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Richtlinie über die Förderung von Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit

Vom 25. Februar 2025

(ABl. 2025 Nr. X S.X)

Das Landeskirchenamt beschließt aufgrund des Artikels 87 Abs. 1 Buchstabe c der Verfassung der Landeskirche nachstehende Richtlinie:
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1. Förderungsgrundsätze

1.1. Maßnahmen der evangelischen Jugendarbeit mit Schulkindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden gemäß Anlage dieser Richtlinie durch Zuschüsse gefördert.
1.2. Zuschüsse werden für Teilnehmende aus dem Gebiet der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig gewährt. Teilnehmende der Partnerkirchen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig können in der Abrechnung berücksichtigt werden.
1.3. Zuschüsse werden nur an Maßnahmenträger gezahlt, die sich aus eigenen Haushaltsmitteln an der Finanzierung der Maßnahmen mit mindestens 0,50 Euro pro Tag und pro teilnehmende Person beteiligen.
1.4. Die Art der Förderung ist grundsätzlich eine Anteilsförderung. Übersteigt der Zuschussbetrag die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben, erfolgt die Bezuschussung nur in Höhe des tatsächlichen Differenzbetrages.
1.5. Die Zuschüsse sind zweckgebunden.
1.6. Zuschüsse nach dieser Richtlinie können nur im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.
1.7. Die Höhe der Zuschussbeträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Richtlinie.
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2. Antragsverfahren

2.1. Antragsberechtigt sind Maßnahmenträger der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit im Gebiet der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig. Als Träger im Sinne dieser Richtlinie gelten:
  • Kirchengemeinden, Propsteien, landeskirchliche Dienststellen und Einrichtungen sowie gegebenenfalls noch zu gründende übergeordnete Einheiten;
  • eigenständige Jugendgruppen und –verbände, die in der Jugendkammer der Landeskirche vertreten sind;
  • weitere Träger evangelischer Jugendarbeit im Gebiet der Landeskirche, die mit der Landeskirche verbunden sind, auf Beschluss des Landeskirchenamts nach Anhörung des Vorstands der Jugendkammer der Landeskirche.
2.2. Die Zuschüsse werden beim Landeskirchenamt, Referat 21, beantragt. Dort sind auch die für das Antragsverfahren notwendigen Formulare erhältlich. Die Übersendung mit den notwendigen Unterschriften kann sowohl postalisch als auch auf elektronischem Wege über den landeskirchlichen E-Mail-Account der antragstellenden Person erfolgen. Hierbei ist eine Kenntnisnahme der zuständigen Propstei zu gewährleisten.
2.3. Für Maßnahmen, die im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni beginnen, müssen Einzelanträge für alle geplanten Maßnahmen bis zum 30. November des Vorjahres mit folgenden Angaben eingereicht werden:
  • voraussichtliche Teilnehmerzahl, aufgeschlüsselt nach Maßnahmeteilnehmern bzw. –Teilnehmerinnen, Begleitpersonen, Leiter/-in
  • voraussichtliche Ausgaben und Einnahmen (Kosten- und Finanzierungsplan)
Für Maßnahmen, die im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember beginnen, müssen die Einzelanträge bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres eingereicht werden.
2.4. Nach Prüfung aller eingegangenen Anträge erhalten die beantragenden Maßnahmenträger eine Mitteilung über die vorläufig bereitgestellten Zuschussmittel.
2.5. Bei der Berechnung der Zuschüsse wird von den Höchstbeträgen der Anlage abgewichen werden, wenn die Summe aller beantragten Zuschüsse eines Halbjahres die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigt.
2.6. Nach Antragsschluss eingegangene Zuschussanträge können nur im Rahmen noch verfügbarer Restmittel gefördert werden.
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3. Verwendungsnachweis/Abrechnungsverfahren

3.1. Nach Abschluss der Maßnahme ist nach Möglichkeit im jeweiligen Haushaltsjahr das ausgefüllte Nachweisformular einzureichen.
3.2 Das Landeskirchenamt kann Kopien sämtlicher abrechnungsrelevanter Belege der Maßnahme zur Einsichtnahme und Prüfung anfordern. Eine vom Antrag abweichende Verwendung der Zuschussmittel kann zu Rückforderungen führen.
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4. In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften

Diese Richtlinie gilt ab 1. Juni 2025. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Förderung von Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit vom 12. September 2006 außer Kraft.
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Anlage

Es werden folgende Zuschüsse gewährt:
1. Förderung von Freizeiten und Erholungsmaßnahmen für Kinder- und Jugendliche
Maßnahmen mit Übernachtungen und mindestens sechs Teilnehmenden werden mit einem Betrag von 3,00 Euro pro Tag und teilnehmende Person bezuschusst. An- und Abreisetag werden als zwei Tage gerechnet.
2. Förderung von Seminaren und Mitarbeiterschulungen mit religionspädagogischem oder biblisch-theologischem Inhalt sowie von Freizeiten mit spiritueller Ausrichtung
Bildungsmaßnahmen mit Übernachtungen und mindestens sechs Teilnehmenden werden mit einem Betrag von 6,00 Euro pro Tag und teilnehmende Person bezuschusst. An- und Abreisetag werden als zwei Tage gerechnet. Ein Seminarprogramm ist vorzuhalten.
3. Förderung von Chorfreizeiten
Chorfreizeiten mit Übernachtungen und mindestens sechs Teilnehmenden sind bezuschussungsfähig. Die Zuschusshöhe liegt bei 5,00 Euro pro Tag und teilnehmende Person. An- und Abreisetag werden als zwei Tage gerechnet. Es werden pro Chorfreizeit maximal 50 Teilnehmende gefördert.
4. Förderung von Tagesveranstaltungen
Gefördert werden Tagesveranstaltungen ohne Übernachtung mit einer Tagespauschale in Höhe von 100,00 Euro ab einer Mindesteilnehmerzahl von zehn Personen.
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