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#
#
#
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
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#
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Satzung
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
####
#
Nr. 1/2026Wolfenbüttel, den 15. Januar 2026
Kirchengesetze
Nr. 1Sechstes Kirchengesetz
zur Änderung der Kirchengemeindeordnung
(RS 121)
zur Änderung der Kirchengemeindeordnung
(RS 121)
Vom 20. November 2025
Die Landessynode der Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Artikel 1
#Die Kirchengemeindeordnung vom 26. April 1975 (ABl. 1975 S. 65), in der Neufassung vom 22. November 2003 (ABl. 2004 S. 2), mit Änderung vom 29. Mai 2015 (ABl. 2015 S. 74), vom 23. November 2018 (ABl. 2019 S. 3), vom 18. November 2020 (ABl. 2021 S. 3), vom 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 7) und vom 22. Mai 2025 (ABl. 2025 Nr. 26 S. 54) wird wie folgt geändert:
- § 37 wird wie folgt neu gefasst:„(1) 1 Der Kirchenvorstand kann Ausschüsse bilden, in die neben Mitgliedern des Kirchenvorstandes und Mitarbeitenden der Kirchengemeinde auch Mitglieder der Kirchengemeinde befristet für bestimmte Aufgaben berufen werden können (beratender Ausschuss). 2 Den Vorsitz soll ein Mitglied des Kirchenvorstandes haben.(2) 1 Der Kirchenvorstand kann durch Beschluss bestimmen, dass ein Ausschuss über bestimmte Angelegenheiten im Namen des Kirchenvorstands entscheidet (beschließender Ausschuss). 2 In beschließenden Ausschüssen muss ein Mitglied des Kirchenvorstandes den Vorsitz haben. 3 Die Mehrheit der stimmberechtigten Ausschussmitglieder muss dem Kirchenvorstand angehören. 4 Der Kirchenvorstand kann den Ausschuss durch sachkundige Personen ohne Stimmrecht ergänzen. 5 Die §§ 28 bis 32 gelten entsprechend.(3) Der Kirchenvorstand kann Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse aufheben oder ändern, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.(4) 1 Die Bildung von Fachausschüssen kann verpflichtend sein. 2 Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.“
- § 63 Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 2
#Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Wolfenbüttel, den 20. November 2025
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Mayer
Stellvertretender Vorsitzender
Stellvertretender Vorsitzender
Kirchenverordnungen
Nr. 2Kirchenverordnung
zur Zusammenlegung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden
Apostelkirchengemeinde Frellstedt-Wolsdorf, An der Scheppau in Königslutter,
Bornum-Lauingen in Königslutter, Lelm-Warberg am Elm, Rottorf-Groß Steinum in Königslutter, Süpplingen-Süpplingenburg, Stadtkirche Königslutter
und der Stiftskirchengemeinde in Königslutter zur
Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Königslutter-Nord-Elm
in der Propstei Königslutter
zur Zusammenlegung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden
Apostelkirchengemeinde Frellstedt-Wolsdorf, An der Scheppau in Königslutter,
Bornum-Lauingen in Königslutter, Lelm-Warberg am Elm, Rottorf-Groß Steinum in Königslutter, Süpplingen-Süpplingenburg, Stadtkirche Königslutter
und der Stiftskirchengemeinde in Königslutter zur
Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Königslutter-Nord-Elm
in der Propstei Königslutter
Vom 16. September 2025
Aufgrund des Artikels 22 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1994 (ABl. 1994 S. 14), zuletzt geändert am 22. November 2024 (ABl. 2025 Nr. 4 S. 5) und des § 6 der Kirchengemeindeordnung in der Neufassung vom 22. November 2003, zuletzt geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 7) wird verordnet:
####§ 1
(
1
)
Die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Apostelkirchengemeinde Frellstedt-Wolsdorf, An der Scheppau in Königslutter, Bornum-Lauingen in Königslutter, Lelm-Warberg am Elm, Rottorf-Groß Steinum in Königslutter, Süpplingen-Süpplingenburg, Stadtkirche Königslutter und Stiftskirchengemeinde in Königslutter werden zur Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Königslutter-Nord-Elm zusammengelegt.
(
2
)
Die Kirchen führen weiterhin die Namen „St. Johannes Wolsdorf”, „St. Vitus Frellstedt”, „Kirche Boimstorf”, „Kirche Glentorf”, „Kirche Rieseberg”, „Kirche Scheppau”, „Christopheruskirche Bornum”, „Kirche Lauingen”, „St. Maria Lelm”, „St. Georg Warberg”, „Kirche Groß Steinum”, „Kirche Rottorf”, „Kirche Süpplingen“, „Kirche Süpplingenburg“, „Stadtkirche Königslutter“ und „Stiftskirche Königslutter”.
#§ 2
(
1
)
Das Gebiet der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Königslutter-Nord-Elm umfasst die Gebiete der bisherigen Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Apostelkirchengemeinde Frellstedt-Wolsdorf, An der Scheppau in Königslutter, Bornum-Lauingen in Königslutter, Lelm-Warberg am Elm, Süpplingen-Süpplingenburg, Rottorf-Groß Steinum in Königslutter, Stadtkirche Königslutter und Stiftskirchengemeinde in Königslutter.
(
2
)
Die Kirchenmitglieder der bisherigen Kirchengemeinden werden Kirchenmitglieder der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Königslutter-Nord-Elm.
(
3
)
1 Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Königslutter-Nord-Elm ist Rechtsnachfolgerin der in § 1 Absatz 1 genannten Kirchengemeinden. 2 Das Vermögen der bisherigen Rechtsträger geht auf die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Königslutter-Nord-Elm über.
#§ 3
(
1
)
Die Kirchenvorstände der bisherigen Kirchengemeinden entsenden aus ihrer Mitte jeweils zwei nichtordinierte Mitglieder in den neuen Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Königslutter-Nord-Elm.
(
2
)
1 Bei Ausscheiden von gewählten Mitgliedern treten zunächst deren Ersatzkirchenverordneten ein. 2 Bei Ausscheiden weiterer Mitglieder des Kirchenvorstandes der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Königslutter-Nord-Elm finden Nachwahlen nur statt, wenn die Gesamtzahl der nichtordinierten Mitglieder nicht mehr vier erreicht.
(
3
)
Diese Regelungen über die Bildung des Kirchenvorstandes gelten bis zur Neuwahl der Kirchenvorstände.
#§ 4
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kirchenverordnung wählt der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Königslutter-Nord-Elm eine oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. 2 Zu dieser Wahlversammlung lädt die pröpstliche Pfarrperson ein. 3 Die Wahl leitet das älteste anwesende Mitglied des Kirchenvorstandes.
#§ 5
Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Wolfenbüttel, den 16. September 2025
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Mayer
Oberlandeskirchenrat
Stellvertretender Vorsitzender
Oberlandeskirchenrat
Stellvertretender Vorsitzender
Nr. 3Zweite Kirchenverordnung
zur Änderung der Kirchenverordnung über
den Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverband Königslutter
in der Propstei Königslutter
zur Änderung der Kirchenverordnung über
den Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverband Königslutter
in der Propstei Königslutter
Vom 28. Oktober 2025
Aufgrund des § 2 Pfarrstellengesetz (PfStG) vom 29. Mai 2015 (ABl. 2015 S. 74), zuletzt geändert am 22. Mai 2025 (ABl. 2025 Nr. 28 S. 58) wird verordnet:
####§ 1
Die Kirchenverordnung über die Bildung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverband Königslutter in der Propstei Königslutter vom 12. September 2018 (ABl. 2018 S. 110), geändert am 14. Dezember 2022 (ABl. 2023 S. 24) wird wie folgt geändert:
- § 1 Grundbestimmungen erhält folgende Fassung:„§ 1 Grundbestimmungen(1) Der Evangelisch-lutherische Kirchengemeindeverband Königslutter besteht aus den Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden
- Königslutter-Nord-Elm,
- St. Stephani Räbke und
- Sunstedt in Königslutter.
(2) Sitz des Pfarramtes ist die Kirchengemeinde Königslutter-Nord-Elm.“ - § 1 a Beitritt weiterer Kirchengemeinden wird aufgehoben.
- § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:„(2) Die dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden entsenden aus ihren Kirchenvorständen Vertreterinnen und Vertreter wie folgt:Kirchengemeinde Königslutter-Nord-Elmvier Personen,die übrigen Kirchengemeindenje eine Person.“
§ 2
Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Wolfenbüttel, den 28. Oktober 2025
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Mayer
Oberlandeskirchenrat
Stellvertretender Vorsitzender
Oberlandeskirchenrat
Stellvertretender Vorsitzender
Nr. 4Kirchenverordnung
zur Zusammenlegung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden
St. Martin Greene in Einbeck, Opperhausen-Olxheim in Einbeck und Rittierode
in Kreiensen zur Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Leine-Aue in Einbeck
in der Propstei Gandersheim-Seesen
zur Zusammenlegung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden
St. Martin Greene in Einbeck, Opperhausen-Olxheim in Einbeck und Rittierode
in Kreiensen zur Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Leine-Aue in Einbeck
in der Propstei Gandersheim-Seesen
Vom 16. September 2025
Aufgrund des Artikels 22 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1994 (ABl. 1994 S. 14), zuletzt geändert am 22. November 2024 (ABl. 2025 Nr. 4 S. 5) und des § 6 der Kirchengemeindeordnung in der Neufassung vom 22. November 2003, zuletzt geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 7), wird verordnet:
####§ 1
1 Die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden St. Martin Greene in Einbeck, Opperhausen-Olxheim in Einbeck und Rittierode in Kreiensen werden zur Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Leine-Aue in Einbeck zusammengelegt. 2 Die Kirchen führen weiterhin die Namen St. Martin Greene, St. Urbanus Opperhausen, und St. Peter Rittierode. 3 Die Kapellen führen weiterhin die Namen Kapelle Garlebsen, Kapelle Haieshauen und Kapelle Olxheim.
#§ 2
(
1
)
Das Gebiet der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Leine-Aue in Einbeck umfasst die Gebiete der bisherigen Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden St. Martin Greene in Einbeck, Opperhausen-Olxheim in Einbeck und Rittierode in Kreiensen.
(
2
)
Die Kirchenmitglieder der bisherigen Kirchengemeinden werden Kirchenmitglieder der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Leine-Aue in Einbeck.
(
3
)
1 Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Leine-Aue in Einbeck ist Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden St. Martin Greene in Einbeck, Opperhausen-Olxheim in Einbeck und Rittierode in Kreiensen. 2 Das Vermögen der bisherigen Rechtsträger geht auf die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Leine-Aue in Einbeck über.
#§ 3
(
1
)
Die Mitglieder der Kirchenvorstände der bisherigen Kirchengemeinden wählen aus ihrer Mitte jeweils zwei Personen für den Kirchenvorstand der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Leine-Aue in Einbeck.
(
2
)
Bei Ausscheiden von gewählten Mitgliedern treten zunächst deren Ersatzkirchenverordneten ein.
(
3
)
Bei Ausscheiden weiterer Mitglieder des Kirchenvorstandes der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Leine-Aue in Einbeck finden Nachwahlen nur statt, wenn die Gesamtzahl der nichtordinierten Mitglieder nicht mehr vier erreicht.
(
4
)
Diese Regelungen über die Bildung des Kirchenvorstandes gelten bis zur Neuwahl der Kirchenvorstände.
#§ 4
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kirchenverordnung wählt der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Leine-Aue in Einbeck eine oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. 2 Zu dieser Wahlversammlung lädt die pröpstliche Pfarrperson ein. 3 Die Wahl leitet das älteste anwesende Mitglied des Kirchenvorstandes.
#§ 5
Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Wolfenbüttel, den 16. September 2025
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Mayer
Oberlandeskirchenrat
Stellvertretender Vorsitzender
Oberlandeskirchenrat
Stellvertretender Vorsitzender
Nr. 5Kirchenverordnung
zur Zusammenlegung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden
St. Paulus Sauingen in Salzgitter und Bleckenstedt in Salzgitter
zur Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Sauingen-Bleckenstedt
in Salzgitter in der Propstei Salzgitter
zur Zusammenlegung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden
St. Paulus Sauingen in Salzgitter und Bleckenstedt in Salzgitter
zur Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Sauingen-Bleckenstedt
in Salzgitter in der Propstei Salzgitter
Vom 20. August 2025
Aufgrund des Artikels 22 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1994 (ABl. 1994 S. 14), zuletzt geändert am 22. November 2024 (ABl. 2025 Nr. 4 S. 5) und des § 6 der Kirchengemeindeordnung in der Neufassung vom 22. November 2003, zuletzt geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 7) wird verordnet:
####§ 1
(
1
)
1 Die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden St. Paulus Sauingen in Salzgitter und Bleckenstedt in Salzgitter werden zur Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Sauingen-Bleckenstedt in Salzgitter zusammengelegt. 2 Die Kirchen führen weiterhin die Namen “Kirche St. Paulus“ und “Kirche Salzgitter-Bleckenstedt”.
(
2
)
Das Gebiet der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Sauingen-Bleckenstedt in Salzgitter umfasst die Gebiete der bisherigen Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden St. Paulus Sauingen in Salzgitter und Bleckenstedt in Salzgitter.
(
3
)
Die Kirchenmitglieder der bisherigen Kirchengemeinden St. Paulus Sauingen in Salzgitter und Bleckenstedt in Salzgitter werden Kirchenmitglieder der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Sauingen-Bleckenstedt in Salzgitter.
(
4
)
1 Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Sauingen-Bleckenstedt in Salzgitter ist Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden St. Paulus Sauingen in Salzgitter und Bleckenstedt in Salzgitter. 2 Das Vermögen der bisherigen Rechtsträger geht auf die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Sauingen-Bleckenstedt in Salzgitter über.
#§ 2
(
1
)
Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Sauingen-Bleckenstedt in Salzgitter besteht aus dem im Jahr 2024 gebildeten Kirchenvorstand der bisherigen Kirchengemeinde St. Paulus Sauingen in Salzgitter und zwei Personen aus der bisherigen Kirchengemeinde Bleckenstedt in Salzgitter, die auf Vorschlag des dortigen Bevollmächtigten durch den Propsteivorstand berufen werden.
(
2
)
Diese Regelung gilt bis zur nächsten Kirchenvorstandswahl.
#§ 3
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kirchenverordnung wählt der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Sauingen-Bleckenstedt in Salzgitter eine oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. 2 Zu dieser Wahlversammlung lädt die pröpstliche Pfarrperson ein. 3 Die Wahl leitet das älteste anwesende Mitglied des Kirchenvorstandes.
#§ 4
Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
#Wolfenbüttel, den 20. August 2025
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Mayer
Oberlandeskirchenrat
Stellvertretender Vorsitzender
Oberlandeskirchenrat
Stellvertretender Vorsitzender
Nr. 6Kirchenverordnung
zur Zusammenlegung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden
der Propstei Vorsfelde zur Evangelisch-lutherischen Trinitatisgemeinde an der Aller in der Propstei Vorsfelde
zur Zusammenlegung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden
der Propstei Vorsfelde zur Evangelisch-lutherischen Trinitatisgemeinde an der Aller in der Propstei Vorsfelde
Vom 1. Oktober 2025
Aufgrund des Artikels 22 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1994 (ABl. 1994 S. 14), zuletzt geändert am 22. November 2024 (ABl. 2025 Nr. 4 S. 5) und des § 6 der Kirchengemeindeordnung in der Neufassung vom 22. November 2003, zuletzt geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 7), wird verordnet:
####§ 1
Grundbestimmungen
(
1
)
Die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden
- Christuskirche zu Parsau mit Ahnebeck und Bergfeld,
- Danndorf-Grafhorst,
- Johannes Vorsfelde in Wolfsburg,
- Kantate in Wolfsburg,
- Katharinengemeinde in Bahrdorf,
- Kirchengemeinde Papenrode in Groß Twülpstedt,
- Rühen-Brechtorf-Eischott,
- St. Andreas in Calvörde,
- St. Andreas Velpke,
- St. Georg Calvörde,
- St. Maria St. Cyriakus Groß Twülpstedt,
- St. Markus Reislingen-Neuhaus in Wolfsburg,
- St. Petrus/Heiliggeist Vorsfelde in Wolfsburg,
- St. Servatius und St. Nicolai in Wolfsburg und
- Trinitatisgemeinde in Calvörde
werden zur Evangelisch-lutherischen Trinitatisgemeinde an der Aller zusammengelegt.
(
2
)
Die Kirchen führen weiterhin die Namen
- Christuskirche Parsau,
- Elisabethkirche Grafhorst,
- Heiliggeistkirche Wendschott,
- Johanneskirche Vorsfelde,
- Kirche Elsebeck,
- Kirche Jeseritz,
- Christuskirche Mackendorf,
- Johannes-Baptista-Kirche zu Rickensdorf,
- Johannes-Baptista-Kirche in Saalsdorf,
- Kirche St. Johannes Kästorf,
- Kirche Uthmöden,
- Kirche Zobbenitz,
- Kreuzkirche Danndorf,
- Martin-Luther-Kirche Velstove,
- St. Andreas Velpke,
- St. Georg Calvörde,
- St. Laurentius Meinkot,
- St. Maria St. Cyriakus Groß Twülpstedt,
- St. Markus-Kirche Brechtorf,
- St. Markus-Kirche in Reislingen-Neuhaus,
- St. Nicolai Nordsteimke,
- St. Petrus Vorsfelde,
- St. Petrus Wahrstedt,
- St. Servatius Volkmarsdorf und
- St. Stephanus Bahrdorf.
(
3
)
Die Friedhofskapellen führen weiterhin die Namen
- Friedhofskapelle Bergfeld,
- Friedhofskapelle Brackstedt,
- Friedhofskapelle Brechtorf,
- Friedhofskapelle Calvörde,
- Friedhofskapelle Klein Twülpstedt,
- Friedhofskapelle Mackendorf,
- Friedhofskapelle Parleib,
- Friedhofskapelle Uthmöden,
- Friedhofskapelle Vorsfelde und Friedhofskapelle Warmenau.
(
4
)
Pfarrsitz des Pfarramtes der Kirchengemeinde ist die bisherige Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Petrus/Heiliggeist in Vorsfelde.
(
5
)
Die bisherigen pfarramtlichen Verbindungen werden aufgehoben.
(
6
)
Die Kirchengemeinde regelt ihre internen Abläufe in einer Geschäftsordnung, die bei ihrer Erstellung sowie bei wesentlichen Änderungen mit dem Landeskirchenamt abzustimmen ist.
#§ 2
Rechtsnachfolge
(
1
)
Das Gebiet der Evangelisch-lutherischen Trinitatisgemeinde an der Aller umfasst die Gebiete der bisherigen in § 1 Absatz 1 genannten Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden.
(
2
)
Die Kirchenmitglieder der bisherigen Kirchengemeinden werden Kirchenmitglieder der Evangelisch-lutherischen Trinitatisgemeinde an der Aller.
(
3
)
1 Die Evangelisch-lutherische Trinitatisgemeinde an der Aller ist Rechtsnachfolgerin der in § 1 Absatz 1 genannten Kirchengemeinden. 2 Das Vermögen der bisherigen Rechtsträger geht auf die Evangelisch-lutherische Trinitatisgemeinde an der Aller über.
§ 3
Kirchenvorstand
(
1
)
Der Kirchenvorstand der Evangelisch-lutherischen Trinitatisgemeinde an der Aller besteht aus den Kirchenvorständen der bisherigen Kirchengemeinden.
(
2
)
1 Bei Ausscheiden von gewählten Mitgliedern treten zunächst deren Ersatzkirchenverordneten ein.
2 Bei Ausscheiden weiterer Mitglieder des Kirchenvorstandes der Evangelisch-lutherischen Trinitatisgemeinde an der Aller finden Nachwahlen nur statt, wenn die Gesamtzahl der nichtordinierten Mitglieder nicht mehr vier erreicht.
(
3
)
Diese Regelungen über die Bildung des Kirchenvorstandes gelten bis zur Neuwahl der Kirchenvorstände.
#§ 4
Pfarrstellen
(
1
)
Auf der Grundlage der Beschlussfassung der Propsteisynode Vorsfelde vom 4. November 2025 werden in der Trinitatisgemeinde an der Aller elf Gemeindepfarrstellen im Umfang von 100 % eines vollen Dienstauftrages und eine Pfarrstelle im Umfang von 50 % eines vollen Dienstauftrages errichtet.
(
2
)
1 Die Einteilung der Seelsorgebezirke erfolgt durch Beschlussfassung des Kirchenvorstandes mit Zustimmung des Landeskirchenamtes. 2 Für die Anbindung des Propstamtes ist ein Bezirk im Umfang von 50 % eines vollen Dienstauftrages vorzusehen.
(
3
)
1 Das erstmalige Besetzungsrecht einer freien Pfarrstelle liegt bei der Kirchengemeinde. 2 Für die Besetzung der mit dem Propstamt verbundenen Pfarrstelle finden die Regelungen zur Propstwahl Anwendung. 3 Das Präsentationsrecht der Patronate der ehemaligen Kirchengemeinden St. Andreas Velpke und Bahrdorf bezieht sich jeweils auf die Seelsorgebezirke, denen die ehemaligen Kirchengemeinden St. Andreas Velpke und Bahrdorf zugeordnet werden.
#§ 5
Neuwahl Vorsitz im Kirchenvorstand
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kirchenverordnung wählt der Kirchenvorstand der Trinitatisgemeinde an der Aller eine oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. 2 Zu dieser Wahlversammlung lädt die pröpstliche Pfarrperson ein. 3 Die Wahl leitet das älteste anwesende Mitglied des Kirchenvorstandes.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Kirchenverordnungen zur Bildung der Pfarrverbände Aller vom 11. April 2018 (ABl. 2018 S. 54), geändert am 3. September 2020 (ABl. 2020 S. 161), Am Drömling vom 13. Juni 2018 (ABl. 2018 S. 77), geändert am 24. Januar 2023 (ABl. 2023 S. 51) und Calvörde vom 24. Januar 2023 (ABl. 2023 S. 51) außer Kraft.
Wolfenbüttel, den 1. Oktober 2025
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Mayer
Oberlandeskirchenrat
Stellvertretender Vorsitzender
Oberlandeskirchenrat
Stellvertretender Vorsitzender
Nr. 7Zweite Kirchenverordnung
zur Änderung der Kirchenverordnung zum Reisekostengesetz der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweigund zur Anwendung des Bundesreisekostengesetzes
(Reisekostenverordnung – RKVO)
(RS 942.1)
zur Änderung der Kirchenverordnung zum Reisekostengesetz der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweigund zur Anwendung des Bundesreisekostengesetzes
(Reisekostenverordnung – RKVO)
(RS 942.1)
Vom 26. November 2025
Aufgrund des § 2 des Reisekostengesetzes vom 24. November 2017 (ABl. 2018 S. 8) wird verordnet:
####§ 1
Die Kirchenverordnung zum Reisekostengesetz der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig und zur Anwendung des Bundesreisekostengesetzes (Reisekostenverordnung – RKVO) vom 13. Dezember 2017 (ABl. 2018 S. 18), geändert am 15. Oktober 2018 (ABl. 2018 S. 113) wird wie folgt geändert:
- § 4 Absatz 5 wird aufgehoben. Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.
- Die Anlage zu § 4 wird wie folgt geändert:
- Nummer 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:„Die Höhe der Wegstreckenentschädigung gemäß § 4 Absatz 2 der Reisekostenverordnung bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke beträgt 38 Cent je km.“
- Nr. 2 entfällt.
§ 2
Diese Kirchenverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Wolfenbüttel, den 1. Dezember 2025
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Hofer
Oberlandeskirchenrat
Stellvertretender Landesbischof
Oberlandeskirchenrat
Stellvertretender Landesbischof
Satzungen
Nr. 8Bekanntmachung
der Neufassung der Satzung
der Evangelischen Stiftung Wichernhaus Bad Harzburg
der Neufassung der Satzung
der Evangelischen Stiftung Wichernhaus Bad Harzburg
Der Vorstand der Evangelischen Stiftung Wichernhaus Bad Harzburg hat eine Neufassung der Stiftungssatzung beschlossen. Mit Genehmigung durch das Landeskirchenamt als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 4 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes (NStiftG) ist diese Neufassung am 16. Oktober 2025 in Kraft getreten. Am selben Tag ist die bisherige Satzung vom 10. Februar 2014 mit Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde am 13. März 2014 (ABl. 2014 S. 37) außer Kraft getreten.
Die Neufassung der Satzung wird hiermit bekannt gegeben.
Wolfenbüttel, den 17. Oktober 2025
Landeskirchenamt
Bönsch
Oberlandeskirchenrätin
Oberlandeskirchenrätin
Satzung
der
Evangelischen Stiftung Wichernhaus Bad Harzburg
###Geschichtliche Vorbemerkung
Seit dem Jahre 1877 besteht in Bad Harzburg, begründet von dem später in Holzminden wohnhaften Superintendenten Rudolf Jeep, die Kinderheilanstalt, die in den langen Jahren ihrer Tätigkeit Tausenden von Kindern Genesung oder Kräftigung bringen konnte. Am 23. Dezember 1905 wurde der Anstalt die Rechtsform der Stiftung gegeben, diese laut Verfügung des Herzoglich Braunschweigischen Staatsministeriums vom 12. Februar 1906 (Braunschweigische Gesetz- und Verordnungssammlung Nr. 15, S. 143) staatlich genehmigt und mit den Rechten einer milden Stiftung ausgestattet. Während des zweiten Weltkrieges von 1939 bis 1945 diente die Kinderheilanstalt als Lazarett. Seit dem 1. Juli 1945 hat der Stiftungsvorstand die völlig ausgeplünderte Anstalt wieder in eigene Verwaltung übernommen, um sie – der Not der Zeit entsprechend – mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorübergehend als Heim für alte, minderbemittelte oder hilfsbedürftige Frauen und Männer, insbesondere Renten-, Fürsorge- oder Unterhaltshilfeempfänger, namentlich Flüchtlinge und Evakuierte, zu nutzen. Auf einstimmigen Antrag des Stiftungsvorstandes hat der Rat der Stadt Bad Harzburg am 2. Juli 1954 beschlossen, den Stiftungszweck der Anstalt – den seit ca. zehn Jahren bestehenden tatsächlichen Verhältnissen entsprechend – nunmehr endgültig in den Betrieb des Altersheimes umzuwandeln. Auch dieser Beschluss hat die Genehmigung der Aufsichtsbehörde gefunden.
Infolge des Erlasses des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes vom 24. Juli 1968 und der Anerkennung als kirchliche Stiftung hat der Stiftungsvorstand am 30. November 1970 eine neue Satzung beschlossen, die vom Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig am 10. Dezember 1970 genehmigt worden ist.
Inzwischen haben sich Veränderungen ergeben, die eine Anpassung der bestehenden Satzung an die heutigen Verhältnisse erforderlich machen. Der Stiftungsvorstand hat aus diesem Grunde die sich aus der neuen Fassung der Satzung ergebenden Änderungen beschlossen, wobei die vorstehenden geschichtlichen Vorbemerkungen aus den vorhergehenden Satzungsfassungen übernommen wurden.
#§ 1
Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung führt den Namen „Evangelische Stiftung Wichernhaus Bad Harzburg“. 2 Sie ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in der Stadt Bad Harzburg. 3 Sie besitzt die Rechte einer milden Stiftung.
(
2
)
Die Stiftung ist Mitglied des Diakonisches Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. und damit dem Diakonischen Werk – innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
(
3
)
Die Anerkennung als kirchliche Stiftung gemäß § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes ist am 9. Oktober 1969 ausgesprochen worden.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (abgekürzt „AO“). 2 Zweck der Stiftung ist die Betreuung, soziale und seelsorgerliche Begleitung pflegebedürftiger Menschen sowie die Förderung der Altenhilfe. 3 Die Zweckverwirklichung erfolgt im Rahmen einer christlichen Lebensgemeinschaft insbesondere durch den Betrieb eines Alten- und Pflegeheims.
(
2
)
Zweck der Stiftung ist darüber hinaus die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke anderer gemeinnütziger Körperschaften, vorrangig Gesellschaften, an denen die Stiftung beteiligt ist.
(
3
)
1 Die Stiftung kann ihre eigenen steuerbegünstigten Zwecke auch durch das planmäßige Zusammenwirken mit anderen gemäß der §§ 51 bis 68 AO steuerbegünstigten Körperschaften durch Kooperationen im Sinne des § 57 Absatz 3 AO erfüllen. 2 Kooperationspartnerin ist hierbei die Wichernhaus gemeinnützige GmbH mit Sitz in Bad Harzburg, der die Stiftung Grundbesitz zum Betrieb der Altenhilfeeinrichtungen zur Nutzung überlässt. 3 Die Art und Weise der Kooperation erfolgt durch administrative Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Finanzen (Rechnungslegung, Controlling, Fördermittelmanagement), Personal sowie IT/Digitalisierung, Bau, Entgeltverhandlungen, Öffentlichkeitsarbeit und soziale Fachberatung sowie durch Überlassung von Wirtschaftsgütern und Personal, um so zur kooperativen Verwirklichung der gemeinsamen Satzungszwecke beizutragen.
(
4
)
Die Stiftung kann sich zur Verwirklichung ihrer Zwecke auch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 S. 2 AO bedienen.
(
5
)
Zur Verwirklichung ihrer Zwecke kann sich die Stiftung ferner gemeinnützigen Körperschaften anderer Rechtsformen bedienen, sie gründen und sich an solchen beteiligen, soweit sichergestellt ist, dass der maßgebliche Einfluss der Stiftung auf die Verwirklichung der Stiftungszwecke gewahrt bleibt.
(
6
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3 Die Stifter und deren Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 3
Vermögen der Stiftung
(
1
)
1 Das Stiftungsvermögen besteht aus
- dem im Grundbuch des Amtsgerichts Goslar von Bad Harzburg Band 145 Blatt 4598 eingetragenen Grundbesitz mit aufstehenden Baulichkeiten,
- Kapitalvermögen/Wertpapieren im Wert von 20.000,00 €.
2 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 3 Die Vermögensgegenstände sind austauschbar, soweit dies nicht den Stiftungszwecken widerspricht. 4 Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. 5 Zuwendungen ohne Zweckbestimmungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(
2
)
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben durch:
- Erträge aus dem Stiftungsvermögen,
- Zuwendungen Dritter,
- Leistungsentgelte.
(
3
)
1 Die Erträge der Stiftung können auch ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, wenn und solange die Rücklagenbildung im Einklang mit den steuerrechtlichen Vorschriften erfolgt, sie also insbesondere erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können. 2 Die Bildung einer solchen Rücklage geschieht aufgrund eines Beschlusses des Stiftungsrates nach Vorschlag des Vorstandes.
(
4
)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde der Luther-Kirche in Bad Harzburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#§ 4
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
#§ 5
Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes
(
1
)
1 Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern. 2 Mitglied kraft Amtes ist die vom Kirchenvorstand der Luther-Kirche zu Bad Harzburg im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat gewählte geeignete Person, möglichst ein ordinierter Theologe
Aus Gründen der Lesbarkeit wird für Berufs- und Funktionsbezeichnungen nur die männliche Form verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.
*, als Vorsitzender. 3 Das weitere Mitglied als stellvertretender Vorsitzender wird vom Stiftungsrat gewählt. 4 Beide Mitglieder werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. 5 Die Wiederwahl ist zulässig. 6 Die Ämter der Vorstandsmitglieder sind Ehrenämter. 7 Es können jedoch pauschale Aufwandsentschädigungen (ohne Einzelnachweis) bis zu einem Betrag von 840,00 € pro Jahr und Mitglied gewährt werden. 8 Erforderlich ist ein entsprechender Beschluss des Stiftungsrates.
(
2
)
1 Wenn ein Vorstandsmitglied kraft Amtes die Übernahme oder Weiterführung der Geschäfte ablehnt oder dauernd an ihrer Ausübung verhindert ist und die Bestimmung eines Ersatzmitgliedes durch den Kirchenvorstand nicht zur gegebenen Zeit erfolgt, so ist vom Stiftungsrat eine Ersatzwahl vorzunehmen. 2 Diese Ersatzwahl verliert ihre Gültigkeit, sobald ein neues Vorstandsmitglied kraft Amtes in den Stiftungsvorstand eintritt.
(
3
)
Jede Veränderung der Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes ist der kirchlichen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(
4
)
Ein Vorstandsmitglied kann vom Stiftungsrat abberufen werden, sofern sich das Mitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung unfähig ist, unter der gleichen Voraussetzung kann dem Mitglied die Geschäftsführung einstweilen untersagt werden.
#§ 6
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(
1
)
1 Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2 Die Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich. 3 Den Nachweis über ihre Vertretungsbefugnis führen die Vorstandsmitglieder durch eine Bescheinigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
(
2
)
1 Dem Stiftungsvorstand obliegen die Leitung und die Geschäftsführung der Stiftung. 2 Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Stiftung hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates. 3 Hierzu gehören insbesondere
- die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten bezüglich von der Stiftung gehaltener Tochterbeteiligungen,
- der Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken sowie
- die Aufnahme von Darlehen, die einen Betrag von 50.000,00 € übersteigen.
§ 7
Stiftungsrat
(
1
)
1 Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. 2 Mitglieder des Stiftungsrates sind:
- kraft Amtes
- ein vom Rat der Stadt zu Bad Harzburg zu bestimmender Vertreter,
- ein Bevollmächtigter der Diakonissenanstalt Marienstift in Braunschweig,
- ein Bevollmächtigter des Diakonischen Werkes – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig e.V.
3 Die Mitgliedschaft der von den vorgenannten Institutionen bestimmten Vertreter/Bevollmächtigten bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates. - aufgrund ihrer Wahl
zwei weitere von den Mitgliedern kraft Amtes auf die Dauer von fünf Jahren zu wählende Personen, die in Bad Harzburg ansässig sein sollen. 3 Wiederwahl ist zulässig. 4 Ersatzwahlen werden nur für die restliche Amtsdauer eines ausgeschiedenen Wahlmitgliedes vorgenommen.
5 Die Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder muss einer EKD-Gliedkirche angehören.
(
2
)
1 Wenn ein Mitglied kraft Amtes die Mitgliedschaft ablehnt, niederlegt oder dauernd an ihrer Ausübung verhindert ist, hat die zur Bestimmung des Mitgliedes berufene Institution ein Ersatzmitglied zu benennen. 2 Erfolgt dies nicht innerhalb eines Vierteljahres nach Aufforderung, ist vom Stiftungsrat selbst eine Ersatzwahl vorzunehmen. 3 Die Ersatzwahl verliert ihre Gültigkeit, sobald die Institution ein zur Amtsübernahme bereites und vom Stiftungsrat akzeptiertes Mitglied bestimmt, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren.
(
3
)
Die Stiftungsratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Stiftungsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter.
(
4
)
1 Die Ämter der Stiftungsratsmitglieder sind Ehrenämter. 2 Es können jedoch pauschale Aufwandsentschädigungen (ohne Einzelnachweis) bis zu einem Betrag von 840,00 € pro Jahr und Mitglied gewährt werden. 3 Erforderlich ist ein mit Zustimmung aller Mitglieder zu fassender Beschluss des Stiftungsrates.
#§ 8
Sitzungen des Stiftungsrates
(
1
)
1 Die Stiftungsratssitzungen finden an dem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Ort statt. 2 Alljährlich muss mindestens eine Sitzung zur Feststellung des Wirtschaftsplanes sowie zur Abnahme des Jahresabschlusses und seiner Prüfung stattfinden. 3 Der Stiftungsrat ist vom Vorsitzenden außerdem einzuladen, wenn mindestens zwei Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
(
2
)
1 Der Vorsitzende lädt die Stiftungsratsmitglieder zu den Sitzungen ein. 2 Zwischen der Einladung und der Sitzung soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. 3 Die Einladung muss schriftlich oder in Textform durch andere Fernkommunikationsmittel erfolgen und die Angaben der einzelnen Beratungsgegenstände enthalten. 4 Nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten unterliegen der Beschlussfassung nur dann, wenn sie dringlich sind und sämtliche anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit beschließen. 5 Sofern alle Stiftungsratsmitglieder einverstanden sind, sind Sitzungen anstelle von Präsenzsitzungen auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Teilnehmern per elektronischer Kommunikation möglich.
(
3
)
1 Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen teil. 2 Sie können jedoch für einzelne Beratungsgegenstände von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(
4
)
1 Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. 2 Über die Beschlüsse des Stiftungsrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 3 Jedem Stiftungsratsmitglied sowie jedem Vorstandsmitglied ist eine Ausfertigung der Niederschrift zu übermitteln.
#§ 9
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates
(
1
)
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei andere Stiftungsratsmitglieder erschienen sind.
(
2
)
1 Bei den Beschlüssen entscheidet der Stiftungsrat mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder – bei dessen Abwesenheit – seines Stellvertreters den Ausschlag.
(
3
)
Jedes Stiftungsratsmitglied hat eine Stimme.
(
4
)
Soweit Rechte und Pflichten eines Stiftungsratsmitgliedes den Gegenstand der Beschlussfassung bilden, ist dieses Mitglied nicht stimmberechtigt.
(
5
)
1 Sofern alle Stiftungsratsmitglieder einverstanden sind, ist auch eine Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen im Umlaufverfahren gestattet. 2 Die Zustimmung aller Mitglieder zu dem Verfahren sowie das Beschlussergebnis sind vom Vorsitzenden zu protokollieren. 3 Jedem Stiftungsratsmitglied sowie jedem Vorstandsmitglied ist eine Ausfertigung des Beschlussprotokolls zu übermitteln.
#§ 10
Aufgaben des Stiftungsrates
(
1
)
Der Stiftungsrat berät, unterstützt und beaufsichtigt den Stiftungsvorstand.
(
2
)
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Wahl bzw. Abberufung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 5;
- Entlastung des Stiftungsvorstandes;
- Beschlussfassung über Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen;
- Genehmigung des Wirtschaftsplanes, Feststellung des Jahresabschlusses;
- Beschlussfassung über Rücklagenbildung;
- Bestellung des Abschlussprüfers.
(
3
)
1 Der Vorsitzende des Stiftungsrates hat das Recht, sich jederzeit vom Vorstand über die Geschäftsführung informieren zu lassen und die Bücher und Unterlagen der Stiftung einzusehen. 2 Der Vorsitzende kann dieses Recht im Einzelfall auf ein anderes Stiftungsratsmitglied übertragen.
#§ 11
Rechnungsjahr und Wirtschaftsführung
(
1
)
Das Rechnungsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(
2
)
Die Stiftung ist zu sparsamer Wirtschaftsführung verpflichtet.
#§ 12
Wirtschaftsplan und Jahresabschluss
(
1
)
1 Rechtzeitig zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres hat der Stiftungsvorstand einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2 Dieser muss alle Erträge und Aufwendungen sowie Investitionen und deren Finanzierung ausweisen, die für das Rechnungsjahr zu erwarten sind.
(
2
)
Es dürfen nur solche Aufwendungen eingestellt werden, die nach gewissenhafter Prüfung zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, die der Stiftung nach Gesetz und Satzung obliegen.
(
3
)
Der Wirtschaftsplan ist spätestens drei Monate nach Beginn des neuen Rechnungsjahres dem Stiftungsrat vorzulegen, der darüber einen Beschluss fasst.
(
4
)
1 Nach Abschluss des Rechnungsjahres hat der Stiftungsvorstand für das abgelaufene Rechnungsjahr einen Jahresabschluss mit Bilanz (Vermögensübersicht) und Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen und von einem Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. 2 Die Prüfung soll sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. 3 Der geprüfte Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat zur Feststellung vorzulegen. 4 Außerdem ist der Jahresabschluss innerhalb der gesetzlichen Frist mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der kirchlichen Aufsichtsbehörde einzureichen.
#§ 13
Satzungsänderungen
(
1
)
Die Änderung dieser Satzung bedarf einer 4/5-Mehrheit aller vorhandenen Stimmen des Stiftungsrates.
(
2
)
Jede Satzungsänderung, die eine Zweckänderung, eine Zusammenlegung oder eine Verlegung außerhalb des Landes Niedersachsen betrifft, bedarf der Genehmigung auch der staatlichen Aufsichtsbehörde; alle übrigen Satzungsänderungen sind nur durch die kirchliche Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
#§ 14
Stiftungsaufsicht
(
1
)
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der kirchlichen und der staatlichen Aufsichtsbehörde.
(
2
)
1 Die Stiftung untersteht der Aufsicht der kirchlichen Aufsichtsbehörde, soweit nicht durch Gesetz oder durch die Satzung die staatliche Aufsichtsbehörde zuständig ist. 2 Sofern sich der Stiftungsvorstand mit Anfragen oder Berichten an die staatliche Aufsichtsbehörde wenden muss, sind diese über die kirchliche Aufsichtsbehörde zu leiten, die ihre Stellungnahme beifügt.
(
3
)
Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, das die Aufsicht im Rahmen des § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes führt und die Rechte und Pflichten nach den §§ 6 Absatz 1 und 10 bis 16 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes wahrnimmt.
(
4
)
Staatliche Aufsichtsbehörde ist das Amt für regionale Landesentwicklung.
#§ 15
Inkrafttreten der Satzung
(
1
)
Die geänderte Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde in Kraft und ist im Amtsblatt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig bekanntzumachen.
(
2
)
Mit demselben Tag tritt die Satzung in ihrer alten Fassung außer Kraft.
Kirchensiegel
Nr. 9Ingebrauchnahme
Gemäß § 26 der Siegelordnung vom 3. Juli 1984 (ABl. 1984 S. 73 ff) wird bekannt gemacht:
Nachstehendes abgebildetes Kirchensiegel ist in Gebrauch genommen worden:
- 1.
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Sauingen-Bleckenstedt in SalzgitterPropstei SalzgitterSiegelausführung:
- 1 Normalsiegel in Gummi
- 2.
- Ev.-luth. Apostel Markus Gemeinde in Salzgitter-LebenstedtPropstei SalzgitterSiegelausführung:
- 2 Normalsiegel in Gummi
- 1 Kleinsiegel
Wolfenbüttel, den 24. November 2025
Landeskirchenamt
Bönsch
Oberlandeskirchenrätin
Oberlandeskirchenrätin
Nr. 10Außergebrauchnahme
Gemäß § 26 der Siegelordnung vom 3. Juli 1984 (ABl. 1984 S. 73 ff) wird bekannt gemacht:
Nachstehende abgebildete Kirchensiegel sind außer Gebrauch und außer Geltung gesetzt worden:
- 1.
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Friedenskirche in Salzgitter-LebenstedtPropstei SalzgitterSiegelausführung:
- 1 Normalsiegel in Gummi
- 2.
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Die Brücke in BraunschweigPropstei BraunschweigSiegelausführung:
- 3 Normalsiegel in Gummi
- 3 Kleinsiegel in Gummi
- 3.
- Ev.-luth. Apostel Markus Gemeinde in Salzgitter-LebenstedtPropstei SalzgitterSiegelausführung:
- 3 Normalsiegel in Gummi
- 1 Kleinsiegel in Gummi
Wolfenbüttel, den 25. November 2025
Landeskirchenamt
Bönsch
Oberlandeskirchenrätin
Oberlandeskirchenrätin
Rundverfügungen
Nr. 11Rundverfügungen des Landeskirchenamtes für das Jahr 2025
Rundverfügungs-Nr.: | Datum | Geschäftszeichen | Betreff |
01/2025 | 07.01.2025 | Gemeindefinanzen 40.3-bk-har #692113 | Vorgaben zur Erfassung des beweglichen Sachanlagevermögens im Zuge der Einführung der Erweiterten Kameralistik auf Ebene der kirchlichen Rechtsträger |
02/2025 | 13.01.2025 | R 33 hir/gro #691524 | Neuwahl der Mitarbeitervertretungen zum 1. Mai 2025 |
03/2025 | 16.04.2025 | Referat 42 - ho/si #697481 | Berechnung der Heizkosten gem. § 23 Abs. 4 DwVO - RS 488.1 für die Brennperiode 01.07.2023 bis 30.06.2024 |
Personal- und Stellenangelegenheiten
Nr. 12Ausschreibung von Pfarrstellen und anderen Stellen
Pfarrstellen und andere Stellen werden jeden ungeraden Monat für vier Wochen unter www.landeskirche-braunschweig.de/aktuell/stellen ausgeschrieben.
Nr. 13Personalnachrichten
####Besetzung und Verwaltung von Pfarrstellen und anderen Stellen
Die Pfarrstelle in der Propstei Salzgitter Bezirk XVI im Umfang von 100 % ab 1. November 2025 mit Pfarrerin Gesine Meier, bisher Probedienst.
Beauftragung von Pröpstin Katja Witte-Knoblauch, Helmstedt, mit der Wahrnehmung des Propstamtes der Propstei Königslutter im Umfang von 50 % ab 1. Januar 2026, zusätzlich zum Propstamt in der Propstei Helmstedt.
Die Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe Mithilfe in der Propstei Königslutter im Umfang von 100 % ab 1. Januar 2026 mit Pfarrerin Inka Baumann, vorher Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe Geistliche Arbeit an der Gutskirche Lucklum.
#Veränderungen, Versetzungen, Beurlaubungen, Ernennungen, Entlassungen
Frau Dr. Sabine Winkelmann wurde mit Wirkung vom 15. Januar 2026 zur Oberlandeskirchenrätin ernannt.
#Ruhestand
Pfarrer Andreas Labuhn, Goslar, wurde mit Ablauf des 31. Oktober 2025 in den Ruhestand versetzt.
Pfarrer Oliver Torben Maennich, Salzgitter, wurde mit Ablauf des 31. Oktober 2025 in den Ruhestand versetzt.
Pfarrer Marcus Bertram, Salzgitter, wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2025 in den Ruhestand versetzt.
Oberlandeskirchenrätin Ulrike Brand-Seiß, Braunschweig, wurde mit Ablauf des 14. Januar 2026 in den Ruhestand versetzt.
#Verstorben
Propst i. R. Dieter Jungmann, Goslar, ist am 4. September 2025 verstorben.
Pfarrer i. R. Hans-Jürgen Rabmund, Schöppenstedt, ist am 15. Oktober 2025 verstorben.
Pfarrer i. R. Albrecht Geisler, Cremlingen, ist am 21. Oktober 2025 verstorben.
Frau Landeskirchenamtsrätin i. R. Christina Hotop, Braunschweig, ist am 3. Juli 2025 verstorben.
Herr Ltd. Landeskirchenbaurat i. R. Klaus Renner, Berlin, ist am 12. Oktober 2025 verstorben.
Herr Landeskirchenamtsrat i. R. Jürgen Meyer, Wolfenbüttel, ist am 16. Oktober 2025 verstorben.
Wolfenbüttel, 15. Januar 2026
Landeskirchenamt
Dr. Sabine Winkelmann
Oberlandeskirchenrätin
Oberlandeskirchenrätin
| Herausgeberin: | Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, Dietrich-Bonhoeffer-Straße 1, 38300 Wolfenbüttel, Telefon: 05331/802-0, Telefax: 05331/802-700, E-Mail: info@lk-bs.de www.landeskirche-braunschweig.de |
Redaktion: | Referat 30, Anja Schnelle, Telefon: 05331/802-167, E-Mail: recht@lk-bs.de |
Herstellung: | wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld |
Erscheinungsweise: | dreimal jährlich zum 15. Januar, 15. Juli und 1. Oktober Das Landeskirchliche Amtsblatt kann weiterhin digital und kostenlos über die Seite www.kirchenrecht-braunschweig.de/list/kirchliches_amtsblatt abgerufen werden. Dort finden Sie auch das Sachregister 2023. |