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Kirchenverordnungen

Nr. 14Erste Kirchenverordnung
zur Änderung der Kirchenverordnung zur Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen und Leistungen sowie Bauleistungen (VergabeVO)
(RS 632)

Vom 15. April 2026

Die Kirchenregierung erlässt aufgrund von § 34 Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig (HKRG) vom 22. November 2019 (ABl. 2020 S. 102), geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 14) folgende Kirchenverordnung:
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§ 1

Die Kirchenverordnung zur Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen und Leistungen sowie Bauleistungen (VergabeVO) vom 11. März 2025 (ABl. 2025 Nr. 33 S. 64) wird wie folgt geändert:
  1. In § 8 Absatz 1 wird die Zahl „1.000“ durch die Zahl „5.000“ ersetzt.
  2. In § 11 Absatz 1 wird die Zahl „10.000“ durch die Zahl „15.000“ ersetzt.
  3. In § 11 Absatz 2 wird die Zahl „30.000“ durch die Zahl „50.000“ ersetzt.
  4. In § 11 Absatz 3 wird die Zahl „30.000“ durch die Zahl „50.000“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
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Wolfenbüttel, den 15. April 2026

Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Dr. Mayer
Oberlandeskirchenrat
Stellvertretender Vorsitzender

Satzungen

Nr. 15Bekanntmachung
der Neufassung der Satzung
der unselbständigen Stiftung Dres. Karin und Hans-Joachim Düerkop

Das Kuratorium der Domstiftung St. Blasius hat im Einvernehmen mit dem Beirat der unselbständigen Stiftung Dres. Karin und Hans-Joachim Düerkop eine Neufassung der Stiftungssatzung beschlossen. Diese Neufassung ist am 13. Januar 2026 in Kraft getreten. Am selben Tag ist die bisherige Satzung vom 19. Januar 2015 (ABl. 2015 S. 57) außer Kraft getreten.
Die Neufassung der Satzung wird hiermit bekannt gegeben.

Wolfenbüttel, den 20. Januar 2026

Landeskirchenamt
Bönsch
Oberlandeskirchenrätin

Satzung
der unselbständigen Stiftung
Dres. Karin und Hans-Joachim Düerkop

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Präambel

Ich, Dr. Karin Düerkop, habe mich entschlossen, den gemeinsam mit meinem Ehemann Dr. Hans-Joachim Düerkop lange gehegten Wunsch zu verwirklichen, eine Stiftung zu errichten. Der Wunsch entstand auf Grund schwerer Schicksalsschläge, die unsere Familie in der Vergangenheit erlebt hat. Um den Stiftungszweck bestmöglich zu erreichen, habe ich die Domstiftung St. Blasius, vertreten durch das Landeskirchenamt, als Trägerin der unselbständigen Stiftung eingesetzt. Die Bindung an die Stadt Braunschweig und an den Dom St. Blasius ist für meinen Ehemann und mich stets besonders eng gewesen. Ich selbst fühle mich dem Dom noch immer sehr verbunden und weiß um die Gewissenhaftigkeit und das Engagement der dort handelnden Personen. Daher übereigne ich das Stiftungsvermögen der Domstiftung St. Blasius, die mit dessen Erträgen den Stiftungszweck erfüllen soll. Grundlage der Errichtung und Verwaltung der Stiftung soll die folgende Satzung sein.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Dres. Karin und Hans-Joachim Düerkop“. Sie ist eine unselbständige kirchliche Stiftung mit Sitz in Braunschweig in Trägerschaft der Domstiftung St. Blasius.
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§ 2
Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen, die aus sozialen Gründen besonderen Unterstützungsbedarf haben. Förderfähig sind insbesondere entsprechende kirchliche Projekte im Braunschweiger Land, in denen Kinder begleitet werden (z. B. Freizeiten, Kirchenmusik mit Kindern, Projekt der Domsingschule).
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Die Stifterin erhält keine Zuwendung aus Mitteln der Stiftung.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Begünstigungen bedacht werden.
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§ 4
Beirat

( 1 ) Die Stiftung hat einen Beirat. Dieser besteht aus drei Mitgliedern sowie der Stifterin.
Die Stifterin gehört dem Beirat auf Lebenszeit an. Die Bestellung der weiteren Beiratsmitglieder erfolgt zu deren Lebzeiten durch die Stifterin.
Ansonsten bestellt das jeweilige Beiratsmitglied im Einvernehmen mit der Domstiftung St. Blasius zu seinen Lebzeiten einen Nachfolger.
Erfolgt dies nicht oder nimmt der/die Benannte das Amt nicht an, bestellen die übrigen Beiratsmitglieder im Einvernehmen mit der Domstiftung St. Blasius diese Beiratsmitgliedschaft. Soweit notwendige Bestellungen binnen eines Jahres nicht vorgenommen werden, gilt der Beirat als aufgelöst, die Zustimmungserfordernisse entfallen.
( 2 ) Ein Beiratsmitglied kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen.
( 3 ) Der Beirat wacht über die Einhaltung des Zwecks der Stiftung und kann der Domstiftung St. Blasius Vorschläge zur Mittelverwendung unterbreiten. Der Beirat kann sich jederzeit von der Domstiftung St. Blasius über die Tätigkeit und die Vermögensverhältnisse der Stiftung informieren lassen.
( 4 ) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Umlaufbeschlüsse und Stimmrechtsübertragungen unter den Beiratsmitgliedern sind möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Stifterin.
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§ 5
Mittelverwendung und -verwaltung

( 1 ) Die Domstiftung St. Blasius beschließt über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen nach Maßgabe des in § 3 bezeichneten Stiftungszwecks. Der Domprediger/die Dompredigerin am Dom zu Braunschweig ist bevollmächtigt, diesen Beschluss selbstständig umzusetzen. Die Mittel sollen im Einvernehmen mit dem Beirat verwendet werden. Wenn der Zweck der Stiftung nicht anders zu verwirklichen ist, können durch Beschluss der Domstiftung St. Blasius Teile des Stiftungsvermögens verwendet werden. Der Bestand der Stiftung darf jedoch nicht gefährdet werden.
( 2 ) Die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens erfolgt durch das Landeskirchenamt.
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§ 6
Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht derzeit aus einem Geldbetrag in Höhe von 86.666,66 Euro
Anmkg: Stand 3. Dezember 2014
*)
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Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorgaben können Rücklagenbildungen und Zuführungen zum Stiftungsvermögen erfolgen.
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§ 7
Satzungsänderung

Die Domstiftung St. Blasius kann im Einvernehmen mit dem Beirat eine Satzungsänderung beschließen, wenn dies zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse notwendig erscheint. Die Domstiftung St. Blasius muss eine Satzungsänderung veranlassen, wenn die Durchführung einzelner Bestimmungen unmöglich oder sinnlos geworden ist. Die Satzungsänderung muss den Zweck der zu ändernden Bestimmung soweit als möglich erhalten.
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§ 8
Beendigung der Stiftung

( 1 ) Die Domstiftung St. Blasius soll die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Stiftung nicht mehr in der Lage ist, der Förderung des Stiftungszwecks in sinnvoller Weise zu dienen. Der Beirat muss der Auflösung zustimmen.
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verliert das Vermögen der Stiftung seine Eigenschaft als Sondervermögen der Domstiftung St. Blasius und fällt dieser mit der Beschränkung zu, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Erfüllung ihres Stiftungszweckes zu verwenden.
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§ 9
Vermögensübertragung

Das Stiftungsvermögen ist der Domstiftung St. Blasius unwiderruflich übereignet worden.
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§ 10
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 13. Januar 2026 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung vom 19. Januar 2015 außer Kraft.
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Braunschweig, den 13. Januar 2026

Hofer
Oberlandeskirchenrat
Stellvertretender Landesbischof
Domstiftung St. Blasius

Bekanntmachungen

Nr. 16Bekanntmachung
über die Bildung der XIV. Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig

Gemäß § 10 Absatz 5 des Kirchengesetzes über die Bildung und die konstituierende Tagung der Landessynode in der Neufassung vom 18. Mai 1995 (ABl. 1995 S. 71), zuletzt geändert am 24. Mai 2019 (ABl. 2019 S. 78) wird hiermit das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der XIV. Landessynode für die Amtszeit vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2031 bekannt gegeben.
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Folgende Mitglieder sind durch die Propsteisynoden gewählt worden:

Propstei Bad Harzburg:

Ordiniertes Mitglied:
Winde, Eckehart, Blankenburg

Nichtordinierte Mitglieder:
Herweg, Susanne, Bad Harzburg
Kasper, Steffen, Bad Harzburg

Propstei Braunschweig:

Ordinierte Mitglieder:
Timmermann, Jakob, Braunschweig
Viehweger, Dr., Vanessa, Braunschweig

Nichtordinierte Mitglieder:
Bunzmann, Philipp, Braunschweig
Drescher, Falk-Martin, Braunschweig
Eilts, Birgit, Braunschweig
Florysiak, Kai, Braunschweig
Meyer, Julia, Braunschweig
Mickan, Dr. theol. habil, Antje, Braunschweig

Propstei Gandersheim-Seesen

Ordiniertes Mitglied:
Ehgart, Thomas, Bad Gandersheim

Nichtordiniertes Mitglied:
Schillert, Carsten, Delligsen
Warnecke, Jürgen, Seesen

Propstei Goslar:

Ordiniertes Mitglied:
Glufke, Dirk, Liebenburg

Nichtordinierte Mitglieder:
Bartels, Uta, Elbe-Gustedt
Dahncke, Christiane, Goslar

Propstei Helmstedt:

Ordiniertes Mitglied:
Witte-Knoblauch, Katja, Helmstedt

Nichtordinierte Mitglieder:
Budde, Hubertus, Helmstedt

Propstei Königslutter:

Ordiniertes Mitglied:
Mischke, Tillmann, Braunschweig

Nichtordinierte Mitglieder:
Eckner, Dieter, Süpplingenburg
Quittkat, Ulf, Königslutter

Propstei Salzgitter:

Ordiniertes Mitglied:
Janke, Dagmar, Salzgitter

Nichtordinierte Mitglieder:
Happ, Daniela, Salzgitter
Kahlmann, Dr., Timo, Salzgitter
Skalik, Frank, Salzgitter

Propstei Schöppenstedt:

Ordiniertes Mitglied:
Achak, Sonja, Schladen

Nichtordiniertes Mitglied:
Kanigowski, Hanna, Hornburg
Propstei Vechelde:

Ordiniertes Mitglied:
Behr, Susanne, Denkte

Nichtordiniertes Mitglied:
Rühmann, Henning C., Braunschweig

Propstei Vorsfelde:

Ordiniertes Mitglied:
Schubert, Jörg, Wolfsburg

Nichtordinierte Mitglieder:
Quatz, Ingrid, Wolfsburg
Waxenberger, Mira, Wolfsburg

Propstei Wolfenbüttel:

Ordiniertes Mitglied:
Riekeberg, Andreas, Wolfenbüttel

Nichtordiniertes Mitglied:
Neumann, Gunda, Ohrum
Reichmuth, Michaela, Wolfenbüttel

Gegen die Wahl können gemäß § 11 Absatz 1 des Eingangs genannten Gesetzes mindestens fünf Wahlberechtigte gemeinsam und die Wahlleitungen (Propsteivorstände) binnen eines Monats nach der Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Landeskirchlichen Amtsblatt Einspruch beim Landeskirchenamt erheben.

Folgende Kirchenmitglieder sind von der Kirchenregierung in die XIV. Landessynode berufen worden:
Baumann, Konrad, Sickte
Borggrefe, Carolin, Braunschweig
Heise, Alexander, Braunschweig
Köchy, Catarina, Jerxheim
Maus, Armin, Vechelde
Schulte, Michael, Braunschweig
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Wolfenbüttel, den 21. Januar 2026

Landeskirchenamt
Bönsch
Oberlandeskirchenrätin

Beschlüsse

Nr. 17Bekanntmachung
des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die
112. Änderung der Dienstvertragsordnung
(RS 461)

Im Kirchlichen Amtsblatt Hannovers 3/2025 ist ab Seite 212 ff der Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die 112. Änderung der Dienstvertragsordnung bekannt gemacht worden. Dies wird hiermit zur Kenntnis gegeben.
Wolfenbüttel, den 15. Juni 2026
Landeskirchenamt
Bönsch
Oberlandeskirchenrätin

Bekanntmachung
des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die
112. Änderung der Dienstvertragsordnung

Hannover, den 22. September 2025
Nachstehend geben wir den Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 17. September 2025 über die 112. Änderung der Dienstvertragsordnung bekannt.
Konföderation
evangelischer Kirchen
in Niedersachsen
- Geschäftsstelle -
Dr. Gäfgen-Track
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112. Änderung der Dienstvertragsordnung

Vom 17. September 2025
Aufgrund des § 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz-ARRG-Kirche) vom 12. Dezember 2017 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 156), hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 in der Fassung der Bekanntmachung der 61. Änderung vom 10. Juni 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 70), zuletzt geändert durch die 111. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 4. Dezember 2024 (Kirchl. Amtsbl. Hannover 2025, S. 4), wie folgt geändert:
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Artikel 1
Änderung der Dienstvertragsordnung

  1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Nummer 10.9 wird folgende Nummer 10.10 eingefügt: „10.10 Für den Geltungsbereich gemäß Nr. 1 der Anlage 9: 10.10.1 (Änderungen zum 1. Januar 2025)
      Nachfolgend aufgeführte Bestimmungen des Änderungstarifvertrages Nr. 32 vom 6. April 2025 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – vom 13. September 2005 (Kirchl. Amtsbl. S. 261):
      • § 1 C Nr. 5 und 6.“
    2. Nach Nummer 10.10.1 wird folgende Nummer 10.10.2 eingefügt:
      „10.10.2 (Änderungen zum 1. Januar 2026)
      Nachfolgend aufgeführte Bestimmungen des Änderungstarifvertrages Nr. 22 vom 6. April 2025 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 (Kirchl. Amtsbl. S. 261):
      • § 4 Nr. 2,
      • § 4 Nr. 3,
      • § 4 Nr. 4,
      • § 4 Nr. 7,
      • § 4 Nr. 9.“
    3. Nach Nummer 10.10.2 wird folgende Nummer 10.10.3 eingefügt:
      „10.10.3 (Änderungen zum 1. Januar 2026)
      Nachfolgend aufgeführte Bestimmungen des Änderungstarifvertrages Nr. 22 vom 6. April 2025 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 (Kirchl. Amtsbl. S. 261):
      • § 4 Nr. 6.“
    4. Nach Nummer 10.10.3 wird folgende Nummer 10.10.4 eingefügt:
      „10.10.4 (Änderungen zum 1. Januar 2027):
      Nachfolgend aufgeführte Bestimmungen des Änderungstarifvertrages Nr. 22 vom 6. April 2025 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 (Kirchl. Amtsbl. S. 261):
      • § 5 Nr. 1.“
  2. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Der bisherige Wortlaut der Nummer 3 wird Absatz 1.
      bb)
      Es wird folgender Absatz 2 angefügt
      „(2) Ergänzend zu § 6 TV-L ist § 6 Absatz 1a TVöD-V (VKA) anzuwenden.
      Anmerkung zu Absatz 2:
      Sollte die Regelung aufgrund der Kündigung der Regelung im TVöD-V (VKA) außer Kraft treten, bleiben laufende individuelle Vereinbarungen nach § 6 Absatz 1a TVöD-V (VKA) für deren vereinbarte Dauer unberührt.“
    2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
      Nr. 3a
      Sonderformen der Arbeit
      Ergänzend zu § 7 TV-L ist § 7 Absatz 9 TVöD-V (VKA) anzuwenden.“
    3. Nach der neuen Nummer 3a wird folgende Nummer 3b eingefügt:
      Nr. 3b
      Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
      Ergänzend zu § 8 TV-L ist für die Zahlung der Zuschläge für die Erhöhungsstunden (§ 7 Absatz 9 TVöD-V (VKA)) § 8 Absatz 7 TVöD-V (VKA) anzuwenden.“
    4. Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10 eingefügt:
      Nr. 10
      Berechnung und Auszahlung des Entgelts
      Ergänzend zu § 24 Absatz 2 TV-L ist § 24 Absatz 2 Buchstabe b) TVöD-V (VKA) anzuwenden.“
    5. Nach der neuen Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
      Nr. 11
      Erholungsurlaub
      Abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 2 TV-L beträgt der Urlaubsanspruch nach § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD-V (VKA) und beträgt bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 31 Tage.
      Anmerkung:
      Sollte die Regelung aufgrund der Kündigung der Regelung des § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD-V (VKA) außer Kraft treten, gilt ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens wieder § 26 Absatz 1 Satz 2 TV-L mit der Maßgabe, dass bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche der Urlaubsanspruch in jedem Jahr 30 Tage beträgt.“
    6. Nach der neuen Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
      Nr. 12
      Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung
      § 29 a TVöD-V (VKA) ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
      Sollte die Regelung aufgrund der Kündigung der Regelung im TVöD (VKA) außer Kraft treten, bleiben die Tauschtage nach § 29 a TVöD-V (VKA), die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens bereits geltend gemacht wurden, davon unberührt.“
    7. Die bisherigen Nummern 10 bis 14 werden die Nummern 13 bis 17.
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Artikel 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens bis zum 17. September 2025 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, gilt diese Änderung der DienstVO nicht.
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Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Es treten in Kraft
  1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2025,
  2. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und c und Artikel 1 Nummer 2 Buchstaben a bis d und f am 1. Januar 2026,
  3. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e am 1. Januar 2027.
Die Änderungen des Artikel 1 Buchstabe b und d treten zu dem Zeitpunkt wieder außer Kraft, zu dem eine Kündigung der Regelungen durch Tarifvertragsparteien des TVöD (VKA) wirksam wird. In diesem Fall gelten die Regelungen des Artikel 1 Nummer 2.
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Hannover, den 17. September 2025
Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission
Janßen
(Vorsitzender)

Ordnungen

Nr. 18Änderung
der Ordnung der Kammer für Umweltfragen
in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
(RS 507.2)

Vom 17. März 2026

Die Ordnung der Kammer für Umweltfragen in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vom 25. Mai 1992 (ABl. 1992 S. 96) mit Änderung vom 21. Februar 2000 (ABl. 2000 S. 30), wird wie folgt geändert:
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§ 1

  1. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Landeskirchenamt,“ die Wörter „die Landesbischöfin oder der Landesbischof,“ eingefügt.
    2. Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
    3. Absatz 2 wird gestrichen.
    4. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.
    5. Im neuen Absatz 2 werden nach dem Wort „Kirchenregierung,“ die Wörter „die Landesbischöfin oder der Landesbischof“ eingefügt.
  2. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. Die Wörter „der/die Umweltschutzbeauftragte“ der Landeskirche wird ersetzt durch die Wörter „der oder die Klimaschutzbeauftragte der Landeskirche“.
    2. Die Wörter „von der Kirchenregierung“ werden ersetzt durch die Wörter „vom Landeskirchenamt“.
    3. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem/der Umweltbeauftragten“ ersetzt durch die Wörter „der zuständigen Referatsleitung“.
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§ 2

Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. April 2026 in Kraft.
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Wolfenbüttel, den 17. März 2026
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Dr. Mayer
Oberlandeskirchenrat
Stellvertretender Vorsitzender

Nr. 19Bekanntmachung der
Ordnung der Anerkennungskommission
der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen
(RS 487)

Im Kirchlichen Amtsblatt Hannovers 1/2026 ist ab Seite 3 die Ordnung der Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen bekannt gemacht worden. Dies wird hiermit zur Kenntnis gegeben.
Wolfenbüttel, den 2. Juni 2026
Landeskirchenamt
Bönsch
Oberlandeskirchenrätin

Ordnung der Anerkennungskommission
der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen

Der Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat für die Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2025 folgende Ordnung beschlossen:
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Präambel

Aus dem christlichen Menschenbild erwachsen die Verantwortung und der Auftrag, Menschen im Wirkungskreis der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie, insbesondere hilfe- und unterstützungsbedürftige Menschen und vor allem Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt zu schützen und ihre Würde zu bewahren.
Dies beinhaltet auch den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.
Im Bewusstsein, dass Menschen im Raum der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie sexualisierte Gewalt erlitten haben, und aufgrund des Fehlens geeigneter staatlicher Systeme übernehmen die Evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen mit ihren Institutionen, wie nachfolgend näher geregelt, Verantwortung für das Unrecht, indem sie ein Verfahren eigener Art einsetzen, das Betroffenen von sexualisierter Gewalt in den Institutionen die Möglichkeit eröffnet, Anerkennung zu erfahren.
Sie erkennen das Leid an, das den Betroffenen sexualisierter Gewalt im Raum von Kirche und Diakonie widerfahren ist, und berücksichtigen die daraus resultierenden individuellen Folgen.
Sie setzen sich für einen wirksamen Schutz vor sexualisierter Gewalt ein und wirken auf Aufarbeitung hin.

Mit der folgenden Ordnung setzen die evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen die Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt (Anerkennungsrichtlinie-EKD) vom 21. März 2025 um.
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§ 1
Zweck und Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung regelt die Grundlagen der Verfahren der Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen, ihrer diakonischen Werke und ihrer Jugendverbände zur Anerkennung des erlittenen Leides und der daraus resultierenden individuellen Folgen durch sexualisierte Gewalt. Dabei handelt es sich um ein Verfahren eigener Art. Verfahrensvorschriften in Bezug auf andere Verfahren finden keine Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Verfahren ist nach den Bedürfnissen Betroffener zu gestalten.
( 2 ) Die Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen ist eine unabhängig entscheidende gemeinsame Einrichtung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen nach § 9 des Konföderationsvertrages, an der die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, die Evangelisch-reformierte Kirche und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe beteiligt sind. Aufgrund des Vertrages vom 12. August 2020 ist die Bremische Evangelische Kirche an der Anerkennungskommission beteiligt.
( 3 ) Aufgrund des Vertrages vom 22. Juli 2022 und 1. August 2022 ist auch die Evangelische Kirche in Deutschland an der Anerkennungskommission beteiligt.
( 4 ) Diese Ordnung gilt für die Konföderation, die Kirchen der Konföderation, die weiteren an der Anerkennungskommission beteiligten Kirchen, ihre Körperschaften sowie für die kirchlichen und diakonischen Einrichtungen und Jugendverbände, die ihnen zugeordnet sind
Dies sind der niedersächsische Jugendverband „Entschieden für Christus“ ( EC) e. V., der CVJM, Landesverband Hannover, der CVJM, Landesverband Ostfriesland, der VCP Niedersachsen, der CPD e.V. (Achter´n Diek: nördliches Niedersachsen, Welfenland: südliches Niedersachsen), der ev.-luth. Landesjugenddienst e.V. der VCP (Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder) Bezirk Oldenburg e.V., die ejo (Ev. Jugend Oldenburg), die Mitglieder der Jugendkammer der elkio nach ihrer Ordnung vom 25./26. Nov.2002 in der jeweils geltenden Fassung und der CVJM Oldenburg
1
(kirchliche Institutionen).
( 5 ) Aus der Entscheidung der Anerkennungskommission ergeben sich keine Rechtsfolgen im Hinblick auf diejenigen Personen, die nach den Angaben betroffener Personen sexualisierte Gewalt verübt haben.
( 6 ) Soweit die Vorwürfe strafrechtlich relevant und nicht offensichtlich unverfolgbar sind, sollen, sofern dies nicht schon durch die betroffenen Personen veranlasst ist, die Institutionen die Strafverfolgungsbehörden informieren und um Prüfung bitten. Bestehende gesetzliche Pflichten der kirchlichen Institutionen, Fälle sexualisierter Gewalt dienst- oder arbeitsrechtlich zu verfolgen und die staatlichen Strafverfolgungsbehörden zu informieren, bleiben davon unberührt.
( 7 ) Die kirchlichen Institutionen können in Absprache mit den betroffenen Personen Ansprüche gegen die Personen geltend machen, die nach Angaben der betroffenen Personen sexualisierte Gewalt verübt haben. Dafür sollen die Ansprüche der betroffenen Personen in dem Umfang der gezahlten Anerkennungsleistungen auf die kirchlichen Institutionen übergehen.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Für den Begriff der sexualisierten Gewalt gilt die Begriffsbestimmung aus der Gewaltschutzrichtlinie-EKD in der Fassung vom 24. Juni 2022.
( 2 ) Betroffene Personen im Sinne dieser Ordnung sind Menschen, die sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende der kirchlichen Institutionen gelegentlich der Erfüllung ihres dienstlichen Auftrags oder in Folge eines aus dem dienstlichen Auftrag erwachsenen Abhängigkeitsverhältnisses durch Tun oder Unterlassen erlitten haben. Personen, die ein Formular für Anerkennungsleistungen eingereicht haben, sind bis zur Entscheidung der Anerkennungskommission wie betroffene Personen anzusehen und zu behandeln, ohne dass damit eine Entscheidung der Anerkennungskommission vorweggenommen würde.
( 3 ) Mitarbeitende im Sinne dieser Ordnung sind die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder zur Ausbildung Beschäftigten und die Ehrenamtlichen, die im Auftrag einer der kirchlichen Institutionen tätig sind.
( 4 ) Anerkennungsleistungen sind materielle und immaterielle Leistungen, die zur Linderung des Leides und der daraus resultierenden individuellen Folgen beitragen sollen.
( 5 ) Geschäftsstelle im Sinne dieser Ordnung ist die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission bei der Geschäftsstelle der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen im Zusammenwirken mit den Fachstellen der beteiligten kirchlichen Institutionen (Geschäftsstelle).
( 6 ) Kirchliche Institutionen im Sinne dieser Ordnung sind die in § 1 Absatz 4 genannten Institutionen. Für den Fall, dass die kirchliche Institution, in deren Zuständigkeitsbereich sexualisierte Gewalt verübt wurde, aufgelöst oder übernommen wurde, kann die betroffene Person Anerkennungsleistungen von der Rechtsnachfolgerin erhalten, wenn die aufgelöste oder übernommene kirchliche Institution vorher der Kirche oder der Diakonie zugeordnet war.
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§ 3
Einleitung des Verfahrens

( 1 ) Um betroffenen Personen Zugang zu Anerkennungsleistungen zu gewähren, ist ein Formular von der Geschäftsstelle in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Ein im Bereich der EKD zur Verfügung gestelltes einheitliches Formular ist zu verwenden. Vorhandene Dokumente, die die Tat oder die Folgen der Tat schildern, sind dem Formular beizufügen. Dokumente, die Auskunft über den Ausgang gerichtlicher Verfahren geben, insbesondere gerichtliche Entscheidungen, sind beizufügen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle besonders geschult sind, um den besonderen Bedürfnissen betroffener Personen gerecht zu werden.
( 2 ) Eine betroffene Person kann sich, sofern gewünscht, durch eine Person ihres Vertrauens begleiten und durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Die Person ihres Vertrauens und die bevollmächtigte Person können auch identisch sein. Die Hinzuziehung mehrerer Personen ihres Vertrauens für eine betroffene Person kann die Anerkennungskommission in begründeten Ausnahmefällen zulassen. Der Person ihres Vertrauens und der bevollmächtigten Person stehen die Erstattung von Aufwendungen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu. Die Geschäftsstelle holt von den vorgenannten Personen jeweils eine Selbstverpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit über die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bekanntgewordenen Inhalte ein.
( 3 ) Für den Fall, dass die Zuständigkeit mehrerer Anerkennungskommissionen berührt sein könnte, ist das Formular nur einmal einzureichen. Die Anerkennungskommission, bei der das Formular eingegangen ist, informiert daraufhin die weiteren gegebenenfalls zuständigen Anerkennungskommissionen. Die beteiligten Anerkennungskommissionen verständigen sich auf eine das Verfahren führende Anerkennungskommission.
( 4 ) Die Geschäftsstelle stellt der betroffenen Person auf Wunsch schon vor Einreichung des Formulars vollständige und transparente Informationen zum Ablauf des Verfahrens zur Verfügung. Auf Wunsch erhält die betroffene Person bei der Einreichung des Formulars Unterstützung durch die Geschäftsstelle.
( 5 ) Mit der Einreichung des Formulars erklärt sich die betroffene Person mit einer Kontaktaufnahme einverstanden. Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle und die Mitglieder der Anerkennungskommission sind nicht von ihren Pflichten entbunden, die jeweils zuständigen Melde- und Ansprechstellen über mögliche Verdachtsfälle zu informieren. Sie wirken darauf hin, dass die Interessen der betroffenen Personen gewahrt bleiben.
( 6 ) Die Geschäftsstelle leitet das Formular und die mit dem Formular eingereichten Unterlagen an die Anerkennungskommission weiter.
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§ 4
Weiteres Verfahren

( 1 ) Die betroffene Person hat das Recht, sich schriftlich, mündlich in einem Gespräch oder in anderer Weise zu äußern. Die betroffene Person kann jederzeit entscheiden, sich nicht weiter zu äußern.
( 2 ) Für den Fall, dass ein Gespräch stattfinden soll, wird dies gemeinsam mit der betroffenen Person durch die Geschäftsstelle – unter Einbezug der Mitglieder der Anerkennungskommission – hinsichtlich Zeit, Raum, Ablauf und Teilnehmenden vorbereitet und abgestimmt.
In jedem Stadium des Verfahrens ist auf betroffenensensible Kommunikation zu achten. Das Gespräch ist nicht öffentlich. Für den Fall, dass die betroffene Person dies wünscht, ist eine vertretungsberechtige oder sonst bevollmächtigte Person der kirchlichen Institution zum Gespräch hinzuzuziehen, in deren Bereich die sexualisierte Gewalt stattgefunden hat. Über das Gespräch ist eine Niederschrift von der Geschäftsstelle zu fertigen, die auch der betroffenen Person zur Verfügung gestellt wird.
( 3 ) Die Anerkennungskommission gibt der kirchlichen Institution vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu dem geschilderten Sachverhalt zu äußern.
( 4 ) Die an der Anerkennungskommission beteiligten kirchlichen Institutionen haben Regelungen zur Finanzierung der laufenden Kosten der Arbeit der Anerkennungskommission sowie zur Finanzierung und Bewirkung der Anerkennungsleistungen getroffen. Sie haben dabei rechtliche sowie wirtschaftliche Aspekte aller Beteiligten beachtet, um die Durchführung der Anerkennungsverfahren und die Bewirkung der Anerkennungsleistungen sicherzustellen.
( 5 ) Betroffene sind durch die Anerkennungskommission über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu informieren.
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§ 5
Anerkennungsleistungen

( 1 ) Anerkennungsleistungen werden bewirkt, wenn eine besondere Verantwortung der kirchlichen Institution gegenüber betroffenen Personen vorliegt und die Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und oder Schmerzensgeld nicht möglich oder für die betroffene Person nicht zumutbar ist.
( 2 ) Anerkennungsleistungen sind Leistungen eigener Art. Aus der Zuerkennung von Anerkennungsleistungen können keine weiteren Rechte abgeleitet werden.
( 3 ) Anerkennungsleistungen, die in Geld ausbezahlt werden, werden nach Absprache mit der betroffenen Person entweder einmalig als Gesamtsumme oder in Teilbeträgen ausgezahlt. Durch die Zahlung von Anerkennungsleistungen werden mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. Die Leistungen setzen sich grundsätzlich aus zwei Teilen zusammen:
  1. einer individuellen Leistung, die die Tat und ihre Folgen und das Verhalten der kirchlichen Institution berücksichtigt und
  2. einer pauschalen Leistung in Höhe von 15.000 €.
( 4 ) Wenn die Tat weder zur Tatzeit noch zum Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung den objektiven Tatbestand einer Strafvorschrift nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) erfüllen würde, entfällt die Leistung gemäß Absatz 3 Buchstabe b).
( 5 ) Betroffene Personen, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung gemäß § 12 Anerkennungsleistungen erhalten haben, können für eine Aufstockung der Anerkennungsleistungen ohne erneute individuelle Fallprüfung ein neues Formular einreichen, wenn die Tat gemäß Absatz 4 die Leistung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) nicht entfallen ließe und die Summe der Anerkennungsleistungen nicht die Höhe der Leistung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) erreicht. Die Geschäftsstelle weist den berechtigten Personenkreis auf diese Möglichkeit hin.
( 6 ) Betroffene Personen, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung gemäß § 12 Anerkennungsleistungen erhalten haben, sind ferner berechtigt, eine Gegenvorstellung im Sinne von § 8 Absatz 2 einzulegen. Der Fall wird dann erneut auf der Basis der geltenden Regelungen individuell geprüft. Die Geschäftsstellen weisen den berechtigten Personenkreis auf diese Möglichkeit hin. Eine Rückforderung von bereits gezahlten Leistungen ist ausgeschlossen. Leistungen, die aufgrund von Vorgaben der Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch aus dem Ergänzenden Hilfesystem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder im Rahmen des Entschädigungsrechts gewährt wurden, werden auf die Anerkennungsleistung nicht angerechnet. Sogenannte Unterstützungsleistungen, die betroffenen Personen in akuten Notlagen helfen sollen, werden nicht durch die Anerkennungskommissionen zuerkannt.
( 7 ) Neben Anerkennungsleistungen, die in Geld ausbezahlt werden, können im Einvernehmen mit der betroffenen Person immaterielle Anerkennungsleistungen zuerkannt werden.
( 8 ) Auf die Anrechnung von Anerkennungsleistungen, die in Geld ausbezahlt werden, auf gegebenenfalls bestehende sonstige Sozialleistungen und Fragen der Versteuerung wird die betroffene Person ausdrücklich durch die Geschäftsstelle in geeigneter Weise hingewiesen. Dies gilt auch für die gesetzliche Meldepflicht bezüglich der Zahlungen von Anerkennungsleistungen an die zuständigen Finanzbehörden.
( 9 ) Der betroffenen Person steht es frei, für den Fall ihres Todes eine Person zu benennen, an welche die Anerkennungsleistung ausgezahlt werden soll. In diesem Fall wird das Verfahren nach dem Tod der betroffenen Person fortgeführt und die Anerkennungsleistung an die begünstigte Person gezahlt. Das Gleiche gilt, falls die betroffene Person sich für die Auszahlung in Teilbeträgen entschieden hat und zum Zeitpunkt des Todes noch nicht alle Teilbeträge geleistet worden sind.
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§ 6
Anerkennungskommission

( 1 ) Die Anerkennungskommission ist mit mindestens drei, in jedem Fall mit einer ungeraden Anzahl an Personen besetzt. Die Einsetzung von Stellvertretungen ist zulässig. Es sollen verschiedene Geschlechter, unterschiedliche berufliche Hintergründe sowie Fachkenntnisse im Umgang mit Betroffenen berücksichtigt werden. Wenigstens ein Mitglied der Anerkennungskommission soll die Befähigung zum Richteramt haben, wenigstens eine weitere Person soll eine traumatherapeutische Qualifikation aufweisen. Die Anerkennungskommission ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
( 2 ) Beschäftigte der evangelischen Kirche oder Diakonie und unmittelbar angeschlossener kirchlicher Institutionen können nicht Mitglieder der Anerkennungskommission sein. Ehemalige Beschäftigte und im Ruhestand befindliche Personen dürfen Mitglieder der Anerkennungskommission sein, aber nicht deren Mehrheit stellen. Bei allen Mitgliedern ist öffentliche Transparenz über kirchliche oder diakonische Ehrenämter herzustellen.
( 3 ) Die Mitglieder der Anerkennungskommission werden auf Vorschlag der beteiligten Kirchen durch den Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen berufen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Verlängerung oder erneute Berufung, auch mehrmals, sind möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft der Rat ein Mitglied bis zum Ende der laufenden Amtszeit nach. Der Rat der Konföderation kann Mitglieder der Anerkennungskommission abberufen, wenn dies zwingend geboten ist, um eine schwere Beeinträchtigung der Tätigkeit oder des Ansehens der Anerkennungskommission abzuwenden. Vor der Abberufung eines Mitglieds und vor der Neubesetzung eines Sitzes in der Anerkennungskommission sind im Amt verbleibende Mitglieder anzuhören.
( 4 ) Die Mitglieder der Anerkennungskommission üben ihre Tätigkeit für die Anerkennungskommission frei von Weisungen aus und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit sich aus dieser Ordnung nichts anderes ergibt.
( 5 ) Die Mitarbeit in der Anerkennungskommission erfolgt ehrenamtlich. Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder die Erstattung ihrer Auslagen und eine pauschale Aufwandsentschädigung, die der Rat festlegt.
( 6 ) Die Mitglieder der Anerkennungskommission sind vor Beginn der Mitgliedschaft in der Anerkennungskommission zu schulen und erhalten Angebote für eine tätigkeitsbegleitende Supervision.
( 7 ) Die Mitglieder der Anerkennungskommission reflektieren regelmäßig, mindestens einmal jährlich, ihre Spruchpraxis in einer gesonderten Sitzung.
( 8 ) Zur Förderung einer vergleichbaren Spruchpraxis der Anerkennungskommissionen soll sich die Anerkennungskommission bei der Bemessung der individuellen Leistungen gemäß § 5 Absatz 3 Buchstabe a) an dem Anhaltskatalog orientieren, den das Beteiligungsforum Sexualisierte Gewalt in der EKD in Abstimmung mit den vorsitzenden Personen der Anerkennungskommissionen erarbeitet und der durch die Kirchenkonferenz der EKD und den Ausschuss Diakonie der Diakonie Deutschland beschlossen wird. Der Anhaltskatalog stellt eine Sammlung von hypothetischen Fällen sexualisierter Gewalt in evangelischer Kirche und Diakonie dar, denen auf Basis der Entscheidungen deutscher Zivilgerichte eine Anerkennungsleistung zugeordnet ist. Der Anhaltskatalog wird laufend fortentwickelt.
( 9 ) Die Geschäftsstelle der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen unterhält einen Internetauftritt, auf dem Informationen zur Anerkennungskommission, den Mitgliedern, dem Verfahren, den Anerkennungsleistungen und dieser Ordnung zu finden sind. Der Internetauftritt enthält Informationen zur Arbeit der Anerkennungskommission auch in leichter Sprache.
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§ 7
Plausibilität und institutionelle Verantwortung

( 1 ) Die Anerkennungskommission prüft den vorgetragenen Sachverhalt auf Plausibilität, stellt die besondere institutionelle Verantwortung fest und trifft anschließend ihre Entscheidung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
( 2 ) Die Plausibilität einer Tatschilderung, insbesondere zu beschuldigter Person, Tatort, Tatzeit und Tathergang ist dann gegeben, wenn sie objektiven Tatsachen nicht widerspricht und im Übrigen bei Würdigung aller Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit spricht.
( 3 ) Eine besondere institutionelle Verantwortung wird vermutet, wenn
  1. die sexualisierte Gewalt von Mitarbeitenden einer kirchlichen Institution in deren räumlichem Verantwortungsbereich verübt wurde,
  2. die sexualisierte Gewalt von Mitarbeitenden einer kirchlichen Institution außerhalb ihres räumlichen Verantwortungsbereichs im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses verübt wurde, welches im Rahmen des dienstlichen oder ehrenamtlichen Auftrags der Mitarbeitenden begründet wurde, oder
  3. die sexualisierte Gewalt im räumlichen Verantwortungsbereich einer kirchlichen Institution geschehen ist, Mitarbeitende sie hätten verhindern können und müssen und ihr Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Die Anerkennungskommission ist berechtigt, im Rahmen der Plausibilitätsprüfung bei den kirchlichen Institutionen Auskünfte einzuholen. Die Anerkennungskommission ist nicht berechtigt, von der betroffenen Person oder sie behandelnden Personen medizinische oder psychologische Gutachten einzufordern.
( 5 ) Einer Plausibilitätsprüfung bedarf es nicht, wenn sich die geschilderte Tat bereits aus den Feststellungen einer gerichtlichen Entscheidung ergibt oder in einem Strafverfahren, einem kirchlichen Disziplinarverfahren oder in einem Bescheid nach dem Entschädigungsrecht festgestellt wurde. Eine Sachverhaltsdarstellung und Empfehlung der Clearingstelle im Rahmen des Ergänzenden Hilfesystems des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann zur Plausibilisierung herangezogen werden.
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§ 8
Entscheidung und Gegenvorstellung

( 1 ) Die Geschäftsstelle übersendet die mit Gründen zu versehende Entscheidung an die betroffene Person und an die kirchliche Institution. Der oder die Vorsitzende der Anerkennungskommission kann die Entscheidung der betroffenen Person zuvor mündlich mittteilen. Auf die mündliche Mitteilung kann die betroffene Person verzichten. Bei der Übermittlung weist die Anerkennungskommission auf die Auswirkungen der Entscheidung hin.
( 2 ) Zur Überprüfung der Entscheidung der Anerkennungskommission steht der betroffenen Person das Recht der Gegenvorstellung zu. Über die Gegenvorstellung entscheidet die Anerkennungskommission. Die Gegenvorstellung ist innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Gegenvorstellung ist zu begründen.
( 3 ) Kann die betroffene Person neue Tatsachen vortragen, die zu einer höheren Anerkennungsleistung führen können, kann ein neues Formular eingereicht werden.
( 4 ) Gegen die Entscheidung der Anerkennungskommission in Reaktion auf die Gegenvorstellung kann die betroffene Person eine Eingabe an die Koordinierungskommission der EKD richten. Die Eingabe ist zu begründen und muss innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung der Anerkennungskommission schriftlich bei der Geschäftsstelle der Anerkennungskommission eingereicht werden.
( 5 ) Die Eingabe wird an die gemeinsame Koordinierungskommission weitergeleitet, die bei EKD und EWDE eingerichtet wird. Die Koordinierungskommission besteht aus den vorsitzenden Personen der Anerkennungskommissionen. Die Koordinierungskommission entscheidet mit dreien ihrer Mitglieder unter Berücksichtigung der Eingabe auf Grundlage der angegriffenen Entscheidung erneut über die Anerkennungsleistung, wenn diese der Höhe nach wesentlich von den Entscheidungen anderer Anerkennungskommissionen in vergleichbaren Fällen abweicht. Die Koordinierungskommission beschließt über die Verteilung ihrer Geschäfte. Im Übrigen gelten für die Koordinierungskommission die Vorgaben der Anerkennungsrichtlinie der EKD entsprechend. Das Verfahren wird im Grundsatz schriftlich geführt. Die betroffene Person hat das Recht auf eine Anhörung.
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§ 9
Dokumentation und Datenschutz

( 1 ) Die Anerkennungskommission ist befugt, personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Nummer 1 und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 4 Nummer 2 Buchstaben a) bis f) des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Ordnung erforderlich ist.
( 2 ) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 sind zehn Jahre nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens zu speichern. Sie können für eine angemessene Frist länger verarbeitet werden, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, jedoch nicht länger als dreißig Jahre.
( 3 ) Die Geschäftsstelle dokumentiert die von der Anerkennungskommission bearbeiteten Fälle. Betroffenen Personen ist auf Anfrage Einsicht in die jeweilige Akte zu ihrem Fall zu gewähren, soweit keine Rechte dritter Personen dem entgegenstehen. Die Geschäftsstelle holt von akteneinsichtsberechtigten Dritten eine Selbstverpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit über die sich aus der Akteneinsicht ergebenden Inhalte ein, soweit die Weitergabe der Daten nicht zum Zweck der institutionellen Aufarbeitung zwingend erforderlich ist. Vor Weitergabe von Daten zum Zweck der institutionellen Aufarbeitung an weitere, mit der Aufarbeitung beschäftigte Dritte, haben akteneinsichtsberechtigte Personen diese gegenüber der Geschäftsstelle namentlich zu benennen und dafür Sorge zu tragen, dass diese wiederum gegenüber der Geschäftsstelle eine Selbstverpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit über die im Rahmen der institutionellen Aufarbeitung bekanntgewordenen Daten abgeben. Soll eine Fallakte der Anerkennungskommission für die institutionelle Aufarbeitung sexualisierter Gewalt durch Dritte eingesehen werden, muss hierfür die Zustimmung der betroffenen Person eingeholt werden, soweit nicht der Tatbestand von § 50a DSG-EKD erfüllt ist.
( 4 ) Die Geschäftsstelle hält in anonymisierter Form die Anzahl der Fälle, die Höhe der Anerkennungsleistungen und den jeweiligen Kontext fest, in dem die betroffene Person Unrecht erfahren hat, und leitet diese Informationen als Gesamtsummen jährlich auf Anfrage an EKD und EWDE weiter, die eine Gesamtdokumentation führen und veröffentlichen. Der jeweilige Kontext umfasst, ob die Tat in der Diakonie oder einer Gliedkirche verübt wurde, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person zum Tatzeitpunkt, die Profession der für die Tat verantwortlichen Person sowie deren Geschlecht zum Tatzeitpunkt und die Art der Tat.
( 5 ) Die Geschäftsstelle führt ferner eine anonymisierte Dokumentation der Spruchpraxis, die jährlich über den Rat der Konföderation und die Kirchenleitung der Bremischen Evangelischen Kirche an die Koordinierungskommission weitergeleitet wird.
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§ 10
Vernetzung

( 1 ) Die vorsitzenden Personen sowie die Geschäftsstellen der Anerkennungskommissionen von Gliedkirchen und Landesverbänden der Diakonie tauschen sich regelmäßig, mindestens jährlich, auf Ebene der EKD und der Diakonie aus. Dies umfasst insbesondere einen Austausch über die Spruchpraxis in den Anerkennungskommissionen sowie die Weiterentwicklung des Anhaltskatalogs. Mitglieder des Beteiligungsforums Sexualisierte Gewalt in der EKD nehmen an den Treffen als Gäste teil.
( 2 ) Die Anerkennungskommission weist regelmäßig, mindestens jährlich, im Austausch mit den Leitungsorganen der Gliedkirchen und den Landesverbänden der Diakonie, in deren Bereich sie zuständig ist, auf ihre Spruchpraxis und die damit verbundenen Erkenntnisse hin, um die kirchlichen Institutionen zu unterstützen, ihrer Verantwortung gerecht zu werden.
( 3 ) Eine Einzelfallbesprechung findet nicht statt.
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§ 11
Übergangs- und Schlussvorschriften

( 1 ) Diese Ordnung ersetzt die Ordnung der Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen vom 1. Februar 2022.
( 2 ) Die Anerkennungskommission führt ihre Tätigkeit in der gegenwärtigen Besetzung über den 1. Januar 2026 hinaus bis zu einer Neubesetzung durch den Rat der Konföderation fort.
( 3 ) Laufende Anerkennungsverfahren, über die die Anerkennungskommission bis zum 31.12.2025 noch nicht abschließend entschieden hat, werden ab dem 1. Januar 2026 auf Grundlage dieser gemäß § 12 inkrafttretenden Ordnung fortgeführt.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Der Rat der Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen
Adomeit
Vorsitzender

Nr. 20Bekanntmachung der Ausführungsverordnung
des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
über die Durchführung der Zweiten Theologischen Prüfung
Vom 11. Dezember 2025
(RS 411.1)

Im Kirchlichen Amtsblatt Hannover Nr. 3/2025, Seite 214, veröffentlicht am 30. Dezember 2025, ist die Ausführungsverordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Durchführung der Zweiten Theologischen Prüfung bekannt gemacht worden. Diese wird hiermit zur Kenntnis gegeben.
Wolfenbüttel, den 11. Juni 2026
Landeskirchenamt
Hofer
Oberlandeskirchenrat

Ausführungsverordnung des
Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
über die Durchführung der Zweiten Theologischen Prüfung

Vom 11. Dezember 2025

Auf Grund des § 8 Absatz 2 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die theologischen Prüfungen (Gemeinsames Prüfungsgesetz – ThPrG) vom 20. Januar 1975 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S.19), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. März 2001 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 50), erlassen wir folgende Ausführungsverordnung:
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§ 1
Prüfungselemente

( 1 ) Die Zweite Theologische Prüfung (Prüfung) gliedert sich in Kompetenznachweise in Form eines Portfolios und in benotete Leistungen.
( 2 ) Folgende Prüfungselemente bilden das Portfolio und werden nicht benotet:
a.
Homiletisch-liturgische Probe
b.
Falldarstellung einer Kasualhandlung
c.
Verbatim eines Seelsorgegesprächs
d.
Sozialraumanalyse der Vikariatsgemeinde oder Vikariatsregion
( 3 ) Folgende Prüfungselemente werden als benotete Leistungen ausgewiesen:
a.
Religionspädagogische Probe in der Anfangsphase des Vorbereitungsdienstes
b.
Theologischer Essay mit Disputation
c.
Erkundung mit Präsentation
d.
Praktisch-theologisches Fachgespräch
jeweils zum Ende des Vorbereitungsdienstes im Rahmen eines Prüfungstages.
( 4 ) Für die Prüfungselemente des Portfolios gelten folgende Bestimmungen:
a.
Die Homiletisch-liturgische Probe umfasst die Anfertigung einer homiletisch-liturgischen Reflexion und der Predigt innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen, die Durchführung des Gottesdienstes, sowie das Prüfungsgespräch nach der Feier des Gottesdienstes. Das Prüfungsgespräch mündet in eine qualifizierte Rückmeldung, die gegebenenfalls Förderungsfeststellungen beinhaltet. Das Prüfungsgespräch soll eine Länge von 40 Minuten haben.
b.
Für die unter Absatz 2 b. – d. genannten Prüfungselemente gelten die formalen und inhaltlichen Vorgaben der Studienleitung des Predigerseminars der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers; das Predigerseminar hat das Prüfungsamt vor Erlass der Vorgaben anzuhören.
( 5 ) Für die benoteten Prüfungselemente gelten folgende Bestimmungen:
a.
Die Religionspädagogische Probe erfolgt am Ende des Schulpraktikums. Es umfasst den Entwurf einer Unterrichtsstunde, deren Durchführung im Fach Religion sowie ein Prüfungsgespräch im Anschluss an die Prüfungsstunde. Zwischen der Bestätigung des abgesprochenen Themas für die Unterrichtsstunde und der Abgabe, sechs Kalendertage vor der Lehrprobe, liegen mindestens sieben Kalendertage. Das Prüfungsgespräch soll eine Länge von 30 Minuten haben.
b.
Der Theologische Essay besteht in der Erörterung eines kirchlichen oder gesellschaftlichen Themas aus theologischer Sicht. Die Ergebnisse des Essays sind in Thesen zusammenzufassen. Für die Anfertigung des Essays stehen sieben Kalendertage zur Verfügung. Die Themenstellung für den Essay obliegt dem Prüfungsamt. Die Disputation erfolgt als mündliche Prüfung auf der Basis des Theologischen Essays und der Thesen. Die Disputation soll eine Länge von 30 Minuten haben.
c.
Die Erkundung besteht in der Exploration eines kirchlich relevanten Praxisfeldes. Für die Erkundung stehen 14 Kalendertage zur Verfügung. Die Ergebnisse, theologischen Fragestellungen und praktischen Folgerungen werden in einer mündlichen Prüfung präsentiert. Die Präsentation soll eine Länge von 30 Minuten haben.
d.
Das Praktisch-theologische Fachgespräch hat einen biblisch-exegetischen und systematisch-theologischen Schwerpunkt. Das Thema wird von den Prüfungsabteilungen festgelegt und 14 Tage vor dem Fachgespräch bekanntgegeben. Das Fachgespräch soll eine Länge von 40 Minuten haben.
( 6 ) Bei den mündlichen Prüfungselementen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
Mitglieder des Prüfungsamtes und der Prüfungsabteilungen können nach vorheriger Absprache mit den Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungsabteilung an den Prüfungen teilnehmen. Über die Teilnahme sonstiger Zuhörender werden nähere Bestimmungen durch eine Richtlinie getroffen.
( 7 ) Zur Religionspädagogischen Probe wird ein Gutachten erstellt. Zu den Prüfungselementen des Portfolios gemäß § 1 Absatz 2 b. – d. werden Kurzgutachten erstellt. Zu den mündlichen Prüfungen werden Niederschriften gefertigt, die den Prüfungsgang zusammenfassend wiedergeben.
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§ 2
Meldung und Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Voraussetzung für die Zulassung zur Homiletisch-liturgischen Probe und den Prüfungselementen gemäß § 1 Absatz 3 b. – d. ist der Nachweis, dass die zu prüfende Person den in der Kirche jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet hat. Dies beinhaltet die Prüfungselemente des Portfolios gemäß § 1 Absatz 2 b. – d. wie auch die Religionspädagogische Probe.
( 2 ) Die Meldung für die Zulassung ist schriftlich an die Kirche zu richten, in der der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird. Eine genaue Stelle soll den zu prüfenden Personen von den Kirchen mitgeteilt werden.
( 3 ) Die Zulassung zu den Prüfungselementen des Portfolios gemäß § 1 Absatz 2 b. – d. wie auch zur Religionspädagogischen Probe gilt mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst sowie mit der ordnungsgemäßen Teilnahme am Vorbereitungsdienst als erteilt.
( 4 ) Der Meldung ist eine Bescheinigung des Predigerseminars über die ordnungsgemäße Teilnahme am Vorbereitungsdienst, die anforderungsgemäße Erbringung der Prüfungselemente des Portfolios gemäß § 1 Absatz 2 b. – d. und die Religionspädagogische Probe beizufügen.
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§ 3
Prüfungsabteilungen und Unterabteilungen

( 1 ) Eine Prüfungsabteilung besteht grundsätzlich aus drei ordinierten Prüferinnen oder Prüfern. In Ausnahmen können maximal vier und mindestens zwei ordinierte Prüferinnen oder Prüfer eine Prüfungsabteilung bilden. Auf Vorschlag einer Kirche können zusätzlich rechtskundige Mitglieder eines kirchenleitenden Organs, Professorinnen und Professoren der Theologie und nichtordinierte Expertinnen und Experten für einzelne Prüfungselemente in die Prüfungsabteilungen berufen werden.
( 2 ) Für die mündlichen Prüfungen kann eine Prüfungsabteilung Unterabteilungen bilden. Jede Unterabteilung muss mindestens zwei ordinierte Prüferinnen oder Prüfer umfassen.
( 3 ) Die Prüferinnen und Prüfer werden für ihre Prüfungstätigkeit didaktisch geschult.
( 4 ) Die Zusammensetzung der Prüfungsabteilung und gegebenenfalls der Unterabteilung wird der zu prüfenden Person in der Regel bei der Mitteilung über die Zulassung bekanntgegeben. Ist eine Prüferin oder ein Prüfer an der Teilnahme der Prüfung verhindert, beruft das Prüfungsamt unverzüglich eine Ersatzperson und teilt dies der zu prüfenden Person mit.
( 5 ) Die Homiletisch-liturgische Probe wird von einem Mitglied der Prüfungsabteilung unter Mitwirkung eines Mitglieds der Studienleitung des Predigerseminars und der Vikariatsleiterin bzw. des Vikariatsleiters abgenommen.
( 6 ) Die Prüfungskommission für die Religionspädagogische Probe wird gebildet aus einer vom Religionspädagogischen Institut der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers bestellten Prüfungsperson, die den Vorsitz hat, der Schulmentorin oder dem Schulmentor sowie einem Vertreter oder einer Vertreterin des Religionspädagogischen Instituts der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
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§ 4
Prüfungsbewertung und Prüfungsergebnisse

( 1 ) Die Bewertung der benoteten Prüfungselemente erfolgt in den Noten:
„sehr gut“ (15/14/13 Punkte)
„gut“ (12/11/10 Punkte)
„befriedigend“ (9/8/7 Punkte)
„ausreichend“ (6/5/4 Punkte)
„mangelhaft“ (3/2/1 Punkte)
„ungenügend“ (0 Punkte).
( 2 ) Die Bewertungsmaßstäbe für die benoteten Prüfungselemente, die Anforderungen für die Prüfungselemente des Portfolios und die Ermittlung des Schlussergebnisses werden durch Richtlinien des Prüfungsamtes und Richtlinien der Studienleitung des Predigerseminars geregelt.
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§ 5
Bestehen der Prüfung

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn
a.
die Prüfungselemente des Portfolios gemäß § 1 Absatz 2 b. – d. vollständig und anforderungsgemäß erbracht worden sind,
b.
die Homiletisch-liturgische Probe erfolgreich absolviert worden ist, d.h. wenn keine Förderbedarfe festgestellt wurden oder geringfügig festgestellte Förderbedarfe in entsprechenden Fördermaßnahmen erfolgreich wahrgenommen oder nach der Wahrnehmung umfangreicher Fördermaßnahmen und nach der in diesem Fall erforderlichen Wiederholung der Homiletisch-liturgischen Probe keine erheblichen Förderbedarfe festgestellt worden sind und
c.
alle benoteten Prüfungselemente mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
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§ 6
Täuschung und Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel

( 1 ) Besteht der Verdacht, dass die zu prüfende Person versucht hat, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, ist die Prüfung nach Abschluss des jeweiligen Prüfungselementes zu unterbrechen.
( 2 ) Bestätigt sich nach der Anhörung der geprüften Person der Verdacht der Täuschung oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, so wird das Prüfungselement als „nicht bestanden“ erklärt. Die Entscheidung trifft die Prüfungsabteilung oder gegebenenfalls die Unterabteilung.
( 3 ) Das Prüfungsamt entscheidet nach Anhörung der Prüfungsabteilung über das weitere Verfahren der Prüfung.
( 4 ) Hat die geprüfte Person in der Prüfung getäuscht oder nicht zugelassene Hilfsmittel benutzt und wird dieser Umstand erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Prüfungsamt nachträglich das Prüfungselement für „nicht bestanden“ erklären.
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§ 7
Nichtantritt, Abbruch und Versäumnis

( 1 ) Ein Prüfungselement gilt grundsätzlich als nicht bestanden, wenn die zu prüfende Person einen Prüfungstermin versäumt, nicht antritt, nach Beginn das Prüfungselement abbricht oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt. Dies gilt nicht, wenn im Falle von Prüfungsunfähigkeit dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Prüfungsabteilung unverzüglich ein ärztliches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest, vorgelegt wird oder im Falle anderer schwerwiegender Gründe, die die zu prüfende Person nicht zu vertreten hat, diese unverzüglich schriftlich dargelegt werden.
( 2 ) Kann eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht werden, verlängert die Prüfungsabteilung die Abgabefrist, wenn die Gründe gemäß Absatz 1 Satz 2 vorliegen. Ist dies nicht sachgerecht, bestimmt das Prüfungsamt das weitere Verfahren.
( 3 ) Kann eine mündliche Prüfungsleistung nicht erbracht werden, wird von der Prüfungsabteilung in Abstimmung mit dem Prüfungsamt ein Nachholtermin angesetzt, wenn die Gründe gemäß Absatz 1 Satz 2 vorliegen.
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§ 8
Nachprüfung und Wiederholung

( 1 ) Wurde nur ein benotetes Prüfungselement gemäß § 1 Absatz 3 b. – d. schlechter als „ausreichend“ bewertet, ist eine einmalige Nachprüfung dieses Prüfungselements möglich. In besonderen Fällen kann das Prüfungsamt darüber hinausgehende Nachprüfungen zulassen. Die Prüfungsabteilung setzt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt Zeit und Ort der Nachprüfung in dem nichtbestandenen Prüfungselement fest.
( 2 ) Wurden zwei oder mehr Prüfungselemente gemäß § 1 Absatz 3 b. – d. oder die Nachprüfung gemäß Absatz 1 schlechter als „ausreichend“ bewertet, kann die Prüfung wiederholt werden. Die Wiederholung betrifft alle Prüfungselemente gemäß § 1 Absatz 3 b. – d. Der Antrag auf Wiederholung ist innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen schriftlich an das Prüfungsamt zu richten.
( 3 ) Wird die Prüfung auch beim zweiten Versuch nicht bestanden, ist eine weitere Zulassung grundsätzlich nicht möglich. In besonderen Fällen kann das Prüfungsamt anders entscheiden.
( 4 ) Wurden Prüfungselemente des Portfolios oder die Religionspädagogischen Probe nicht anforderungsgemäß erbracht bzw. mit schlechter als „ausreichend“ benotet, ist eine einmalige Nachprüfung dieser Prüfungselemente im Rahmen des Vorbereitungsdienstes möglich.
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§ 9
Zeugnis

Die zu prüfende Person erhält nach bestandenem Abschluss der Prüfung ein Zeugnis, das die Ergebnisse der benoteten Prüfungselemente sowie das Schlussergebnis in Punkten ausweist. Das Zeugnis enthält den Vermerk über die anforderungsgemäße Erbringung der Prüfungselemente des Portfolios. Das Zeugnis erhält das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
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§ 10
Akteneinsicht

Eine geprüfte Person hat das Recht, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zeugnisses ihre vollständigen Prüfungsakten in der für sie zuständigen aktenführenden Stelle persönlich einzusehen. Nebenakten dürfen nicht geführt werden. War die geprüfte Person ohne ihr Verschulden verhindert, die Dreimonatsfrist einzuhalten, so ist ihr auf Antrag die nachträgliche Einsichtnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Der Antrag ist von der geprüften Person binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses an die für sie zuständige aktenführende Stelle zu richten. Bei Beschwerden gilt die Verordnung des Rates der Konföderation über das Verfahren bei Beschwerden über theologische Prüfungen.
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§ 11
Erlass von Richtlinien

( 1 ) Das Prüfungsamt erlässt im Rahmen des Gemeinsamen Prüfungsgesetzes und dieser Ausführungsverordnung Richtlinien über die Gestaltung der Prüfung.
( 2 ) Beschlüsse des Prüfungsamtes über Richtlinien gem. Absatz 1 werden einmütig gefasst. Ist keine Einmütigkeit zu erzielen, holt das Prüfungsamt die Entscheidung des Rates der Konföderation ein.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Überleitungsbestimmungen

( 1 ) Diese Ausführungsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und ersetzt die Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Durchführung der Zweiten theologischen Prüfung vom 2. April 1986 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 58), geändert durch die Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 14. März 1995 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 54). Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg und die Evangelisch-lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe werden gebeten, ihre jeweiligen Verordnungen und Änderungen von Verordnungen zur Regelung der Prüfung des Zweiten Theologischen Examens zum 31. Dezember 2025 aufzuheben.
( 2 ) Diese Ausführungsverordnung gilt für zu prüfende Personen, die ab dem 01.01.2026 ihren Vorbereitungsdienst beginnen. Für zu prüfende Personen, die ihren Vorbereitungsdienst vor diesem Datum begonnen haben, gelten die in Absatz 1 genannten Verordnungen der Kirchen weiter; in besonderen Fällen, bei denen zu prüfende Personen ihren Vorbereitungsdienst für einen längeren Zeitraum unterbrechen mussten, soll das Prüfungsamt den zu prüfenden Personen ermöglichen, auf Wunsch nach der ab dem 01.01.2026 in Kraft tretenden Ausführungsverordnung geprüft zu werden.
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Der Rat der Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen
Adomeit
Vorsitzender

Kirchensiegel

Nr. 21Ingebrauchnahme

Gemäß § 26 der Siegelordnung vom 3. Juli 1984 (ABl. 1984 S. 73 ff) wird bekannt gemacht:
Nachstehende abgebildete Kirchensiegel sind in Gebrauch genommen worden:
1.
Ev.-luth. Kirchengemeindeverband Maria von Magdala in Wolfenbüttel
Propstei Wolfenbüttel
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
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2.
Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig Landesbischöfin
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
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3.
Ev.-luth. Kirchengemeinde Königslutter-Nord-Elm
Propstei Königslutter
Siegelausführung:
  • 2 Normalsiegel in Gummi
    (mit den Beizeichen „ + “ und „ + + “)
  • 1 Kleinsiegel
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4.
Ev.-luth. Trinitatisgemeinde an der Aller
Propstei Vorsfelde
Siegelausführung:
  • 15 Normalsiegel in Gummi
    (mit den Beizeichen „ 1 “ bis „ 15 “)
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Wolfenbüttel, den 11. Juni 2026
Landeskirchenamt
Bönsch
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 22Außergebrauchnahme

Gemäß § 26 der Siegelordnung vom 3. Juli 1984 (ABl. 1984 S. 73 ff) wird bekannt gemacht:
Nachstehende abgebildete Kirchensiegel sind außer Gebrauch und außer Geltung gesetzt worden:
1.
Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig Landesbischof
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
Grafik
2.
Ev.-luth. Kirchengemeinde Bleckenstedt in Salzgitter
Propstei Salzgitter
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
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3.
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Paulus Sauingen in Salzgitter
Propstei Salzgitter
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
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4.
Ev.-luth. Apostelkirchengemeinde Frellstedt-Wolsdorf
Propstei Königslutter
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
  • 1 Kleinsiegel in Gummi
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5.
Ev.-luth. Kirchengemeinde an der Scheppau in Königslutter
Propstei Königslutter
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
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6.
Ev.-luth. Kirchengemeinde Bornum-Lauingen in Königslutter
Propstei Königslutter
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
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7.
Ev.-luth. Kirchengemeinde Lelm-Warberg am Elm
Propstei Königslutter
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
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8.
Ev.-luth. Kirchengemeinde Rottorf-Groß Steinum in Königslutter
Propstei Königslutter
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
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9.
Ev.-luth. Kirchengemeinde Süpplingen-Süpplingenburg
Propstei Königslutter
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
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10.
Ev.-luth. Stadtkirchengemeinde Königslutter
Propstei Königslutter
Siegelausführung:
  • 2 Normalsiegel in Gummi
    (mit den Beizeichen „ + “ und „ + + “)
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11.
Ev.-luth. Stiftskirchengemeinde in Königslutter
Propstei Königslutter
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
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12.
Ev.-luth. Kirchengemeinde Christuskirche zu Parsau mit Ahnebeck und Bergfeld
Propstei Vorsfelde
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
  • 1 Kleinsiegel in Gummi
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13.
Ev.-luth. Kirchengemeinde Danndorf-Grafhorst
Propstei Vorsfelde
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
  • 1 Kleinsiegel in Gummi
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14.
Ev.-luth. Kirchengemeinde Johannes Vorsfelde in Wolfsburg
Propstei Vorsfelde
Siegelausführung:
  • 2 Normalsiegel in Gummi
(mit den Beizeichen „ + “ und „ ++ “)
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15.
Ev.-luth. Kirchengemeinde Kantate in Wolfsburg
Propstei Vorsfelde
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
  • 1 Kleinsiegel in Gummi
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16.
Ev.-luth. Katharinengemeinde in Bahrdorf
Propstei Vorsfelde
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
  • 1 Kleinsiegel in Gummi
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17.
Ev.-luth. Kirchengemeinde Papenrode in Groß Twülpstedt
Propstei Vorsfelde
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
  • 1 Kleinsiegel in Gummi
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18.
Ev.-luth. Kirchengemeinde Rühen-Brechtorf-Eischott
Propstei Vorsfelde
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
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19.
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Andreas in Calvörde
Propstei Vorsfelde
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
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20.
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Andreas Velpke
Propstei Vorsfelde
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
  • 1 Kleinsiegel in Gummi
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21.
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Georg Calvörde
Propstei Vorsfelde
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
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22.
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Maria St. Cyriakus Groß Twülpstedt
Propstei Vorsfelde
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
  • 1 Kleinsiegel in Gummi
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23.
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Markus Reislingen-Neuhaus in Wolfsburg
Propstei Vorsfelde
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
  • 1 Kleinsiegel in Gummi
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24.
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Petrus/Heiliggeist Vorsfelde in Wolfsburg
Propstei Vorsfelde
Siegelausführung:
  • 5 Normalsiegel in Gummi
    mit Beizeichen
    • kein Beizeichen
    • ·
    • :
    • 1
    • 2
  • 4 Kleinsiegel in Gummi
    mit Beizeichen
    • kein Beizeichen
    • ·
    • :
    • 3
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25.
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Servatius und St. Nicolai in Wolfsburg
Propstei Vorsfelde
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
  • 1 Kleinsiegel in Gummi
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26.
Ev.-luth. Kirchengemeinde Trinitatisgemeinde in Calvörde
Propstei Vorsfelde
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
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27.
Ev.-luth. Johannesgemeinde Saalsdorf in Bahrdorf
Propstei Vorsfelde
Siegelausführung:
  • 1 Normalsiegel in Gummi
  • 1 Kleinsiegel in Gummi
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Wolfenbüttel, den 11. Juni 2026
Landeskirchenamt
Bönsch
Oberlandeskirchenrätin

Verfügungen

Nr. 23Bekanntmachung von Tarifverträgen:
Anwendung von Bestimmungen der Änderungstarifverträge
Nr. 22 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und
Nr. 32 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
- Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)

Im Kirchlichen Amtsblatt Hannovers 3/2025 ist ab Seite 261 ff. der Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK) über die 112. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 17. September 2025 (Kirchl. Amtsbl. S. 212) der einzelnen Bestimmungen
  • des Änderungstarifvertrages Nr. 22 vom 6. April 2025 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005,
  • des Änderungstarifvertrages Nr. 32 vom 6. April 2025 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) - vom 13. September 2005
auf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden, die unter den Geltungsbereich der Anlage 9 der „Sonderregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst“ der Dienstvertragsordnung (DienstVO) fallen.
Als Anlagen 1 und 2 geben wir die vorgenannten Tarifverträge auszugsweise bekannt.

Wolfenbüttel, den 15. Juni 2026
Landeskirchenamt
Bönsch
Oberlandeskirchenrätin

Bekanntmachung von Tarifverträgen:
Anwendung von Bestimmungen der Änderungstarifverträge
Nr. 22 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und
Nr. 32 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
- Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)

Vom 6. April 2025


Hannover, den 13. November 2025

Aufgrund des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK) über die 112. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 17. September 2025 (Kirchl. Amtsbl. S. 212) sind einzelne Bestimmungen
  • des Änderungstarifvertrages Nr. 22 vom 6. April 2025 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005,
  • des Änderungstarifvertrages Nr. 32 vom 6. April 2025 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) – vom 13. September 2005 auf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden, die unter den Geltungsbereich der Anlage 9 der „Sonderregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst“ der Dienstvertragsordnung (DienstVO) fallen.
Als Anlagen 1 und 2 geben wir die vorgenannten Tarifverträge auszugsweise bekannt.

Das Landeskirchenamt
Dr. Lehmann
#

Anlage 1

##

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
- Allgemeiner Teil -

vom 13. September 2005
in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 22 vom 6. April 2025

- Auszug -

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 21 vom 22. April 2023, wird wie folgt geändert:
#

§ 4
Änderungen des TVöD zum 1. Januar 2026

...
2.
In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 können Beschäftigte und Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen, frühestens nach Ablauf der Probezeit, die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) in Textform vereinbaren. Bei der Übernahme von Auszubildenden sowie dual Studierenden im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) oder des Tarifvertrages für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TVHöD) darf die Vereinbarung gemäß Satz 1 nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Die Erhöhung ist auf maximal 18 Monate zu befristen. Verlängerungen sind nur befristet und nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich. Die Verlängerungen können jeweils bis zu 18 Monate betragen. Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Soweit tarifvertraglich auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1. Näheres kann durch eine Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung geregelt werden.“
3.
In § 7 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 eingefügt:
„(9) Erhöhungsstunden sind die nach § 6 Absatz 1a vereinbarten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) hinausgehen. Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach Absatz 7 und 8.“
4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a werden die Angaben „in den Entgeltgruppen“ jeweils durch die Angabe „- in den Entgeltgruppen“ ersetzt.
  2. Nach der Protokollerklärung zu den Absätzen 5 und 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
    „(7) Beschäftigte mit einer erhöhten Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1a erhalten neben dem Entgelt für jede Erhöhungsstunde einen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt je Erhöhungsstunde
    - in den Entgeltgruppen 1 bis 9b
    25 v. H.,
    - in den Entgeltgruppen 9c bis 15
    10 v. H.
    des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.“
  3. Nach Absatz 7 wird folgende Protokollerklärung eingefügt:
    „Protokollerklärung zu Absatz 7:
    Der Zuschlag wird als verstetigtes Entgelt in Monatsbeträgen gezahlt. Dabei sind die vereinbarten wöchentlichen Erhöhungsstunden (§ 7 Absatz 9) zunächst mit dem Faktor 4,348 (§ 24 Absatz 3 Satz 3) und anschließend mit dem sich aus § 8 Absatz 7 ergebenden Zuschlag zu multiplizieren.“
...
6.
In § 20 (VKA) Absatz 2 wird Satz 1 durch folgende Neufassung ersetzt:
Die Jahressonderzahlung beträgt 85 Prozent des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.“
7.
In § 24 wird Absatz 2 durch folgende Neufassung ersetzt:
„(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gilt hinsichtlich des Tabellenentgelts (§ 15) und aller sonstigen Entgeltbestandteile Folgendes:
  1. Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Entgelte in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter entspricht.
  2. Beschäftigte mit einer erhöhten Arbeitszeit gemäß § 6 Absatz 1a erhalten diese Entgelte in dem Umfang, der ihrer individuell erhöhten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 6 Absatz 1a Satz 1 entspricht.“
...
9.
Nach § 29a (Bund) wird folgender § 29a (VKA) eingefügt:
„§ 29a (VKA)
Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung
(1) Beschäftigte, die unter die Besonderen Teile Verwaltung (BT-V), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) fallen können bis zum 1. September des jeweiligen laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, einen Teil der ihnen nach § 20 (VKA) zustehenden Jahressonderzahlung in bis zu drei Arbeitstage (Tauschtage) umzuwandeln, für die ihnen im darauffolgenden Kalenderjahr volle freie Tage unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 gewährt werden.
(2) Die Berechnung des Wertes eines Tauschtages erfolgt auf Stundenbasis (§ 24 Absatz 3 Satz 3). Bemessungsgrundlage für die Berechnung dieses Wertes ist das durchschnittliche monatliche Entgelt nach § 20 (VKA) Absatz 2 Satz 1. Die Jahressonderzahlung nach § 20 (VKA) vermindert sich um den Betrag, der dem Wert der nach Absatz 1 geltend gemachten Anzahl der Tauschtage entspricht (Umwandlungsbetrag). Maßgebend für die Berechnung nach den Sätzen 1 bis 3 sind die Verhältnisse am 1. September des laufenden Kalenderjahres.

Protokollerklärungen zu Absatz 2:
  1. Bei der Berechnung des Wertes eines Tauschtages wird die maßgebende Anzahl der Stunden ermittelt, indem die individuell vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die sich aus der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Anzahl der vereinbarten Arbeitstage pro Kalenderwoche geteilt wird. Anschließend wird die Anzahl der Stunden mit der nach Absatz 1 geltend gemachten Anzahl der Tauschtage vervielfacht. Für die Berechnung des Umwandlungsbetrages wird das nach Absatz 2 Satz 2 ermittelte durchschnittliche monatliche Entgelt durch das 4,348-fache der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geteilt (§ 24 Absatz 3 Satz 3). Das danach errechnete Stundenentgelt wird anschließend mit der Gesamtzahl der Stunden für die geltend gemachte Anzahl von Tauschtagen vervielfacht.
  2. Sofern der Gesamtbetrag nach Ziffer 1 Satz 4 die Höhe der Jahressonderzahlung in dem Jahr der Geltendmachung übersteigt, vermindert sich die geltend gemachte Anzahl an Tauschtagen, bis die Höhe der Jahressonderzahlung zur Gewährung voller Tauschtage ausreicht. In diesem Fall vermindert sich die Jahressonderzahlung nach § 20 (VKA) nur um den Betrag, der dem Wert der Tauschtage gemäß Satz 1 entspricht.
(3) Die Tauschtage müssen im folgenden Kalenderjahr (Kalenderjahr, das auf die Antragstellung nach Absatz 1 folgt) gewährt werden. Bei der Festlegung der Tauschtage sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern diesen keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sollen dem Arbeitgeber ihre Wünsche zur zeitlichen Lage der Tauschtage spätestens vier Wochen vor der geplanten Inanspruchnahme mitteilen.
(4) Tauschtage, die nicht innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums in Anspruch genommen werden, verfallen. Eine finanzielle Abgeltung der Tauschtage ist ausgeschlossen. Können vom Arbeitgeber bewilligte Tauschtage wegen einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Geltendmachung von dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen durch den Arbeitgeber an dem entsprechenden Tag/den entsprechenden Tagen nicht in Anspruch genommen werden und kann in dem verbleibenden Zeitraum nach Absatz 3 Satz 1 keine Ersatzfreistellung erfolgen, besteht für diese ansonsten mit Ablauf dieses Kalenderjahres verfallenden Tauschtage ein entsprechender Ausgleichsanspruch in Geld; maßgebend ist dabei der zum Zeitpunkt der Umwandlung der Jahressonderzahlung nach Absatz 2 ermittelte Umwandlungsbetrag.“
#

§ 5
Änderungen des TVöD zum 1. Januar 2027

  1. § 26 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „31“ ersetzt. Nach Absatz 1 wird folgende Protokollerklärung eingefügt:
      „Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2:
      Im Falle der Kündigung gemäß § 39 Absatz 4 Buchst. j gilt ab deren Wirksamwerden Satz 2 in folgender Fassung: „Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.“
    2. In Absatz 2 wird in Buchstabe d die Angabe „fort zu zahlende“ durch die Angabe „fortzuzahlende“ ersetzt.
...
#

Anlage 2

##

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
- Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) -

vom 13. September 2005
in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 32 vom 6. April 2025

- Auszug -

...
#

§ 2
Änderungen des TVöD - BT-V zum 1. Januar 2025

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) - vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 31 vom 24. Oktober 2024, wird wie folgt geändert:
C.
Die Anlagen werden wie folgt geändert:
...
5.
Anlage C (VKA) wird wie aus Anhang 5 ersichtlich ersetzt.
6.
Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Neufassung ersetzt:
Beträgt bei Höhergruppierungen innerhalb der Anlage C (VKA) der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 in der höheren Entgeltgruppe
in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b
  • bis zum 31. März 2025 weniger als 72,99 Euro,
  • vom 1. April 2025 bis 30. April 2026 weniger als 75,26 Euro und
  • ab 1. Mai 2026 weniger als 77,37 Euro,
in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18
  • bis zum 31. März 2025 weniger als 116,79 Euro,
  • vom 1. April 2025 bis 30. April 2026 weniger als 120,42 Euro und
  • ab 1. Mai 2026 weniger als 123,79 Euro,
so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.“
#

Anhang 5 (zu § 1 Abschnitt C Nr. 5)

Anlage zu § 1 Absatz 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Anlage C (VKA)
Tabelle TVöD VKA
Anlage C (Sozial- und Erziehungsdienst)
gültig bis 31. März 2025
(monatlich in Euro)
Entgeltgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S 18
4.458,20
4.571,79
5.134,51
5.556,51
6.189,53
6.576,36
S 17
4.110,52
4.395,96
4.853,14
5.134,51
5.697,17
6.027,75
S 16
4.026,38
4.304,54
4.614,00
4.993,81
5.415,82
5.669,04
S 15
3.884,14
4.149,76
4.431,15
4.754,68
5.275,17
5.500,22
S 14
3.847,03
4.109,38
4.422,05
4.740,10
5.091,81
5.337,97
S 13
3.756,97
4.012,60
4.360,80
4.642,12
4.993,81
5.169,65
S 12
3.747,09
4.002,01
4.335,64
4.631,04
4.996,80
5.151,53
S 11b
3.697,55
3.948,84
4.125,39
4.575,55
4.927,22
5.138,23
S 11a
3.631,49
3.877,94
4.053,00
4.501,47
4.853,14
5.064,15
S 10
[nicht besetzt]
S 9
3.439,30
3.671,40
3.935,15
4.325,50
4.694,75
4.979,60
S 8b
3.371,39
3.598,79
3.864,55
4.253,22
4.620,71
4.902,44
S 8a
3.303,85
3.526,31
3.755,83
3.973,29
4.185,86
4.409,39
S 7
3.223,59
3.440,19
3.655,70
3.871,17
4.032,82
4.276,40
S 6
[nicht besetzt]
S 5
[nicht besetzt]
S 4
3.091,81
3.298,76
3.487,33
3.615,30
3.736,51
3.925,36
S 3
2.924,89
3.119,62
3.300,78
3.467,12
3.543,23
3.634,14
S 2
2.719,14
2.838,41
2.926,64
3.022,45
3.130,19
3.237,95
Tabelle TVöD VKA
Anlage C (Sozial- und Erziehungsdienst)
gültig vom 1. April 2025 bis 30. April 2026
(monatlich in Euro)
Entgeltgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S 18
4.591,95
4.708,94
5.288,55
5.723,21
6.375,22
6.773,65
S 17
4.233,84
4.527,84
4.998,73
5.288,55
5.868,09
6.208,58
S 16
4.147,17
4.433,68
4.752,42
5.143,62
5.578,29
5.839,11
S 15
4.000,66
4.274,25
4.564,08
4.897,32
5.433,43
5.665,23
S 14
3.962,44
4.232,66
4.554,71
4.882,30
5.244,56
5.498,11
S 13
3.869,68
4.132,98
4.491,62
4.781,38
5.143,62
5.324,74
S 12
3.859,50
4.122,07
4.465,71
4.769,97
5.146,70
5.306,08
S 11b
3.808,48
4.067,31
4.249,15
4.712,82
5.075,04
5.292,38
S 11a
3.741,49
3.994,28
4.174,59
4.636,51
4.998,73
5.216,07
S 10
[nicht besetzt]
S 9
3.549,30
3.781,54
4.053,20
4.455,27
4.835,59
5.128,99
S 8b
3.481,39
3.708,79
3.980,49
4.380,82
4.759,33
5.049,51
S 8a
3.413,85
3.636,31
3.868,50
4.092,49
4.311,44
4.541,67
S 7
3.333,59
3.550,19
3.765,70
3.987,31
4.153,80
4.404,69
S 6
[nicht besetzt]
S 5
[nicht besetzt]
S 4
3.201,81
3.408,76
3.597,33
3.725,30
3.848,61
4.043,12
S 3
3.034,89
3.229,62
3.410,78
3.577,12
3.653,23
3.744,14
S 2
2.829,14
2.948,41
3.036,64
3.132,45
3.240,19
3.347,95
Tabelle TVöD VKA
Anlage C (Sozial- und Erziehungsdienst)
gültig ab 1. Mai 2026
(monatlich in Euro)
Entgeltgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S 18
4.720,52
4.840,79
5.436,63
5.883,46
6.553,73
6.963,31
S 17
4.352,39
4.654,62
5.138,69
5.436,63
6.032,40
6.382,42
S 16
4.263,29
4.557,82
4.885,49
5.287,64
5.734,48
6.002,61
S 15
4.112,68
4.393,93
4.691,87
5.034,44
5.585,57
5.823,86
S 14
4.073,39
4.351,17
4.682,24
5.019,00
5.391,41
5.652,06
S 13
3.978,03
4.248,70
4.617,39
4.915,26
5.287,64
5.473,83
S 12
3.967,57
4.237,49
4.590,75
4.903,53
5.290,81
5.454,65
S 11b
3.915,12
4.181,19
4.368,13
4.844,78
5.217,14
5.440,57
S 11a
3.846,25
4.106,12
4.291,48
4.766,33
5.138,69
5.362,12
S 10
[nicht besetzt]
S 9
3.648,68
3.887,42
4.166,69
4.580,02
4.970,99
5.272,60
S 8b
3.578,87
3.812,64
4.091,94
4.503,48
4.892,59
5.190,90
S 8a
3.509,44
3.738,13
3.976,82
4.207,08
4.432,16
4.668,84
S 7
3.426,93
3.649,60
3.871,14
4.098,95
4.270,11
4.528,02
S 6
[nicht besetzt]
S 5
[nicht besetzt]
S 4
3.291,46
3.504,21
3.698,06
3.829,61
3.956,37
4.156,33
S 3
3.119,87
3.320,05
3.506,28
3.677,28
3.755,52
3.848,98
S 2
2.908,36
3.030,97
3.121,67
3.220,16
3.330,92
3.441,69

Änderung in der Zusammensetzung

Nr. 24Bekanntmachung
Änderung in der Zusammensetzung
der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

Im kirchlichen Amtsblatt Hannovers 3/2025 ist ab Seite 212 folgende Änderung in der Zusammensetzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission bekannt gemacht worden. Dies wird hiermit zur Kenntnis gegeben.
Wolfenbüttel, den 15. Juni 2026
Landeskirchenamt
Bönsch
Oberlandeskirchenrätin

Änderung in der Zusammensetzung
der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

Hannover, den 8. Oktober 2025
Die Zusammensetzung der Dienst- und Arbeitsrechtlichen Kommission (Mitteilung vom 6. Dezember 2022 – Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 78, Mitteilung vom 11. Dezember 2023 – Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 100, Mitteilung vom 17. Februar 2025 – Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 6) hat sich wie folgt geändert:
####
  1. als Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft
    1. von der AG VkM Niedersachsen
      • Herr Ronald Brantl ist zum 30. April 2024 aus der ADK ausgeschieden.
    2. von der AG VkM Niedersachen
      • Frau Petra Moews, bisher stellvertretendes Mitglied für Herrn Erik Bothe, ist zum 31. Juli 2025 aus der ADK ausgeschieden.
      • Frau Dr. Petra Diepenthal-Fuder wurde als Stellvertreterin für Herrn Erik Bothe zum 1. August 2025 in die ADK entsandt.
  2. als Vertreter und Vertreterinnen der Anstellungsträger
    1. aus der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers:
      • Herr Vizepräsident i.R. Dr. Rainer Mainusch ist als Mitglied der ADK ausgeschieden.
      • Herr Juristischer Vizepräsident Prof. Dr. Christoph Goos wird als Mitglied in die ADK entsandt.
    2. aus der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
      • Frau Oberlandeskirchenrätin Franziska Bönsch wird als Stellvertreterin von Landeskirchenrat Raimund Hirsch entsandt.
#
Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen
- Geschäftsstelle -
Dr. Gäfgen-Track

Nr. 25Bekanntmachung
des Ergebnisses der Wahl des nach den
§§ 54, 55 des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes der EKD
vom 24. Mai 2019 zu bildenden
Gesamtausschusses der Mitarbeitendenvertretungen

Die Wahlversammlung hat am 6. Februar 2026 aus der Mitte der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Mitarbeitendenvertretungen nachstehend genannte Personen gewählt:
Mitglieder des Gesamtausschusses:
1.
Bothe, Erik
2.
Mielich, Holger
3.
Bügler, Tanja
4.
Eberle, Yvonne
5.
Eckert, Maren

Ersatzpersonen:
6.
Strauß, Stephanie
7.
Schinke, Holger


Der neu gewählte Gesamtausschuss der Mitarbeitendenvertretungen hat aus ihrer Mitte in der Sitzung am 6. Februar 2026

Herrn Holger Mielich zum Vorsitzenden
und Herrn Erik Bothe zum stellvertretenden Vorsitzenden

gewählt.

Wolfenbüttel, den 14. April 2026
Landeskirchenamt
Bönsch
Oberlandeskirchenrätin

Verträge

Nr. 26Gestellungsvertrag mit den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen über die Abstellung katechetischer Lehrkräfte für den Religionsunterrichtan den öffentlichen Schulen
(RS-Nr. 224)

Hannover, den 24. Februar 2026
Nachstehend geben wir die Neufassung des Gestellungsvertrages mit den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen über die Abstellung katechetischer Lehrkräfte für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen vom 24. Februar 2026 bekannt. Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gestellungsvertrag vom 1. August 2012 außer Kraft.

Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen
- Geschäftsstelle -
Dr. Gäfgen-Track

Gestellungsvertrag mit den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen
über die Abstellung katechetischer Lehrkräfte für den Religionsunterricht
an den öffentlichen Schulen

#

Zwischen

dem Land Niedersachsen
- vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Niedersächsische Kultusministerin -

und

der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg,
der Evangelisch-reformierten Kirche,
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe

- jeweils vertreten durch den Rat der Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen -


wird in dem Bestreben, die regelmäßige Erteilung des Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulen nach den in Artikel 5 Absatz 1 des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 (Loccumer Vertrag) festgestellten Grundsätzen sicherzustellen, Folgendes vereinbart:
###

§ 1
Gegenstand des Vertrages

( 1 ) Die Vertragsschließenden gehen davon aus, dass es verfassungs- und schulrechtlich die Aufgabe des Landes ist, die Erteilung eines regelmäßigen Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen zu gewährleisten, und dass diese Aufgabe im Allgemeinen durch im Landesdienst stehende, für den Religionsunterricht ausgebildete Lehrkräfte erfüllt werden soll.
( 2 ) Zur Behebung des Mangels an Lehrkräften für den Religionsunterricht werden die Kirchen das Land nach Möglichkeit unterstützen, geeignete Lehrkräfte zu gewinnen, und sich bemühen, für die öffentlichen Schulen auf Ansuchen der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung kirchliche Amtsträger zur Verfügung zu stellen, die nach ihrer kirchlichen Ausbildung geeignet sind, den Religionsunterricht an diesen Schulformen zu erteilen (katechetische Lehrkräfte).
( 3 ) Die Beschäftigung von Geistlichen, Katecheten und sonstigen Lehrpersonen für das Fach Religion im Beamten- oder Beschäftigtenverhältnis des Landes wird durch diesen Vertrag nicht berührt.
#

§ 2
Katechetische Lehrkräfte

( 1 ) Als katechetische Lehrkräfte kommen in Betracht
  1. für den Religionsunterricht an Gymnasien einschl. Abendgymnasien und Kollegs, an den Beruflichen Gymnasien, gymnasialen Oberstufen von Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen, am Gymnasialzweig der Kooperativen Gesamtschule oder des gymnasialen Angebots der Oberschule
    1. Pfarrerinnen und Pfarrer mit abgeschlossener theologischer Ausbildung,
    2. sonstige kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem durch Hochschulprüfung oder erster theologischer Prüfung abgeschlossenen theologischen Hochschulstudium,
  2. für den Religionsunterricht an Berufsbildenden Schulen (ohne Berufliche Gymnasien) die unter Nummer 1 genannten Personen sowie Diakoninnen und Diakone, wenn sie eine entsprechende Qualifikation zur Erteilung von Religionsunterricht erworben und die Kirchenbehörde auf Grundlage der einzureichenden Qualifikationsnachweise ihre Eignung für den Religionsunterricht festgestellt hat,
  3. für den Religionsunterricht an Grund-, Haupt-, Real-, und Förderschulen sowie Oberschulen (ohne gymnasiale Oberstufe bzw. ohne den Gymnasialzweig der Oberschule), Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen (ohne gymnasiale Oberstufe bzw. ohne den Gymnasialzweig der Kooperativen Gesamtschule) die unter Nummer 1 und Nummer 2 genannten Personen.
Die Kirchenbehörden können einen Einsatz an den genannten Schulformen vom erfolgreichen Besuch eines Fortbildungskurses abhängig machen.
( 2 ) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsvertrages zum Gestellungsvertrag bereits beschäftigten kirchlichen Lehrkräfte können weiterbeschäftigt werden, auch wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen. Die Kirchenbehörde, die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung können die Weiterbeschäftigung vom erfolgreichen Besuch eines Fortbildungskursus abhängig machen.
#

§ 3
Gestellung

( 1 ) Die Kirchen stellen die katechetischen Lehrkräfte aufgrund dieses Gestellungsvertrages gegen ein Gestellungsgeld (§ 5) zur Verfügung.
( 2 ) Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung teilen den zuständigen Kirchenbehörden rechtzeitig den durch im Landesdienst stehende Lehrkräfte nicht gedeckten Unterrichtsbedarf mit. Auch die Kirchenbehörden unterrichten die Niedersächsische Landesschulbehörde oder die berufsbildende Schule, wenn nach ihren Feststellungen Religionsunterricht nicht planmäßig erteilt wird.
( 3 ) Die Kirchenbehörden benennen den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung die für die Erteilung des Religionsunterrichts vorgesehenen katechetischen Lehrkräfte im Einzelfall unter Beifügung eines Personalbogens (nach Muster der Anlage 1).
( 4 ) Die von den Kirchenbehörden benannten katechetischen Lehrkräfte erhalten von den regionalen Landesämtern für Schule und Bildung einen Unterrichtsauftrag (nach Muster der Anlage 2), in dem – im Einvernehmen mit den Kirchenbehörden – insbesondere die Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden und die Dauer der Beauftragung festgelegt werden. Den Kirchenbehörden wird eine Ausfertigung des Unterrichtsauftrages übersandt. Katechetische Lehrkräfte, die mindestens 12 Unterrichtsstunden wöchentlich erteilen, wird der Unterrichtsauftrag ohne Bindung an eine Einsatzschule für die Dauer von 3 Jahren erteilt. Die Möglichkeit der Kündigung vor Ablauf der 3 Jahre besteht, wenn der Religionsunterricht unmittelbar nach Beendigung des gekündigten Unterrichtsauftrages in vollem Umfang durch im Landesdienst stehende Lehrkräfte erteilt werden kann. § 6 Nr. 2 gilt entsprechend. Bei nachgewiesenem Bedarf kann der Unterrichtsauftrag verlängert werden.
( 5 ) Die Schulleitungen nehmen bei der Festlegung des Stundenplanes Rücksicht auf die berechtigten Wünsche, die sich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis ergeben, wenn die katechetischen Lehrkräfte nicht ausschließlich im Schuldienst tätig sind.
( 6 ) Bei einer Erkrankung oder sonstigen Verhinderung der katechetischen Lehrkräfte werden die Kirchenbehörden im Benehmen mit den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung für eine angemessene Vertretung Sorge tragen. Die Verpflichtung, eine Vertretung zu stellen, entfällt, wenn die katechetischen Lehrkräfte im Einvernehmen zwischen den Kirchenbehörden und den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung an Fortbildungs- oder sonstigen Maßnahmen, die im Interesse des Landes liegen, teilnehmen oder mitwirken.
#

§ 4
Rechtsstellung der katechetischen Lehrkräfte

( 1 ) Die katechetischen Lehrkräfte treten in kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Lande Niedersachsen. Die Dienstverhältnisse zwischen den kirchlichen Anstellungsträgern und den katechetischen Lehrkräften bleiben unberührt. Sie erteilen den Religionsunterricht im Rahmen des kirchlichen Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen des kirchlichen Dienstauftrages innerhalb ihres bestehenden kirchengesetzlich geregelten Dienstverhältnisses. In begründeten Ausnahmefällen können katechetische Lehrkräfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 über den dienstlichen kirchlichen Auftrag hinaus, mit der Erteilung von Religionsunterricht von der Kirche beauftragt werden.
( 2 ) Die katechetischen Lehrkräfte unterstehen der staatlichen Schulaufsicht, der Schulordnung und den Weisungen der Schulleitungen nach den allgemeinen Bestimmungen. Die Teilnahme an Konferenzen und an Prüfungen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen, die in den einzelnen Schulformen gelten.
( 3 ) Die katechetischen Lehrkräfte erhalten Urlaub nach den allgemeinen Bestimmungen für Lehrkräfte. Der Urlaub gilt als durch die Ferien abgegolten. § 5 Absatz 6 bleibt unberührt.
#

§ 5
Gestellungsgeld

( 1 ) Die Kirchen erhalten für die Gestellung der katechetischen Lehrkräfte ein monatliches Gestellungsgeld wie folgt:
  1. Für Pfarrerinnen und Pfarrer (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a) in einem kirchengesetzlich geregelten Dienstverhältnis, die an den in § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Schulen beschäftigt werden, erstattet das Land den Kirchen entsprechend ihrem von der Kirche erteilten Dienstauftrag nach Umfang der Beschäftigung als katechetische Lehrkraft die nach kirchlichem Recht zustehenden anteiligen jährlichen Bruttodienstbezüge, jedoch höchstens die Dienstbezüge einer Studienrätin oder eines Studienrates im Endgrundgehalt der BesGr. A 13 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes.
    Zusätzlich zu diesen Dienstbezügen erstattet das Land Niedersachsen den Kirchen gemessen an dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang einen Beitrag zu den Versorgungslasten sowie der sonstigen Kosten in Höhe von 29 v.H.
  2. Für alle nicht unter Nummer 1 fallenden katechetischen Lehrkräfte erhalten die Kirchen das jährliche Bruttoentgelt, das diesen katechetischen Lehrkräften nach den kirchlichen Bestimmungen zusteht, höchstens jedoch das Bruttoentgelt einer Lehrkraft in der Entgeltgruppe 13 des gültigen Tarifvertrages. Bei der Berechnung des Gestellungsgeldes ist die Stufenzuordnung nach den jeweiligen kirchlichen Bestimmungen zugrunde zu legen; außer- und übertarifliche Stufenzuordnungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt; Ausnahmen sind zwischen Vertragsparteien schriftlich abzustimmen. Für Lehrkräfte, die nicht mit der vollen Regelstundenzahl beschäftigt werden, wird das monatliche Bruttoentgelt anteilsmäßig nach dem Verhältnis der Zahl der erteilten Stunden zu der Zahl der verbindlichen Unterrichtsstunden gewährt.
Zur Abgeltung der Aufwendungen für die Altersversorgung, Sozialversicherung, Unfallfürsorge, Unfallversicherung, vermögenswirksame Leistungen sowie der sonstigen Kosten erhalten die Kirchen ferner 29 v. H. des zu zahlenden Betrages.
Für entgeltgeringfügig beschäftigte katechetische Lehrkräfte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches IV erhalten die Kirchen einen Pauschalbetrag in Höhe von 28 v. H. des zu erstattenden Betrages. Bei diesem Erstattungssatz ist der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in Höhe von 15 v. H. und jener zur Krankenversicherung in Höhe von 13 v. H. berücksichtigt worden. Für die Zusatzversorgung wird der Anteil des Landes für die VBL in Höhe von 6,45 v. H. berücksichtigt.
Beim Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung sind dabei die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsvertrages geltenden Beitragssätze für die einzelnen Sozialversicherungszweige zugrunde zu legen. Gleiches gilt für den Anteil des Landes zur Zusatzversorgung.
Steigen oder sinken die Arbeitgeberanteile insgesamt um mindestens 1 v. H., so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Pauschalbeträge auch ohne förmliche Änderung des Vertragstextes entsprechend angepasst werden.
( 2 ) Besteht der Anspruch auf das Gestellungsgeld nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil des Gestellungsgeldes gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
( 3 ) Wird eine katechetische Lehrkraft vorübergehend durch eine entsprechende katechetische Lehrkraft vertreten, so ändert sich das Gestellungsgeld dadurch nicht.
( 4 ) Wird bei Erkrankung einer katechetischen Lehrkraft eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht gestellt, so wird das Gestellungsgeld
  1. für Pfarrerinnen und Pfarrer nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und für die in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehenden katechetischen Lehrkräfte – wenn sie mit den vollen verbindlichen Unterrichtsstunden (Regelstunden) der entsprechenden beamteten Lehrkräfte des Landes im Schuldienst beschäftigt werden – für die Dauer von drei Monaten,
  2. in den übrigen Fällen nur für die Dauer von sechs Wochen weitergezahlt, jedoch nicht über die Beendigung des Unterrichtsauftrages hinaus.
Dies gilt auch für eine Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Landes über die Inanspruchnahme von Ferienzeiten für Kur- oder Sanatoriumsaufenthalte von Lehrkräften Anwendung.
Für Pfarrerinnen und Pfarrer oder die in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehenden katechetischen Lehrkräfte wird – wenn sie mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit an öffentlichen Schulen im Rahmen des Gestellungsvertrages Religionsunterricht erteilen – das Gestellungsgeld auch weitergezahlt bei Gewährung von Sonderurlaub zur Durchführung einer verordneten Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur; die Vorschriften der Nds. Sonderurlaubsverordnung gelten entsprechend. Im Übrigen findet Satz 3 Anwendung.
( 5 ) Wird für die Zeit der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt, so werden die entsprechenden Aufwendungen für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den jeweils geltenden Vorschriften des Mutterschutzgesetztes auf Antrag im Rahmen des Gestellungsgeldes erstattet. Diese Regelung gilt nur für katechetische Lehrkräfte, die ausschließlich zur Erteilung von Religionsunterricht im Rahmen des Gestellungsvertrages beschäftigt werden.
( 6 ) Für Urlaub, der ausnahmsweise außerhalb der Schulferien genommen wird, entfällt die Zahlung des Gestellungsgeldes, soweit keine Vertretung gestellt wird.
( 7 ) Gestellungsgeld wird fortgezahlt bei der Teilnahme von katechetischen Lehrkräften an Fortbildungs- und sonstigen Maßnahmen im Sinne von § 3 Absatz 6 und bei der Gewährung von Sonderurlaub nach der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung, wenn hiernach eine Weitergewährung der Bezüge vorgesehen ist sowie für die Teilnahme
  1. an Sitzungen der Verfassungsorgane oder Verwaltungsgremien der Kirchen, wenn die katechetische Lehrkraft dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört,
  2. an Tagungen der Kirchen, wenn die katechetische Lehrkraft auf Anforderung der Kirchenleitung als Mitglied einer Delegation oder eines Verwaltungsgremiums der Kirche teilnimmt,
  3. an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages.
Dies gilt auch in Fällen, in denen Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die Dauer einer Arbeitsbefreiung gemäß § 29 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder unter Berücksichtigung der ergänzenden kirchlichen Bestimmungen haben.
( 8 ) Die von den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung beauftragte Stelle veranlasst die Zahlung des Gestellungsgeldes für den laufenden Monat an die von den Kirchen angegebenen Kassen. Die Zahlung des Gestellungsgeldes kann – nach Vereinbarung zwischen den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung und der Kirchenbehörde – auch viertel- oder halbjährlich erfolgen. Bei dieser Zahlungsweise kann den Kirchen zu Beginn des Zahlungszeitraumes ein Abschlag in Höhe von 50 v. H. des voraussichtlich zu erwartenden Gestellungsgeldes gewährt werden. Kommt es bei der Abrechnung des Gestellungsgeldes zu Überzahlungen, sind die Kirchen verpflichtet, das Gestellungsgeld insoweit zu erstatten. Das Land Niedersachsen ist verpflichtet, das auf Unterrichtsaufträgen beruhende und im Einzelfall von den Kirchen nicht angeforderte Gestellungsgeld nachträglich zu gewähren. Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Verzinsung solcher Ansprüche.
Die Kirchenbehörden teilen den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung die für die Erstattung des Gestellungsgeldes im Einzelfall notwendigen Angaben mit und übersenden diesen regelmäßig eine spezifizierte Nachweisung über das zu erstattende Gestellungsgeld.
( 9 ) Reisekosten, Fahrkosten und Wegstreckenentschädigung erstattet das Land den katechetischen Lehrkräften unmittelbar nach den für seine Lehrkräfte geltenden Bestimmungen.
( 10 ) Die Abführung etwaiger Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge obliegt den Kirchen.
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§ 6
Unterrichtsauftrag

Der Unterrichtsauftrag (§ 3 Absatz 4) endet
  1. mit Ablauf der Zeit, für die er erteilt ist; er kann von den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde verkürzt oder verlängert werden,
  2. durch Kündigung seitens der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung oder der Kirchenbehörde, wenn er unbefristet erteilt ist; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Schuljahres,
  3. durch Widerruf seitens der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde und nach Anhörung der Lehrkraft, wenn sich aus der Person der Lehrkraft, ihrem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten oder aus ihrer Unterrichtstätigkeit schwerwiegende Bedenken gegen eine weitere Verwendung ergeben,
  4. mit Ablauf dieses Gestellungsvertrages,
  5. bei begründetem kirchlichem Bedarf auf Veranlassung der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung. Während des laufenden Schuljahres hat die Kirchenbehörde für die Gestellung einer entsprechenden Ersatzkraft Sorge zu tragen.
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§ 7
Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Vertragsschließenden werden etwa auftauchende Schwierigkeiten in der Durchführung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beheben und notwendige Vertragsänderungen auch ohne vorherige Kündigung vereinbaren.
( 2 ) Dieser Vertrag tritt am 1. August 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gestellungsvertrag vom 1. August 2012 außer Kraft. Dieser Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ende des Schuljahres gekündigt wird.
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Hannover, den 24. Februar 2026
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Die Niedersächsische Kultusministerin
(L.S.)
Hamburg
Hannover, den 24. Februar 2026
Für den Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
Der Vorsitzende des Rates
Die Bevollmächtige
(L.S.)
Adomeit
(L.S.)
Dr. Gäfgen-Track




#

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 3 des Vertrages)

- Muster für Personalbogen -

###

Personalbogen

  1. Personalangaben

    Name: Vorname:
    Geburtstag: Geburtsort:
    Kirchliche Amts- oder Dienstbezeichnung:
    Kirchliche Dienststelle:
    Wohnort: Straße:

  2. Berufsausbildung (einschließlich Studium und kirchliche Ausbildung)

    Art der Ausbildung Abgelegte Prüfungen


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Anlage 2
(zu § 3 Absatz 4 des Vertrages)

- Muster für Unterrichtsauftrag -

###


, den
Regionales Landesamt für Schule und Bildung


Herrn/Frau



Betr.: Erteilung von Religionsunterricht


Im Einvernehmen mit
(Kirchenbehörde)
beauftrage ich Sie hiermit, mit Wirkung vom bis auf weiteres/bis zum wöchentlich Stunden Religionsunterricht an
in zu erteilen.
(Schule)

Im Rahmen dieser Tätigkeit unterstehen Sie der staatlichen Schulaufsicht, der Schulordnung und den Weisungen der Schulleitungen.
Für den Unterrichtsauftrag gelten im Übrigen die Bestimmungen des Gestellungsvertrages vom .

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 27Ausschreibung von Pfarrstellen und anderen Stellen

Pfarrstellen und andere Stellen werden in der Regel jeden ungeraden Monat für vier Wochen unter www.landeskirche-braunschweig.de/aktuell/stellen ausgeschrieben.

Nr. 28Personalnachrichten

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Besetzung und Verwaltung von Pfarrstellen und anderen Stellen

Die Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Jugendkirche im Umfang von 50 % ab 1. Februar 2026 mit Pfarrer Dr. Gilsu Jang, zusätzlich zur Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Krankenhausseelsorge.
Die Pfarrstelle im Kirchengemeindeverband Asse Bezirk I im Umfang von 100 % ab 1. März 2026 mit Pfarrerin Silke Masche-Schäper, bisher Wartestand.
Die Pfarrstelle in der Kirchengemeinde Die Brücke in Braunschweig Bezirk III im Umfang von 100 % ab 1. April 2026 mit Pfarrer Dietmar Schmidt-Pultke, bisher Pfarrstelle in der Kirchengemeinde Die Brücke in Braunschweig Bezirk I und Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe Kirchliche Personalförderung - Fort- und Weiterbildung.
Die Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe Persönliche Referentin im Umfang von 100 % ab 1. Mai 2026 mit Pfarrerin Kathleen Müller, vorher Pfarrstelle im Pfarrverband Braunschweig-Ost Bezirk V.
Die Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe zur Mithilfe im Umfang von 100 % ab 1. Juni 2026 mit Pfarrer Sebastian Fitzke, vorher beurlaubt für eine EKD-Auslandspfarrstelle.
Die Pfarrstelle im Kirchengemeindeverband Königslutter Bezirk III im Umfang von 100 % ab 1. Juli 2026 mit Pfarrerin Urte Nickel, bisher Vikarin.
Die Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe im Fachbereich Kinder- und Jugendarbeit für die Konfirmandenarbeit im Umfang von 25 % ab 1. Juli 2026 mit Pfarrerin Kerstin Schenk, zusätzlich zur Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe Studierendengemeinde esg.
Die Pfarrstelle im Kirchengemeindeverband Königslutter Bezirk II ab 1. Juli 2026 mit Pfarrer Dr. Michael Labahn, bisher Theologischer Mitarbeiter.
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Veränderungen, Versetzungen, Beurlaubungen, Ernennungen, Entlassungen

Beauftragung von Herrn Propst Jens Höfel, Bad Harzburg, mit der Wahrnehmung des Propstamtes der Propstei Goslar im Umfang von 50 % ab 1. Februar 2026, zusätzlich zum Propstamt in der Propstei Bad Harzburg.
Frau Pröpstin Dr. Christina-Maria Bammel wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2026 zur Landesbischöfin ernannt.
Pfarrerin Sabine Kesting wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2026 zur Stellvertreterin des Propstes der Propstei Vorsfelde ernannt.
Herr Landeskirchenrat Dr. Andreas Schneedorf wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2026 zur Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers versetzt.
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Ruhestand

Pfarrerin Marlen Below, Salzgitter, wurde mit Ablauf des 31. Mai 2026 in den Ruhestand versetzt.
Pfarrer Christian Hellmers, Lengede, wurde mit Ablauf des 31. Mai 2026 in den Ruhestand versetzt.
Pfarrer Siegfried Neumeier, Lehre, wurde mit Ablauf des 30. Juni 2025 in den Ruhestand versetzt.
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Verstorben

Pfarrer i. R. Egbert Raabe, Goslar, ist am 20. Dezember 2025 verstorben.
Pfarrer i. R. Martin Quandt, Braunschweig, ist am 30. Dezember 2025 verstorben.
Pfarrerin i. R. Marieluise Brüser, Braunschweig, ist am 7. Januar 2026 verstorben.
Pastor i. R. Johannes Baumgärtner, Süpplingen, ist am 15. Januar 2026 verstorben.
Oberlandeskirchenrätin i. R. Brigitte Müller, Wolfenbüttel, ist am 5. Februar 2026 verstorben.
Dekan i. R. Heinrich Denecke, Wolfenbüttel, ist am 11. Februar 2026 verstorben.
Pfarrer i. R. Johannes Muthmann, Salzgitter-Bad, ist am 12. April 2026 verstorben.
Pfarrer i. R. Johannes Seebaß, Goslar, ist am 5. Juni 2026 verstorben.

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Wolfenbüttel, 15. Juli 2026

Landeskirchenamt
Dr. Sabine Winkelmann
Oberlandeskirchenrätin


Hinweis der Amtsblattredaktion

Das Landeskirchliche Amtsblatt erscheint künftig regelmäßig zu folgenden Terminen:
15. Januar, 15. Juli und 1. Oktober.
Im Januar 2024 wurde das Amtsblatt auf eine barrierefreie Version umgestellt. Die Printversion erschien letztmalig mit der Ausgabe zum 15. November 2023.
Das Landeskirchliche Amtsblatt kann weiterhin digital und kostenlos über die Seite www.kirchenrecht-braunschweig.de/list/kirchliches_amtsblatt abgerufen werden. Dort finden Sie auch das Sachregister 2023.
Anders als die gedruckten Exemplare und die PDF-Dokumente, die bisher auf der Seite zu finden sind, wird ab Januar 2024 ein einspaltiges barrierefreies Dokument zur Verfügung stehen. Eine umfangreiche Volltextsuche ist nun auch im Bereich „Amtsblätter“ möglich.
Ebenfalls neu sind die Zitiervorgaben für Rechtsvorschriften: Alle publizierten Rechtsvorschriften erhalten eine jährlich bei „1“ beginnende fortlaufende Nummerierung, die beim Zitieren zu berücksichtigen sein wird: Statt „ABl. 2023 S. 2“ lautet es künftig: „ABl. 2023 Nr. 1 S. 2“.
Die Webversion kann aus technischen Gründen keine Seitenzahlenangaben abbilden. Bei Bedarf können die amtlichen Fundstellen der PDF-Datei der Druckausgabe entnommen werden, bitte öffnen Sie zum Aufruf die Webversion der benötigten Ausgabe und klicken Sie das Druckersymbol in der Funktionsleiste an.
Herausgeberin:
Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
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Telefon: 05331/802-0, Telefax: 05331/802-700, E-Mail: info@lk-bs.de
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Redaktion:
Referat 30, Anja Schnelle, Telefon: 05331/802-167, E-Mail: recht@lk-bs.de
Herstellung:
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Erscheinungsweise:
dreimal jährlich zum 15. Januar, 15. Juli und 1. Oktober
Das Landeskirchliche Amtsblatt kann weiterhin digital und kostenlos über die Seite www.kirchenrecht-braunschweig.de/list/kirchliches_amtsblatt abgerufen werden. Dort finden Sie auch das Sachregister 2023.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER