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Richtlinie über die Förderung von Maßnahmen der Konfirmandenarbeit
Vom 25. Februar 2025
(ABl. 2025 Nr. X S.X)
Das Landeskirchenamt beschließt aufgrund des Artikels 87 Abs. 1 Buchstabe c der Verfassung der Landeskirche nachstehende Richtlinie:
####1. Förderungsart, geförderte Maßnahmen
1.1. Kirchengemeinden der Evangelisch–lutherischen Landeskirche in Braunschweig können nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Antrag Zuschüsse zu Maßnahmen erhalten, die im Rahmen des Konfirmandenunterrichts geplant und durchgeführt werden und zur Hinführung auf die Konfirmation zielen.
1.2. Zu den Maßnahmen gehören unter anderem Konfirmandenferien- oder vergleichbare Seminare sowie Konfirmandenfreizeiten und –Fahrten, die den Rahmenrichtlinien des Konfirmandenunterrichts entsprechen
1.3. 1 Grundsätzlich werden Zuschüsse nur an Kirchengemeinden gezahlt, die sich aus eigenen Haushaltsmitteln an der Finanzierung der Maßnahmen mit mindestens 1,00 EUR pro Tag und teilnehmender Person beteiligen. 2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Zuschuss besteht nicht. 3 Über den Antrag wird auf Grundlage dieser Richtlinie und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
#2. Höhe der Zuschüsse
2.1. 1 Zuschüsse für Konfirmandenferienseminare werden über den Arbeitskreis Konfirmanden-Ferien-Seminar denjenigen Kirchengemeinden, die Konfirmandenferienseminare durchführen, als Budget zur Verfügung gestellt. 2 Das Budget wird jeweils rechtzeitig vor Aufstellung des landeskirchlichen Haushalts vom Landeskirchenamt unter Berücksichtigung der Teilnehmerzahlen und der Kirchensteuerentwicklung im Benehmen mit dem Arbeitskreis Konfirmanden-Ferien-Seminar zur Verfügung gestellt.
2.2. 1 Die Zuschüsse für Konfirmandenmaßnahmen werden in ihrer Höhe nach Maßgabe der Ziffer 2.5 dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel berechnet. 2 Der Gesamtbetrag des Zuschusses für eine Maßnahme darf das Defizit der Maßnahme, das unter Berücksichtigung von Beträgen der Teilnehmenden, Finanzierungsbeitrag der antragstellenden Kirchengemeinde und Fördermittel Dritter verbleibt, nicht übersteigen.
2.3. 1 Grundlage für die Berechnung der Zuschusshöhe für Konfirmandenmaßnahmen ist die Anzahl der teilnehmenden Konfirmandinnen und Konfirmanden zuzüglich Begleitpersonen und eines Leiters bzw. 2 einer Leiterin. 3 Es werden alle Teilnehmenden gleichwertig bezuschusst. 4 An- und Abreisetag werden bei mehrtätigen Maßnahmen als zwei Tage gerechnet.
2.4. Bei der Berechnung der Zuschüsse wird von dem Zuschussbetrag unter Ziffer 2.5 abgewichen werden, wenn die Summe aller beantragten Zuschüsse eines Halbjahres die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigt.
2.5. Der Zuschuss pro Tag und teilnehmende Person beträgt 10,00 Euro.
#3. Antragsverfahren
3.1. Die Zuschüsse werden beim Landeskirchenamt, Referat 21, beantragt. Dort sind auch die für das Antragsverfahren notwendigen Formulare erhältlich. Die Übersendung mit den notwendigen Unterschriften kann sowohl postalisch als auch auf elektronischem Wege über den landeskirchlichen E-Mail-Account der antragstellenden Person erfolgen. Hierbei ist eine Kenntnisnahme der zuständigen Propstei zu gewährleisten.
3.2. Für Maßnahmen, die im Zeitraum 01. Januar bis 30. Juni beginnen, müssen Einzelanträge für alle geplanten Maßnahmen bis zum 30. November des Vorjahres mit folgenden Angaben eingereicht werden:
- voraussichtliche Teilnehmerzahl, aufgeschlüsselt nach Konfirmandinnen/Konfirmanden und Begleitpersonen, Leiter/-in
- voraussichtliche Ausgaben und Einnahmen (Kosten- und Finanzierungsplan)
Für Maßnahmen, die im Zeitraum 01. Juli bis 31. Dezember beginnen, müssen Einzelanträge bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres eingereicht werden.
Nach Prüfung aller eingegangenen Anträge erhalten die beantragenden Kirchengemeinden eine Mitteilung über die vorläufig bereitgestellten Zuschussmittel.
Nach Antragsschluss eingegangene Zuschussanträge können nur im Rahmen noch verfügbarer Restmittel gefördert werden.
#4. Abrechnungsverfahren
4.1. Nach Abschluss der Maßnahme ist das entsprechende Nachweisformular nach Möglichkeit innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres einzureichen.
4.2. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen wird der Zuschussbetrag endgültig festgestellt und ausgezahlt.
4.3. 1 Das Landeskirchenamt kann Kopien sämtlicher abrechnungsrelevanter Belege der Maßnahme zur Einsichtnahme zur Prüfung anfordern. 2 Eine vom Antrag abweichende Verwendung der Zuschussmittel kann zur Rückforderung führen.
#5. Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
5.1. 1 Diese Richtlinie gilt ab 1. Juni 2025. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Förderung von Konfirmandenferienseminaren, Konfirmandenseminaren und Konfirmandenfreizeiten vom 30. November 2004 außer Kraft.
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