließen die evangelischen Kirchen in Niedersachsen,
- die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig,
- die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers,
- die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg,
- die Evangelisch-reformierte Kirche und
- die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
den nachstehenden Vertrag über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
#§ 1
Allgemeines
Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ist ein kirchenrechtlicher Verband mit den in dieser Ordnung umschriebenen Aufgaben und gemäß Artikel 140 GG, Artikel 137 Abs. 5 WRV eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
1 Die Konföderation hat die Aufgabe, die gemeinsamen Anliegen der evangelischen Kirchen in Niedersachsen gegenüber dem Land Niedersachsen einheitlich zu vertreten (Artikel 2 Absatz 2 des Loccumer Vertrages). 2 Sie nimmt den kirchlichen Öffentlichkeitsauftrag bei diesem gemeinsamen Anliegen wahr. 3 Die Kirchen verpflichten sich, die Konföderation bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstützen.
(
2
)
1 Die Kirchen arbeiten auf eine wirkungsvollere kirchliche Ordnung und Gliederung der evangelischen Kirchen in Niedersachsen hin. 2 Einer vertieften Zusammenarbeit einzelner Kirchen untereinander, die sich an den Grundsätzen dieses Vertrages orientiert, steht die Konföderation positiv gegenüber.
(
3
)
Die Kirchen stellen eine regelmäßige Unterrichtung und Befassung ihrer Organe und Gremien über Themen der Konföderation sicher und fördern den wechselseitigen Austausch.
(
4
)
Die Konföderation unterhält eine Geschäftsstelle am Sitz der Landesregierung.
#§ 3
Vorrang anderer Verpflichtungen
Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und ihrer gliedkirchlichen Zusammenschlüsse sowie die Pflichten und Aufgaben, die sich aus der Zugehörigkeit der Kirchen zu diesen Zusammenschlüssen ergeben, gehen diesem Vertrag vor.
#§ 4
Rat
(
1
)
Organ der Konföderation ist der Rat.
(
2
)
1 Der Rat leitet die Konföderation und ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er bestellt die Bevollmächtigten gemäß § 6 und beschließt deren Dienstordnung.
- Er beschließt die Dienst- und Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle nach § 2 Absatz 3 und bestimmt deren Leitung.
- Er beschließt nach Maßgabe der von den Synoden der Kirchen zur Verfügung gestellten Mittel den Haushalt der Konföderation.
- Er beschließt die Ordnungen für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 9.
- 1 Er kann aus seiner Mitte einen ständigen Ratsausschuss bilden, der die Aufgaben des Rates zwischen seinen Sitzungen wahrnimmt, soweit Entscheidungen unaufschiebbar sind. 2 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung nach § 5 Abs. 3.
(
3
)
1 Dem Rat gehören von den zuständigen Organen der Kirchen bestellte Mitglieder, nämlich
- vier aus der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,
- zwei aus der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
- zwei aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg,
- eines aus der Evangelisch-reformierten Kirche,
- eines aus der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe
an. 2 Unter ihnen sollen sich die leitenden Geistlichen und die leitenden Juristen oder Juristinnen der Kirchen befinden. 3 Hat eine Kirche nur eine Stimme, nimmt die andere Person mit beratender Stimme teil.
(
4
)
Für die Mitglieder des Rates werden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen bestellt.
(
5
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen beträgt sechs Jahre; sie währt bis zur Neubestellung. 2 Die Amtszeit endet vorher mit dem Ausscheiden aus dem kirchlichen Amt, das das Mitglied (Stellvertreter oder Stellvertreterin) bei seiner Bestellung innehatte.
#§ 5
Verfahrensbestimmungen für den Rat
(
1
)
Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(
2
)
1 Der Vorsitzende oder die Vorsitzende beruft den Rat ein. 2 Er oder sie hat den Rat auf Verlangen von fünf Mitgliedern oder einer Kirche innerhalb der nächsten vier Wochen einzuberufen.
(
3
)
Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
4
)
1 Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und aus jeder Kirche wenigstens ein Mitglied anwesend sind. 2 Der Rat fasst seine Beschlüsse mit wenigstens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(
5
)
Der Rat kann sachkundige Personen zur Beratung zu den Sitzungen hinzuziehen.
(
6
)
Der Rat kann für bestimmte Sachgebiete Arbeitsgruppen einsetzen, deren Mitglieder dem Rat nicht anzugehören brauchen.
#§ 6
Gemeinsame Bevollmächtigte
(
1
)
1 Der Rat beruft im Einvernehmen mit den Kirchen eine oder zwei Personen zu gemeinsamen Bevollmächtigten der evangelischen Kirchen in Niedersachsen. 2 Die Bevollmächtigten nehmen an den Sitzungen des Rates mit beratender Stimme teil. 3 Ihr Dienst wird durch eine Dienstordnung geregelt.
(
2
)
1 Die Bevollmächtigten unterstützen den Rat und seine Arbeitsgruppen in ihrer Arbeit. 2 Sie halten Verbindung zwischen den Kirchen und zum Landtag, zur Landesregierung, zu den übrigen Organen, Behörden und Einrichtungen des Landes Niedersachsen sowie zu Vereinigungen und Verbänden des politischen, gesellschaftlichen und kirchlichen Lebens.
#§ 7
Geschäftsstelle
(
1
)
1 Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle werden vom Rat berufen; sie sollen im Dienst einer der beteiligten Kirchen stehen. 2 Sie nehmen bestimmte Sachaufgaben für den Bereich der Konföderation wahr.
(
2
)
Die Geschäftsstelle unterstützt den Rat und die Bevollmächtigten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(
3
)
1 Die Geschäftsstelle wird durch eine oder einen der Bevollmächtigten nach § 6 Absatz 1 geleitet. 2 Diese Person führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung und vertritt insoweit die Konföderation nach außen. 3 Im Übrigen wird die Arbeit der Geschäftsstelle durch eine Dienst- und Geschäftsordnung geregelt.
#§ 8
Rechtsverpflichtungen
1 Erklärungen, die die Konföderation rechtlich verpflichten, ergehen durch den Rat und bedürfen der Unterschriften des oder der Vorsitzenden des Rates und eines oder einer Bevollmächtigten. 2 Dies gilt nicht für Angelegenheiten nach § 7 Absatz 3.
#§ 9
Gemeinsame Einrichtungen der Konföderation
(
1
)
Der Rat kann mit Zustimmung der jeweils beteiligten Kirchen gemeinsame Einrichtungen für alle oder mehrere Kirchen errichten.
(
2
)
Kirchen, die nicht an einer gemeinsamen Einrichtung beteiligt sind, können sich mit Zustimmung der an der Einrichtung beteiligten Kirchen dieser Einrichtung anschließen.
(
3
)
Eine Kirche, die an einer gemeinsamen Einrichtung beteiligt ist, kann ihre Beteiligung durch eine Erklärung gegenüber dem Rat zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres kündigen.
#§ 9 a
Gemeinsame Einrichtungen in Trägerschaft einer Gliedkirche
1 Unbeschadet der Regelung in § 9 können die beteiligten Gliedkirchen gemeinsame Einrichtungen in Trägerschaft einer Gliedkirche bilden. 2 Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen geregelt.
#§ 10
Vereinbarungen mit dem Land Niedersachsen
Der Rat kann mit Zustimmung der Kirchen für diese Vereinbarungen mit dem Land Niedersachsen über Angelegenheiten abschließen, die das Land und die Kirchen gemeinsam betreffen.
#§ 11
Rechtsetzung
(
1
)
1 Die Kirchen achten auf eine Abstimmung ihrer Rechtsetzung. 2 Sie unterrichten sich gegenseitig über die Vorbereitung entsprechender Regelungen.
(
2
)
Die Kirchen verpflichten sich, folgende rechtliche Regelungen einschließlich kirchengesetzlicher Bestimmungen gleichlautend zu gestalten:
- Regelungen über die Arbeit der gemeinsamen Einrichtungen nach § 9,
- Regelungen zur Ausgestaltung von Vereinbarungen mit dem Land Niedersachsen nach § 10,
- Regelungen zum Kirchensteuerrecht und zum Finanzausgleich nach § 13.
(
3
)
Die Kirchen verpflichten sich, folgende rechtliche Regelungen einschließlich kirchengesetzlicher Bestimmungen im gegenseitigen Einvernehmen zu gestalten:
- Regelungen zum Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht für ihre öffentlich-rechtlich Bediensteten,
- Regelungen über das Verfahren für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich Beschäftigten in den Kirchen und im Bereich ihrer Diakonischen Werke,
- Regelungen zum Datenschutz.
(
4
)
Für die Konföderation gilt die Rechtsordnung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers entsprechend, soweit in diesem Vertrag oder in einer vom Rat erlassenen Ordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.
#§ 11 a
Verfahren der Rechtsetzung
(
1
)
1 Der Rat bildet auf Vorschlag der Gliedkirchen einen Rechtsausschuss, der die Rechtsetzung im Bereich der Gesetzgebung nach § 11 Abs. 2 und 3 koordiniert. 2 Jede Kirche entsendet bis zu vier Mitglieder, darunter mindestens einen Vertreter oder eine Vertreterin aus der Synode.
(
2
)
Für den Bereich der Rechtsetzung nach § 11 Abs. 2 gilt folgendes Verfahren:
- 1 Auf Initiative einer der Kirchen oder der Konföderation erarbeitet der Rechtsausschuss einen Gesetzentwurf. 2 Dieser wird den beteiligten Kirchen zur Beratung in ihren für die Gesetzgebung zuständigen Organen übersandt.
- 1 Der Rechtsausschuss erstellt unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse in den Synoden einen abschließenden Gesetzentwurf. 2 Dieser wird vom Rat verbindlich beschlossen.
- 1 Die Kirchen verpflichten sich, diesen als eigenen Gesetzentwurf ihren Synoden zur Beschlussfassung vorzulegen. 2 Die Synoden können den Gesetzentwurf nur insgesamt beschließen oder ablehnen. 3 Das Gesetz tritt in Kraft, wenn ihm die Synoden aller beteiligten Kirchen zugestimmt haben.
§ 12
Finanzbedarf der Konföderation
(
1
)
1 Der Finanzbedarf der Konföderation wird durch Umlagen aufgebracht. 2 Der Bedarf für Einrichtungen der Konföderation kann durch Sonderumlagen gedeckt werden, die auf die Kirchen beschränkt werden, die von den Einrichtungen Gebrauch machen.
(
1a
)
Die Umlagen können sowohl in Geld- als auch in Sach- oder Personalmitteln erbracht werden.
(
2
)
1 Die Umlagen nach den vorstehenden Absätzen 1 und 1a werden nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels aufgeteilt, der nach § 13 Satz 3 zwischen den Kirchen vereinbart wird. 2 Bei Sonderumlagen treffen die beteiligten Kirchen eine Vereinbarung. 3 Wird keine Vereinbarung getroffen, wird der Verteilungsschlüssel unter den beteiligten Kirchen entsprechend angewandt.
(
3
)
Die Erhebung von Umlagen zur Herbeiführung eines Finanzausgleichs zwischen den Kirchen oder für Aufgaben, die über den Bereich der Konföderation hinausgehen, bedarf der Regelung durch gleichlautende Kirchengesetze und der Zustimmung aller Kirchen.
#§ 13
Kirchensteuer
1 Das Steueraufkommen der Kirchen wird gemeinschaftlich eingenommen. 2 Die organisatorischen Vorkehrungen treffen die Kirchen im gegenseitigen Einvernehmen. 3 Das Steueraufkommen nach Satz 1 wird auf die Kirchen gemäß einem unter ihnen vereinbarten Schlüssel verteilt.
#§ 14
Weiterentwicklung, Kündigung und Beendigung
(
1
)
Die Kirchen beraten einmal in der Amtsperiode des Rates darüber, ob und inwieweit ihre Zusammenarbeit nach diesem Vertrag den in der Präambel beschriebenen Zielen dient und ob eine Weiterentwicklung des Vertrages angezeigt ist.
(
2
)
Im Falle der Gesamtauflösung der Konföderation fällt das nach Begleichung der Schulden verbleibende Vermögen der Konföderation den Kirchen nach dem Verhältnis ihrer Leistungen zu dem Vermögen der Konföderation zu.
(
3
)
Im Falle der Bildung einer Evangelischen Kirche in Niedersachsen geht das Vermögen der Konföderation auf diese über.
#§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Vertrag tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
##Anlage (zu § 9)
Bei der Konföderation bestehen derzeit folgende gemeinsame Einrichtungen für alle oder mehrere der beteiligten Kirchen:
- das Prüfungsamt als gemeinsames Prüfungsamt der Landeskirchen Braunschweig, Hannover und Schaumburg-Lippe sowie der Kirche in Oldenburg für die Durchführung der Ersten und Zweiten theologischen Prüfung,
- der Rechtshof als gemeinsames Verfassungs-, Verwaltungs- und Disziplinargericht des ersten Rechtszuges für die Landeskirchen Braunschweig, Hannover und Schaumburg-Lippe sowie für die Kirche in Oldenburg,
- das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten für die Landeskirchen Braunschweig, Hannover und Schaumburg-Lippe sowie für die Kirche in Oldenburg,
- die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission als gemeinsame Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission für die Landeskirchen Braunschweig und Hannover sowie für die Kirche in Oldenburg,
- die Evangelische Erwachsenenbildung Niedersachsen als gemeinsame Einrichtung aller Kirchen für Aufgaben der Erwachsenenbildung,
- der Kirchliche Dienst in Polizei und Zoll als gemeinsame Einrichtung aller Kirchen,
- die Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen zur Prüfung von Anerkennungsleistungen an Betroffene sexualisierter Gewalt als gemeinsame Einrichtung aller Kirchen und der Bremischen Evangelischen Kirche,
- die regionale Aufarbeitungskommission Niedersachsen-Bremen.
Die Kirchenregierung der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Hannover, den
Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Hannover, den
Der Landesbischof der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
Hannover, den
Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
Hannover, den
Der Oberkirchenrat der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
Hannover, den
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
Hannover, den
Das Moderamen der
Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche
Hannover, den
Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche
Hannover, den
Der Landeskirchenrat der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe
Hannover, den
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe
Hannover, den
Beschlüsse
Nr. 4Beschluss
zur Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
(RS 153.1)
zur Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
(RS 153.1)
Vom 25. November 2023
Die Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in der Fassung vom 5. September 2020 (ABl. 2020 S. 169), zuletzt geändert am 2. Juni 2023 (ABl. 2023 S. 111), wird wie folgt geändert:
#- Nach § 3 Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: „(4) 1 Die Ausschüsse mit Ausnahme des Ältesten- und Nominierungsausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses können mit Zustimmung der Landessynode sachkundige Personen, die nicht Mitglieder der Landessynode sind, zur dauernden beratenden Mitwirkung in einen Ausschuss hinzuberufen. 2 Ihre Anzahl soll die Hälfte der synodalen Mitglieder des Ausschusses nicht übersteigen. 3 Die dauerhaft beratend Mitwirkenden sind nicht stimmberechtigt. Die Berufung gilt für die jeweilige Amtszeit. 4 Die dauerhaft beratenden Mitwirkenden legen ebenfalls das für Synodale vorgesehene Gelöbnis ab.“
- Die bisherigen Absätze 4 bis 7 des § 3 werden – bei unverändertem Wortlaut – zu den Absätzen 5 bis 8.
- § 4 Absatz 5 Satz 1 wird folgendermaßen neu gefasst:„ 1 Über die Sitzungen der Ausschüsse sollen grundsätzlich Protokolle erstellt und den Mitgliedern, den dauerhaft beratend Mitwirkenden, den Mitgliedern des Präsidiums, der Kirchenregierung und des Landeskirchenamtes sowie auf Antrag den stellvertretenden Mitgliedern zugesandt werden.“
- Nach § 4 Absatz 5 Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 (neue Zählung) eingefügt: „ 2 Die oder der Vorsitzende regelt die Form der Protokollführung. 3 Das Landeskirchenamt stellt den Ausschüssen Protokollführende zur Verfügung.“
- Die bisherigen Sätze 2, 3 und 4 des § 4 Absatz 5 werden zu den Sätzen 4, 5 und 6 des § 4 Absatz 5.
- Im neuen Satz 5 wird der Querverweis „Satz 2“ geändert in „Satz 4“.
- In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „die Informations- und Pressestelle der Landeskirche“ ersetzt durch die Wörter „das Referat für Kommunikation und Medien“.
- § 13 Absatz 1 Satz 2 wird folgendermaßen gefasst:„ 2 Synodale, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, erhalten sofort, jedoch ohne Unterbrechung einer Rede, das Wort.“
- § 16 wird – bei unveränderter Überschrift („Anfragen und Anträge“) – folgendermaßen gefasst:„(1) 1 Synodale können Anfragen an die Landessynode richten. 2 Die Behandlung von Anfragen an die Landessynode richtet sich nach § 3 Abs. 2 Satz 3.(2) 1 Alle an die Landessynode zur Beschlussfassung gerichteten Anträge bedürfen der Text- oder Schriftform sowie der Unterstützung von mindestens fünf Synodalen. 2 Sie sind so zu verfassen, dass über sie mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann. 3 Den Antrag stellt, wer an erster Stelle unterzeichnet. 4 Ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, den Antrag zu begründen. 5 Die Präsidentin oder der Präsident prüft die Zulässigkeit des Antrages. 6 Ist der Antrag unzulässig, so weist die Präsidentin oder der Präsident ihn zurück.(3) 1 Anträge mit finanzieller Auswirkung sind grundsätzlich im Finanzausschuss vorzuberaten. 2 Über Zusatz- und Abänderungsanträge wird während der Beratung des betreffenden Gegenstandes nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 verhandelt.(4) 1 Anträge, die vor einer Sitzung der Landessynode gestellt werden, sind an die Präsidentin oder den Präsidenten zu richten und müssen eine Begründung enthalten. 2 Ist der Antrag zulässig, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident über die Behandlung dieses Antrags bis zur nächsten Tagung der Landessynode. 3 Sie oder er kann Anträge auch einem oder mehreren Ausschüssen überweisen.(5) 1 Steht der Antrag nicht auf der Tagesordnung, so entscheidet die Landessynode zunächst, ob der Antrag auf der gleichen Tagung behandelt werden soll. 2 Eine weitergehende Behandlung des Antrages auf der gleichen Tagung ist nur möglich, wenn zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Synodalen zustimmen; § 3 Abs. 5 ist anzuwenden. 3 Im anderen Fall ist der Antrag einem Ausschuss zu überweisen.(6) 1 Alle an die Landessynode gerichteten Anträge und die dazu ergangenen Beschlüsse werden während einer Amtszeit fortlaufend nummeriert und in eine Liste aufgenommen. 2 Diese Liste ist beim Präsidium zu führen.“
- Nach § 16 wird – unter der Überschrift „Anträge zur Geschäftsordnung“ – folgender § 16 a eingefügt:(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere
- Anträge auf Begrenzung der Redezeit,
- Anträge auf Schluss der Redeliste,
- Anträge auf Ende der Debatte,
- Anträge auf Überweisung bzw. Rücküberweisung an einen Ausschuss.
(2) 1 Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort durch Beschluss zu entscheiden. 2 Anträge auf Schluss der Redeliste oder auf Ende der Debatte stellt die Präsidentin oder der Präsident unter Nennung der noch gemeldeten Rednerinnen und Redner zur Abstimmung; die Berichterstatterin oder der Berichterstatter erhält das Schlusswort. - § 17 Absatz 1 wird folgendermaßen gefasst:„(1) Auf selbstständige Anträge von Propsteisynoden nach § 37 Abs. 1 Satz 2 der Propsteiordnung vom 19. November 2005 (ABl. 2006 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung finden § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und § 16 Abs. 2 bis 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nicht der Unterstützung von mindestens fünf Synodalen bedürfen.“
- Der Beschluss tritt mit Wirkung vom 25. November 2023 in Kraft.
Königslutter, den 25. November 2023
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Abramowski
Präsident
Präsident
Nr. 5Bekanntmachung
des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die
105. Änderung der Dienstvertragsordnung
(RS 461)
des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die
105. Änderung der Dienstvertragsordnung
(RS 461)
Vom 25. November 2023
Im Kirchlichen Amtsblatt Hannovers 3/2023 ist ab Seite 71 der Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die 105. Änderung der Dienstvertragsordnung bekannt gemacht worden. Dies wird hiermit zur Kenntnis gegeben.
Wolfenbüttel, den 23. November 2023
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat
Oberlandeskirchenrat
Bekanntmachung
des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die
105. Änderung der Dienstvertragsordnung
des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die
105. Änderung der Dienstvertragsordnung
Hannover, den 25. August 2023
Nachstehend geben wir den Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 14. Juni 2022 über die 105. Änderung der Dienstvertragsordnung bekannt.
Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen
evangelischer Kirchen in Niedersachsen
- Geschäftsstelle -
Dr. Gäfgen - Track
Dr. Gäfgen - Track
105. Änderung der Dienstvertragsordnung
Vom 14. Juni 2023
Aufgrund des § 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz-ARRG-Kirche) vom 12. Dezember 2017 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 156) hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 in der Fassung der Bekanntmachung der 61. Änderung vom 10. Juni 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 70), die zuletzt durch die 104. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 8. September 2022 (Kirchl. Amtsbl. Hannover 2023 S. 27) geändert worden ist, wie folgt geändert:
####Artikel 1
Änderung der Dienstvertragsordnung
- § 31 Absatz 3 DienstVO wird wie folgt geändert:
- Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:„ 3 In begründeten Einzelfällen kann ein Zuschuss auf den Umwandlungsbetrag, der zusammen mit dem Beitrag zur Zusatzversorgungskasse den Betrag von 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt, gezahlt werden. 4 Die Mitarbeiterinnen können maximal einen Zuschuss auf den Umwandlungsbetrag erhalten, der 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.“.
- Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 5 und 6.
- Anlage 2 (zu § 15a) DienstVO Abschnitt M. Mitarbeiterinnen im ambulanten Pflegedienst wird wie folgt geändert:Die Anmerkungen werden um den folgenden Buchstaben h) ergänzt:
- „h)
- Pflegepersonen mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als Praxisanleiterin eine monatliche Zulage nach Anlage F zum TV-L Abschnitt IV Nr. 9. Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.“.
- Anlage 8 (zu § 2 Absatz 7) wird wie folgt geändert:Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „zehn“ durch die Zahl „11,5“ ersetzt.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „zwölften“ durch das Wort „sechsten“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:„ 2 Über die Lage der Arbeitsbefreiung ist bereits bei der Planung der Maßnahme das Benehmen zwischen der Mitarbeiterin und dem Anstellungsträger herzustellen.“.
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„ 1 Soweit der Arbeitsbefreiung nach Absatz 3 dienstliche oder persönliche Gründe entgegenstehen, hat der Anstellungsträger auf Antrag die Arbeitsbefreiung bis zu 2 Stunden pro Tag durch die Zahlung von Entgelt zu ersetzen.“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderung der DienstVO tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c am 1. Januar 2024 in Kraft.
Hannover, den 14. Juni 2023
Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission
Janßen
Vorsitzender
Vorsitzender
Nr. 6Bekanntmachung
des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission
über eine Arbeitsrechtsregelung
über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
(ARR-Inflationsausgleich)
(RS 461.2)
des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission
über eine Arbeitsrechtsregelung
über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
(ARR-Inflationsausgleich)
(RS 461.2)
Im Kirchlichen Amtsblatt Hannovers 3/2023 ist ab Seite 70 der Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die Arbeitsrechtsregelung über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (ARR-Inflationsausgleich) bekannt gemacht worden. Dies wird hiermit zur Kenntnis gegeben.
Wolfenbüttel, den 28. November 2023
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat
Oberlandeskirchenrat
Bekanntmachung
des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission
über eine Arbeitsrechtsregelung
über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
(ARR-Inflationsausgleich)
des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission
über eine Arbeitsrechtsregelung
über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
(ARR-Inflationsausgleich)
Hannover, den 18. Juli 2023
Nachstehend geben wir den Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 14. Juni 2023 über eine Arbeitsrechtsregelung über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (ARR-Inflationsausgleich) bekannt.
Konföderation
evangelischer Kirchen
in Niedersachsen
evangelischer Kirchen
in Niedersachsen
- Geschäftsstelle -
Radtke
Radtke
Arbeitsrechtsregelung
über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
(ARR-Inflationsausgleich)
(RS 461.2)
Vom 14. Juni 2023
###Aufgrund des § 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz-ARRG-Kirche) vom 12. Dezember 2017 (Kirchl. Amtsbl. S. 156) hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
#§ 1
Geltungsbereich
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeitende, die im Sozial- und Erziehungsdienst eingesetzt sind und die unter den Geltungsbereich der Anlage 9 „Sonderregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst“ der Dienstvertragsordnung (DienstVO) fallen.
#§ 2
Inflationsausgleich 2023
(
1
)
Mitarbeitende, die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Dienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
(
2
)
1 Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt 1.240 Euro. 2 § 24 Absatz 2 TV-L gilt entsprechend. 3 Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023.
#§ 3
Monatliche Sonderzahlungen
(
1
)
1 Mitarbeitende, die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. 2 Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. 3 Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Dienstverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
(
2
)
1 Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt 220 Euro. 2 § 24 Absatz 2 TV-L gilt entsprechend. 3 Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats.
#§ 4
Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3
(
1
)
1 Der Inflationsausgleich 2023 nach § 2 sowie die monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. 2 Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
(
2
)
1 Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 und des § 3 Absatz 1 Satz 3 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-L genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TV-L), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2 Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
(
3
)
Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(
4
)
Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 18. Mai 2023 in Kraft.
Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission
Janßen
Vorsitzender
Vorsitzender
Ordnungen
Nr. 7Änderung
der Ordnung der Kammer für Gleichstellungsfragen, Inklusion und Teilhabe in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
(RS 507.1)
der Ordnung der Kammer für Gleichstellungsfragen, Inklusion und Teilhabe in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
(RS 507.1)
Vom 13. Dezember 2023
Die Ordnung der Kammer für Gleichstellungsfragen, Inklusion und Teilhabe in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vom 2. September 2020 (ABl. 2020 S. 174) wird wie folgt geändert:
####§ 1
- In § 2 wird als neuer Absatz 4 eingefügt:„(4) Das Landeskirchenamt trägt Sorge dafür, dass die Arbeitsergebnisse der Kammer angemessen in die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung der kirchenleitenden Gremien einbezogen werden.“Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- In Nummer 1 werden die Wörter „Ein weibliches und ein männliches Mitglied“ ersetzt durch „zwei Mitglieder unterschiedlichen Geschlechts“.
- Nummer 4 entfällt ersatzlos.
- Nummer 5 wird Nummer 4 und das Wort „sechs“ wird durch das Wort „acht“ ersetzt sowie die Zahl „4.“ durch die Zahl „3.“ ersetzt.
§ 2
Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2024 in Kraft.
#Wolfenbüttel, den 13. Dezember 2023
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Richtlinien
Nr. 8Änderung
der Richtlinie zur Förderung von Erprobungsräumen und Multiprofessionellen Teams in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
(RS 126)
der Richtlinie zur Förderung von Erprobungsräumen und Multiprofessionellen Teams in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
(RS 126)
Vom 5. Dezember 2023
Ziffer 10 Absatz 6 Satz 1 der Richtlinie zur Förderung von Erprobungsräume und Multiprofessionelle Teams in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vom 27. Juni 2022 (ABl. 2022 S. 83) wird wie folgt geändert:
Anträge für das Förderprogramm Erprobungsraum Typ B sind bis zum 30. Juni 2024 beim Landeskirchenamt einzureichen.
Wolfenbüttel, den 5. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Dr. Mayer
Oberlandeskirchenrat
Oberlandeskirchenrat
Kirchensiegel
Nr. 9Ingebrauchnahme
Gemäß § 26 der Siegelordnung vom 3. Juli 1984 (ABl. 1984 S. 73 ff) wird bekannt gemacht:
Nachstehend abgebildetes Kirchensiegel ist in Gebrauch genommen worden:
Ev.-luth. Propstei Salzgitter
Siegelausführung:
Siegelausführung:
- 1 Normalsiegel in Gummi
Wolfenbüttel, den 27. November 2023
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat
Oberlandeskirchenrat
Nr. 10Außergebrauchnahme
Gemäß § 26 der Siegelordnung vom 3. Juli 1984 (ABl. 1984 S. 73 ff) wird bekannt gemacht:
Nachstehend abgebildete Kirchensiegel sind außer Gebrauch und außer Geltung gesetzt worden:
- Ev.-luth. Kirchenbuchamt Goslar
Siegelausführung:- 1 Normalsiegel in Gummi
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Groß Vahlberg in Vahlberg
(Propstei Schöppenstedt)
Siegelausführung:- 1 Normalsiegel in Gummi
- Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Blasius Berklingen in Vahlberg
(Propstei Schöppenstedt)
Siegelausführung:- 1 Normalsiegel in Gummi
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Klein Vahlberg in Vahlberg
(Propstei Schöppenstedt)
Siegelausführung:- 1 Normalsiegel in Gummi
Wolfenbüttel, den 28. November 2023
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat
Oberlandeskirchenrat
Änderung in der Zusammensetzung
Nr. 11Bekanntmachung
des Ergebnisses der Wahl des nach den
§§ 54, 55 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD
vom 24. Mai 2019 zu bildenden
Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen
des Ergebnisses der Wahl des nach den
§§ 54, 55 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD
vom 24. Mai 2019 zu bildenden
Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen
Die Wahlversammlung hat am 2. November 2023 aus der Mitte der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen nachstehend genannte Personen gewählt:
Mitglieder des Gesamtausschusses:
- 1.
- Barthold, Andrea
- 2.
- Mielich, Holger
- 3.
- Steinhof, Insa
- 4.
- Eberle, Yvonne
- 5.
- Hörning, Kerstin
Ersatzpersonen:
- 6.
- Heider, Andrea
- 7.
- Becker, Anita
- 8.
- Nawo, Claudia
Die neu gewählte Gesamtvertretung hat aus ihrer Mitte in der Sitzung am 16. November 2023
zum Vorsitzenden Herrn Holger Mielich
und zur stellvertretenden Vorsitzenden Frau Andrea Barthold
und zur stellvertretenden Vorsitzenden Frau Andrea Barthold
gewählt.
Wolfenbüttel, den 23. November 2023
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat
Oberlandeskirchenrat
Rundverfügungen
Nr. 12Rundverfügungen des
Landeskirchenamtes für das Jahr 2023
Landeskirchenamtes für das Jahr 2023
Rundverfügungs-Nr.: | Datum (Rundverfügung vom...) | Geschäftszeichen | Betreff |
01/2023 | 02.01.2023 | 40.3 bk/har - #632850 | Gewährung und Annahme von Sachzuwendungen |
02/2023 | 18.01.2023 | Referat 31 - ga #655651 | Berechnung der Heizkosten gem. § 23 Abs. 4 DwVO - RS 488.1 für die Brennperiode 01.07.2021 bis 30.06.2022 |
03/2023 | 19.07.2023 | 40.3 bk/sp - #661027 | Anordnungsbefugnis für Mitarbeitende in Kindertagesstätten |
04/2023 | 06.06.2023 | 40.3 bk/sp - #658873 | Kreditkarten als Guthabenkarte |
05/2023 | 01.11.2023 | Referat 33 #672030 | Anwendbarkeit der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale |
Personal- und Stellenangelegenheiten
Nr. 13Ausschreibung von Pfarrstellen und anderen Stellen
####Pfarrstelle im Kirchengemeindeverband zwischen Harz und Harly in Goslar Bezirk III im Umfang von 100 %
Der Kirchengemeindeverband zwischen Harz und Harly in Goslar liegt im Norden der Propstei Bad Harzburg im ländlichen Bereich zwischen den Städten Bad Harzburg und Goslar und damit in der landschaftlich reizvollen Vorharzregion. Dem Verband sind drei Pfarrstellen (je 100 %) zugeordnet.
Der Kirchengemeindeverband sucht eine Pfarrerin/einen Pfarrer/ein Pfarrerehepaar für eine Tätigkeit mit Schwerpunkt in den Kirchengemeinden Bettingerode-Westerode, Lochtum und Wiedelah, in denen zusammen ca. 1.600 Gemeindeglieder leben. In den vier Orten sind vier Predigtstellen in drei Kirchen und einem Gemeindehaus.
Die Dienstwohnung (ca. 198 qm, 6 Zimmer, 1. OG, energetisch saniert) befindet sich in Bettingerode. Es besteht eine sehr günstige Anbindung an die A 36 und A 369 und B6. In Westerode leben viele junge Familien; Kindergarten und Grundschule sind in Westerode vor Ort, weiterführende Schulen sind gut erreichbar. Gute Einkaufsmöglichkeiten sind in Ortsnähe vorhanden.
Wesentlich ist für den Kirchengemeindeverband neben den grundlegenden pfarramtlichen Tätigkeiten: „Verkündigung, Seelsorge, Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden, Verwaltung“, Gemeinde vor Ort als lebendige Gemeinschaft in den Dörfern zu gestalten. Es wird Wert auf Zusammenarbeit im Team der Haupt- und Ehrenamtlichen gelegt, um die Arbeit im Kirchengemeindeverband weiterzuentwickeln und zu verantworten.
Mit drei Chören gibt es eine beschwingende Chorarbeit in diesem Seelsorgebezirk.
Für nähere Informationen stehen Ihnen gerne die KV-Vorsitzenden Britta Wichert (Bettingerode-Westerode, Tel.: 0173/7076154), Astrid Hartmann (Lochtum, Tel.: 05324/5935) und der stellvertretende KV-Vorsitzende Rüdiger Meyer (Wiedelah) sowie die geschäftsführende Pfarrerin Dagmar Hinzpeter (Tel.: 05324/76881 oder 0175/5260355) zur Verfügung.
Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenregierung. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis 14. Februar 2024 an das Landeskirchenamt zu richten.
#Pfarrstelle im Pfarrverband Bad Harzburg Bezirk V im Umfang von 100 %
Im Pfarrverband ist eine 100 % Pfarrstelle neu zu besetzen. Zum Pfarrverband gehören die Kirchengemeinden Martin-Luther in Bad Harzburg, St. Andreas in Bündheim, Schlewecke-Göttingerode und die neu zu besetzende Stelle St. Marien in Harlingerode mit ca. 1.400 Gemeindegliedern. Der Pfarrverband hat insgesamt 4,5 Pfarrstellen, die zurzeit alle besetzt sind.
Harlingerode liegt am Nordrand des Harzes mit Blick auf den Brocken und ist Stadtteil des Kurortes Bad Harzburg. Ein Kindergarten und die verlässliche Grundschule sind im Ort zu Fuß zu erreichen. Alle anderen weiterführenden Schulformen gibt es in der Stadt Bad Harzburg (drei Gymnasien und die Oberschule). Ärzte- und Zahnärzteversorgung, Einkaufsmöglichkeiten, Gastronomie und ein vielseitiges Sportangebot sind im Ort vorhanden. Die räumliche Nähe zu Bad Harzburg und Goslar ermöglicht die Teilnahme an vielfältigen Kultur-, Sport und Freizeitangeboten.
Durch die direkte Anbindung an das Autobahnnetz ist z. B. Braunschweig in etwa 30 Minuten zu erreichen. Weiterhin besteht die Möglichkeit den ÖPNV (Bus und Bahn) zu nutzen.
Die Kirchengemeinde St. Marien ist eine lebendige und aktive Kirchengemeinde. Viele Gemeindemitglieder wirken mit bei verschiedenen Aktionen, die ihren festen Platz im Jahresablauf haben. Zu den lokalen Vereinen sowie der Grundschule und dem städtischen Kindergarten bestehen gute Kontakte.
Im Pfarrverband Bad Harzburg ist eine gute Kooperation im Konfirmationsunterricht etabliert, besondere Gottesdienste werden zusammen gefeiert. Gottesdienste und Andachten in den Senioreneinrichtungen der Stadt Bad Harzburg werden gemeinsam verantwortet. Es herrscht große Offenheit für weitere Zusammenarbeit.
Die örtliche Frauenhilfe, der Männerkreis, Spielenachmittag für Erwachsene, Bastelkreis, Besuchsdienst, Glaubensgesprächskreis und der Redaktionskreis für den Gemeindebrief prägen das Leben der Gemeinde. Sie freuen sich auf eine/n aufgeschlossene/n Pfarrerin/Pfarrer, die/der gern mit Freude und Engagement seelsorgerisch und organisatorisch in der Kirchengemeinde Harlingerode und im Pfarrverband Bad Harzburg tätig ist. Der Pfarrverband wünscht sich, dass Gottesdienste lebendig gestaltet und die bestehende Gemeindearbeit in ihren selbsttragenden Gruppen und Kreisen gefördert und weiterentwickelt wird. Die Pfarrerin/der Pfarrer wird unterstützt von einem Kirchenvogt, einer Sekretärin, einem Organisten und ehrenamtlichen Mitarbeitenden.
Das Pfarrhaus bietet eine geräumige Dienstwohnung über 2 Etagen mit insgesamt 6 Zimmern und ist mit der letzten Renovierung energetisch saniert worden. Ebenfalls im Gebäude befindet sich das Büro der Kirchengemeinde. Ein separates großzügig bemessenes Gemeindehaus bietet vielfältige Möglichkeiten für die Gemeindearbeit. Die St. Marienkirche von 1750 ist in den letzten Jahren aufwändig restauriert worden. Alle Gebäude liegen nah beieinander, zentral im Ort.
Weitere Fragen beantwortet gerne Propst Jens Höfel (Tel.: 05322/2501) als geschäftsführender Pfarrer des Pfarrverbands Bad Harzburg.
Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenregierung. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis 14. Februar 2024 an das Landeskirchenamt zu richten.
#Pfarrstelle im Pfarrverband Helmstedt-Nord Bezirk VI im Umfang von 100 %
Die Besetzung erfolgt durch Gemeindewahl. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis 14. Februar 2024 über das Landeskirchenamt an die Pfarrverbandsversammlung zu richten.
#Pfarrstelle im Pfarrverband Vechelde Mitte Bezirk III im Umfang von 100 %
Die Kirchengemeinden liegen westlich von Braunschweig. Vechelde bietet eine moderne Infrastruktur mit guter Verkehrsanbindung durch Bus und Bahn nach Braunschweig/Hannover, Kindertagesstätten und alle Schulformen. Vorhanden ist weiterhin eine sehr gute medizinische Versorgung und vielfältige Einkaufsmöglichkeiten mit Supermärkten/Discountern/Hofläden und Einzelhandel.
Der Seelsorgebezirk III umfasst die Kirchengemeinden Maria und Martha mit den Dörfern Bodenstedt, Köchingen, Liedingen und die Lukasgemeinde Bettmar-Sierße mit insgesamt 1.650 Gemeindegliedern. Die Konfirmandenarbeit für den Pfarrverband ist mit dieser Stelle verbunden.
Die schöne Dienstwohnung (2019 neue Fernster und Fassadenrestaurierung) befindet sich in der oberen Etage des Gemeindehauses in Bodenstedt. Der Hauptort Vechelde ist 6 km entfernt. Alle fünf Dörfer haben Kirchen in gutem baulichen Zustand, die Kirche in Köchingen wird momentan als Kasualkirche und zu hohen kirchlichen Feiertagen genutzt. In den anderen Kirchen finden Gottesdienste im Wechsel statt.
Der Pfarrverband ist auf dem Weg, die Verwaltungsaufgaben durch ein gemeinsames Pfarrbüro neu zu organisieren. Die Friedhöfe sind in der Trägerschaft der Kommune. Für den Spielkreis in Bettmar ist der Beitritt zu einem Kita-Trägerverband in Planung. Dem Pfarrverband ist wichtig, dass die Pfarrperson ein freies Wochenende pro Monat und einen dienstfreien Wochentag haben wird.
Die Kirchenvorstände, die Kolleginnen und viele Ehrenamtliche freuen sich auf eine Pfarrperson, die Spaß an der Arbeit hat und Lust hat, unkonventionelle Wege in der Kirche zu gehen. Die Kirchengemeinden wünschen sich Offenheit und Freude im Umgang mit Menschen, seelsorgerische Begleitung von Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen, Neugestaltung lebendiger Gottesdienste und Weiterführung bereits bestehender Gottesdienste an besonderen Orten und guten Kontakt zu den bestehenden Gruppen, Kreisen und Vereinen.
Weitere Auskünfte erteilt die Kirchenvorstandsvorsitzende Kirsten Frömsdorf (kirsten.froemsdorf@lk-bs.de), Maria und Martha und/oder Patricia Schalon (patricia.schalon@lk-bs.de), Lukasgemeinde sowie Pröpstin Pia Dittmann-Saxel (pia.dittmann-saxel@lk-bs.de, Tel.: 05302/1466), Propstei Vechelde.
Die Besetzung erfolgt durch Gemeindewahl. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis zum 14. Februar 2024 über das Landeskirchenamt an die Pfarrverbandsversammlung zu richten.
#Pfarrstelle im Pfarrverband Ambergau-Neiletal Bezirk IV im Umfang von 100 %
Die Besetzung erfolgt durch Gemeindewahl. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis 14. Februar 2024 über das Landeskirchenamt an die Pfarrverbandsversammlung zu richten.
#Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Ev. Stiftung Neuerkerode im Umfang von 50 %
Die Arbeit in der Stiftung Neuerkerode, einer Komplexeinrichtung zur Betreuung von 840 Menschen mit geistiger Einschränkung, besteht vor allem in der gottesdienstlichen und seelsorglichen Begleitung von Bewohnerinnen und Bewohnern des Dorfes Neuerkerode. Hinzu kommt die seelsorgliche Begleitung der Mitarbeitenden.
Die Gottesdienste sind einladend, vielfältig und anregungsreich zu gestalten. Eine anschauliche Sprache und der Einsatz von verschiedenen Medien gehören zur Gottesdienstgestaltung dazu. Die Gottesdienste laden ein zum Mitmachen und Mittun. Auch an Werktagen in der Woche gibt es gottesdienstliche Angebote in Form von Hausgottesdiensten in den Wohngruppen oder Hausbereichen.
Seelsorglich wird die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber ebenfalls intensiv in Anspruch genommen, sowohl von den Bewohnerinnen und Bewohnern als auch von den Mitarbeitenden.
Im Gottesdienst und in der Seelsorge müssen die Fragen der Gottesebenbildlichkeit des Menschen, Fragen nach Menschenwürde und der Schutz der Grundrechte von Menschen verbalisiert werden können. Die Voraussetzung für einen gelingenden Dienst ist eine konsequente Einsatzbereitschaft, da die Angebote stark nachgefragt werden.
Die religionspädagogische Begleitung der inklusiven Kita Neuerkerode sowie regelmäßige katechetische und andere Angebote im kirchlichen Dienst runden die Arbeit ab.
Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenregierung. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis 14. Februar 2024 an das Landeskirchenamt zu richten.
Nr. 14Personalnachrichten
####Besetzung und Verwaltung von Pfarrstellen und anderen Stellen
Die Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Krankenhausseelsorge im Umfang von 50 % ab 1. November 2023 mit Pfarrer Dr. Gilsu Jang, bisher Kirchengemeindeverband Goslar.
#Veränderungen, Versetzungen, Beurlaubungen, Ernennungen, Niederlegung
Pfarrerin Stéphanie Joan Gupta hat mit Wirkung vom 1. Dezember 2023 das Amt der Stellvertreterin der Pröpstin der Propstei Königslutter niedergelegt.
Pfarrer Janis Berzins wurde mit Wirkung vom 1. November 2023 zur Ev.-luth. Landeskirche Hannovers versetzt.
#Verlust der Rechte aus der Ordination
Gemäß § 5 Absatz 3 Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland wird mitgeteilt, dass Herr Marko Schönbrunn, Rühen, zum 30. September 2022 unter Verlust seiner Rechte aus der Ordination seinen Probedienst bei der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig beendet hat. Die Ordinationsurkunde vom 27. Juni 2021 wird gemäß § 5 Absatz 3 Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland für ungültig erklärt.
#Verstorben
Pfarrer i. R. Günter Prüße, Braunschweig, ist am 10. November 2023 verstorben.
#Nachrichtlich:
Kirchlicher Dienst der EKD an Urlaubsorten im europäischen Ausland 2024
Für das Jahr 2024 sucht das Kirchenamt der EKD wieder Pfarrerinnen und Pfarrer für einen Dienst an Urlaubsorten.
Die Ausschreibungen finden Sie unter www.ekd.de/urlaubsseelsorgestellen.
Bewerbungen sind unter Verwendung des Bewerberformulars über den Dienstweg an das Landeskirchenamt zu richten.
Wolfenbüttel, 15. Januar 2024
Landeskirchenamt
Brand-Seiß
Oberlandeskirchenrätin
Oberlandeskirchenrätin
Hinweis der Amtsblattredaktion
Das Landeskirchliche Amtsblatt erscheint künftig regelmäßig zu folgenden Terminen:
15. Januar, 15. Juli und 1. Oktober.
Im Januar 2024 wird das Amtsblatt auf eine barrierefreie Version umgestellt. Die Printversion erschien letztmalig mit der Ausgabe zum 15. November 2023.
Das Landeskirchliche Amtsblatt kann weiterhin digital und kostenlos über die Seite www.kirchenrecht-braunschweig.de/list/kirchliches_amtsblatt abgerufen werden. Dort finden Sie auch das Sachregister 2023.
Anders als die gedruckten Exemplare und die PDF-Dokumente, die bisher auf der Seite zu finden sind, wird ab Januar 2024 ein einspaltiges barrierefreies Dokument zur Verfügung stehen. Eine umfangreiche Volltextsuche ist nun auch im Bereich „Amtsblätter“ möglich.
Ebenfalls neu sind die Zitiervorgaben für Rechtsvorschriften: Alle publizierten Rechtsvorschriften erhalten eine jährlich bei „1“ beginnende fortlaufende Nummerierung, die beim Zitieren zu berücksichtigen sein wird: Statt „ABl. 2023 S. 2“ lautet es künftig: „ABl. 2023 Nr. 1 S. 2“.
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Herausgeber: | Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, Dietrich-Bonhoeffer-Straße 1, 38300 Wolfenbüttel, Telefon: 05331/802-0, Telefax: 05331/802-700, E-Mail: info@lk-bs.de www.landeskirche-braunschweig.de |
Redaktion: | Referat 30, Anja Schnelle, Telefon: 05331/802-167, E-Mail: recht@lk-bs.de |
Herstellung: | wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld |
Erscheinungsweise: | dreimal jährlich zum 15. Januar, 15. Juli und 1. Oktober |