.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Kirchengesetz über den Dienst der Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter (Pfarrverwalterinnen- und Pfarrverwaltergesetz – PfarrverwalterG)
in der Neufassung vom 22. Mai 2025
(ABl. 2025 Nr. 27 S. 55)
Aufgrund des Artikels 15 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung hat die Landessynode das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Grundbestimmung
Die Kirchenregierung kann Diakoninnen und Diakone, die sich in der kirchlichen Arbeit bewährt haben und für pfarramtliche Aufgaben geeignet sind, nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes als Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter mit der Verwaltung einer Pfarrstelle (Gemeindepfarrstellen und Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe) beauftragen.
###§ 2
Ausbildung und Erprobung
(
1
)
1 Zur Vorbereitung auf den Dienst als Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter dient eine in der Regel eineinhalbjährige Ausbildungsphase, die theologische Vorkenntnisse und Berufserfahrungen berücksichtigt. 2 Es schließt sich eine einjährige Erprobungsphase an.
(
2
)
1 Während der Ausbildungsphase werden die angehenden Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter als Diakoninnen und Diakone weiterbeschäftigt und zur Hälfte des Dienstumfangs einer vollzeitbeschäftigten Person für die Ausbildung unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt. 2 Entsprechendes gilt für neu angestellte Personen.
(
3
)
1 Während der Erprobung werden die angehenden Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter befristet mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt. 2 Zur Begleitung wird ihnen als Mentorin oder Mentor eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zugeordnet. 3 Die Kirchenregierung kann die Erprobung aus besonderen Gründen bis auf die Dauer von drei Jahren verlängern.
(
4
)
1 Während der Ausbildungsphase und der Erprobung tragen sie die Amtskleidung der Pfarrerinnen und Pfarrer. 2 Sie führen die Dienstbezeichnung „Diakonin im Pfarrdienst“ oder „Diakon im Pfarrdienst“.
###§ 3
Voraussetzungen für die Berufung
(
1
)
Mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt und zu Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwaltern berufen werden können Diakoninnen und Diakone, die
- Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind,
- sich mindestens acht Jahre lang als Diakonin oder Diakon im kirchlichen Dienst bewährt haben,
- nach Persönlichkeit, Ausbildung und Befähigung erwarten lassen, den Anforderungen des Dienstes als Pfarrverwalterin oder Pfarrverwalter zu genügen,
- erfolgreich die Ausbildungsphase und Erprobung im Sinne des § 2 absolviert haben,
- bereit sind, die mit der Ordination einzugehenden Verpflichtungen zu übernehmen.
(
2
)
Die Voraussetzungen zur Berufung zur Pfarrverwalterin oder zum Pfarrverwalter werden vom Landeskirchenamt nach vorheriger Anhörung der zuständigen Pröpstin oder des zuständigen Propstes aufgrund einer Eignungsprüfung festgestellt.
###§ 4
Dienstverhältnis
(
1
)
Mit der Berufung zur Pfarrverwalterin oder zum Pfarrverwalter durch die Kirchenregierung wird ein Dienstverhältnis als Pfarrverwalterin oder Pfarrverwalter begründet.
(
2
)
1 Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter sind Geistliche im Sinn der staatlichen Bestimmungen. 2 Sie tragen die Amtskleidung der Pfarrerinnen und Pfarrer. 3 Sie führen die Dienstbezeichnung „Pfarrerin“ oder „Pfarrer“.
(
3
)
1 Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter stehen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Landeskirche. 2 Ihre Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen der Dienstvertragsordnung für Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter.
###§ 5
Ordination
(
1
)
1 Die Ordination erfolgt in der Regel mit der Berufung zur Pfarrverwalterin oder zum Pfarrverwalter. 2 Sie wird durch die Landesbischöfin oder den Landesbischof vorgenommen.
(
2
)
Ordinierte Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter haben das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung.
(
3
)
Solange Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter noch nicht ordiniert sind, kann ihnen das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung allgemein und das Recht zur Sakramentsverwaltung im Rahmen ihres Dienstauftrags verliehen werden.
###§ 6
Vorstellung und Einführung
1 Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter, die in einer Kirchengemeinde, einem Pfarrverband, einem Kirchengemeindeverband oder einer Propstei tätig werden sollen, werden zu Beginn ihrer Erprobung von der Pröpstin oder dem Propst der Gemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt und mit der Berufung zur Pfarrverwalterin oder zum Pfarrverwalter in einem Gottesdienst eingeführt. 2 Vor der Einführung ist nach den Regelungen des Pfarrstellengesetzes das zuständige Wahlgremium zu hören.
###§ 7
Anstellungsfähigkeit und Übertragung einer Pfarrstelle
1 Die Regelungen des Pfarrdienstrechts zur Anstellungsfähigkeit finden entsprechende Anwendung. 2 Nach Ablauf von drei Jahren seit der Ordination kann die Kirchenregierung Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwaltern eine Pfarrstelle übertragen, wenn diese sich im Pfarrdienst, insbesondere in der selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung pfarrdienstlicher Aufgaben, in vollem Umfang bewährt haben.
###§ 8
Kirchenvorstand, Pfarramt und Pfarrkonvent
(
1
)
1 In einer Kirchengemeinde tätige ordinierte Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter sind Mitglied des Pfarramtes und des Kirchenvorstandes kraft Amtes. 2 Während der Zeit der Ausbildungsphase und der Erprobung nehmen angehende Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter an den Beratungen des Pfarramtes und des Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teil.
(
2
)
1 Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter nehmen an den Pfarrkonventen der Propstei teil, in der sie tätig sind oder sich der Sitz ihres Amtes befindet, in dem sie mit der Verwaltung einer Stelle für allgemeinkirchliche Aufgaben beauftragt sind. 2 Während der Zeit der Ausbildungsphase und der Erprobung nehmen angehende Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter an den Pfarrkonventen ohne Stimmrecht teil.
###§ 9
Wahlrecht, Vokationsrecht und Präsentationsrecht
Während der Dauer der Beauftragung einer Pfarrverwalterin oder eines Pfarrverwalters ruhen das Wahlrecht und das Vokationsrecht des Wahlgremiums sowie das Präsentationsrecht der Patronin oder des Patrons.
###§ 10
Entsprechende Anwendbarkeit von Vorschriften
Auf Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter finden die für in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Pfarrerinnen und Pfarrer geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt oder durch Kirchenverordnung nichts anderes geregelt ist.
###§ 11
Verordnungsermächtigung
Das Nähere, insbesondere zur Ausbildung und Berufung, wird durch eine Kirchenverordnung geregelt.
###§ 12
Bestehende Dienstverhältnisse von Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwaltern
(
1
)
Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestimmen sich die Rechtsverhältnisse der Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter nach diesem Kirchengesetz.
(
2
)
Erworbene Rechte bleiben unberührt.
###§ 13
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2025 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten das Kirchengesetz über den Dienst des Pfarrverwalters (Pfarrverwaltergesetz) in der Neufassung vom 2. Mai 1986 (ABl. 1986 S. 50), mit Änderung vom 18. Mai 2001 (ABl. 2001 S. 101) und vom 5. Mai 2017 (ABl. 2017 S. 87 ff.) sowie die Richtlinien nach § 3 Absatz 4 des Pfarrverwaltergesetzes vom 6. Oktober 1973 (ABl. 1973 S. 14) außer Kraft.