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Kirchengemeindeordnung

Vom 26. April 1975

(ABl. 1975 S. 65), in der Neufassung vom 22. November 2003 (ABl. 2004 S. 2),
mit Änderung vom 29. Mai 2015 (ABl. 2015 S. 74),
vom 23. November 2018 (ABl. 2019 S. 3), vom 18. November 2020
(ABl. 2021 S. 3) und vom 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 7)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
KG zur Änderung KG zur Struktur-und Gemeindepfarrstellenplanung
23.11.2018
ABl. 2019 S. 3
Fußnote zu Regelungen KGV
Entfristung
2
KG zur Änderung KGO
18.11.2020
ABl. 2021 S. 3
§§ 44 bis 46
Klarstellg z. Verwaltungshilfe
3
KG zur Neufassung KVBG
25.11.2022
ABl. 2023 S. 7
§ 19 III, § 46 I
neue Fassung, Ergänzg Friedhöfe

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
2. Abschnitt
III. Teil Kirchenvorstand
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
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I. Teil
Grundlegende Bestimmungen

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§ 1
Kirchengemeinde

Die Kirchengemeinde ist Kirche Jesu Christi in einem bestimmten Bereich mit dem Auftrag, das Wort Gottes zu verkünden, die Sakramente zu reichen und missionarisch und diakonisch tätig zu sein.
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§ 2
Verantwortlichkeit

( 1 ) Für die Erfüllung dieses Auftrages sind alle Kirchenmitglieder, Amtsträger und Organe verantwortlich; sie wirken dabei zusammen.
( 2 ) In der Kirchengemeinde tragen der Kirchenvorstand und das Pfarramt besondere Verantwortung für Gottesdienst, Seelsorge, Unterricht und Unterweisung, Förderung von Diakonie, Mission und Ökumene sowie für die kirchlichen Ordnungen.
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§ 3
Örtliche Kirchengemeinde

( 1 ) Als Ortsgemeinde umfasst die Kirchengemeinde die in einem räumlich begrenzten Bezirk wohnenden Kirchenmitglieder (Parochialgemeinde).
( 2 ) Unabhängig vom Wohnsitz kann die Kirchenmitgliedschaft eines Kirchenmitgliedes in einer anderen Kirchengemeinde der Propstei oder einer benachbarten Propstei zugelassen werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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§ 4
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Kirchengemeinden erfüllen ihren Auftrag in Gemeinschaft miteinander und mit den Rechtsträgern und Einrichtungen der Landeskirche.
( 2 ) Sie arbeiten zusammen mit anderen Kirchengemeinden, insbesondere innerhalb der Propstei.
( 3 ) Sie fördern die besonderen Dienste der Propstei und der Landeskirche und nehmen deren Einrichtungen in Anspruch.
( 4 ) Sie pflegen die Gemeinschaft der ökumenischen Christenheit in ihrem Bereich.
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§ 5
Rechtliche Stellung

( 1 ) Die Kirchengemeinde ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
( 2 ) Die Kirchengemeinde ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Die Kirchengemeinde nimmt nach ihren Kräften teil an den Aufgaben und Lasten der Landeskirche.
( 4 ) Jede Kirchengemeinde gehört einer Propstei an.
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§ 6
Errichtung, Änderung, Aufhebung

( 1 ) Die Kirchenregierung kann auf Antrag oder von Amts wegen durch Kirchenverordnung nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und Propsteivorstände neue Kirchengemeinden errichten, bestehende aufheben, zusammenlegen oder anders begrenzen. Antragsberechtigt sind die betroffenen Kirchenvorstände und Propsteivorstände. In der Kirchenverordnung ist die Rechtsnachfolge und die Bildung des Kirchenvorstandes für den Rest der Wahlperiode zu regeln.
( 2 ) Vermögensauseinandersetzungen, die durch eine dieser Maßnahmen notwendig werden, sollen durch Vertrag geregelt werden. Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Kommt eine vertragliche Regelung nicht zu Stande oder wird der Vertrag nicht genehmigt, so entscheidet die Kirchenregierung.
( 3 ) Die Einteilung in Gemeindebezirke geschieht durch den Kirchenvorstand mit Zustimmung des Landeskirchenamtes.
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II. Teil
Dienste in der Kirchengemeinde

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§ 7
Mitarbeitende

Die Aufgaben der Kirchengemeinde werden von dazu berufenen, zugerüsteten und befähigten Gemeindegliedern wahrgenommen. Dies kann beruflich oder ehrenamtlich geschehen.
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1. Abschnitt
Pfarramtlicher Dienst

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§ 8
Grundsatz

( 1 ) Für jede Kirchengemeinde oder für mehrere Kirchengemeinden gemeinsam muss ein Pfarramt bestehen.
( 2 ) Für die Seelsorge und Amtshandlungen ist die örtliche Zuständigkeit der ordinierten Mitglieder des Pfarramtes zu bestimmen. Üben mehrere Ordinierte den Dienst im Pfarramt aus, sollen sie sich über die weitere Aufgabenverteilung einigen. Wenn der Kirchenvorstand durch eine Dienstordnung eine Aufgabenverteilung vornehmen will, so bedarf diese Regelung des Einvernehmens mit den Mitgliedern des Pfarramtes. In Zweifelsfällen entscheidet der Propst oder die Pröpstin.
( 3 ) Die Aufsicht über das Pfarramt führt unbeschadet der Aufsicht anderer Stellen der Propst oder die Pröpstin.
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§ 9
Amtshandlungen

( 1 ) Die Kirchenmitglieder nehmen grundsätzlich für Amtshandlungen und Seelsorge den Dienst des örtlich zuständigen Pfarrers oder der örtlich zuständigen Pfarrerin in Anspruch.
( 2 ) Wünscht ein Kirchenmitglied Amtshandlungen von einem anderen als dem zuständigen Pfarrer oder einer anderen als der zuständigen Pfarrerin vornehmen zu lassen, so bedarf es einer Überweisung (Dimissoriale) durch den zuständigen Pfarrer oder die zuständige Pfarrerin. Die Überweisung darf nur ausgesprochen werden, wenn die Amtshandlung nach den landeskirchlichen Ordnungen zulässig ist.
( 3 ) Für Amtshandlungen, die in Krankenhäusern, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen tätige Ordinierte vornehmen, bedarf es keiner Überweisung. Bei Amtshandlungen, die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe vornehmen, gilt Absatz 2.
( 4 ) Wird die Überweisung verweigert, so entscheidet auf schriftliche Beschwerde des Kirchenmitgliedes der Propst oder die Pröpstin. Ist der Propst oder die Pröpstin zugleich der zuständige Pfarrer oder die zuständige Pfarrerin, so entscheidet der Landesbischof oder die Landesbischöfin. Auf diese Beschwerdemöglichkeit ist hinzuweisen. Die stattgebende Entscheidung gilt als Überweisung. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 unterliegen nicht der weiteren Nachprüfung.
( 5 ) In Notfällen oder in anderen gesetzlich geregelten Fällen kann ein nicht zuständiger Pfarrer oder eine nicht zuständige Pfarrerin ohne Überweisung die erbetene Amtshandlung vornehmen.
( 6 ) Der Vollzug der Amtshandlung ist unverzüglich dem zuständigen Pfarramt unter Mitteilung der für die Eintragung im Kirchenbuch erforderlichen Angaben anzuzeigen.
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§ 10
Verwaltung des Pfarramtes

( 1 ) Die Verwaltung des Pfarramtes führt dasjenige Mitglied des Pfarramtes, das zum oder zur Vorsitzenden, zum oder zur stellvertretenden Vorsitzenden oder zum Geschäftsführer oder zur Geschäftsführerin des Kirchenvorstandes gewählt ist. Ist ein Kirchenvorstand nicht im Amt, so regelt der Propsteivorstand die Geschäftsführung des Pfarramtes.
( 2 ) Gehören dem Pfarramt mehrere Mitglieder an, so vertreten sich diese gegenseitig; die Vertretung ist dem Propst oder der Pröpstin und dem Landeskirchenamt anzuzeigen. Liegen Gründe rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderungen zur Übernahme der Vertretung vor, so regelt der Propst oder die Pröpstin im Benehmen mit dem Landeskirchenamt die Vertretung im pfarramtlichen Dienst; das Gleiche gilt, sofern das Pfarramt nur ein Mitglied hat.
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§ 11
Benutzung der Kirchengebäude

( 1 ) Das Pfarramt verfügt im Rahmen seines Auftrages und der kirchlichen Ordnung über die Benutzung der Kirche und der sonst vorhandenen Räume zu Gottesdiensten einschließlich Amtshandlungen.
( 2 ) Der Landesbischof oder die Landesbischöfin sowie die ordinierten Mitglieder des Landeskirchenamtes haben das Recht, in allen kirchlichen Gebäuden der Kirchengemeinden der Landeskirche den Verkündigungsdienst wahrzunehmen. Für den Bereich ihrer Propsteien steht den Pröpsten und Pröpstinnen die gleiche Befugnis zu.
( 3 ) Die Zustimmung zu Gottesdiensten einschließlich Amtshandlungen, die nicht dem Pfarramt der Kirchengemeinde angehörende Ordinierte abhalten wollen, soll in der Regel erteilt werden. Eine Ablehnung ist zu begründen. Der Kirchenvorstand soll über die Entscheidung des Pfarramtes und ihre Gründe informiert werden.
( 4 ) Wenn mehrere Ordinierte in einem Pfarramt sich nicht einigen können oder der Kirchenvorstand Einwendungen gegen die Entscheidung des Pfarramtes erhebt, entscheidet der Propst oder die Pröpstin endgültig.
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§ 12
Anzeigepflicht

Gottesdienste, die im Zusammenhang mit einer kirchlichen Veranstaltung von nicht in der Kirchengemeinde tätigen Pfarrern oder Pfarrerinnen für einen bestimmten Personenkreis außerhalb kirchlicher Räume gehalten werden, unterliegen nicht den Entscheidungen nach § 11 Abs. 3 und 4. Solche Gottesdienste sind dem zuständigen Pfarramt anzuzeigen.
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2. Abschnitt
Sonstiger kirchlicher Dienst

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§ 13
Stellenbesetzung

( 1 ) Für die Bestellung zu einer beruflichen Tätigkeit ist Voraussetzung, dass die Übernahme umfangreicher fester Verpflichtungen das Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt, die Merkmale der Tätigkeit bestimmbar sind und die Finanzierung durch die Kirchengemeinde gesichert ist. Die berufliche Tätigkeit kann auch zur Erfüllung bestimmter, zeitlich begrenzter Aufgaben vorgesehen werden.
( 2 ) Die Kirchengemeinde weist die vom Kirchenvorstand im Rahmen des jährlichen Haushaltsbeschlusses zu finanzierenden Mitarbeiterstellen im Stellenplan als Anlage zum Haushaltsplan nach.
( 3 ) Die Stellenbesetzung erfolgt entsprechend des zuvor beschlossenen Stellenplanes unter Vorbehalt der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 4 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung kann vom Landeskirchenamt grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Stellenbewerber oder die Stellenbewerberin die Anstellungsvoraussetzungen erfüllt und eine dauerhafte Finanzierung nachgewiesen wird.
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§ 14
Einschränkung der Beschäftigungsmöglichkeit

Kinder, Eltern und Ehegatten von Mitgliedern des Pfarramtes können in der Kirchengemeinde, in der diese tätig sind, nur beschäftigt werden, solange keine anderen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen gefunden werden können und wenn
  1. die zu übertragenden Aufgaben regelmäßig wiederkehrend und zeitlich bestimmbar sind,
  2. die Dienstaufsicht von Mitgliedern des Kirchenvorstandes oder des Propsteivorstandes, mit Ausnahme der Mitglieder des Kirchenvorstandes kraft Amtes, wahrgenommen werden kann,
  3. bei Verwaltungstätigkeiten die Dienstaufgaben entweder nach ihrem Umfang oder nach ihrer Zeitbestimmung genau messbar sind.
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§ 15
Dienstanweisungen

Die Aufgaben der beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind in Dienstanweisungen festzulegen, die der Kirchenvorstand erlässt. In der Dienstanweisung ist anzugeben, wer den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für ihre Arbeit Weisungen gibt; im Rahmen dieser Weisungen nehmen sie ihre Aufgaben selbstständig wahr. Das Landeskirchenamt kann Muster für Dienstanweisungen aufstellen.
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§ 16
Dienstbesprechungen

( 1 ) Das Pfarramt ist verpflichtet, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu regelmäßigen Besprechungen einzuladen.
( 2 ) Die beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind verpflichtet an regelmäßig abzuhaltenden Dienstbesprechungen teilzunehmen, zu denen das Pfarramt einlädt.
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§ 17
Anhörungsrecht und Fortbildung

( 1 ) Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben das Recht, ihre Belange persönlicher oder dienstlicher Art vor dem Kirchenvorstand selbst vorzutragen. Einem solchen Verlangen soll der Kirchenvorstand binnen angemessener Frist entsprechen. Sie können dazu nach vorheriger Mitteilung an den Kirchenvorstand eine andere in der Landeskirche mitarbeitende Person ihres Vertrauens mitbringen.
( 2 ) Allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen soll vom Kirchenvorstand Gelegenheit gegeben werden, an Fortbildungslehrgängen teilzunehmen.
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III. Teil
Kirchenvorstand

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1. Abschnitt
Allgemeines

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§ 18
Grundsatz

Jede Kirchengemeinde muss einen Kirchenvorstand haben.
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§ 19
Mitglieder

( 1 ) Der Kirchenvorstand besteht aus den gewählten, berufenen, ernannten und bestellten Kirchenverordneten und den Mitgliedern kraft Amtes.
( 2 ) Mitglieder kraft Amtes sind die in der Kirchengemeinde tätigen Pfarrer und Pfarrerinnen, die Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle sind.
( 3 ) Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Geschwister sowie Eltern und deren Kinder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder desselben Kirchenvorstandes sein.
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§ 20
Patronat

( 1 ) Der Patron oder die Patronin ist berechtigt, als Mitglied in den Kirchenvorstand der Patronatsgemeinde einzutreten oder einen Kirchenverordneten oder eine Kirchenverordnete zu ernennen (ernannte Kirchenverordnete). Kompatrone oder Kompatroninnen und körperschaftliche Patrone können einen Vertreter oder eine Vertreterin aus ihrer Mitte oder einen Dritten, eine Dritte, zum Kirchenverordneten oder zur Kirchenverordneten ernennen.
( 2 ) Die Eintretenden oder Ernannten müssen Mitglieder der Landeskirche und in ihren Kirchengemeinden zu Kirchenverordneten wählbar sein.
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§ 21
Amt der Kirchenverordneten

( 1 ) Die Kirchenverordneten versehen ihr Amt in der Bindung an das Gelöbnis1#, das sie bei der Übernahme des Amtes ablegen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei Beschlussfassungen sind sie an Weisungen nicht gebunden.
( 2 ) Das Kirchenverordnetenamt wird als kirchliches Ehrenamt unentgeltlich versehen. Bei außergewöhnlichem Arbeitsumfang kann einem Kirchenverordneten mit Genehmigung des Propsteivorstandes eine Entschädigung gewährt werden.
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§ 22
Bildung des Kirchenvorstandes

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2. Abschnitt
Aufgabenbereiche

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§ 23
Gottesdienst und Unterweisung

( 1 ) Der Kirchenvorstand ist ebenso wie das Pfarramt für die Erfüllung des Auftrages der Kirchengemeinde nach § 2 verantwortlich.
( 2 ) Im Einvernehmen mit dem Pfarramt beschließt der Kirchenvorstand über die Zeiten der regelmäßigen Gottesdienste im Rahmen der agendarischen Ordnung und über die Einführung, Verlegung oder Abschaffung besonderer Gottesdienste.
( 3 ) Will der Kirchenvorstand von der allgemein in der Landeskirche geltenden Gottesdienstordnung abweichen, so ist der Propst oder die Pröpstin rechtzeitig vorher zu benachrichtigen. Die Aufsichtspflichten des Propstes oder der Pröpstin und des Landeskirchenamtes bleiben unberührt.
( 4 ) Der Kirchenvorstand berät und beschließt im Einvernehmen mit dem Pfarramt über Maßnahmen zur Förderung der kirchlichen Unterweisung.
( 5 ) Der Kirchenvorstand soll Formen kirchlicher Gemeinschaft und Tätigkeit, insbesondere die Gruppenarbeit und die Bildung von Dienstgruppen fördern sowie für Erfahrungsaustausch und Fortbildung sorgen. Dabei soll eine Zusammenarbeit mit den Kirchenvorständen benachbarter Kirchengemeinden, vornehmlich der Kirchengemeinden, mit denen ein Zusammenschluss besteht, erfolgen.
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§ 24
Leitungs- und Verwaltungsaufgaben

( 1 ) Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde nach Innen und nach Außen. Er wirkt bei der Besetzung der Pfarrstellen und bei kirchlichen Wahlen aufgrund kirchengesetzlicher Regelungen mit.
( 2 ) Als Dienstgeber ist er für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchengemeinde verantwortlich. Er sorgt für die erforderliche Einrichtung der Stellen und deren Besetzung.
( 3 ) Er ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Gebäude und Einrichtungen der Kirchengemeinde sowie für deren Erhaltung und unbeschadet des § 11 Abs. 1 für deren Nutzung verantwortlich.
( 4 ) Dem Kirchenvorstand obliegt die Finanzverwaltung. Er stellt den Haushaltsplan fest und beschließt über die kirchlichen Abgaben im Rahmen des geltenden Rechts.
( 5 ) Aufgrund kirchengesetzlicher Regelungen kann der Kirchenvorstand Satzungen erlassen.
( 6 ) Der Kirchenvorstand ist im Übrigen für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich, die ihm nach diesem Kirchengesetz oder anderen Vorschriften übertragen sind oder übertragen werden.
( 7 ) Der Kirchenvorstand hat außerdem in allen übrigen Angelegenheiten der Kirchengemeinde zu beraten und zu beschließen, die in diesem Kirchengesetz oder anderen Vorschriften nicht anderen Stellen übertragen sind.
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§ 25
Verteilung von Einzelaufgaben

Der Kirchenvorstand kann mit der regelmäßigen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben oder mit der Erledigung von Einzelaufgaben einzelne seiner Mitglieder beauftragen. Die Verantwortung des Kirchenvorstandes für die Erfüllung dieser Aufgaben bleibt unberührt.
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3. Abschnitt
Wirksamkeit des Kirchenvorstandes

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§ 26
Vorsitz

( 1 ) Der neu gebildete Kirchenvorstand ist zu seiner ersten Sitzung vom Pfarramt innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Einführung der Kirchenverordneten einzuberufen. Der oder die älteste Kirchenverordnete leitet die Sitzung bis zum Abschluss der Wahl des oder der Vorsitzenden.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende (Vorsitz) werden vom Kirchenvorstand aus seiner Mitte in geheimer Wahl gewählt. Dem Vorsitz können entweder zwei Kirchenverordnete oder ein Mitglied des Pfarramtes und ein nicht ordiniertes Mitglied des Kirchenvorstands angehören. Ein Mitglied des Pfarramtes ist verpflichtet, das Amt anzunehmen.
( 3 ) Die Wahlen gelten jeweils für die Hälfte der Wahlzeit des Kirchenvorstandes. Wird nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieses Zeitraums gewählt, so bleiben die Gewählten in ihrem Amt. Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied des Vorsitzes aus dem Kirchenvorstand aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neuer Vorsitz gewählt. Ist der oder die Ausgeschiedene ein Mitglied des Pfarramtes, so erfolgen die Neuwahlen erst nach der Neubesetzung dieser Pfarrstelle. Wird die Pfarrstelle nicht besetzt, so erfolgen die Neuwahlen unverzüglich, sofern dem Kirchenvorstand noch mindestens ein weiteres Mitglied kraft Amtes angehört, andernfalls erst nach Zulegung der Kirchengemeinde zu einem anderen Pfarramt durch Bildung eines Pfarrverbandes. Die Neuwahlen führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Kirchenvorstandes durch. Bis zu den Neuwahlen nimmt das entsprechende Amt der Vertreter oder die Vertreterin im pfarramtlichen Dienst wahr. Ist der oder die nicht ausgeschiedene Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende ein nicht ordiniertes Mitglied des Kirchenvorstandes, so bleibt er oder sie bis zu den Neuwahlen im Amt.
( 5 ) Legt ein Mitglied des Vorsitzes das Amt nieder, so wird für den Rest der Amtszeit ein neuer Vorsitz gewählt. Die Niederlegung des Amtes wird erst mit der Neuwahl wirksam. Ein Mitglied kraft Amtes kann dieses Amt nicht niederlegen.
( 6 ) Die Namen und Anschriften der Mitglieder des Vorsitzes sind dem zuständigen Propst oder der zuständigen Pröpstin und dem Landeskirchenamt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
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§ 27
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung des Kirchenvorstands obliegt einem Mitglied des Pfarramtes. Besteht das Pfarramt aus mehreren Mitgliedern, so ist mit der Geschäftsführung betraut, wer dem Vorsitz angehört. Gehört kein Mitglied des Pfarramtes dem Vorsitz an, wird die Geschäftsführung vom Kirchenvorstand gewählt.
( 2 ) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin gibt dem Kirchenvorstand Rechenschaft über die Durchführung der Beschlüsse. Er oder sie unterrichtet außerdem über alle wichtigen Verwaltungsangelegenheiten. Insbesondere sind Mitteilungen und Informationen rechtzeitig an den Vorsitz weiterzugeben, so dass mögliche Fristen und Termine eingehalten werden können.
( 3 ) Ist das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes verhindert, so wird es in diesem Dienst von seinem Vertreter oder Vertreterin im pfarramtlichen Dienst vertreten.
( 4 ) Ist ein Kirchenvorstand nicht im Amt, so regelt der Propsteivorstand die Geschäftsführung des Kirchenvorstands.
( 5 ) Die Mitglieder des Kirchenvorstands sind berechtigt, den Schriftverkehr des Kirchenvorstands einzusehen.
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§ 28
Sitzungen, Tagesordnung

( 1 ) Die Mitglieder des Vorsitzes stellen die Tagesordnung für die Sitzung auf. Das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes ist einzubeziehen. Diese bereiten die Sitzung vor. Ist ein Mitglied des Vorsitzes verhindert, so tritt der oder die an Lebensjahren älteste Kirchenverordnete als zweiter Stellvertreter oder zweite Stellvertreterin an dessen Stelle. Der oder die Vorsitzende lädt zu der Sitzung ein und leitet sie. Die Leitung kann er oder sie jederzeit dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden übertragen.
( 2 ) Verlangt mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes oder ein Mitglied des Pfarramtes die Behandlung eines bestimmten Gegenstandes, so muss dieser auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung gesetzt werden.
( 3 ) Der Kirchenvorstand bestimmt Ort und Zeit seiner Sitzungen. In besonderen Fällen kann der oder die Vorsitzende unter Angabe von Ort und Zeit den Kirchenvorstand zu einer Sitzung einberufen; er muss es tun, wenn der oder die stellvertretende Vorsitzende, das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes, ein Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes, der Propsteivorstand oder das Landeskirchenamt es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Es sollen mindestens vier Sitzungen im Jahr stattfinden. In kooperierenden Kirchengemeinden können die Sitzungen der Kirchenvorstände auch gemeinsam abgehalten werden. Mitglieder des Kirchenvorstandes kraft Amtes sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teilzunehmen.
( 4 ) Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher einzuladen. Ist die Sitzung unaufschiebbar, so kann formlos und ohne Einhaltung einer Frist eingeladen werden. Die Gemeinde ist auf die Sitzungen öffentlich hinzuweisen, sofern nicht zu einer nicht öffentlichen Sitzung eingeladen wird.
( 5 ) Die Sitzungen des Kirchenvorstandes sind öffentlich. Auf Antrag eines Mitgliedes des Kirchenvorstandes, des Propsteivorstandes oder des Landeskirchenamtes kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; Mitglieder des Propsteivorstandes und des Landeskirchenamtes können daran teilnehmen. Die Geschäftsordnung kann den Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten vorsehen; in diesem Fall kann bereits in der Tagesordnung auf eine Verhandlung dieser Angelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung hingewiesen werden. Bei der Beratung von Personalangelegenheiten ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
( 6 ) Vertreter oder Vertreterinnen des Propsteivorstandes und des Landeskirchenamtes sind nach Einladung durch den Kirchenvorstand sowie in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 an der Beratung zu beteiligen.
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§ 29
Beschlussfähigkeit, Vertretung bei Verhinderung

( 1 ) Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder anwesend ist. Der oder die Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Kirchenvorstand gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein Mitglied die Beschlussunfähigkeit geltend macht.
( 2 ) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann zu den gleichen Gegenständen der vorgesehenen Tagesordnung erneut eingeladen werden. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit nicht an die Zahl der Teilnehmer gebunden, wenn alle Mitglieder auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind.
( 3 ) Bei Verhinderung eines oder einer gewählten, bestellten oder berufenen Kirchenverordneten, die voraussichtlich länger als drei Monate dauern wird, kann der Kirchenvorstand den Ersatzkirchenverordneten oder die Ersatzkirchenverordnete mit der höchsten Stimmenzahl mit der Vertretung beauftragen. Für die Zeit der Vertretung hat dieser oder diese die Rechte und Pflichten eines oder einer Kirchenverordneten.
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§ 30
Beratung und Beschlussfassung

( 1 ) Der Kirchenvorstand genehmigt zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung, soweit es sich nicht um Beratungsgegenstände gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 handelt.
( 2 ) Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind, können zur Beratung gelangen. Ein Beschluss über diese Gegenstände darf nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes anwesend sind und die Dringlichkeit der Sache von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
( 3 ) Der Kirchenvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse sind bis zum Ende der Sitzung schriftlich festzulegen. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
( 4 ) In unaufschiebbaren Fällen kann der Kirchenvorstand Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Die Durchführung dieses Verfahrens bedarf der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Kirchenvorstands. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind in der nächsten Kirchenvorstandssitzung öffentlich mitzuteilen.
( 5 ) Ein Kirchenvorstandsmitglied, das an einer zur Beratung anstehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist, darf bei deren Beratung und der Abstimmung darüber nicht anwesend sein; es kann jedoch in der Sitzung vor der Beratung zu dem Gegenstand Stellung nehmen. Eine persönliche Beteiligung liegt vor, wenn die zu treffende Entscheidung dem Mitglied des Kirchenvorstandes, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einer ihm durch Adoption verbundenen oder durch ihn kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.
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§ 31
Wahlen

Bei Wahlen wird auf Verlangen eines Mitgliedes geheim gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Mitgliederzahl erhält. Wird diese Zahl nicht erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Dann ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Vorschriften über die Wahl der Pfarrer und Pfarrerinnen bleiben hiervon unberührt.
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§ 32
Protokoll

( 1 ) Über die Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen ist unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden ein Ergebnisprotokoll zu führen. Es soll in der Regel durch ein Mitglied des Kirchenvorstandes angefertigt werden.
( 2 ) Auf Verlangen eines Mitgliedes müssen die Gründe der Beschlüsse oder seiner abweichenden Stimme mit deren Begründung angegeben werden.
( 3 ) Das Protokoll ist vom Kirchenvorstand in der nächsten Sitzung anzuerkennen. Es ist von dem oder der Vorsitzenden und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen.
( 4 ) Das Protokoll ist auf durchnummerierte Blätter zu setzen und grundsätzlich gebunden aufzubewahren. Werden die Protokolle in Loseblattform geführt, sind die losen Blätter in angemessenen Zeitabständen zu binden. Sie sind entweder in lesbarer Handschrift oder in gedruckter Form anzufertigen.
( 5 ) In einem Protokoll über Verhandlungen in einer nicht öffentlichen Sitzung werden unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden nur die gefassten Beschlüsse aufgenommen. Das Protokoll ist sofort anzufertigen und anzuerkennen. Werden die Beschlüsse nicht öffentlich bekannt gemacht, so veranlasst die Geschäftsführung das für die Durchführung der Beschlüsse Notwendige.
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§ 33
Beanstandung von Kirchenvorstandsbeschlüssen

( 1 ) Die Mitglieder des Vorsitzes haben die Pflicht, einen Beschluss des Kirchenvorstandes zu beanstanden, wenn sie ihn für rechtswidrig halten. Gleiches gilt für das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes.
( 2 ) Ein beanstandeter Beschluss darf nicht vollzogen werden.
( 3 ) Hebt der Kirchenvorstand auf die Beanstandung seinen Beschluss nicht auf, so ist dem Propsteivorstand zu berichten. Kann dieser keine Regelung herbeiführen, so gibt er die Sache an das Landeskirchenamt zur Entscheidung weiter.
( 4 ) Hält das Landeskirchenamt die Beanstandung für gerechtfertigt, so ist der Beschluss nicht auszuführen und sind bereits getroffene Maßnahmen auf sein Verlangen rückgängig zu machen. Andernfalls erklärt es die Beanstandung für unwirksam.
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§ 34
Einspruchsrecht des Pfarramtes

Die Mitglieder des Pfarramtes haben das Recht, gegen Beschlüsse des Kirchenvorstandes, die Aufgaben der Kirchengemeinde nach § 2 berühren, innerhalb einer Frist von 48 Stunden Einspruch einzulegen. Ein Beschluss, gegen den Einspruch eingelegt ist, darf erst ausgeführt werden, wenn ihn der Kirchenvorstand nach erneuter Beratung wiederholt. Zu dieser erneuten Beratung ist ein vom Propsteivorstand zu benennender Vertreter oder zu benennende Vertreterin hinzuzuziehen.
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§ 35
Geschäftsordnung

Der Kirchenvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese darf den Bestimmungen der §§ 26 bis 34 nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind dem Landeskirchenamt mitzuteilen. Das Landeskirchenamt erlässt eine Mustergeschäftsordnung.
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§ 36
Vertretung der Kirchengemeinde

( 1 ) Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde sowie die seiner Verwaltung unterstellten unselbstständigen Stiftungen gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechts- und Verwaltungssachen.
( 2 ) Erklärungen des Kirchenvorstandes, durch die für die Kirchengemeinde Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem geschäftsführenden Mitglied des Pfarramtes und einem Mitglied des Vorsitzes, soweit dieses nicht ein Mitglied des Kirchenvorstandes kraft Amtes ist, oder bei deren Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Kirchenvorstands gemeinsam und schriftlich abzugeben.
( 3 ) Die Erklärungen sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel der Kirchengemeinde versehen sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgesehen, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
( 4 ) Erklärungen nach Absatz 2 dürfen nur aufgrund eines ordnungsgemäß gefassten Beschlusses abgegeben werden.
( 5 ) Beim Schriftverkehr der laufenden Geschäfte des Kirchenvorstandes genügt die Unterschrift des geschäftsführenden Mitgliedes; die Vorschriften über Kassenanweisungen bleiben hiervon unberührt. Der oder die Vorsitzende, soweit dieser oder diese nicht Mitglied des Kirchenvorstandes kraft Amtes ist, kann solchen Schriftwechsel für den Kirchenvorstand führen, wenn er oder sie diesen über das geschäftsführende Mitglied leitet. Soweit der Kirchenvorstand einzelne seiner Mitglieder mit der regelmäßigen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben oder mit der Erledigung von Einzelaufgaben beauftragt hat (§ 25) oder soweit die Vorsitzenden der Ausschüsse des Kirchenvorstandes nach § 37 Abs. 1 in ihrem Zuständigkeitsbereich handeln, gilt Satz 2 entsprechend.
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§ 37
Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Der Kirchenvorstand kann Ausschüsse bilden, in die neben Mitgliedern des Kirchenvorstandes und Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen oder Kirchengemeinde auch Mitglieder der Kirchengemeinde befristet für bestimmte Aufgaben berufen werden können. Den Vorsitz in den Ausschüssen soll in der Regel ein Mitglied des Kirchenvorstandes haben.
( 2 ) Die Bildung von Fachausschüssen kann verpflichtend sein. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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§ 38
Beratung mit Mitarbeitern, Mitarbeiterinnen und Sachkundigen

( 1 ) Der Kirchenvorstand hat die beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu einer gemeinsamen Besprechung über deren Aufgabenbereich sowie dann zu seinen Sitzungen einzuladen, wenn Fragen ihres Aufgabenbereiches beraten werden sollen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in kirchengemeindlichen Einrichtungen können dabei durch deren Leiter oder Leiterin vertreten werden.
( 2 ) Bei Bedarf soll der Kirchenvorstand mit ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in angemessenen Zeiträumen deren Aufgabenbereiche besprechen.
( 3 ) Zu der Beratung bestimmter Sachfragen soll der Kirchenvorstand auch Sachkundige hinzuziehen.
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§ 39
Dienst- und Fachaufsicht

( 1 ) Der Kirchenvorstand führt unbeschadet der Aufsichtsrechte und -pflichten Dritter die Dienstaufsicht über die von der Kirchengemeinde angestellten oder der Kirchengemeinde zugewiesenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes kann dienstliche Weisungen erteilen. Das Gleiche gilt für die Ausübung der Fachaufsicht, soweit diese nicht durch das Landeskirchenamt besonders geregelt ist.
( 2 ) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Pfarramtes führt unbeschadet der Aufsicht anderer Stellen der Propst oder die Pröpstin. Gibt jedoch ein Pfarrer oder eine Pfarrerin durch Amtsführung oder Lebenswandel Anstoß, so haben die anderen Mitglieder des Kirchenvorstandes zu versuchen, durch Besprechung mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin den Anstoß zu beseitigen. Nötigenfalls ist dem Propst oder der Pröpstin oder dem Landeskirchenamt Mitteilung zu machen.
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§ 40
Verwaltungshilfe und Verantwortlichkeit

( 1 ) Zur Vorbereitung und Durchführung seiner Verwaltungsaufgaben kann der Kirchenvorstand, soweit es der Umfang der Arbeiten erfordert, Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen bestellen.
( 2 ) Hält ein nach Absatz 1 in der Gemeinde beauftragter Mitarbeiter oder eine beauftragte Mitarbeiterin eine Maßnahme des Kirchenvorstandes für rechtswidrig, so ist dies dem Kirchenvorstand unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Werden die Bedenken nicht ausgeräumt und besteht der Kirchenvorstand auf der Durchführung der Maßnahme, so berichtet der Kirchenvorstand dem Propsteivorstand. Erklärt dieser die erhobenen Bedenken für unbegründet, so ist die Maßnahme durchzuführen und wird der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin von der dienstlichen Verantwortung frei.
( 3 ) Ist geltend gemacht worden, dass bei Durchführung der Maßnahme ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt wird, so hat der Propsteivorstand von seiner Entscheidung nach Absatz 2 dem Landeskirchenamt zu berichten.
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4. Abschnitt
Finanzwesen

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§ 41
Zweckbindung und Verwaltung des Vermögens

( 1 ) Das Vermögen der Kirchengemeinde ist ausschließlich für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben bestimmt.
( 2 ) Das kirchliche Vermögen ist wirtschaftlich zu verwalten. Vermögensteile, die zur Erzielung von Erträgen geeignet sind, sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung so zu verwalten, dass sie angemessene Erträge erbringen. Werden Bestandteile des rentierenden Vermögens veräußert, so sind sie grundsätzlich durch Erwerb anderer Vermögenswerte, die dauernden Ertrag bringen, zu ersetzen. Für veräußerte Grundstücke sind grundsätzlich wieder Grundstücke zu beschaffen. Die Kirchenregierung wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Veräußerung und Belastung von rentierendem Vermögen und Grundvermögen sowie die Verwendung des Erlöses im Wege der Kirchenverordnung zu regeln.
( 3 ) Das kirchliche Vermögen ist sparsam zu verwalten. Die zur Erhaltung einzelner Vermögensteile, insbesondere der kirchlichen Gebäude, erforderlichen Maßnahmen sind rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zu treffen. Hierzu gehört die Ansammlung zweckgebundener Rücklagen.
( 4 ) Gebäude sind in gutem baulichen Zustand zu erhalten und regelmäßig zu überprüfen. Neu- und Umbauten müssen den kirchlichen Bedürfnissen entsprechen und zweckmäßig sein. Dem Propsteibauausschuss sind Mängel und notwendige bauliche Maßnahmen unverzüglich nach deren Bekannt werden zu benennen, sofern eigene Mittel für die erforderlichen Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Dem Propsteibauausschuss ist Zutritt zu den kirchengemeindlichen Gebäuden zu gewähren. Das Nähere wird im Wege der Kirchenverordnung geregelt.
( 5 ) Aus kirchlichen Mitteln dürfen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, in der Regel nur im Rahmen der Diakonie gewährt werden.
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§ 42
Aufbringung der Mittel

( 1 ) Die für den Haushalt der Kirchengemeinde notwendigen Mittel werden durch Kirchensteuern aufgebracht, soweit die Einnahmen aus eigenem Vermögen und sonstigen Quellen nicht ausreichen oder Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen nicht zu erbringen sind.
( 2 ) Mittel aus Ortskirchensteuern (Kirchgeld) oder aus Kirchenbeiträgen, aus Sammlungen und Kollekten sind im Haushalt für die bei ihrer Aufbringung bestimmten Zwecke auszuweisen, bei mangelnder Zweckbestimmung sind sie dem allgemeinen Haushalt zuzuführen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand beschließt über die Erhebung und Verwendung der Ortskirchensteuer und der sonstigen örtlichen kirchlichen Abgaben und Kirchenbeiträge im Rahmen des geltenden Rechts.
( 4 ) Das Nähere über die Erhebung und Verteilung von Kirchensteuern wird kirchengesetzlich geregelt.
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§ 43
Haushaltsplan

( 1 ) Der Kirchenvorstand stellt über alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Kirchengemeinde einen Haushaltsplan fest. Der Haushaltsplan soll vor Beginn der Haushaltsjahres aufgestellt, festgestellt und dem Landeskirchenamt vorgelegt werden. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen. Der beschlossene Haushaltsplan ist mindestens eine Woche zur Einsicht für die Gemeindeglieder auszulegen; zur Einsichtnahme ist aufzufordern.
( 2 ) Ausgaben dürfen grundsätzlich nur veranlasst werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen sind oder wenn ihre Deckung durch Einsparungen oder durch nicht vorgesehene Einnahmen gesichert ist. Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind durch Nachtrag zu beschließen. Der Ausgabenbeschluss darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erfolgen. Zugleich ist über die Deckung zu entscheiden.
( 3 ) Für miteinander kooperierende Kirchengemeinden im Sinne des § 60 Abs. 2 kann ein gemeinsamer Haushaltsplan aufgestellt werden, wenn die Kirchenvorstände dies vertraglich vereinbaren oder das Landeskirchenamt es von Amts wegen nach Anhörung der Kirchenvorstände anordnet.
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§ 44
Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfung

( 1 ) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen unterliegt der Prüfung durch den Kirchenvorstand (örtliche Prüfung) und durch das Rechnungsprüfungsamt (überörtliche Prüfung).
( 2 ) Zur örtlichen Prüfung bestellt der Kirchenvorstand zwei Prüfer oder Prüferinnen, die er aus seiner Mitte oder aus den Gemeindemitgliedern wählt. Die örtliche Prüfung kann auch einer Verwaltungs- und Servicestelle übertragen werden. Aufgrund der Prüfung beschließt der Kirchenvorstand vorbehaltlich der überörtlichen Prüfung über die Entlastung der Anweisenden und der rechnungsführenden Stelle. Nach Ablauf von sechs Jahren gilt die Entlastung als erteilt, auch wenn keine überörtliche Prüfung stattgefunden hat. Kann eine Entlastung im Rahmen der örtlichen Prüfung nicht erteilt werden, ist dies dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
( 3 ) Durch die örtlichen Prüfer soll mindestens einmal im Jahr eine unvermutete Kassenprüfung vorgenommen werden.
( 4 ) Die überörtliche Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt wird durch Kirchengesetz näher geregelt.
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§ 45
Zentrale Gehaltsabrechnung aller kirchlichen Rechtsträger

Die Gehaltsabrechnung wird der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle im Landeskirchenamt übertragen.
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§ 46
Verwaltungsstelle

( 1 ) Die Ausführung der Finanzverwaltung, der Personalverwaltung und der Verwaltung der Kindertagesstätten und Friedhöfe ist einer kirchlichen Verwaltungsstelle übertragen.
( 2 ) Die kirchliche Verwaltungsstelle führt für die Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Propsteien neben den in Absatz 1 genannten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsaufgaben durch, die diese Rechtsträger nicht selbst erledigen. Die Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Propsteien müssen für nicht von ihnen selbst erledigte Verwaltungsaufgaben eine kirchliche Verwaltungsstelle in Anspruch nehmen.
( 3 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und 2 erbringt die kirchliche Verwaltungsstelle die erforderlichen Dienstleistungen, insbesondere sorgt sie für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Kirchen-, Kirchengemeindeverbands- und Propsteivorstände. Die kirchliche Verwaltungsstelle ist bei Durchführung ihrer Dienstleistungen an deren Weisungen gebunden. Hält die kirchliche Verwaltungsstelle eine solche Maßnahme für rechtswidrig, so hat sie dies dem Kirchen-, Kirchengemeindeverbands- oder Propsteivorstand unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Werden die Bedenken nicht ausgeräumt und besteht dieser auf der Durchführung der Maßnahme, so berichtet die Verwaltungsstelle dem Landeskirchenamt, das im Rahmen seiner jeweiligen Zuständigkeit entscheidet. 
( 4 ) Zuständige Verwaltungsstelle ist in der Regel die Verwaltungsstelle, die von dem Propsteiverband getragen wird, dessen Mitglied die Propstei ist, der der jeweilige Rechtsträger angehört. Für die Propsteien ist die Verwaltungsstelle zuständig, die von dem Propsteiverband getragen wird, dem die jeweilige Propstei angehört. Im begründeten Einzelfall kann eine Kirchengemeinde mit Zustimmung des Landeskirchenamtes die Dienstleistungen einer anderen Verwaltungsstelle in Anspruch nehmen.
( 5 ) Die Kirchenregierung kann Näheres in einer Kirchenverordnung regeln.
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§ 47
Weitere Regelungen

( 1 ) Das Nähere über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen wird durch Kirchengesetz und weitere Bestimmungen geregelt.
( 2 ) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für Beschlüsse und Willenserklärungen, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, kann das Landeskirchenamt die Benutzung bestimmter Formblätter und Muster vorschreiben. Entsprechendes gilt auch auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung.
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IV. Teil
Beratung und Aufsicht

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§ 48
Beratung

( 1 ) Den Kirchengemeinden stehen zur Bewältigung ihrer Aufgaben landeskirchliche Einrichtungen zur Seite.
( 2 ) Insbesondere auf folgenden Arbeitsfeldern wird Hilfe und Beratung angeboten:
  1. theologische, seelsorgliche und diakonische Anliegen;
  2. Recht, Organisation und Verwaltung;
  3. Finanzen;
  4. Informationstechnologie.
( 3 ) Die Kirchengemeinden sind aufgerufen, gegenüber den landeskirchlichen Einrichtungen Anregungen zu machen, die für die gemeinsame Bewältigung des kirchlichen Auftrags dienlich sind.
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§ 49
Allgemeine Aufsicht

( 1 ) Die Kirchengemeinde unterliegt grundsätzlich der Kirchenaufsicht durch das Landeskirchenamt (Kirchenaufsichtsbehörde). Im Rahmen ihrer Aufgaben üben der Landesbischof oder die Landesbischöfin und der Propst oder die Pröpstin eigene Aufsichtsbefugnisse aus. Aufgrund kirchengesetzlicher Regelung können auch Propsteivorstände Aufsichtsbefugnisse wahrnehmen.
( 2 ) Die Kirchenaufsicht hat die Rechte der Kirchengemeinde zu beachten, der Kirchengemeinde Schutz und Fürsorge zu gewähren und dafür zu sorgen, dass die Aufgaben nach dem geltenden Recht erfüllt werden.
( 3 ) Die Kirchenaufsicht wird insbesondere durch Visitationen, Unterrichtung, Genehmigungen, Überprüfung von Beschlüssen und Maßnahmen, Anordnungen, Ersatzvornahme, Zwangetatisierung und Auflösung des Kirchenvorstandes ausgeübt.
( 4 ) Bevor eine Aufsichtsmaßnahme getroffen wird, ist der Kirchenvorstand anzuhören, es sei denn, dass der Kirchengemeinde ernstliche Nachteile drohen.
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§ 50
Visitationen

Jede Kirchengemeinde wird in regelmäßigen Abständen visitiert. Der Kirchenvorstand hat die der Kirchengemeinde bei der Visitation obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Nähere über die Visitation regelt ein Kirchengesetz.
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§ 51
Unterrichtung

Die Kirchenaufsichtsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde und die Tätigkeit des Kirchenvorstandes und des Pfarramtes unterrichten, hierzu Berichte und Unterlagen anfordern oder durch Beauftragte an Ort und Stelle einsehen lassen. Sie ist berechtigt, durch Vertreter an den Beratungen des Kirchenvorstandes teilzunehmen.
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§ 52
Genehmigung von Beschlüssen und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes

( 1 ) Der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes über folgende Gegenstände:
  1. Namengebung für die Kirche und die Kirchengemeinde sowie Einführung und Änderung der Siegel;
  2. Neubau und Abbruch von Gebäuden sowie Änderungen einschließlich Instandsetzungen an und in denkmalgeschützten Gebäuden oder an und in Gebäuden, wenn die Kosten der Gesamtmaßnahme den Betrag von 10.000,- € übersteigen oder Dritte teilweise oder ganz baulastpflichtig sind. Genehmigungspflichtig sind bei diesen Baumaßnahmen die Bauplanung, das Raumprogramm, der Architektenvertrag einschließlich der Ausschreibung von Plangutachten und Wettbewerben, der Zuschlag bei einer Ausschreibung und die Finanzierung der Baumaßnahme;
  3. Rechtsgeschäfte oder Erklärungen, die im privaten oder öffentlichen Recht den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung, die Übertragung, die Inhaltsänderung, die Aufgabe oder Entschädigungen für den Verlust oder die Beeinträchtigung von Rechten in Grundstücksangelegenheiten zum Inhalt oder zum Gegenstand haben;
  4. Darlehensvergabe aus Kirchenvermögen sowie die Aufnahme von Krediten und Darlehen, soweit diese nicht aus den ordentlichen Einnahmen des laufenden und nächsten Rechnungsjahres getilgt werden können;
  5. Verpachtung von Grundstücken zur land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung und Vermietung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen für Wohnzwecke;
  6. Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung bebauter oder unbebauter Grundstücke;
  7. Anlegung, Erweiterung, Schließung und Entwidmung sowie die Übernahme und Abgabe eines Friedhofes oder die Übertragung der Friedhofsverwaltung auf einen anderen Rechtsträger;
  8. Übernahme dauernder Verpflichtungen, Gewährung von Sicherheitsleistungen und Bürgschaften;
  9. Einführung, Änderung und Aufhebung von Gebühren;
  10. Erhebung einer Klage vor einem staatlichen Gericht oder Erledigung eines Rechtsstreites durch Vergleich, soweit nicht für den Rechtsstreit die gesetzliche Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben ist;
  11. Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten mit Ausnahme der Ansprüche, für die im Falle eines Rechtsstreites die Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben ist;
  12. Erwerb, Änderung, Veräußerung, Verlegung, Ausleihe und Vernichtung von Archivgut, Orgeln und Glocken sowie von Gegenständen, die einen geschichtlichen, Kunst- oder Denkmalswert haben;
  13. Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen; von ihrem Anfall hat der Kirchenvorstand unmittelbar nach Erlangung der Kenntnis dem Landeskirchenamt Anzeige zu machen;
  14. Verwendung kirchlichen Vermögens, das bestimmten Zwecken dient, und seiner Erträge zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken;
  15. Beschluss über den Wechsel zu einer anderen kirchlichen Verwaltungsstelle.
( 2 ) Sonstige Vorschriften des kirchlichen Rechts, in denen die Genehmigung einer Aufsichtsbehörde vorbehalten ist, bleiben unberührt.
( 3 ) Bei Rechtsgeschäften schuldrechtlicher Art, die den Wert von 10.000,- € unterschreiten, besteht lediglich eine Anzeigepflicht. Bei wiederkehrenden Leistungen bemisst sich der Wert nach dem jährlichen Gesamtbetrag der zu entrichtenden Geldleistung. Andernfalls ist eine Genehmigung erforderlich.
( 4 ) Wenn innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines ordnungsgemäß gestellten Antrages bei der zuständigen Aufsichtsbehörde kein Bescheid ergangen ist, gilt eine beantragte Genehmigung als erteilt. In Ausnahmen, die durch eine Abhängigkeit von Dritten begründet werden muss, kann vor einer endgültigen Entscheidung ein Zwischenbescheid ergehen. Der Zwischenbescheid soll den Termin der endgültigen Entscheidung enthalten.
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§ 53
Genehmigung von Gemeindesatzungen

( 1 ) Die Kirchengemeinden können durch Satzung die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln und Gebühren für die Verwaltung und Benutzung festsetzen.
( 2 ) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Dies gilt entsprechend, wenn Kirchengemeinden an anderen Rechtsträgern beteiligt sind.
( 3 ) Die Satzungen sind öffentlich bekannt zu machen; das Nähere regelt das Landeskirchenamt.
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§ 54
Überprüfung von Beschlüssen und Maßnahmen

Die Kirchenaufsichtsbehörde hat Beschlüsse und andere Maßnahmen zu beanstanden, wenn sie rechtswidrig sind. Nicht sachgerechte Beschlüsse und Maßnahmen können beanstandet werden, wenn schwere wirtschaftliche Nachteile drohen. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen, bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen der Kirchenaufsichtsbehörde rückgängig gemacht werden.
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§ 55
Anordnung und Ersatzvornahme

( 1 ) Behebt der Kirchenvorstand oder das Pfarramt eine beanstandete Maßnahme nicht oder werden gesetzlich obliegende Pflichten und Aufgaben nicht erfüllt, so kann das Landeskirchenamt anordnen, dass der Kirchenvorstand oder das Pfarramt innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann anordnen, dass der Kirchenvorstand Rechte der Kirchengemeinde innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist geltend macht oder verteidigt und alle Erklärungen, die zur Sicherung und Verwaltung des kirchlichen Vermögens in rechtlich geordnetem Verfahren notwendig sind, abgibt.
( 3 ) Kommt der Kirchenvorstand oder das Pfarramt einer Anordnung des Landeskirchenamtes nach den Absätzen 1 und 2 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, so kann das Landeskirchenamt auf Kosten der Kirchengemeinde die Maßnahme für die Kirchengemeinde treffen oder durch einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte treffen lassen. Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung der Kirchenregierung. Bei Gefahr im Verzuge kann das Landeskirchenamt auch ohne Zustimmung der Kirchenregierung tätig werden; es hat dieser die Maßnahme jedoch unverzüglich anzuzeigen und sie auf deren Verlangen rückgängig zu machen.
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§ 56
Verfahren bei Verweigerung gesetzlicher Leistungen

Weigert sich ein Kirchenvorstand, eine gesetzliche Leistung, die aus dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten ist oder den Gliedern der Kirchengemeinde obliegt, in den Haushaltsplan einzustellen, festzusetzen oder zu genehmigen, so ist das Landeskirchenamt unter Zustimmung der Kirchenregierung befugt, die Leistung festzusetzen und in den Voranschlag einzustellen. Durch diese Verfügung wird die Beschlussfassung des Kirchenvorstandes ersetzt.
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§ 57
Auflösung des Kirchenvorstandes

( 1 ) Verletzt oder vernachlässigt der Kirchenvorstand beharrlich seine Pflichten, so kann die Kirchenregierung nach Anhörung des Propsteivorstandes den Kirchenvorstand auflösen.
( 2 ) Bis zur Neubildung des Kirchenvorstandes gehen dessen Rechte und Pflichten auf den Propsteivorstand über. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bestellung von Bevollmächtigten und über Neuwahlen nach dem Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenvorstände entsprechend.
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V. Teil
Gemeindeversammlung

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§ 58
Einberufung und Aufgaben

( 1 ) Zur Beratung wichtiger, das Gemeindeleben berührender Angelegenheiten kann der Kirchenvorstand eine öffentliche Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde (Gemeindeversammlung) einberufen. Angelegenheiten, deren Beratung nicht öffentlichen Sitzungen nach Beschluss des Kirchenvorstandes vorbehalten ist, können nicht Gegenstand einer Beratung der Gemeindeversammlung sein.
( 2 ) Der Kirchenvorstand muss die Gemeindeversammlung einberufen, wenn dies unter Angabe des Beratungspunktes von sechsmal so viel wahlberechtigten Mitgliedern der Kirchengemeinde, wie die Anzahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes beträgt, gefordert oder vom Propsteivorstand angeordnet wird.
( 3 ) Es soll mindestens alle zwei Jahre vom Kirchenvorstand eine Gemeindeversammlung zur Entgegennahme und Besprechung des Tätigkeitsberichtes des Kirchenvorstandes einberufen werden.
( 4 ) Die Gemeindeversammlung kann Anregungen und Vorschläge an den Kirchenvorstand richten, die dieser in angemessener Frist zu behandeln hat.
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§ 59
Verfahren

( 1 ) Die Einladung zu einer Gemeindeversammlung ist in der Regel an zwei vorangehenden Sonntagen mit Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung abzukündigen und wie sonst üblich bekannt zu machen.
( 2 ) Die Gemeindeversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden des Kirchenvorstandes eröffnet. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Verhandlungsleiter oder eine Verhandlungsleiterin, dessen Vertreter oder deren Vertreterin und einen Schriftführer oder eine Schriftführerin.
( 3 ) Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn sechsmal so viel wahlberechtigte Mitglieder der Kirchengemeinde anwesend sind, wie die Anzahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes beträgt. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so können die Erschienenen die auf der Tagesordnung genannten Verhandlungsgegenstände in Form eines offenen Gemeindeabends besprechen; eine zweite Einladung findet nicht statt.
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VI. Teil
Kooperationen von Kirchengemeinden

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1. Abschnitt
Allgemeines

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§ 60
Kooperationsformen

( 1 ) Die Kirchengemeinden sind, wo es die gemeinsame Bewältigung ihrer Aufgaben erfordert, zur Kooperation verpflichtet. Soweit mehrere Kirchengemeinden gemeinsam kirchliche Aufgaben wahrnehmen, erfolgt die haushaltsmäßige Abwicklung der damit verbundenen Lasten über den Etat der Kirchengemeinde, die hierzu gemeinsam bestimmt worden ist.
( 2 ) Formen verbindlicher und dauerhafter Kooperation unter Beibehaltung der eigenen Rechtspersönlichkeit der Kirchengemeinden sind die Kirchengemeindeverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Pfarrverbände und die Quartiere.
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2. Abschnitt
Kirchengemeindeverbände

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§ 61
Grundsatzbestimmungen

( 1 ) Kirchengemeinden können auf Antrag oder von Amts wegen und unter Erhalt ihrer rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Selbstständigkeit einen Kirchengemeindeverband bilden. Die Bildung, Veränderung und Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt durch Kirchenverordnung.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 62
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband unterstützt die ihm angehörenden Kirchengemeinden in ihrem Auftrag, das Wort Gottes zu verkündigen, die Sakramente zu reichen und sowohl missionarisch als auch diakonisch tätig zu sein.
( 2 ) Dem Kirchengemeindeverband werden durch die ihm angehörenden Kirchengemeinden die nachstehenden Aufgaben übertragen:
  1. Der Kirchengemeindeverband ist Träger der Pfarrstellen und des gemeinsamen Pfarramtes. Für die Verwaltung des Pfarramtes gelten die §§ 8 bis 10 mit der Besonderheit, dass der Vorstand hier an die Stelle des Kirchenvorstandes tritt.
  2. Der Kirchengemeindeverband ist Träger der Kindertagesstätten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Kirchengemeinde Trägerin sein.
  3. Der Kirchengemeindeverband ist alleiniger Anstellungsträger der im Kirchengemeindeverband tätigen Mitarbeitenden. Soweit eine Kirchengemeinde Trägerin einer Kindertagesstätte ist, bleibt sie Anstellungsträgerin der dort beschäftigten Mitarbeitenden. Im Ausnahmefall können geringfügig beschäftigte Mitarbeitende bei der Kirchengemeinde angestellt werden.
( 3 ) Dem Kirchengemeindeverband können weitere Aufgaben durch die ihm angehörenden Kirchengemeinden einvernehmlich übertragen werden, soweit das landeskirchliche Recht dem nicht entgegensteht. Die sonstigen Aufgaben, die sich aus der Kirchengemeindeordnung ergeben, insbesondere die Verantwortung für Gottesdienst, Seelsorge, Unterricht und Unterweisung, die Förderung von Diakonie, Mission und Ökumene sowie für die kirchliche Ordnung verbleiben bei den Kirchengemeinden.
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§ 63
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand leitet und vertritt den Kirchengemeindeverband.
( 2 ) Der Vorstand besteht aus Mitgliedern kraft Amtes und entsandten Mitgliedern. Die im Kirchengemeindeverband tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Pfarrstelle im Kirchengemeindeverband innehaben, verwalten oder vertreten, sind kraft Amtes Mitglieder des Vorstandes. Die dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden entsenden aus ihren Kirchenvorständen für die Dauer ihrer Amtszeit Mitglieder in den Vorstand. Jede Kirchengemeinde entsendet mindestens ein Mitglied. Die Zahl der im Einzelfall aus den Kirchengemeinden zu entsendenden Mitglieder wird jeweils durch die in § 61 Absatz 1 Satz 2 benannte Kirchenverordnung geregelt. Die dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden können ein weiteres Kirchenvorstandsmitglied benennen, das im Vertretungsfall die von der Kirchengemeinde in den Vorstand entsandten Mitglieder vertritt.
( 3 ) Für die Arbeit des Vorstandes gelten die §§ 26 bis 40 entsprechend.
( 4 ) Die Vertreter der Kirchengemeinden im Vorstand haben die jeweiligen Kirchenvorstände regelmäßig über die Arbeit des Vorstandes zu unterrichten.
( 5 ) Der Vorstand kann aus seiner Mitte beschließende Fachausschüsse bilden und weitere Kirchenmitglieder aus dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden, die für den Kirchenvorstand wählbar wären, in diese Ausschüsse mit Stimmrecht berufen. Die Mehrheit der Ausschussmitglieder muss dem Vorstand angehören. Für den Vorsitz im Ausschuss sind die Ausschussmitglieder wählbar, die auch Mitglieder des Vorstandes sind.
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§ 64
Haushalts- und Finanzwesen

( 1 ) Für den Kirchengemeindeverband ist ein Haushalt aufzustellen. Die Haushalte der dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden werden dem Kirchengemeindeverband zur Kenntnis gegeben.
( 2 ) Die dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden sind verpflichtet, dem Kirchengemeindeverband die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der von den Kirchengemeinden zu erbringende Anteil entspricht dem Verhältnis der Anzahl ihrer Kirchengemeindemitglieder, soweit der Vorstand im Einvernehmen mit der Mehrheit der dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden nichts anderes beschließt.
( 3 ) Die dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden sind verpflichtet, dem Kirchengemeindeverband die Mittel für die Bildung einer angemessenen Personalkostenrücklage zur Verfügung zu stellen. Rücklagen, die dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden für den Betrieb einer Kindertagesstätte gebildet haben, gehen auf den Kirchengemeindeverband über, wenn dieser Träger ist.
( 4 ) Im Übrigen gelten § 41 und die §§ 43 bis 47 für den Kirchengemeindeverband entsprechend.
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§ 65
Übergangsbestimmungen

Mit Bildung des Kirchengemeindeverbandes sind die Mitarbeitenden der dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden Mitarbeitenden des Kirchengemeindeverbandes, soweit nicht nach § 62 Absatz 2 eine andere Regelung getroffen ist. Der Kirchengemeindeverband tritt in die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse ein.
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§ 66
Schlussbestimmungen

( 1 ) Für den Kirchengemeindeverband gelten im Übrigen hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben die für Kirchengemeinden bestehenden landeskirchlichen Regelungen entsprechend. Die Regelungen des vierten Teils dieses Gesetzes (§§ 48-59) finden auch für den Kirchengemeindeverband Anwendung.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband führt für seine Angelegenheiten ein eigenes Kirchensiegel.
( 3 ) Pfarrverbände und Quartiere, an denen eine dem Kirchengemeindeverband angehören de Kirchengemeinde beteiligt ist, enden mit Entstehung des Kirchengemeindeverbandes.
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3. Abschnitt
Pfarrverbände

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§ 67
Bildung

( 1 ) Kirchengemeinden können auf ihren Antrag oder von Amts wegen unter einem gemeinsamen Pfarramt zusammengeführt werden (Pfarrverband). Dem gemeinsamen Pfarramt können eine oder mehrere Pfarrstellen zugeordnet werden.
( 2 ) Das Landeskirchenamt bestimmt das Pfarramt, zu dem eine Kirchengemeinde gehört und hebt bestehende Pfarrverbände auf. Der Kirchenvorstand der betreffenden Kirchengemeinde und der Propsteivorstand sind zuvor zu hören.
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§ 68
Aufgaben

( 1 ) Aufgabe des Pfarrverbandes ist es insbesondere:
  1. die Mitwirkung bei der Pfarrstellenbesetzung,
  2. die Organisation des gemeinsamen Pfarramtes,
  3. die Bewilligung der Mittel für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Pfarramtes.
( 2 ) Dem Pfarrverband können durch Vereinbarung von den beteiligten Kirchengemeinden auch weitere einzelne Aufgaben zur gemeinsamen Erledigung übertragen werden. Dabei ist gleichzeitig die Kostendeckung zu regeln. Hierzu können insbesondere die Information der Kirchengemeinden, die Vorbereitung gemeinsamer Veranstaltungen, die Zusammenarbeit mit den übergemeindlichen Einrichtungen und Werken der Propstei und der Landeskirche und die Planung kirchlicher Gemeindearbeit gehören.
( 3 ) Als Maßstab für die Aufbringung der Mittel gilt in der Regel das zahlenmäßige Verhältnis der Kirchenmitglieder der beteiligten Kirchengemeinden. Die jährlichen Mittel für die laufende Geschäftsführung sowie für die Bewältigung der gemeinsamen Aufgaben gemäß Absatz 2 werden von der Pfarrverbandsversammlung vor Beginn der Haushaltsberatungen der beteiligten Kirchengemeinden festgelegt und beschlossen. Die haushaltsmäßige Abwicklung erfolgt über den Etat der Pfarrsitzgemeinde. Das Nähere kann durch Kirchenverordnung bestimmt werden.
( 4 ) Zur Verwaltungsvereinfachung sollen die Kirchengemeinden eines Pfarrverbandes die Zusammenfassung des Haushalts-, Kassen- und Buchungswesens anstreben.
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§ 69
Pfarrverbandsversammlung, Beschlussfassung

( 1 ) Zur Beratung und Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Pfarrverbandes treten die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden zu einer gemeinsamen Versammlung zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert (Pfarrverbandsversammlung), mindestens jedoch einmal jährlich.
( 2 ) Die Pfarrverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gesamtheit aller Mitglieder der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden anwesend ist; jeder Kirchenvorstand muss dabei mindestens durch ein Drittel seiner Mitglieder vertreten sein.
( 3 ) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden von der Pfarrverbandsversammlung gewählt. Der oder die stellvertretende Vorsitzende darf nicht Mitglied der Kirchengemeinde sein, die den Vorsitzenden oder die Vorsitzende stellt.
( 4 ) Die Beschlüsse der Pfarrverbandsversammlung haben für die verbundenen Kirchengemeinden verbindliche Kraft.
( 5 ) Für die Mitwirkung der Pfarrverbandsversammlung bei der Pfarrstellenbesetzung gelten die Bestimmungen des Pfarrstellengesetzes.
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§ 70
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäfte des Pfarrverbandes und des Pfarramtes führt der Inhaber oder die Inhaberin, der Verwalter oder die Verwalterin der Pfarrstelle.
( 2 ) Gehören dem Pfarramt mehrere Pfarrstellen an, so wählt die Pfarrverbandsversammlung ein Mitglied des Pfarramtes für die Dauer von drei Jahren zum Geschäftsführer oder zur Geschäftsführerin. Wird nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieses Zeitraumes gewählt, so bleibt der oder die Gewählte im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Für größere Pfarrverbände kann das Landeskirchenamt mit Zustimmung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden die Bildung eines Pfarrverbandsvorstandes vorsehen und eine Satzung erlassen.
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§ 71
Ergänzende Bestimmungen

Im Übrigen finden die Vorschriften des III. und IV. Teils dieses Kirchengesetzes entsprechende Anwendung.
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4. Abschnitt
Quartiere

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§ 72
Bildung

( 1 ) Benachbarte Kirchengemeinden, insbesondere in städtischen Gebieten, können aufgrund eines Vertrages kooperieren (Quartier).
( 2 ) Der Vertrag, durch den das Quartier gebildet wird (Quartiersvertrag), muss bestimmen:
  1. die Organisation des gemeinsamen Pfarramtes, insbesondere Regelungen zur Geschäftsführung und der Abgrenzung der Seelsorgebezirke;
  2. die Regelungen über den Vorsitz der Quartiersversammlung;
  3. die inhaltliche Umschreibung der Quartiersarbeit;
  4. die Deckung des Aufwands;
  5. die Möglichkeiten der Vertragsbeendigung.
( 3 ) Durch Vertrag können dem Quartier von den beteiligten Kirchengemeinden auch weitere einzelne Aufgaben, insbesondere die Fürsorge für die Mitarbeitenden und die Unterhaltung der kirchlichen Gebäude, zur gemeinsamen Erledigung übertragen werden.
( 4 ) Der Quartiersvertrag ist dem Landeskirchenamt zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung vorzulegen.
( 5 ) Der Vertrag wird wirksam, wenn zuvor die Bildung eines gemeinsamen Pfarramtes (Quartierspfarramt) auf Antrag erfolgt ist. Vor der Bildung des Quartierspfarramtes ist der Propsteivorstand zu hören.
( 6 ) Der Beschluss über die Bildung des Quartierspfarramtes und der Quartiersvertrag sind im Amtsblatt bekannt zu machen.
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§ 73
Aufgaben

( 1 ) Aufgabe des Quartiers ist:
  1. die Verantwortung für das Quartierspfarramt,
  2. die Mitwirkung bei der Quartierspfarrstellenbesetzung,
  3. die gemeinsame Erledigung kirchengemeindlicher Aufgaben im Quartier, soweit diese durch den Quartiersvertrag auf das Quartier übertragen sind.
( 2 ) Es ist eine Quartierskasse zu bilden, aus der die gemeinsamen Ausgaben bestritten werden. Die Rechnung der Kasse führt der oder die von der Quartiersversammlung zu wählende Rechnungsführer oder Rechnungsführerin. Auf die Kassenführung finden die für die Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
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§ 74
Quartiersversammlung, Beschlussfassung

( 1 ) Zur Beratung und Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Quartiers treten die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden zu einer gemeinsamen Versammlung zusammen (Quartiersversammlung).
( 2 ) Die Quartiersversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gesamtheit aller Mitglieder der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden anwesend ist; jeder Kirchenvorstand muss dabei mindestens durch ein Drittel seiner Mitglieder vertreten sein.
( 3 ) Die Beschlüsse der Quartiersversammlung haben für die verbundenen Kirchengemeinden verbindliche Kraft.
( 4 ) Für die Mitwirkung der Quartiersversammlung bei der Pfarrstellenbesetzung gelten die Bestimmungen des Pfarrstellengesetzes.
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§ 75
Auflösung

( 1 ) Die Auflösung des Quartiers kann von Amts wegen oder durch Beschluss der Quartiersversammlung erfolgen. Sie ist vom Landeskirchenamt zu genehmigen.
( 2 ) Erfolgt die Auflösung von Amts wegen, ist die Quartiersversammlung zuvor anzuhören.
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§ 76
Ergänzende Bestimmungen

Im Übrigen finden die Vorschriften des III. und IV. Teils dieses Kirchengesetzes entsprechende Anwendung.
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VII. Teil
Rechtsbehelfsverfahren

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§ 77

Wenn nach diesem Kirchengesetz die Kirchenregierung eine Entscheidung trifft, so bedarf es keines Vorverfahrens im Sinne des § 51 der Rechtshofordnung.
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VIII. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 78
Örtliche Kirchenstiftungen; Opfereien

( 1 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Vermögen der Kirchen als öffentlich-rechtliche Stiftungen (örtliche Kirchenstiftungen) und der Opfereien (Küstereien) wird aufgehoben. Das Vermögen der örtlichen Kirchenstiftungen und der Opfereien (Küstereien) geht auf die jeweilige örtliche Kirchengemeinde über; es soll vornehmlich den bisherigen besonderen Zwecken dienen.
( 2 ) Die Feststellung der von dem Vermögensübergang im Einzelnen betroffenen örtlichen Kirchenstiftungen und Opfereien (Küstereien) geschieht durch Kirchenverordnung.
( 3 ) Bis zu der Kirchenverordnung nach Absatz 2 finden auf die Vertretung und Verwaltung des Vermögens der örtlichen Kirchenstiftungen und Opfereien (Küstereien) die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes über die Vertretung und Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinden entsprechende Anwendung.
( 4 ) Unberührt bleiben die nach dem allgemeinen Stiftungsrecht bestehenden kirchlichen selbstständigen und unselbstständigen Stiftungen privaten Rechts.
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§ 79
Verweisungen

( 1 ) Soweit in dem in der Landeskirche geltenden Recht auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch diese Kirchengemeindeordnung aufgehoben sind, treten die entsprechenden Bestimmungen dieser Kirchengemeindeordnung an ihre Stelle.
( 2 ) Soweit in Kirchengesetzen oder Kirchenverordnungen dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes besondere Aufgaben in dieser Eigenschaft zugewiesen sind, gilt dies nur noch, sofern der oder die stellvertretende Vorsitzende kein Mitglied des Kirchenvorstandes kraft Amtes ist; anderenfalls nimmt diese Aufgaben der oder die Vorsitzende wahr.
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§ 80
Übergangsvorschrift

Die Ev.-luth. Kirchenverbände Braunschweig und Goslar bestehen fort. Die die Kirchenverbände betreffenden Regelungen der Kirchengemeindeordnung in der Fassung vom 26. April 1975 (ABl. S. 65) in der Neufassung vom 2. November 1992 (ABl. 1993 S. 7), zuletzt geändert am 17. Mai 2003 (ABl. S. 43), gelten insoweit als fortbestehend.

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1 ↑ Das Gelöbnis hat folgenden Wortlaut (§ 39 Absatz 2 Kirchenvorstandsbildungsgesetz): „Ich gelobe vor Gott, das mir anvertraute Amt als Kirchenvorsteher in der Bildung an Gottes Wort treu dem Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche zu führen.“