.
#
#
Artikel 1
Artikel 2
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Artikel 3
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
#
#
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
#
#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
Satzung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
#
#
Wolfenbüttel, den 14. November 2024
Wolfenbüttel, den 5. Dezember 2024
####
####
Nachrichtlich
Nr. 1/2025Wolfenbüttel, den 15. Januar 2025
Kirchengesetze
Nr. 1Achtes Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes in der Evangelischen Kirche in Deutschland (KBGErgG)
(RS 441.1)
zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes in der Evangelischen Kirche in Deutschland (KBGErgG)
(RS 441.1)
Vom 22. November 2024
Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####Artikel 1
Das Kirchengesetz zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 17. November 2006 (ABl. 2007 S. 3), zuletzt geändert am 24. Februar 2024 (ABl. 2024 Nr. 20 S. 30) wird wie folgt geändert:
- § 9 Absatz 1 und Absatz 2 werden gestrichen.
- § 9 erhält folgende Fassung:„Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten wird Erholungs- und Sonderurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften gewährt, soweit nicht durch Kirchenverordnung etwas anderes bestimmt ist.“
Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
#Königslutter, den 22. November 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Nr. 2Achtes Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland (PfDGErgG)
(RS 401.2)
zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland (PfDGErgG)
(RS 401.2)
Vom 22. November 2024
Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####Artikel 1
Das Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 17. November 2012 (ABl. 2013 S. 6), zuletzt geändert durch Kirchenverordnung anstelle eines Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften am 14. Februar 2024 (ABl. 2024 Nr. 20 S. 30) wird wie folgt geändert:
Nach § 6 wird der folgende § 6 a eingefügt:
§ 6 a
Wahrnehmung des geordneten kirchlichen Dienstes – Wöchentliche Arbeitszeit
(zu § 25 Absatz 2a PfDG.EKD)
Wahrnehmung des geordneten kirchlichen Dienstes – Wöchentliche Arbeitszeit
(zu § 25 Absatz 2a PfDG.EKD)
(
1
)
1 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Pfarrerinnen und Pfarrern beträgt 40 Stunden. 2 Bei Dienstverhältnissen im Teildienst wird die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit anteilig herabgesetzt.
(
2
)
Die Erreichung und Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit wird durch eine Dienstbeschreibung geregelt.
(
3
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach Absatz 1 hinaus Mehrarbeit zu leisten, wenn ihr Dienst dies erfordert. 2 Überschreitet die durchschnittliche Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten 44 Wochenstunden, haben Pfarrerinnen und Pfarrer einen Anspruch auf Überprüfung der Dienstbeschreibung. 3 Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung besteht nicht. 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(
4
)
Das Nähere wird durch Kirchenverordnung geregelt.
#Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
#Königslutter, den 22. November 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Nr. 3Drittes Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes
in der Evangelischen Kirche in Deutschland (BVGErgG)
(RS 421.1)
zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes
in der Evangelischen Kirche in Deutschland (BVGErgG)
(RS 421.1)
Vom 22. November 2024
Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####Artikel 1
Das Kirchengesetz zur Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 5. Mai 2017 (ABl. 2017 S. 87), zuletzt geändert am 22. November 2022 (ABl. 2023 S. 18) wird wie folgt geändert:
§ 1 a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- In Ziffer 3 wird das Wort „sowie“ gestrichen.
- In Ziffer 4 wird nach dem Wort „Bezüge“ das Wort „sowie“ angefügt.
- Nach Ziffer 4 wird folgende Ziffer 5 angefügt:„5. die Höhe des frühestens ab dem 1. Januar 2025 zu zahlenden Familienergänzungszuschlags“
Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
#Königslutter, den 22. November 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Nr. 4Kirchengesetz
zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse
der Landesbischöfin oder des Landesbischofs und der weiteren Kollegiumsmitglieder
(RS 101, 151)
zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse
der Landesbischöfin oder des Landesbischofs und der weiteren Kollegiumsmitglieder
(RS 101, 151)
Vom 22. November 2024
Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen; die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 des Artikels 94 Absatz 2 und des Artikels 66 Absatz 3 sind eingehalten:
###Artikel 1
Änderung der Verfassung
Artikel 73 Absatz 1 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vom 6. Februar 1970 (ABl. 1970 S. 46), in der Neufassung vom 7. Mai 1984 (ABl. 1984 S. 14), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 14), wird wie folgt geändert:
Das Wort „Lebenszeit“ wird ersetzt durch das Wort „Zeit“.
#Artikel 2
Kirchengesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Landesbischöfin oder des Landesbischofs und
der weiteren Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes
#§ 1
Grundbestimmungen
(
1
)
1 Die Landesbischöfin oder der Landesbischof und die weiteren Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes (Kollegiumsmitglieder) sind Inhaberinnen und Inhaber kirchenleitender Ämter, die in Pfarrdienst- oder Kirchenbeamtenverhältnissen auf Zeit eigener Art stehen, die durch die Kirchenverfassung und dieses Gesetz geregelt werden. 2 Sie werden von der Landessynode für eine Amtszeit von 12 Jahren gewählt, von der Kirchenregierung ernannt und in ein Dienstverhältnis auf Zeit berufen. 3 Wiederwahl ist möglich. 4 Ihre Amtszeit beginnt mit der Berufung und endet mit deren Ablauf oder mit dem Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. 5 Die Kollegiumsmitglieder werden in einem öffentlichen Gottesdienst durch von der Kirchenregierung beauftragte Inhaberinnen oder Inhaber kirchenleitender Ämter in ihr Amt eingeführt.
(
2
)
Die ordinierten Kollegiumsmitglieder werden in ein Pfarrdienstverhältnis auf Zeit berufen, die nicht ordinierten Kollegiumsmitglieder in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit.
(
3
)
1 Die Kollegiumsmitglieder erhalten ein Grundgehalt nach der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 15. 2 Die Landesbischöfin oder der Landesbischof erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieses Amtes eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 15 und dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe B 6. 3 Die weiteren Kollegiumsmitglieder erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieses Amtes eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 15 und dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe B 3.
(
4
)
Die Berufung in ein Dienstverhältnis auf Zeit nach Absatz 1 setzt voraus, dass ein Pfarrdienstverhältnis oder ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig begründet wird, sofern ein solches nicht bereits besteht oder über den Tag der Ernennung hinaus zu einer anderen Kirche oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Wege der Beurlaubung fortbesteht.
(
5
)
1 Wird zum Zeitpunkt der Ernennung in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit zugleich ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig begründet, erfolgt dies unter Übertragung eines Amtes, das der Besoldungsgruppe A 15 nach der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Besoldungsordnung A zugeordnet ist. 2 Kollegiumsmitgliedern, die bereits in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig stehen, wird ein Amt übertragen, das der Besoldungsgruppe A 15 nach der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Besoldungsordnung A zugeordnet ist, falls sie ein solches nicht schon innehaben. 3 Für die Dauer des Dienstverhältnisses auf Zeit nach Absatz 1 ruhen die Rechte und Pflichten aus einem daneben bestehenden Dienstverhältnis auf Lebenszeit nach Absatz 4.
(
6
)
1 Für die Dienstverhältnisse auf Zeit nach Absatz 1 gelten die für Pfarrerinnen und Pfarrer beziehungsweise für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte geltenden Regelungen, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen werden. 2 Nicht anzuwenden sind die Laufbahnvorschriften, die Bestimmungen über das Höchstalter für die Einstellung und das Erfordernis einer Probezeit. 3 Auf Kollegiumsmitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und vor Ablauf einer weiteren Amtszeit in den Ruhestand versetzt werden, sind die Regelungen über Versorgungsabschläge nicht anzuwenden. 4 Eine Dienstwohnung kann zugewiesen werden; ein Anspruch auf eine Dienstwohnung besteht nicht. 5 Dienstrechtliche Entscheidungen trifft die Kirchenregierung, soweit in diesem Kirchengesetz keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
#§ 2
Vorbereitung der Wahl der Landesbischöfin oder des Landesbischofs
(
1
)
1 Die Landesbischöfin oder der Landesbischof werden auf Vorschlag eines Wahlausschusses von der Landessynode gewählt. 2 Der Wahlausschuss wird gebildet durch die Mitglieder des Ältesten- und Nominierungsausschusses, zu denen die synodalen Mitglieder der Kirchenregierung mit Stimmrecht hinzutreten. 3 Ein Wahlvorschlag kann nur durch diesen Ausschuss eingebracht werden.
(
2
)
1 Den Vorsitz im Wahlausschuss führt das vorsitzende Mitglied des Ältesten- und Nominierungsausschusses. 2 Dieses wird vertreten durch das stellvertretende vorsitzende Mitglied dieses Ausschusses. 3 Für Geschäftsführung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Wahlausschusses gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landessynode für deren Ausschüsse.
(
3
)
Die Landesbischöfin oder der Landesbischof müssen die Befähigung zur Anstellung als Pfarrerin oder Pfarrer haben.
(
4
)
1 Anregungen und Wahlvorschläge können bis zu zwei Monate vor dem Wahltermin beim Wahlausschuss eingereicht werden. 2 Der Wahlausschuss ist verpflichtet, Vorschläge, die von mindestens 12 Synodalen unterstützt und ihm bis spätestens zwei Monate vor dem Wahltermin eingereicht werden, in den Wahlvorschlag aufzunehmen. 3 Synodale dürfen jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. 4 Der Wahlvorschlag ist spätestens zwei Wochen vor der Wahlsynode allen Synodalen schriftlich mitzuteilen. 5 Der Wahlvorschlag kann auch nur einen Namen enthalten.
(
5
)
Die Wahl der Landesbischöfin oder des Landesbischofs soll spätestens acht Monate vor dem Ruhestandseintritt oder dem Ende der Wahlperiode oder spätestens acht Monate nach dem Ausscheiden vor Ablauf der Amtsperiode erfolgen.
#§ 3
Wahl der Landesbischöfin oder des Landesbischofs
(
1
)
1 Die Einbringung des Wahlvorschlages und die Wahl erfolgen in öffentlicher Sitzung. 2 Gewählt wird ohne Aussprache und in geheimer Abstimmung.
(
2
)
1 Gewählt ist, wer mindestens zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode erhalten hat. 2 Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet frühestens nach zwei Stunden nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ein zweiter Wahlgang statt.
(
3
)
1 Falls nur eine vorgeschlagene Person zur Wahl steht, muss diese im zweiten Wahlgang eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode erreichen. 2 Absatz 7 gilt bei Nichterreichen dieser Mehrheit entsprechend. 3 Ein weiterer Wahlgang findet nicht statt.
(
4
)
1 Stehen zwei oder mehr Vorgeschlagene zur Wahl und wird die Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet unter den beiden Vorgeschlagenen, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ein dritter und erforderlichenfalls ein vierter Wahlgang statt. 2 Sind nach dem zweiten Wahlgang infolge einer Stimmengleichheit die beiden Vorgeschlagenen mit der höchsten Stimmenzahl nicht festzustellen, so tritt der Wahlausschuss mit dem Präsidium der Landessynode zu einem Wahlkollegium zusammen. 3 Dieses Wahlkollegium legt der Landessynode einen Wahlvorschlag mit zwei Namen aus dem Kreis der bisher Vorgeschlagenen vor.
(
5
)
Im dritten und vierten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode erhalten hat.
(
6
)
1 Zwischen einzelnen Wahlgängen sowie zwischen der Einbringung eines Wahlvorschlages und dem folgenden Wahlgang muss jeweils ein Zeitraum von mindestens zwei Stunden liegen. 2 Ein Wahlgang ist mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beendet.
(
7
)
Ist auch nach dem vierten Wahlgang eine Wahl nicht erfolgt, so hat der Wahlausschuss einen neuen Wahlvorschlag aufzustellen, über den in einer neuen Tagung der Landessynode zu entscheiden ist.
#§ 4
Vorbereitung der Wahl der weiteren Kollegiumsmitglieder
(
1
)
Wenn eines der weiteren Mitglieder des Kollegiums in den Ruhestand tritt, vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt ausscheidet oder nicht zur Wiederwahl antritt, soll die Wahl des nachfolgenden Mitgliedes spätestens acht Monate vor dem Ruhestandseintritt oder dem Ende der Wahlperiode oder spätestens acht Monate nach dem Ausscheiden des Kollegiumsmitglieds erfolgen.
(
2
)
1 Die weiteren ordinierten Kollegiumsmitglieder müssen die Befähigung zur Anstellung als Pfarrerin oder Pfarrer haben. 2 Die weiteren nicht ordinierten Kollegiumsmitglieder müssen die Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste nach der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung besitzen oder die Befähigung zum Richteramt haben.
(
3
)
1 Anregungen für die Wahl eines Kollegiumsmitglieds können von jedem Mitglied der Landessynode und vom Landeskirchenamt bis einen Monat vor der Wahl dem Ältesten- und Nominierungsausschuss eingereicht werden. 2 Wird eine Nominierung von mindestens 12 Mitgliedern der Landessynode unterzeichnet und bis einen Monat vor dem Wahltermin dem Ältesten- und Nominierungsausschuss eingereicht, so ist diese Nominierung in den Wahlvorschlag aufzunehmen. 3 Synodale dürfen jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
(
4
)
1 Der Ältesten- und Nominierungsausschuss stellt den Wahlvorschlag auf und gibt dem Landeskirchenamt Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Er gibt den Wahlvorschlag den Mitgliedern der Landessynode spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin bekannt. 3 Der Wahlvorschlag kann auch nur einen Namen enthalten.
#§ 5
Wahl der weiteren Kollegiumsmitglieder
(
1
)
1 Die Einbringung des Wahlvorschlages und die Wahl der weiteren Kollegiumsmitglieder erfolgen in öffentlicher Sitzung. 2 Gewählt wird ohne Aussprache und in geheimer Abstimmung. 3 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Synodalen erreicht hat. 4 Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht und steht mehr als eine vorgeschlagene Person zur Wahl, ist die Wahl in gleicher Weise zu wiederholen. 5 Anderenfalls gilt Absatz 4 entsprechend.
(
2
)
1 Kommt die in Absatz 1 Satz 2 genannte Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht zu Stande, so nehmen an einem dritten und vierten Wahlgang nur die beiden vorgeschlagenen Personen teil, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. 2 Entfällt im zweiten Wahlgang auf mehrere vorgeschlagene Personen die gleiche Stimmenzahl, so dass die beiden oder eine der beiden vorgeschlagenen Personen mit den meisten Stimmen nicht festgestellt werden können, so nehmen diese vorgeschlagenen Personen am dritten und vierten Wahlgang teil.
(
3
)
1 Im dritten und vierten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Landessynode erhalten hat. 2 Die Zahl der Anwesenden ist vor jedem Wahlgang festzustellen.
(
4
)
Ist auch nach dem vierten Wahlgang eine Wahl nicht erfolgt, so hat der Ältesten- und Nominierungsausschuss erneut einen Wahlvorschlag vorzulegen, über den in einer neuen Tagung der Landessynode zu entscheiden ist.
#§ 6
Wiederwahl und Verlängerung der Amtszeit
(
1
)
1 Die Kollegiumsmitglieder können sich einmal oder mehrmals der Wiederwahl stellen. 2 Wenn sie sich der Wiederwahl stellen, enthält der Wahlvorschlag nur ihren Namen. 3 Werden sie nicht gewählt, ist eine Wahl durchzuführen, bei der sie nicht zur Wahl vorgeschlagen werden können.
(
2
)
1 Der Termin zur Wiederwahl soll spätestens acht Monate vor Ablauf der Amtszeiten der Kollegiumsmitglieder stattfinden. 2 Für eine weitere Amtszeit ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Landessynode erhält. 3 Gewählt wird in einem einzigen Wahlgang, in öffentlicher Sitzung, ohne Aussprache und in geheimer Abstimmung. 4 Die Amtszeit beträgt bei Wiederwahl sechs Jahre. 5 Die Amtszeit und das Dienstverhältnis auf Zeit gelten in diesen Fällen als nicht unterbrochen.
(
3
)
Für Kollegiumsmitglieder, die sich nicht der Wiederwahl stellen, nicht wiedergewählt werden oder das Amt trotz Wiederwahl nicht für eine weitere Amtszeit übernehmen, gelten die Vorschriften des § 8 über zurückgetretene Kollegiumsmitglieder entsprechend.
(
4
)
Beträgt bei Ablauf der Amtszeit eines Kollegiumsmitglieds die verbleibende Zeit bis zur gesetzlichen Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand weniger als drei Jahre, kann die Kirchenregierung die Amtszeit mit Zustimmung des Kollegiumsmitglieds bis zum Eintritt in den Ruhestand verlängern.
(
5
)
1 Die Kirchenregierung kann Kollegiumsmitglieder ersuchen, die Geschäfte nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Berufung der ihnen nachfolgenden Personen weiterzuführen, längstens jedoch für 12 Monate. 2 Erklären sich Kollegiumsmitglieder schriftlich dazu bereit, gilt die Amtszeit als entsprechend verlängert.
#§ 7
Ruhestand
1 Kollegiumsmitglieder im Ruhestand sind berechtigt, ihre jeweilige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ (i. R.) weiterzuführen. 2 Die Kirchenregierung kann ihnen dieses Recht aberkennen, wenn Tatsachen die Besorgnis begründen, dass das Ansehen des Amtes durch die Fortführung der Amtsbezeichnung Schaden erleidet.
#§ 8
Rücktritt und weitere Verwendung
(
1
)
1 Kollegiumsmitglieder, die dieses Amt mindestens sechs Jahre lang ohne Unterbrechung wahrgenommen haben, können mit Zustimmung der Kirchenregierung von ihrem Amt zurücktreten. 2 Zurückgetretene Kollegiumsmitglieder sind berechtigt, ihre jeweilige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ (a. D.) weiterzuführen. 3 Die Kirchenregierung kann ihnen dieses Recht aberkennen, wenn Tatsachen die Besorgnis begründen, dass das Ansehen des Amtes durch die Fortführung der Amtsbezeichnung Schaden erleidet.
(
2
)
1 Mit dem Rücktritt enden die Dienstverhältnisse auf Zeit. 2 Die Zurückgetretenen sind mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Rücktritt durch die Kirchenregierung festgestellt worden ist, Pfarrerinnen oder Pfarrer, Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte im Wartestand. 3 Ein Wartestandsauftrag darf ihnen nur mit ihrer Zustimmung erteilt werden. 4 Sie können jederzeit aus dem Wartestand nach Satz 2 sowie aus einer nach Ablauf der Amtszeit übertragenen Stelle heraus ohne Angabe von Gründen die Versetzung in den Ruhestand beantragen. 5 Dem Antrag ist stattzugeben. 6 Eine Versetzung in den Ruhestand soll erfolgen, wenn die Übertragung einer neuen Stelle binnen Jahresfrist nach der Versetzung in den Wartestand nicht erfolgt ist.
(
3
)
1 Das Landeskirchenamt ist verpflichtet, zurückgetretene Kollegiumsmitglieder wirksam in ihren Bemühungen um die Übertragung einer anderen Aufgabe zu unterstützen. 2 Wird ihnen eine andere Aufgabe übertragen, erhalten sie die Dienstbezüge aus ihrem neuen Amt entsprechend der jeweils maßgeblichen Besoldungsordnung sowie eine ruhegehaltfähige Zulage. 3 Die Zulage beträgt für jedes im Kollegiumsamt verbrachte volle Jahr ein Zwölftel des Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt aus dem neuen Amt und dem Grundgehalt, das das ehemalige Kollegiumsmitglied als Kollegiumsmitglied erhalten würde. 4 Die Zulage darf den Unterschiedsbetrag nicht übersteigen.
(
4
)
1 Kollegiumsmitglieder, die dieses Amt weniger als sechs Jahre lang ohne Unterbrechung wahrgenommen haben, können ihre Entlassung nach den allgemeinen Regeln verlangen. 2 Mit der Entlassung aus dem Dienstverhältnis auf Zeit endet auch das Dienstverhältnis auf Lebenszeit kraft Gesetzes, soweit die Kirchenregierung keine andere Entscheidung trifft. 3 Die Kirchenregierung kann entlassenen Kollegiumsmitgliedern ein Übergangsgeld gewähren; die für nicht auf eigenen Antrag entlassenen Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
#§ 9
Disziplinar- und Lehrbeanstandungsverfahren
(
1
)
1 Disziplinaraufsichtsführende Stelle bei Disziplinarverfahren gegen Kollegiumsmitglieder ist bei allen Kollegiumsmitgliedern der nach § 2 Absatz 1 Satz 2 zu bildende Wahlausschuss. 2 Der Wahlausschuss kann das Landeskirchenamt einer anderen Gliedkirche der EKD mit der Durchführung von Vorermittlungen und der Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens beauftragen.
(
2
)
1 In Lehrverfahren gegen Kollegiumsmitglieder werden die in dem Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen in der Fassung vom 3. Januar 1983 (Amtsbl. VELKD S. 284) der Kirchenleitung der VELKD zugewiesenen Aufgaben vom Wahlausschuss wahrgenommen. 2 Die der Bischofskonferenz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse werden wahrgenommen von einem Kollegium von fünf Pröpstinnen und Pröpsten, die deren Konvent wählt; sie treten hierzu unter dem Vorsitz eines oder einer vom Wahlausschuss benannten Bischofs oder Bischöfin einer Gliedkirche der VELKD zusammen.
#Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(
2
)
Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt das Kirchengesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Landesbischofs und der weiteren Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 9. November 1974 (ABl. 1974 S. 76), in d. F. des Änderungsgesetzes vom 29. November 1986 (ABl. 1987 S. 4), mit Änderungen vom 16. November 2000 (ABl. 2001 S. 2), vom 17. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 39), vom 18. März 2006 (ABl. 2006 S. 39) und vom 31. Mai 2013 (ABl. 2013 S. 50) außer Kraft.
(
3
)
1 Auf Kollegiumsmitglieder, die bei Inkrafttreten des Kirchengesetzes nach Absatz 1 im Amt sind, ist das nach Absatz 2 außer Kraft getretene Recht weiter anzuwenden, soweit es für sie günstiger ist. 2 Die Begründung eines Dienstverhältnisses auf Lebenszeit zur Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig kann abweichend von § 1 Absatz 4 unterbleiben. 3 Wenn sie sich erstmals der Wiederwahl stellen, beträgt die zweite Amtszeit abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 4 12 Jahre.
#Königslutter, den 22. November 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Nr. 5Kirchengesetz
über den Haushaltsplan der Landeskirche
für die Haushaltsjahre 2025/2026
über den Haushaltsplan der Landeskirche
für die Haushaltsjahre 2025/2026
Vom 22. November 2024
Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes
(
1
)
Der Haushaltsplan der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig wird gemäß Artikel 111 Absatz 2 der Verfassung für das Haushaltsjahr 2025 in Einnahme und Ausgabe auf 115.364.700 € und für das Haushaltsjahr 2026 in Einnahme und Ausgabe auf 117.010.400 € festgestellt.
(
2
)
Innerhalb des Haushaltsplanes 2025/2026 wird der Anteil der kirchlichen Aufgaben nach kirchengemeindlichen Aufgaben, allgemeinkirchlichen Aufgaben und landeskirchlichen Aufgaben sowie deren prozentuales Verhältnis zueinander und am Anteil der Kirchensteuereinnahme gemäß § 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) festgestellt und in der Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.
#§ 2
Haushaltsaufkommen
(
1
)
Mehreinnahmen aus dem Aufkommen der Landeskirchensteuer, die gemäß § 5 Absatz 2 FAG der Landeskirche zufließen und Haushaltsersparnisse, die nicht gemäß § 19 HKRG in das nächste Jahr übertragen werden, sind den Rücklagen zuzuführen.
(
2
)
Zum Ausgleich eines beim Haushaltsabschluss entstehenden Fehlbetrages können bis zu 500.000,00 € aus der Ausgleichsrücklage entnommen werden.
#§ 3
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und wesentliche Abweichungen vom Haushaltsansatz
(
1
)
1 Über- und außerplanmäßige Ausgaben bei jeder Haushaltsstelle (außer im Investitionshaushalt, Sachbuch 02) können vom Landeskirchenamt unter Heranziehung der Haushaltsverstärkungsmittel, Sollverstärkung (Allg.) (HHSt. 9810.8600) abgedeckt werden. 2 Über- und außerplanmäßige Personalkosten der Gruppierungs-Ziffern .4210 bis .4330 können durch Haushaltsverstärkungsmittel, Sollverstärkung (Personalkosten) (HHSt. 9810.8610) abgedeckt werden.
(
2
)
1 Im Investitionshaushalt (Sachbuch 02) werden Haushaltsstellen für Unvorhergesehenes eingerichtet, aus denen über- oder außerplanmäßige Investitionen (Baumaßnahmen) finanziert werden können. 2 Eingesparte Haushaltsmittel aus einzelnen Baumaßnahmen fließen den Haushaltsstellen für Unvorhergesehenes zu.
(
3
)
1 Abweichungen gemäß § 50 Absatz 3 HKRG sind wesentlich, wenn Ausgaben oder Einnahmen um mehr als 50.000,00 € den Haushaltsansatz übersteigen oder unterschreiten. 2 Der Investitionshaushalt (Sachbuch 02) ist davon ausgenommen.
#§ 4
Kassenkredite
1 Zum Ausgleich von Schwankungen des Kassenbedarfs in den Haushaltsjahren 2025/2026 darf vorübergehend je ein Kassenkredit bis zu 500.000,00 € aufgenommen werden, soweit die Betriebsmittel nicht ausreichen. 2 Der Kassenkredit ist bis zum Schluss des Haushaltsjahres wieder zurückzuzahlen.
#§ 5
Verpflichtungsermächtigungen
In den Haushaltsjahren 2025/2026 werden keine Verpflichtungsermächtigungen festgestellt.
#§ 6
Sperrvermerke
Ist in besonderen Fällen eine Prüfung einzelner Haushaltsansätze notwendig, so kann vorgesehen werden, dass die Leistung von Ausgaben der vorherigen Zustimmung der Kirchenregierung oder des Landeskirchenamtes bedarf (qualifizierter Sperr- bzw. Freigabevermerk gemäß Haushaltsplan).
#§ 7
Haushaltsvermerke
(
1
)
1 Deckungsfähigkeit von Haushaltsstellen ist im Haushaltsplan mit Ziffern versehen. 2 Auf die Deckungsvermerke gemäß Haushaltsplan wird verwiesen.
(
2
)
1 Bei den im Haushaltsplan mit Ziffer 55 versehenen Haushaltsstellen sind die am Schluss des Haushaltsjahres verbliebenen Haushaltsmittel übertragbar. 2 Eine Übertragbarkeit darf jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn bei Abschluss des Haushaltsjahres festgestellt wird, dass die nicht verbrauchten Mittel im kommenden Haushaltsjahr benötigt werden. 3 Übertragbarkeit nach § 19 Absatz 2 HKRG kann auch während des Haushaltsjahres erklärt werden, wenn dies eine sparsame Bewirtschaftung fördert.
(
3
)
kw/ku-Vermerke können durch Kirchenregierung auch anderweitig realisiert werden, wenn die entsprechende Einsparung gleichzeitig und gleichwertig erfolgt.
(
4
)
Die Erläuterungen zu den mit der Ziffer 77 versehenen Haushaltsmittel sind verbindlich.
§ 8
Rücklagen
Ergänzend zu den Vorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig enthaltenen Bestimmungen über die Bildung von Rücklagen hinaus, wird folgendes festgelegt:
- Es wird eine Rückstellung für künftige Kirchensteuerausgleichsforderungen in Höhe von 5 % der jährlichen Clearing-Vorauszahlungen für eine evtl. entstehende Rückzahlungsverpflichtung an andere Landeskirchen (über HHSt. 9760.9118) vorgenommen.
- Der Personalkostenrücklage werden die nicht verbrauchten Haushaltsmittel der Gruppierungsziffern.4210, .4220, .4230, .4240, .4310 und .4320 (über HHSt. 9750.9118) zugeführt.
- Bei Inanspruchnahme der Steuerschwankungsrücklage, Betriebsmittelrücklage und Ausgleichsrücklage in Vorjahren sind Haushaltsüberschüsse diesen Rücklagen in der genannten Reihenfolge nach Abzug der Haushaltsreste nach § 8 Nr. 1 und 2 in Höhe der erfolgten Inanspruchnahmen wieder zuzuführen.
- Ein nach Abzug der Haushaltsreste nach § 8 Nr. 1, 2 und 3 genannten Rücklagen verbleibender Rest ist in folgender Weise den Rücklagen zuzuführen:
- der Personalkostenrücklage (über HHSt. 9750.9118)
Königslutter, den 22. November 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Kirchenverordnungen
Nr. 6Erste Änderung der Kirchenverordnung
über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrverwalter, Pfarrverwalterinnen und Vikare, Vikarinnen
(RS 407)
über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrverwalter, Pfarrverwalterinnen und Vikare, Vikarinnen
(RS 407)
Vom 11. Dezember 2024
Aufgrund der §§ 52 und 53 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD –PfDG.EKD) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Februar 2021 (ABl. EKD S. 34), zuletzt geändert am 13. November 2024 (ABl. EKD 2024 Nr.11 S. 182), in Verbindung mit § 15 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (PfDGErgG) vom 17. November 2012 (ABl. 2013 S. 6), zuletzt geändert am 27. September 2013 (ABl. 2013 S. 78), wird verordnet:
####§ 1
Die Kirchenverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrverwalter, Pfarrverwalterinnen und Vikare, Vikarinnen in der Neufassung vom 16. Juli 2015 (ABl. 2015 S. 92) wird wie folgt geändert:
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:„Soweit diese Kirchenverordnung keine anderweitigen Regelungen enthält, gilt die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.“
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt neu eingefügt:„Pfarrerinnen und Pfarrern wird abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 4 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung und entsprechend der für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden geltenden Regelungen der Dienstvertragsordnung jeweils zu folgenden Ordinationsjubiläen einmalig zusätzlicher Erholungsurlaub unter Weitergewährung der Bezüge gewährt:
- 10 Jahre: Urlaub in Höhe von 2 Kalendertagen,
- 20 Jahre: Urlaub in Höhe von 4 Kalendertagen,
- 30 Jahre: Urlaub in Höhe von 6 Kalendertagen,
- 40 Jahre: Urlaub in Höhe von 8 Kalendertagen,
- 50 Jahre: Urlaub in Höhe von 10 Kalendertagen.“
- Der bisherige § 3 Absatz 2 wird zu § 3 Absatz 3.
- Der bisherige § 3 Absatz 3 wird zu § 3 Absatz 4.
- Der bisherige § 3 Absatz 4 wird zu § 3 Absatz 5.
- Der bisherige § 3 Absatz 5 wird zu § 3 Absatz 6.
- § 8 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Kirchenverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
#Wolfenbüttel, den 11. Dezember 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Nr. 7Kirchenverordnung
über den Erholungs- und Sonderurlaub für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte
(RS 442.3)
über den Erholungs- und Sonderurlaub für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte
(RS 442.3)
Vom 11. Dezember 2024
Aufgrund des § 38 Absatz 4 des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. März 2021 (ABl. EKD 2021 S. 70) in Verbindung mit § 9 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 17. November 2006 (ABl. 2007 S. 3), zuletzt geändert am 22. November 2024 (ABl. 2025 Nr. 1 S. 2) wird verordnet:
####§ 1
Allgemeines
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten wird Erholungs- und Sonderurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften gewährt, soweit in dieser Kirchenverordnung nichts anders bestimmt ist.
#§ 2
Sonderurlaub aus Anlass eines Dienstjubiläums
Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 4 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung und entsprechend der für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden geltenden Regelungen der Dienstvertragsordnung zum Dienstjubiläum wird jeweils einmalig zusätzlicher Erholungsurlaub unter Weitergewährung der Bezüge gewährt, wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte für folgende Zeit bei demselben Dienstherrn beschäftigt ist:
- 10 Jahre: Urlaub in Höhe von 2 Arbeitstagen,
- 20 Jahre: Urlaub in Höhe von 4 Arbeitstagen,
- 30 Jahre: Urlaub in Höhe von 6 Arbeitstagen,
- 40 Jahre: Urlaub in Höhe von 8 Arbeitstagen,
- 50 Jahre: Urlaub in Höhe von 10 Arbeitstagen.
§ 3
Sonderurlaub für kirchliche Zwecke und aus persönlichen Gründen
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten Sonderurlaub für kirchliche Zwecke und aus persönlichen Gründen unter Fortzahlung der Bezüge entsprechend der für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden geltenden Regelungen der Dienstvertragsordnung.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Kirchenverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
#Wolfenbüttel, den 11. Dezember 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Nr. 83. Kirchenverordnung
zur Änderung der Kirchenverordnung über das Verfahren
der Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung
in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
(RS 122.1)
zur Änderung der Kirchenverordnung über das Verfahren
der Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung
in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
(RS 122.1)
Vom 21. Oktober 2024
Aufgrund des Artikels 4 des Kirchengesetzes zur Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vom 29. Mai 2015 (ABl. 2015 S. 74) in Verbindung mit § 20 des Kirchengesetzes über die Pfarrstellen und deren Besetzung in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig (Pfarrstellengesetz – PfStG) vom 29. Mai 2015 (ABl. 2015 S. 74), geändert am 6. Juni 2024 (ABl. 2024 Nr. 16 S. 27) wird verordnet:
####§ 1
Die Kirchenverordnung über das Verfahren der Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vom 29. Mai 2015 (ABl. 2015 S. 74), zuletzt geändert am 1. Dezember 2021 (ABl. 2022 S. 8) wird wie folgt geändert:
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:„(1) 1 Eine Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung ist durchzuführen, wenn die Zahl der festgelegten Gemeindepfarrstellen in der Landeskirche durch Beschluss der Landessynode verändert wird. 2 Mit Zustimmung des Landeskirchenamtes können die Propsteien auch in anderen begründeten Fällen eine Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung durchführen.“
- In § 2 Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:„ 3 Eine Neuberechnung erfolgt nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1.“
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:„(1) 1 In der durch die Propsteisynoden zu beschließenden Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung erfolgt die Zuordnung der Gemeindepfarrstellen zu den Propsteien, den Kirchengemeinden, den Pfarrverbänden oder den Kirchengemeindeverbänden. 2 Die Neubildung von Gestaltungsräumen ist nur in besonders begründeten Fällen zulässig. 3 Es sind grundsätzlich volle Gemeindepfarrstellen zu planen. 4 Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Pfarrpersonen und ihre Mitgliedschaft kraft Amtes in den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden ist in geeigneter Weise zu regeln.“
- § 3 a wird aufgehoben.
- § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„Die Wirksamkeit bereits getroffener und von der Kirchenregierung genehmigter Beschlüsse über die Zuordnung von Dienstwohnungen zu Pfarrstellen bleibt von der Aufhebung des § 3 a unberührt.“
§ 2
Diese Kirchenverordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.
#Wolfenbüttel, den 21. Oktober 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Nr. 9Kirchenverordnung
zur Eingliederung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Matthäus zu Bredelem in Langelsheim in die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Andreas Langelsheim in der Propstei Goslar
zur Eingliederung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Matthäus zu Bredelem in Langelsheim in die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Andreas Langelsheim in der Propstei Goslar
Vom 21. Oktober 2024
Aufgrund des Artikels 22 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1994 (ABl. 1994 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 14) und des § 6 der Kirchengemeindeordnung in der Neufassung vom 22. November 2003 (ABl. 2004 S. 2), zuletzt geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 7) wird verordnet:
####§ 1
(
1
)
1 Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Matthäus zu Bredelem in Langelsheim wird in die Evangelisch-lutherische St. Andreas Langelsheim in der Propstei Goslar eingegliedert. 2 Die Kirche führt weiterhin den Namen „St. Matthäus”.
(
2
)
Das Gebiet der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Andreas Langelsheim umfasst damit auch das Gebiet der bisherigen Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Matthäus zu Bredelem in Langelsheim.
(
3
)
Die Kirchenmitglieder der bisherigen Kirchengemeinde St. Matthäus zu Bredelem in Langelsheim werden Kirchenmitglieder der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Andreas Langelsheim.
(
4
)
1 Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Andreas Langelsheim ist Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Matthäus zu Bredelem in Langelsheim. 2 Das Vermögen des bisherigen Rechtsträgers geht auf die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Andreas Langelsheim über.
#§ 2
(
1
)
Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Andreas Langelsheim besteht aus dem im Jahr 2024 gebildeten Kirchenvorstand der bisherigen Kirchengemeinde St. Andreas Langelsheim und zwei Personen aus der bisherigen Kirchengemeinde St. Matthäus zu Bredelem in Langelsheim, die auf Vorschlag des dortigen Kirchenvorstandes durch den Propsteivorstand berufen werden.
(
2
)
Diese Regelung gilt bis zur nächsten Kirchenvorstandswahl.
#§ 3
Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
#Wolfenbüttel, den 21. Oktober 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Nr. 10Kirchenverordnung
über die Zusammenlegung
der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Johannes zu Nauen
und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Romanus in Hahausen
zur Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Hahausen-Nauen im Neiletal
in der Propstei Gandersheim-Seesen
über die Zusammenlegung
der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Johannes zu Nauen
und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Romanus in Hahausen
zur Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Hahausen-Nauen im Neiletal
in der Propstei Gandersheim-Seesen
Vom 9. September 2024
Aufgrund des Artikels 22 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1994 (ABl. 1994 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 14) und des § 6 der Kirchengemeindeordnung in der Neufassung vom 22. November 2003 (ABl. 2004 S. 2), zuletzt geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 7) wird verordnet:
####§ 1
(
1
)
Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Johannes zu Nauen und die Kirchengemeinde St. Romanus in Hahausen in der Propstei Gandersheim-Seesen werden zu einer Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Hahausen-Nauen im Neiletal zusammengelegt.
(
2
)
1 Die Kirche im Bereich der bisherigen Kirchengemeinde St. Johannes zu Nauen führt den Namen „St. Johannes“. 2 Die Kirche im Bereich der bisherigen Kirchengemeinde St. Romanus in Hahausen den Namen „St. Romanus“.
#§ 2
(
1
)
Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Hahausen-Nauen im Neiletal umfasst das Gebiet der bisherigen Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Johannes zu Nauen und der Kirchengemeinde St. Romanus in Hahausen in der Propstei Gandersheim-Seesen.
(
2
)
Die Kirchenmitglieder der bisherigen Kirchengemeinden werden Kirchenmitglieder der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Hahausen-Nauen im Neiletal.
(
3
)
1 Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Hahausen-Nauen im Neiletal ist Rechtsnachfolgerin der beiden bisherigen Kirchengemeinden. 2 Das Vermögen der beiden Kirchengemeinden geht auf die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Hahausen-Nauen im Neiletal über.
#§ 3
(
1
)
Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Hahausen-Nauen im Neiletal besteht aus dem im Jahr 2024 gebildeten Kirchenvorstand der bisherigen Kirchengemeinde St. Romanus in Hahausen und drei Personen aus der bisherigen Kirchengemeinde St. Johannes zu Nauen, die auf Vorschlag des dortigen Kirchenvorstandes durch den Propsteivorstand berufen werden.
(
2
)
Bei Ausscheiden von gewählten Mitgliedern treten zunächst deren Ersatzkirchenvorsteherinnen oder -vorsteher ein.
(
3
)
Bei Ausscheiden weiterer Mitglieder des Kirchenvorstandes der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Hahausen-Nauen im Neiletal finden Nachwahlen nur statt, wenn die Gesamtzahl der nichtordinierten Mitglieder nicht mehr vier erreicht.
(
4
)
Diese Regelungen über die Bildung des Kirchenvorstandes gelten bis zur Neuwahl der Kirchenvorstände.
§ 4
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kirchenverordnung wählt der Kirchenvorstand der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Hahausen-Nauen im Neiletal eine oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. 2 Zu dieser Wahlversammlung lädt die Pröpstin ein. 3 Die Wahl leitet das älteste anwesende Mitglied des Kirchenvorstandes.
#§ 5
Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
#Wolfenbüttel, den 9. September 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Nr. 11Kirchenverordnung
über die Bildung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Maria von Magdala in Wolfenbüttel
in der Propstei Wolfenbüttel
über die Bildung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Maria von Magdala in Wolfenbüttel
in der Propstei Wolfenbüttel
Vom 11. Dezember 2024
Aufgrund von § 61 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung vom 26. April 1974 (ABl. 1974 S. 65), in der Neufassung vom 22. November 2003 (ABl. 2004 S. 2), zuletzt geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 7) in Verbindung mit § 2 des Pfarrstellengesetzes vom 29. Mai 2015 (ABl. 2015 S. 74), zuletzt geändert am 6. Juni 2024 (ABl. 2024 Nr. 16 S. 27) wird verordnet:
####§ 1
Grundbestimmungen
(
1
)
Die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Ahlum-Atzum-Wendessen in Wolfenbüttel, Hötzum in Sickte, Sickte und St. Thomas in Wolfenbüttel sowie die Evangelisch-lutherische Dreieinigkeitsgemeinde Salzdahlum-Apelnstedt-Volzum bilden unter Erhalt ihrer rechtlichen Selbstständigkeit den
„Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverband Maria von Magdala in Wolfenbüttel“.
(
2
)
Sitz des Pfarramtes ist die Kirchengemeinde St. Thomas in Wolfenbüttel.
(
3
)
Der bisherige Pfarrverband Maria von Magdala in Wolfenbüttel wird aufgehoben.
#§ 2
Gemeindepfarrstellen
(
1
)
Auf der Grundlage des Beschlusses der Propsteisynode Wolfenbüttel vom 6. Juli 2022 werden im Kirchengemeindeverband Maria von Magdala in Wolfenbüttel drei Gemeindepfarrstellen im Umfang von jeweils 100 % errichtet.
(
2
)
Die Einteilung der Seelsorgebezirke erfolgt durch die Beschlussfassung des Kirchengemeindeverbandsvorstandes mit Zustimmung des Landeskirchenamtes.
#§ 3
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes
Der Kirchengemeindeverband erfüllt die ihm nach § 62 Kirchengemeindeordnung übertragenen Aufgaben.
#§ 4
Kirchengemeindeverbandsvorstand
Die dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden entsenden aus ihren Kirchenvorständen je zwei Personen in den Kirchengemeindeverbandsvorstand.
#§ 5
Haushalts- und Finanzwesen
(
1
)
Die dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden sind verpflichtet, dem Kirchengemeindeverband die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(
2
)
1 Der von den Kirchengemeinden zu erbringende Anteil wird anhand eines vom Kirchengemeindeverbandsvorstand jährlich zu ermittelnden Schlüssels festgelegt. 2 Sofern keine Einigung erfolgt, gilt der Verteilschlüssel des Vorjahres.
(
3
)
Der Kirchengemeindeverband und die ihm angehörenden Kirchengemeinden sind der Verwaltungsstelle des Propsteiverbandes Ostfalen oder seines Rechtsnachfolgers angeschlossen.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Kirchenverordnung tritt 1. Januar 2025 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Kirchenverordnung über die Bildung des Pfarrverbandes Maria von Magdala in Wolfenbüttel in der Propstei Wolfenbüttel vom 12. Dezember 2019 (ABl. 2020 S. 7), zuletzt geändert am 12. Oktober 2022 (ABl. 2022 S. 110) außer Kraft.
#Wolfenbüttel, den 11. Dezember 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Nr. 12Kirchenverordnung
zur Eingliederung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Wiedelah in Vienenburg in die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Vienenburg
in der Propstei Bad Harzburg
zur Eingliederung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Wiedelah in Vienenburg in die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Vienenburg
in der Propstei Bad Harzburg
Vom 21. Oktober 2024
Aufgrund des Artikels 22 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1994 (ABl. 1994 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 14) und des § 6 der Kirchengemeindeordnung in der Neufassung vom 22. November 2003 (ABl. 2004 S. 2), zuletzt geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 7) wird verordnet:
####§ 1
(
1
)
Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Wiedelah in Vienenburg wird in die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Vienenburg in der Propstei Bad Harzburg eingegliedert.
(
2
)
Das Gebiet der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Vienenburg umfasst damit auch das Gebiet der bisherigen Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Wiedelah in Vienenburg.
(
3
)
Die Kirchenmitglieder der bisherigen Kirchengemeinde Wiedelah in Vienenburg werden Kirchenmitglieder der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Vienenburg.
(
4
)
1 Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Vienenburg ist Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Wiedelah in Vienenburg. 2 Das Vermögen des bisherigen Rechtsträgers geht auf die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Vienenburg über.
#§ 2
(
1
)
Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Vienenburg besteht aus dem im Jahr 2024 gebildeten Kirchenvorstand der bisherigen Kirchengemeinde Vienenburg und eine Person aus der bisherigen Kirchengemeinde Wiedelah in Vienenburg, die auf Vorschlag des dortigen Kirchenvorstandes durch den Propsteivorstand berufen werden.
(
2
)
Diese Regelung gilt bis zur nächsten Kirchenvorstandswahl.
#§ 3
Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
#Wolfenbüttel, den 21. Oktober 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Nr. 13Kirchenverordnung
zur Erprobung des Modells „Eine Propstei – ein Pfarramt“
der Evangelisch-lutherischen Propstei Salzgitter
(RS 125.1)
zur Erprobung des Modells „Eine Propstei – ein Pfarramt“
der Evangelisch-lutherischen Propstei Salzgitter
(RS 125.1)
Vom 13. November 2024
Aufgrund von § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes zur Erprobung neuer Arbeits- und Organisationsformen in der Landeskirche (Organisationserprobungsgesetz) vom 18. November 1995 (ABl. 1996 S. 13) wird verordnet:
####§ 1
Grundbestimmungen
(
1
)
1 Die Evangelisch-lutherische Propstei Salzgitter möchte die Selbständigkeit ihrer Kirchengemeinden erhalten und die Pfarrpersonen in einem gemeinsamen Pfarramt verbinden. 2 Die Festlegung von Seelsorgebezirken und die Pfarrwahl sollen durch die Propsteisynode vorgenommen werden. 3 Die Propstei möchte durch diese Form der Zusammenarbeit die Dienstgemeinschaft der Pfarrpersonen stärken, flexibler auf Veränderungen reagieren können und die Bereitschaft zur Zusammenlegung von Kirchengemeinden fördern.
(
2
)
1 Der Konzeption des Erprobungsmodells haben alle Kirchenvorstände, der Propsteivorstand und die Propsteisynode der Evangelisch-lutherischen Propstei Salzgitter zugestimmt. 2 Die Kirchenregierung hat dem Erprobungsmodell, das von geltenden Rechtsvorschriften abweicht, nach Anhörung des Gemeindeausschusses zugestimmt.
#§ 2
Gemeinsames Pfarramt
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden der Propstei werden unter einem gemeinsamen Pfarramt zusammengeführt. 2 Gleichzeitig werden die bestehenden Pfarrverbände aufgehoben.
(
2
)
1 Die bisherigen Gemeindepfarrstellen
der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden
- Burgdorf-Assel,
- Friedenskirche in Salzgitter-Lebenstedt,
- St. Barbara Hallendorf-Watenstedt in Salzgitter,
- St. Petrus zu Lichtenberg in Salzgitter,
- Trinitatis in Salzgitter-Bad
und der Pfarrverbände
- Broistedt mit Engelnstedt,
- Emmaus in Salzgitter,
- Lebenstedt in Salzgitter,
- Lesse mit Berel und Reppner,
- Salder mit Bruchmachtersen,
- Salzgitters Norden,
- Westerlinde mit Binder, Osterlinde und Wartjenstedt,
- Woltwiesche mit Barbecke
in der Propstei Salzgitter werden aufgehoben und als Pfarrstellen der Propstei neu errichtet. 2 Die bei den bisherigen Pfarrstellen ausgewiesenen kw-Vermerke bleiben bestehen und werden auf die bei der Propstei zu errichtenden Pfarrstellen übertragen. 3 In der Propstei Salzgitter werden 18 Pfarrstellen im Umfang von 100 % und eine Pfarrstelle im Umfang von 50 % errichtet. 4 Zwei Pfarrstellen im Umfang von 100 % erhalten einen kw-Vermerk.
(
3
)
1 Die Propsteisynode bestimmt die örtliche Zuständigkeit der ordinierten Mitglieder des gemeinsamen Pfarramtes der Propstei für die Seelsorge und Amtshandlungen (Einteilung der Seelsorgebezirke) im Benehmen mit den Kirchengemeinden, für die die Pfarrpersonen örtlich zuständig sind oder sein werden. 2 Aus der örtlichen Zuständigkeit für Seelsorge und Amtshandlungen ergibt sich die Mitgliedschaft kraft Amtes der Mitglieder des gemeinsamen Pfarramtes in den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden der Propstei. 3 Für die Geschäftsführung gelten die allgemeinen Regelungen.
(
4
)
1 Über die weitere Aufgabenverteilung und die Vertretungsregelungen einigen sich die ordinierten Mitglieder des Pfarramtes. 2 In Zweifelsfällen entscheidet der Propst oder die Pröpstin.
(
5
)
1 Das Landeskirchenamt wird über die Entscheidungen nach Absatz 3 (Seelsorgebezirke, Zuordnung der Pfarrpersonen) und Absatz 4 (weitere Aufgabenverteilung, Vertretungsregelungen) informiert. 2 Es kann die Propstei anweisen, Entscheidungen zu ändern.
(
6
)
1 Die jährlichen Mittel für die laufende Geschäftsführung und die Bewältigung gemeinsamer Aufgaben des gemeinsamen Pfarramtes legt die Propsteisynode vor Beginn der Haushaltsberatungen der Kirchengemeinden der Propstei fest. 2 Als Maßstab für die Aufbringung der Mittel gilt in der Regel das zahlenmäßige Verhältnis der Kirchenmitglieder der Kirchengemeinden.
#§ 3
Besetzung der Gemeindepfarrstellen
(
1
)
1 Gemeindepfarrstellen werden im Wechsel durch die Propstei und die Kirchenregierung besetzt. 2 Das Besetzungsrecht für die erste zu besetzende Stelle liegt bei der Propstei.
(
2
)
1 Für die Besetzung von Gemeindepfarrstellen bildet der Propsteivorstand ein Wahlgremium, das aus Mitgliedern des Propsteivorstandes, Mitgliedern der Propsteisynode und Mitgliedern der Kirchenvorstände besteht, für deren Kirchengemeinden die zu wählenden Pfarrperson örtlich zuständig sein wird. 2 Die Hälfte des Wahlgremiums soll aus Mitgliedern der betroffenen Kirchengemeinden (Synodale und/oder weitere Kirchenvorstandsmitglieder) bestehen. 3 Das Landeskirchenamt wird über die Bildung des Wahlgremiums informiert und kann die Propstei anweisen, die Zusammensetzung zu ändern, sofern von diesen Vorgaben ohne hinreichenden Grund abgewichen wird. 4 Das Wahlgremium führt das Wahlverfahren durch und schlägt der Propsteisynode im Benehmen mit den Kirchengemeinden, für die die zu wählende Pfarrperson örtlich zuständig sein wird, eine Pfarrperson zur Wahl vor. 5 Die Wahlhandlung nimmt die Propsteisynode vor.
#§ 4
Residenzpflicht und Dienstwohnungspflicht
1 Die Pfarrpersonen der Propstei erfüllen ihre Residenzpflicht dadurch, dass sie in der Propstei wohnen. 2 Die Dienstwohnung soll im Seelsorgebezirk der Pfarrperson liegen. 3 Für Befreiungen von der Residenzpflicht und der Dienstwohnungspflicht gelten die allgemeinen Regelungen.
#§ 5
Wahl der Propsteisynode
1 Wahlbezirke für die Bildung der Propsteisynode sind die Kirchengemeinden. 2 In jeder Kirchengemeinde ist mindestens ein Mitglied zu wählen. 3 Der Propsteivorstand legt fest, in welchen Kirchengemeinden zwei oder mehr Mitglieder zu wählen sind. 4 Maßgeblich hierfür ist die Zahl der Gemeindeglieder. 5 Es sind höchstens 45 Mitglieder zu wählen.
#§ 6
Erprobungszeit, Unterstützung und Berichtspflichten
1 Die Erprobungszeit beginnt am 1. Januar 2025 und beträgt sechs Jahre. 2 Das Landeskirchenamt begleitet die Erprobung beratend und unterstützend. 3 Nach Ablauf des dritten und des fünften Jahres der Erprobungszeit berichtet die Propstei der Kirchenregierung über die Ergebnisse.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
#Wolfenbüttel, den 13. November 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Nr. 14Kirchenverordnung
zur Eingliederung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Peter zu Goslar (Sudmerberg) in die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde
St. Peter und Paul auf dem Frankenberg in Goslar in der Propstei Goslar
zur Eingliederung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Peter zu Goslar (Sudmerberg) in die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde
St. Peter und Paul auf dem Frankenberg in Goslar in der Propstei Goslar
Vom 21. Oktober 2024
Aufgrund des Artikels 22 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1994 (ABl. 1994 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 14) und des § 6 der Kirchengemeindeordnung in der Neufassung vom 22. November 2003 (ABl. 2004 S. 2), zuletzt geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 7) wird verordnet:
####§ 1
(
1
)
1 Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Peter zu Goslar (Sudmerberg) wird in die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinden St. Peter und Paul auf dem Frankenberg in Goslar in der Propstei Goslar eingegliedert. 2 Die Kirche im Bereich der bisherigen Kirchengemeinde St. Peter zu Goslar führt weiterhin den Namen „St. Peter zu Goslar”.
(
2
)
Das Gebiet der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul auf dem Frankenberg in Goslar umfasst damit auch das Gebiet der bisherigen Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Peter zu Goslar (Sudmerberg).
(
3
)
Die Kirchenmitglieder der bisherigen Kirchengemeinde St. Peter zu Goslar (Sudmerberg) werden Kirchenmitglieder der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul auf dem Frankenberg in Goslar.
(
4
)
1 Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Peter und Paul auf dem Frankenberg in Goslar ist Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Peter zu Goslar (Sudmerberg). 2 Das Vermögen des bisherigen Rechtsträgers geht auf die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Peter und Paul auf dem Frankenberg in Goslar über.
#§ 2
Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
#Wolfenbüttel, den 21. Oktober 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Satzungen
Nr. 15Bekanntmachung der 24. Änderung der Satzung der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK)
(RS 425 Anlage)
(RS 425 Anlage)
Im Kirchlichen Amtsblatt Hannovers 2/2023 ist auf Seite 52 die 24. Änderung der Satzung der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) bekannt gemacht worden.
Dies wird hiermit zur Kenntnis gegeben.
Wolfenbüttel, den 4. November 2024
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat
Oberlandeskirchenrat
Änderung der Satzung der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse (NKVK)
Hannover, den 22. Juni 2023
Nachstehend veröffentlichen wir eine Bekanntmachung des Vorstandes der NKVK über die 24. Änderung der Satzung. Diese Änderung haben wir gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte kirchenaufsichtlich genehmigt.
Das Landeskirchenamt
Dr. Springer
Bekanntmachung
Hannover, den 22. Juni 2023
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Vertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte geben wir nachstehend die 24. Änderung der Satzung der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse (NKVK) bekannt.
Der Vorstand der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse
Dr. Krämer
(Vorsitzender)
(Vorsitzender)
24. Änderung der Satzung der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse (NKVK)
Vom 16. Mai 2023
Der Verwaltungsrat der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse hat mit Genehmigung des Landeskirchenamtes die folgende Satzungsänderung beschlossen:
#- § 25 Absatz 1 Sätze 1 – 3 erhalten folgenden Wortlaut:„ 1 Der Hebesatz für den Jahresbeitrag beträgt ab 1. Januar 2024 49 v. H. der Bemessungsgrundlage. 2 Erhöht sich der Fehlbetrag in der versicherungsmathematischen Bilanz, ist dessen Erhöhung insoweit auszugleichen, als sie auf einer Erhöhung der Deckungsrückstellung aufgrund einer Änderung der Gehaltstabellen im Sinne des Satzes 9 beruht. 3 Übersteigt die Erhöhung der Deckungsrückstellung im Sinne des Satzes 2 die Erhöhung des Fehlbetrages in der versicherungsmathematischen Bilanz, ist der Ausgleich lediglich im Umfang der Erhöhung des Fehlbetrages vorzunehmen.“
- § 26 Absatz 1 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:„ 1 Für alle bei der Kasse angemeldeten Personen ist ab 1. Januar 2024 für Zeiten, für die höchstens 50 v. H. ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werden, ein ermäßigter Beitrag in Höhe von 38 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 25 Absatz 1 Sätze 8 bis 13 zu zahlen.“
- Die Überschrift des § 27 erhält folgenden Wortlaut:„Sanierungszuschlag / Sanierungsbetrag“
- Nach § 27 Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:„ 1 Ab dem 1. Januar 2029 ist anstelle des Sanierungszuschlags ein Sanierungsbetrag in Höhe des um 2 v. H. erhöhten Gesamtbetrags der an die Kasse für das Geschäftsjahr 2028 zu entrichtenden Sanierungszuschläge zu zahlen. 2 Der Sanierungsbetrag steigt zum 1. Januar der Folgejahre um jeweils 2 v. H. 3 Die beteiligten Kirchen sind verpflichtet, den Anteil am Sanierungsbetrag an die Kasse zu entrichten, der ihrem jeweiligen Anteil an der zum 31. Dezember des jeweils vorangegangenen Geschäftsjahrs ermittelten Deckungsrückstellung entspricht. 4 Bei der Berechnung des Anteils für das Jahr 2029 bleibt der in die Ermittlung der Deckungsrückstellung einbezogene Barwert der Sanierungszuschläge im Jahr 2028 und ab dem Geschäftsjahr 2030 der Vorjahresbarwert des Sanierungsbetrags außer Ansatz.“
- Der bisherige Absatz 4 erhält als neuer Absatz 5 folgenden Wortlaut:„Sanierungszuschlag und Sanierungsbetrag sind auf der Basis von versicherungsmathematischen Prognosegutachten dem Grunde und der Höhe nach in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.“
- § 33 erhält folgenden Wortlaut:„Treuhandvermögen, Verwaltungsdienstleistungen(1) 1 Die Kasse kann mit jeder der beteiligten Kirchen vereinbaren, über die Leistungen gemäß § 23 hinaus der Kasse Mittel, die zur Versorgungssicherung bestimmt sind, zur treuhänderischen Verwaltung zu übertragen. 2 Für das Treuhandvermögen ist festzulegen, ob dessen Erträge, nach Abzug anteiliger Verwaltungskosten, ihm zugeschlagen, allgemeinen Mitteln der Kasse zugeführt oder in anderer Weise verwendet werden. 3 Werden sie den allgemeinen Mitteln der Kasse zugeführt, werden sie auf die Verpflichtungen der beteiligten Kirche nach § 23 verrechnet. 4 Die Kasse führt über das Treuhandvermögen eine gesonderte Rechnung.(2) 1 Die Kasse kann mit jeder der beteiligten Kirchen eine Vereinbarung über unterstützende Verwaltungsdienstleistungen für deren Kapitalvermögen schließen. 2 In der Vereinbarung ist insbesondere der Umfang der Dienstleistungen festzulegen.“
Nr. 16Bekanntmachung der 25. Änderung der Satzung der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK)
(RS 425 Anlage)
(RS 425 Anlage)
Im Kirchlichen Amtsblatt Hannovers 3/2024 ist auf Seite 50 die 25. Änderung der Satzung der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) bekannt gemacht worden.
Dies wird hiermit zur Kenntnis gegeben.
Wolfenbüttel, den 4. November 2024
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat
Oberlandeskirchenrat
Änderung der Satzung der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse (NKVK)
Hannover, den 5. Juni 2024
Nachstehend veröffentlichen wir eine Bekanntmachung des Vorstandes der NKVK über die 25. Änderung der Satzung. Diese Änderung haben wir gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte kirchenaufsichtlich genehmigt.
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
Dr. Mainusch
Dr. Mainusch
Bekanntmachung
Hannover, den 5. Juni 2024
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Vertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte geben wir nachstehend die 25. Änderung der Satzung der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse (NKVK) bekannt.
Der Vorstand der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse
Dr. Krämer
(Vorsitzender)
(Vorsitzender)
25. Änderung der Satzung der
Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse (NKVK)
Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse (NKVK)
Vom 27. Mai 2024
Der Verwaltungsrat der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse hat mit Genehmigung des Landeskirchenamtes die folgende Satzungsänderung beschlossen:
#§ 33 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:
„Auf Anforderung einer der beteiligten Kirchen erbringt die Kasse für deren Kapitalvermögen gegen Erstattung des Verwaltungsaufwands unterstützende Beistandsleistungen, deren Umfang in einer Vereinbarung festzulegen ist.“
Nr. 17Bekanntmachung
der Neufassung der Satzung der Alerds-Stiftung
der Neufassung der Satzung der Alerds-Stiftung
Der Stiftungsrat der Alerds-Stiftung hat eine Neufassung der Stiftungssatzung beschlossen. Mit Genehmigung durch das Landeskirchenamt als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 13 Absatz 2 Satz 2 Niedersächsisches Stifungsgesetz (NStiftG) ist diese Neufassung am 18. November 2024 in Kraft getreten. Am selben Tag ist die bisherige Satzung vom 15. März 2012 mit Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde am 7. August 2012 (ABl. 2012 S. 145 ff.) außer Kraft getreten.
Die Neufassung der Satzung wird hiermit bekannt gegeben.
Wolfenbüttel, den 19. November 2024
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat
Oberlandeskirchenrat
Satzung
der Alerds-Stiftung in Braunschweig
In der Neufassung vom 18. November 2024
####§ 1
Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung führt den Namen „Alerds-Stiftung“. 2 Sie ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in der Stadt Braunschweig. 3 Sie besitzt durch Erlass des braunschweigischen Herzogs Carl Wilhelm Ferdinand vom 25. Juni 1805 die Rechte einer milden Stiftung.
(
2
)
1 Die Stiftung ist Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. 2 Sie nimmt ihre Aufgaben im Sinne Evangelischer Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche und in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe wahr.
(
3
)
Die Stiftung ist als kirchliche Stiftung gemäß § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes vom 24. Juli 1968 (Nds. GVBI. 168, S. 119) anerkannt.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung betätigt sich im Sinne evangelischer Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche und in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe, vornehmlich in der Altenhilfe. 2 Weitere diakonische Tätigkeitsbereiche können aufgrund des Beschlusses des Stiftungsrates hinzukommen.
(
2
)
Witwen, die ihre Abstammung von der Familie der Stifterin Sophia Maria Lüden, Witwe des Domvikars Johann Gottfried Alerds, nachweisen, genießen bei der Aufnahme in die Stiftung jederzeit den Vorzug vor anderen Bewerberinnen.
(
3
)
Die Betreuung erfolgt durch Gewährung von Wohnung und Verpflegung in dem von der Stiftung betriebenen Heim einschließlich erforderlicher Pflege gegen ein angemessenes Entgelt.
(
4
)
Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Stiftung kann nur durch Vertrag begründet werden, dessen Abschluss im freien Ermessen der Stiftung liegt.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
1 Die Stiftung kann ihre eigenen steuerbegünstigten Zwecke auch durch das planmäßige Zusammenwirken mit anderen gemäß §§ 51 - 68 Abgabenordnung (AO) steuerbegünstigten Körperschaften durch Kooperationen erfüllen. 2 Dabei erfolgt ein planmäßiges Zusammenwirken der Stiftung mit der Alerds Soziale Dienste gGmbH, Braunschweig, die ebenfalls die Voraussetzungen der §§ 51 - 68 Abgabenordnung erfüllt. 3 Die Art und Weise der Kooperation erfolgt im Wesentlichen durch Zurverfügungstellung und Nutzungsüberlassung von Immobilien, aber auch durch administrative Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Finanzen (Rechnungslegung, Controlling, Fördermittelmanagement), Personal sowie IT/Digitalisierung, Bau, Entgeltverhandlungen, Öffentlichkeitsarbeit und soziale Fachberatung.
(
3
)
1 Alle Mitarbeiter/innen der Stiftung sind dem kirchlichen Auftrag zur Diakonie verpflichtet. 2 Der Vorstand der Stiftung und Mitarbeiter/innen in leitender Stellung müssen einer evangelischen Kirche angehören. 3 Die Mitglieder des Stiftungsrates und die anderen Mitarbeiter/innen sollen Mitglieder einer evangelischen Kirche sein oder Kirchen angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen mitarbeiten. 4 Die Stiftung ist selbstlos tätig: sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
4
)
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(
5
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Vermögen der Stiftung
(
1
)
Das Stiftungsvermögen besteht aus:
- dem Grundstück und den darauf befindlichen Häusern in Braunschweig, Donaustraße 10 und
- 10 a bis e, zu 5936 m², eingetragen im Grundbuch zu Braunschweig, Band 289 A, Blatt 7176;
- den in den Inventarverzeichnissen aufgeführten beweglichen Gegenständen;
- Wertpapieren mit einem Nennwert von 123.732,64 Euro.
(
2
)
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben:
- durch das Stiftungsvermögen,
- durch die zu zahlenden Entgelte,
- durch Zuwendung Dritter.
(
3
)
1 Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Können die Erträge des Stiftungsvermögens und die sonstigen Zuwendungen aus besonderen Gründen nicht in voller Höhe zur Erfüllung des Stiftungszweckes eingesetzt werden, so sind sie dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
(
4
)
1 Die Erträge der Stiftung können auch ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können. 2 Die Bildung einer solchen Rücklage geschieht aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Stiftungsrates.
§ 5
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
- der Vorstand
- der Stiftungsrat.
§ 6
Zusammensetzung, Berufung und Abberufung des Vorstandes
(
1
)
1 Der Vorstand der Stiftung besteht aus einer Person. 2 Berufung und Abberufung erfolgen durch den Stiftungsrat. 3 Der Stiftungsrat schließt mit dem Vorstand einen Dienstvertrag. 4 Der Vorstand ist hauptberuflich für die Stiftung tätig. 5 Berufung und Dienstvertrag enden spätestens mit dem Erreichen der gesetzlichen Rentenaltersgrenze.
(
2
)
Für den Fall der Verhinderung des Vorstandes bestimmt der Stiftungsrat einen Vertreter/eine Vertreterin.
#§ 7
Aufgaben des Vorstands
(
1
)
1 Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. 2 Ihm obliegt die Geschäftsführung der Stiftung. 3 Er führt die Geschäfte im Rahmen der geltenden Gesetze, der Stiftungssatzung, der aufgestellten Richtlinien und gegebenen Weisungen und unterliegt der Aufsicht des Stiftungsrates.
(
2
)
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(
3
)
Der Vorstand ist Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(
4
)
1 Alle Geschäfte zwischen der Einrichtung und dem Vorstand sowie ihm nahestehenden Personen oder ihm nahestehenden Unternehmungen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates. 2 Der Vorstand kann im Einzelfall durch den Stiftungsrat von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(
5
)
1 Die Übernahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit durch den Vorstand bedarf der Genehmigung des Stiftungsrates. 2 Unentgeltliche Nebentätigkeiten des Vorstandes sind dem Stiftungsrat anzuzeigen.
(
6
)
Es gehört insbesondere zu den Aufgaben des Vorstandes:
- zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschafts- und Investitionsplan aufzustellen;
- zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen, der ergänzt ist um einen Lagebericht;
- eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers gegenüber dem Stiftungsrat abzugeben und Zwischenberichte an den Stiftungsrat im Rahmen eines regelmäßigen Berichtswesens zu erstatten;
- für ein adäquates Risiko- und Qualitätsmanagement in der Einrichtung zu sorgen;
- den Stiftungsrat unverzüglich über alle besonderen Vorkommnisse, die für die Einrichtung von wesentlicher Bedeutung sind, zu informieren.
§ 8
Der Stiftungsrat
(
1
)
1 Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Stiftungsrates sind:
- ein Mitglied des Pfarramtes des Pfarrverbands Braunschweig West, dessen Seelsorgebezirk der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Martini zu Dritt zugeordnet ist, wobei diese Person zugleich Vorsitzende/r des Stiftungsrates ist.
- ein von der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Martini zu Dritt in Braunschweig zu benennendes Mitglied.
- drei weitere von den Mitgliedern unter a) und b) zu berufende Vorstandsmitglieder. Unter diesen Personen sollen Vertreter sein, die juristische, betriebswirtschaftliche und sozialpolitische Kompetenzen einbringen.
(
2
)
Die Berufungen erfolgen für eine Amtszeit von fünf Jahren.
(
3
)
1 Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Amtszeit von fünf Jahren eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Bis zur Neuwahl der Stellvertretung bleibt die amtierende Stellvertretung im Amt.
(
4
)
1 Scheidet ein berufenes Mitglied aus dem Stiftungsrat aus, erfolgt eine Neuberufung. 2 Bis zu seiner Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Zahl der ausgeschiedenen Mitglieder.
(
5
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2 Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
(
6
)
Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 9
Aufgaben des Stiftungsrates
(
1
)
1 Der Stiftungsrat berät, begleitet und überwacht den Vorstand. 2 Er hat darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.
(
2
)
Der Stiftungsrat ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- die Bestimmung der strategischen Ziele der Stiftung;
- den Erlass von Richtlinien und Weisungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks;
- die Berufung und Abberufung des Vorstandes;
- die Genehmigung des Wirtschafts- und Investitionsplanes;
- die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung;
- die Feststellung des Jahresabschlusses;
- die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers und die Entgegennahme des Prüfungsberichtes;
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
- die Einwilligung zur Aufnahme von Darlehen;
- die Entscheidung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Wertpapieren;
- die Entlastung des Vorstandes.
(
3
)
Der/die Vorsitzende des Stiftungsrates soll mit dem Vorstand der Einrichtung regelmäßig Kontakt halten und mit ihm die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement der Einrichtung beraten.
#§ 10
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates
(
1
)
1 Der Stiftungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden bei Verhinderung durch die Stellvertretung einberufen. 2 Dies hat schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens halbjährlich, im übrigen nach Bedarf, zu erfolgen. 3 Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. 4 Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dieses unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.
(
2
)
1 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder digital oder in Präsenz anwesend sind. 2 Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch schriftlich im Umlaufverfahren fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen. 3 Dies gilt nicht für Beschlüsse im Hinblick auf die Änderung der Satzung oder des Stiftungszweckes.
(
3
)
1 Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Sie ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates zu unterschreiben. 3 Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
(
4
)
Zur Änderung dieser Satzung ist Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat erforderlich.
(
5
)
Bei der Änderung des Stiftungszweckes ist Einstimmigkeit aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.
(
6
)
In allen übrigen Fällen entscheidet der Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
#§ 11
Wirtschaftsführung
(
1
)
Die Stiftung ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.
(
2
)
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(
3
)
1 Rechtzeitig vor Beginn des Rechnungsjahres stellt der Vorstand einen Wirtschafts- und Investitionsplan auf, der dem Stiftungsrat zur Genehmigung vorzulegen ist. 2 Dieser muss alle Aufwendungen und Erträge, die für das Rechnungsjahr zu erwarten sind, ausweisen und zum Ausgleich bringen.
(
4
)
Nach Abschluss des Rechnungsjahres hat der Stiftungsvorstand einen Jahresabschluss aufzustellen und diesen zusammen mit dem Lagebericht und Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers dem Stiftungsrat vorzulegen.
(
5
)
Der Jahresabschluss ist zusammen mit dem Lagebericht, dem Prüfungsbericht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes möglichst innerhalb von neun Monaten nach Beginn des neuen Rechnungsjahres zusammen mit der Entlastungserklärung der Kirchenbehörde zuzuleiten.
#§ 12
Genehmigung und Vermögensanfall
(
1
)
Jede Satzungsänderung, die eine Zweckänderung, eine Zusammenlegung oder eine Verlegung außerhalb des Landes Niedersachsen betrifft, bedarf der Genehmigung auch der Stiftungsbehörde; alle übrigen Satzungsänderungen sind nur durch die Kirchenbehörde zu genehmigen.
(
2
)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Martini zu Dritt in Braunschweig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat und nach Möglichkeit im Sinne des bisherigen Stiftungszweckes verwenden soll.
#§ 13
Stiftungsaufsicht
(
1
)
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Kirchenbehörde und der Stiftungsbehörde.
(
2
)
1 Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Kirchenbehörde, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung die Stiftungsbehörde zuständig ist. 2 Sofern sich der Stiftungsrat mit Anfragen oder Berichten an die Stiftungsbehörde wenden muss, sind diese über die Kirchenbehörde zu leiten, die ihre Stellungnahme beifügt.
(
3
)
Kirchenbehörde ist das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, das die Aufsicht im Rahmen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes führt und die Rechte und Pflichten nach §§ 4 Absätze 1 und 13 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes wahrnimmt.
(
4
)
Stiftungsbehörde ist die nach dem Niedersächsischen Stiftungsgesetz zuständige Behörde.
#§ 14
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Kirchenbehörde in Kraft und ist im Amtsblatt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig bekannt zu machen.
(
2
)
Mit demselben Tag tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
#Braunschweig, den 01.Oktober 2024
Michael Henze
Der Vorstand
Der Vorstand
Pfarrer Christian Hellmers
Stiftungsratsvorsitzender
Stiftungsratsvorsitzender
Nr. 18Bekanntmachung
der Neufassung der Satzung der Stiftung Wohnen und Beraten
der Neufassung der Satzung der Stiftung Wohnen und Beraten
Der Aufsichtsrat der Stiftung Wohnen und Beraten hat eine Neufassung der Stiftungssatzung beschlossen. Mit Genehmigung durch das Landeskirchenamt als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 13 Absatz 2 Satz 2 Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG) ist diese Neufassung am 19. September 2024 in Kraft getreten. Am selben Tag ist die am 8. September 2020 (ABl. 2021S. 36) durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde genehmigte, bisherige Satzung vom 31. Juli 2020 außer Kraft getreten.
Die Neufassung der Satzung wird hiermit bekannt gegeben.
Wolfenbüttel, den 20. September 2024
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat
Oberlandeskirchenrat
Satzung
der Stiftung Wohnen und Beraten
In der Neufassung vom 19. September 2024
####§ 1
Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung führt den Namen Stiftung Wohnen und Beraten. 2 Sie setzt die Arbeit der Stiftung „Herberge zur Heimat“ fort. 3 Sie ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in der Stadt Braunschweig. 4 Sie besitzt die Rechte einer milden Stiftung aufgrund der Verfügung des vormaligen Herzoglich Braunschweigischen Staatsministeriums vom 10. November 1876 (BrGuVS 1876 S. 479 Nr. 109).
(
2
)
1 Die Stiftung ist dem Evangelischen Bundesverband Existenzsicherung und Teilhabe e.V. angeschlossen. 2 Sie ist außerdem Mitglied des Diakonischen Werkes evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. und damit der Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband als staatlich anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. angeschlossen. 3 Die Anerkennung als kirchliche Stiftung gemäß § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes wurde am 13. März 1970 ausgesprochen.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(
1
)
Die Stiftung (Körperschaft) verfolgt ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(
2
)
1 Zweck der Körperschaft ist im Rahmen der gemeinnützigen Zweckverfolgung die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens durch Unterstützung benachteiligter Personen, die aufgrund eines abgeschwächten Leistungspotenzials, durch mangelnde Bildung, Krankheit oder Alter sowie der sich daraus ggf. ergebenden sozialen Ausgrenzung in besonderem Maße Schwierigkeiten an der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben.
2 Im Rahmen der Mildtätigkeit erfolgt die Förderung durch Unterstützung hilfebedürftiger Menschen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen unter erschwerten Lebensbedingungen und mangelnder Eingliederung in die Gemeinschaft leiden.
3 Die kirchlichen Zwecke verfolgt die Körperschaft im Sinne evangelischer Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung und in Ausübung christlicher Nächstenliebe.
(
3
)
1 Die Körperschaft verfolgt die in Absatz 2 genannten Zwecke als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO. 2 Als solche unterstützt sie andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, besonders die Dachstiftung Diakonie und ihre Einrichtungen materiell oder ideell insbesondere durch
- die Beschaffung von Mitteln, die Einwerbung von Spenden und Übernahme von Vermächtnissen oder sonstigen Zuwendungen Dritter zum Zwecke der Weiterleitung sowie
- die Unterstützung in der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.
3 Neben der Fördertätigkeit kann die Stiftung vorgenannte Zwecke auch unmittelbar erfüllen und zwar durch planmäßiges und arbeitsteiliges Zusammenwirken mit den im Verbund der Dachstiftung Diakonie stehenden gemeinnützigen Unternehmen einschließlich aller Beteiligungsgesellschaften sowie mit weiteren steuerbegünstigten Partner/innen des Verbundes insbesondere durch die Erbringung von Dienst-, Service-, Verwaltungs- und/oder Überlassungsleistungen in umfassendem Sinne zur deren Unterstützung bei der steuerbegünstigten Zweckerfüllung, § 57 Absatz 3 AO.
4 Gleichzeitig wird die Stiftung von Körperschaften, die dem vorgenannten Verbund angehören, in ihrer eigenen steuerbegünstigten Zweckerfüllung unterstützt und zwar vornehmlich durch Bezug von Service-, Verwaltungs- und/oder Überlassungsleistungen z.B. im Personalbereich, gemäß § 57 Absatz 3 AO.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2 Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4 Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(
2
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Vermögen der Stiftung
(
1
)
1 Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstück und dem auf ihm befindlichen Haus „Diakonie-Heim am Jödebrunnen“ mit Inventar in Braunschweig, Münchenstraße 11. 2 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 3 Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.
(
2
)
Erträge des Stiftungsvermögens und etwaige sonstige Zuwendungen an die Stiftung, die nicht zur Zuführung zum Stiftungsvermögen bestimmt sind, sind für den Stiftungszweck zu verwenden.
(
3
)
Die Erträgnisse der Stiftung können auch ganz oder teilweise einer Rücklage unter den Vorgaben des § 62 AO zugeführt werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können.
#§ 5
Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes
(
1
)
Der Stiftungsvorstand besteht aus den beiden Mitgliedern des Vorstandes der Stiftung Diakonie Kästorf.
(
2
)
Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsvorstandes richtet sich nach der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Vorstand Stiftung Diakonie Kästorf.
(
3
)
Jede Veränderung der Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes ist der kirchlichen Stiftungsbehörde anzuzeigen.
(
4
)
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
#§ 6
Geschäftskreis des Stiftungsvorstandes
(
1
)
Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung.
(
2
)
Dem Stiftungsvorstand obliegt die laufende Geschäftsführung nach Maßgabe der für ihn vom Aufsichtsrat zu erlassenden Geschäftsordnung.
#§ 7
Vertretung der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich vom Stiftungsvorstand vertreten. 2 Den Nachweis über ihre Vertretungsbefugnis führen die Vorstandsmitglieder durch eine Bescheinigung der kirchlichen Stiftungsbehörde.
(
2
)
Die Vorstandsmitglieder sind je allein zur Vertretung der Stiftung befugt.
(
3
)
Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat, vertreten durch seine/n Vorsitzende/n, die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(
4
)
Auf Vorschlag des Vorstandes können besondere Vertreter/Vertreterinnen durch den Aufsichtsrat bestellt werden.
#§ 8
Zusammensetzung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates
(
1
)
Den Aufsichtsrat bilden die Mitglieder des Aufsichtsrates der Stiftung Diakonie Kästorf gemäß § 7 Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
Auf Sitzungen, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Aufsichtsrates finden die für den Aufsichtsrat der Stiftung Diakonie Kästorf jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(
3
)
Der Aufsichtsrat kann auch im Umlaufverfahren entscheiden, wenn die Mitglieder der Durchführung im Umlaufverfahren zustimmen.
#§ 9
Geschäftskreis des Aufsichtsrates
(
1
)
Der Aufsichtsrat legt die Grundsätze der Arbeit fest.
(
2
)
Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand,
- Genehmigung des vom Stiftungsvorstand erstellten Organisationsplanes,
- Feststellung des vom Stiftungsvorstand erstellten Wirtschaftsplanes und des Investitionsplanes,
- Beschlussfassung über die vom Stiftungsvorstand erstellte Jahresbilanz,
- Beschlussfassung über die Entlastung des Stiftungsvorstandes,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen sowie über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und über die Höhe von Kassenkrediten mit einem Volumen, dessen Höhe der Aufsichtsrat festsetzt,
- Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen außerhalb der laufenden Geschäftsführung mit einem Geldwert, dessen Höhe der Aufsichtsrat festsetzt,
- Erlass einer Anlagerichtlinie,
- Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 12).
§ 10
Rechnungsjahr und Wirtschaftsführung
(
1
)
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(
2
)
Die Stiftung ist zu sparsamer Wirtschaftsführung verpflichtet.
#§ 11
Wirtschafts- und Investitionsplan, Jahresabschluss
(
1
)
Rechtzeitig zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres hat der Stiftungsvorstand einen Wirtschafts- und Investitionsplan aufzustellen.
(
2
)
Es dürfen nur solche Aufwendungen eingestellt werden, die nach gewissenhafter Prüfung zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, die der Stiftung nach Gesetz und Satzung obliegen.
(
3
)
1 Nach Abschluss des Rechnungsjahres hat der Stiftungsvorstand über alle Erträge und Aufwendungen des abgelaufenen Rechnungsjahres einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. 2 Er ist fünf Monate nach Beginn des neuen Rechnungsjahres mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes der kirchlichen Stiftungsbehörde zur Prüfung einzureichen.
#§ 12
Satzungsänderungen
Zur Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Änderung der Satzung bedarf es bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder, bei Änderung des Stiftungszwecks, Aufhebung oder Sitzverlegung der Stiftung der Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder.
#§ 13
Genehmigungen und Vermögensanfall
(
1
)
Jede Satzungsänderung, die eine Zweckänderung, eine Zusammenlegung oder eine Verlegung außerhalb des Landes Niedersachsen betrifft, bedarf der Genehmigung auch der staatlichen Stiftungsbehörde; alle übrigen Satzungsänderungen sind nur durch die kirchliche Stiftungsbehörde zu genehmigen.
(
2
)
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Stiftung fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Stiftungsvermögen an die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land, die es jedoch ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden darf und nach Möglichkeit im Sinn des bisherigen Stiftungszweckes verwenden soll.
#§ 14
Stiftungsaufsicht
(
1
)
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der kirchlichen und der staatlichen Stiftungsbehörde.
(
2
)
1 Die Stiftung untersteht der Aufsicht der kirchlichen Stiftungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung die staatliche Stiftungsbehörde zuständig ist. 2 Sofern sich der Stiftungsvorstand mit Anfragen oder Berichten an die staatliche Stiftungsbehörde wenden muss, sind diese über die kirchliche Stiftungsbehörde zu leiten, die ihre Stellungnahme beifügt.
(
3
)
1 Staatliche Stiftungsbehörde ist das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig. 2 Kirchliche Stiftungsbehörde ist das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, das die Aufsicht im Rahmen des § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes führt und die Rechte und Pflichten nach §§ 10 Absatz 1 und 11 bis 16 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes wahrnimmt.
#§ 15
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten der Satzung
(
1
)
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsbehörde nach erfolgter Genehmigung durch die staatliche Stiftungsbehörde in Kraft und ist im Amtsblatt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig bekannt zu machen.
(
2
)
Mit demselben Tag tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
#Unter Bezugnahme auf die Beschlussfassungen des Aufsichtsrates vom 26. Juni/14. Dezember 2012/20. Juni 2014/31. August 2015/ 17. Juni 2016 und 27. März 2020
Braunschweig, 8. Juli 2022
Hans-Peter Daub / Dr. Jens Rannenberg
Stiftungsvorstand Vorsitzender
Stiftungsvorstand Vorsitzender
Arend de Vries
Vorsitzender Aufsichtsrat
Vorsitzender Aufsichtsrat
Beschlüsse
Nr. 19Beschluss
über die Landeskirchensteuer
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
im Land Niedersachsen
für die Haushaltsjahre 2025/2026
über die Landeskirchensteuer
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
im Land Niedersachsen
für die Haushaltsjahre 2025/2026
Vom 22. November 2024
####I.
1 Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Niedersachsen haben, beträgt für die Jahre 2025/2026 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.
2 Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 3 Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a Absatz 2 und 2 a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a Absatz 2 und 2 a EStG ergeben würde.
4 Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrundeliegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.
5 In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 6 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. 6 Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. 7 Gleiches ist anzuwenden bei pauschaler Einkommensteuer, die als Lohnsteuer gilt. 8 Im Übrigen wird auf die Regelungen des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. I S. 773) oder des den zuvor benannten Erlass ersetzenden Erlasses hingewiesen.
9 Bei den Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. 10 Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.
II.
1 Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. 2 Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:
Bemessungsgrundlage (Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG) | jährliches besonderes Kirchgeld | |
Stufe | Euro | Euro |
1 | 40.000 - 47.499 | 96 |
2 | 47.500 - 59.999 | 156 |
3 | 60.000 - 72.499 | 276 |
4 | 72.500 - 84.999 | 396 |
5 | 85.000 - 97.499 | 540 |
6 | 97.500 - 109.999 | 696 |
7 | 110.000 - 134.999 | 840 |
8 | 135.000 - 159.999 | 1.200 |
9 | 160.000 - 184.999 | 1.560 |
10 | 185.000 - 209.999 | 1.860 |
11 | 210.000 - 259.999 | 2.220 |
12 | 260.000 - 309.999 | 2.940 |
13 | ab 310.000 | 3.600 |
3 Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. 4 Die Vorschriften des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.
5 Bei der Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
6 Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.
7 Soweit der Ehegatte des Kirchenmitglieds im selben Veranlagungszeitraum einen Kirchenmitgliedsbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet und das Kirchenmitglied dies durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Körperschaft nachgewiesen hat, kann die Landeskirche auf gesonderten Antrag des Kirchenmitglieds hin das besondere Kirchgeld bis zur Höhe des entrichteten Kirchenmitgliedsbeitrages erstatten.
8 Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. 9 Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.
#III.
1 Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
2 Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der Kirchensteuer - maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die das für die Besteuerung des Kirchenmitglieds zuständige Finanzamt auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, festgesetzt hat.
3 Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. 4 Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides.
5 Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. 6 Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen.
#IV.
Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.
#Königslutter, den 22. November 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Landessynode
Landessynode
Dr. Abramowski
Präsident
Präsident
Nr. 20Beschluss
über die Landeskirchensteuer
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt
für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
über die Landeskirchensteuer
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt
für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
Vom 22. November 2024
####§ 1
(
1
)
Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig erhebt von ihren Kirchenmitgliedern eine Landeskirchensteuer in Höhe von 9 Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch in Höhe von 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung).
(
2
)
Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners höchstens 3,5 Prozent seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten oder Lebenspartner ergibt.
(
3
)
1 Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. 2 Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32 d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.
(
4
)
1 Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51 a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. 2 Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.
(
5
)
1 Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. 2 Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
§ 2
(
1
)
Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft beträgt bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten oder Lebenspartner:
Bemessungsgrundlage | Kirchgeld jährlich | Kirchgeld monatlich | |
Stufe | Euro | Euro | Euro |
1 | 40.000 bis 47.499 | 96 | 8 |
2 | 47.500 bis 59.999 | 156 | 13 |
3 | 60.000 bis 72.499 | 276 | 23 |
4 | 72.500 bis 84.999 | 396 | 33 |
5 | 85.000 bis 97.499 | 540 | 45 |
6 | 97.500 bis 109.999 | 696 | 58 |
7 | 110.000 bis 134.999 | 840 | 70 |
8 | 135.000 bis 159.999 | 1.200 | 100 |
9 | 160.000 bis 184.999 | 1.560 | 130 |
10 | 185.000 bis 209.999 | 1.860 | 155 |
11 | 210.000 bis 259.999 | 2.220 | 185 |
12 | 260.000 bis 309.999 | 2.940 | 245 |
13 | 310.000 und mehr | 3.600 | 300 |
(
2
)
1 Es ist eine Vergleichbarkeitsrechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen. 2 § 1 Absatz 5 gilt entsprechend.
#§ 3
(
1
)
Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer.
(
2
)
1 Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. 2 Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.
(
3
)
Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer erfolgt zu 77 Prozent zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 23 Prozent zu Gunsten der katholischen Kirche, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
(
4
)
Gilt eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
#§ 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
#Königslutter, den 22. November 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Landessynode
Landessynode
Dr. Abramowski
Präsident
Präsident
Kirchensiegel
Nr. 21Außergebrauchnahme
Gemäß § 26 der Siegelordnung vom 3. Juli 1984 (ABl. 1984 S. 73 ff.) wird bekannt gemacht:
Nachstehende abgebildete Kirchensiegel sind außer Gebrauch und außer Geltung gesetzt worden:
- Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Matthäus zu Bredelem in Langelsheim
Propstei Goslar
Siegelausführung:- 1 Normalsiegel in Gummi
- 1 Kleinsiegel in Gummi
- Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Peter zu Goslar (Sudmerberg)
Propstei Goslar
Siegelausführung:- 1 Normalsiegel in Gummi
- 1 Kleinsiegel in Gummi
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Wiedelah in Vienenburg
Propstei Bad Harzburg
Siegelausführung:- 1 Normalsiegel in Gummi
Wolfenbüttel, den 14. November 2024
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat
Oberlandeskirchenrat
Nr. 22Ingebrauchnahme
Gemäß § 26 der Siegelordnung vom 3. Juli 1984 (ABl. 1984 S. 73 ff.) wird bekannt gemacht:
Nachstehende abgebildete Kirchensiegel sind in Gebrauch genommen worden:
- Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Petrus zu Lichtenberg in Salzgitter
Propstei Salzgitter
Siegelausführung:- 1 Kleinsiegel in Gummi
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Katharina von Bora in Braunschweig
Propstei Braunschweig
Siegelausführung:(mit den Beizeichen „ + “ bis „ + + + “)- 3 Normalsiegel in Gummi
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Hahausen-Nauen im Neiletal
Propstei Bad Gandersheim-Seesen
Siegelausführung:- 1 Normalsiegel in Gummi
- Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Peter und Paul auf dem Frankenberge in Goslar
Propstei Goslar
Siegelausführung:- 1 Normalsiegel in Gummi
Wolfenbüttel, den 5. Dezember 2024
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat
Oberlandeskirchenrat
Rundverfügungen
Nr. 23Rundverfügungen des Landeskirchenamtes für das Jahr 2024
Rundverfügungs-Nr.: | Datum (Rundverfügung vom...) | Geschäftszeichen | Betreff |
01/2024 | 22.01.2024 | 42 | Berechnung der Heizkosten |
02/2024 | 07.02.2024 | 40.3 bk/har #673144 | Kirchliches Gebäudemanagement – Abgrenzung der Begriffe Bauunterhaltung und Investitionsmaßnahme |
03/2024 | entfällt – wird in 2025 veröffentlicht | ||
04/2024 | 26.02.2024 | Referat 40 - #678199 | Elektronische Meldung an das Meldewesen |
05/2024 | 19.03.2024 | Referat 30 - sh #678706 | Neubildung der Propsteisynoden zum 1. Januar 2025 |
06/2024 | 27.03.2024 | Fachstelle Prävention, Intervention, Aufarbeitung | Schutz vor sexualisierter Gewalt – Rahmenschutzkonzept zur Umsetzung des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt |
Personal- und Stellenangelegenheiten
Nr. 24Ausschreibung von Pfarrstellen und anderen Stellen
####Pfarrstelle im Kirchengemeindeverband zwischen Harz und Harly in Goslar Bezirk III im Umfang von 100 %
Der Kirchengemeindeverband zwischen Harz und Harly in Goslar liegt im Norden der Propstei Bad Harzburg im ländlichen Bereich zwischen den Städten Bad Harzburg und Goslar und damit in der landschaftlich reizvollen Vorharzregion. Dem Verband sind drei Pfarrstellen (je 100 %) zugeordnet.
Der Kirchengemeindeverband sucht eine Pfarrerin/einen Pfarrer/ein Pfarrerehepaar für eine Tätigkeit mit Schwerpunkt in den Kirchengemeinden Bettingerode-Westerode und Lochtum. In den Orten gibt es drei Predigtstellen in drei Kirchen und einem Gemeindehaus.
Die Dienstwohnung (ca. 198 qm, sechs Zimmer, 1. OG, energetisch saniert) befindet sich in Bettingerode. Es besteht eine sehr günstige Anbindung an die A 36, A 369 und B 6. In Westerode leben viele junge Familien; Kindergarten und Grundschule sind in Westerode vor Ort, weiterführende Schulen sind gut erreichbar. Gute Einkaufsmöglichkeiten sind in Ortsnähe vorhanden.
Wesentlich ist für den Kirchengemeindeverband neben den grundlegenden pfarramtlichen Tätigkeiten: Verkündigung, Seelsorge, Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden, Verwaltung, Gemeinde vor Ort als lebendige Gemeinschaft in den Dörfern zu gestalten. Es wird Wert auf Zusammenarbeit im Team der Haupt- und Ehrenamtlichen gelegt, um die Arbeit im Kirchengemeindeverband weiterzuentwickeln und zu verantworten.
Mit drei Chören gibt es eine beschwingende Chorarbeit in diesem Seelsorgebezirk.
Für nähere Informationen steht Ihnen gerne die geschäftsführende Pfarrerin Dagmar Hinzpeter (Tel.: 05324/76881 oder 0175/5260355) zur Verfügung.
Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenregierung. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis 14. Februar 2025 an das Landeskirchenamt zu richten.
#Pfarrstelle im Pfarrverband Bad Harzburg Bezirk V im Umfang von 100 %
Im Pfarrverband ist eine 100 %-Pfarrstelle neu zu besetzen. Zum Pfarrverband gehören die Kirchengemeinden Martin-Luther in Bad Harzburg, St. Andreas in Bündheim, Schlewecke-Göttingerode und die neu zu besetzende Stelle St. Marien in Harlingerode mit ca. 1.400 Gemeindegliedern. Der Pfarrverband hat insgesamt 4,5 Pfarrstellen, die zurzeit alle besetzt sind.
Harlingerode liegt am Nordrand des Harzes mit Blick auf den Brocken und ist Stadtteil des Kurortes Bad Harzburg. Ein Kindergarten und die verlässliche Grundschule sind im Ort zu Fuß zu erreichen. Alle anderen weiterführenden Schulformen gibt es in der Stadt Bad Harzburg (drei Gymnasien und die Oberschule). Ärzte- und Zahnärzteversorgung, Einkaufsmöglichkeiten, Gastronomie und ein vielseitiges Sportangebot sind im Ort vorhanden. Die räumliche Nähe zu Bad Harzburg und Goslar ermöglicht die Teilnahme an vielfältigen Kultur-, Sport- und Freizeitangeboten.
Durch die direkte Anbindung an das Autobahnnetz ist z. B. Braunschweig in etwa 30 Minuten zu erreichen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, den ÖPNV (Bus und Bahn) zu nutzen.
Die Kirchengemeinde St. Marien ist eine lebendige und aktive Kirchengemeinde. Viele Gemeindeglieder wirken mit bei verschiedenen Aktionen, die ihren festen Platz im Jahresablauf haben. Zu den lokalen Vereinen sowie der Grundschule und dem städtischen Kindergarten bestehen gute Kontakte.
Im Pfarrverband Bad Harzburg ist eine gute Kooperation im Konfirmationsunterricht etabliert, besondere Gottesdienste werden zusammen gefeiert. Gottesdienste und Andachten in den Senioreneinrichtungen der Stadt Bad Harzburg werden gemeinsam verantwortet. Es herrscht große Offenheit für weitere Zusammenarbeit.
Die örtliche Frauenhilfe, der Männerkreis, Spielenachmittag für Erwachsene, Bastelkreis, Besuchsdienst, Glaubensgesprächskreis und der Redaktionskreis für den Gemeindebrief prägen das Leben der Gemeinde. Sie freuen sich auf eine/n aufgeschlossene/n Pfarrerin/Pfarrer, die/der gern mit Freude und Engagement seelsorgerisch und organisatorisch in der Kirchengemeinde Harlingerode und im Pfarrverband Bad Harzburg tätig ist. Der Pfarrverband wünscht sich, dass Gottesdienste lebendig gestaltet und die bestehende Gemeindearbeit in ihren selbsttragenden Gruppen und Kreisen gefördert und weiterentwickelt wird. Die Pfarrerin/der Pfarrer wird unterstützt von einem Kirchenvogt, einer Sekretärin, einem Organisten und ehrenamtlichen Mitarbeitenden.
Das Pfarrhaus bietet eine geräumige Dienstwohnung über zwei Etagen mit insgesamt sechs Zimmern und ist energetisch saniert. Ebenfalls im Gebäude befindet sich das Büro der Kirchengemeinde. Ein separates großzügig bemessenes Gemeindehaus bietet vielfältige Möglichkeiten für die Gemeindearbeit. Die St.-Marien-Kirche von 1750 ist in den letzten Jahren restauriert worden. Alle Gebäude liegen nah beieinander, zentral im Ort.
Weitere Fragen beantwortet gerne Propst Jens Höfel (Tel.: 05322/2501) als geschäftsführender Pfarrer des Pfarrverbands Bad Harzburg.
Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenregierung. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis 14. Februar 2025 an das Landeskirchenamt zu richten.
#Pfarrstelle im Pfarrverband Braunschweig-Mitte Bezirk II im Umfang von 100 %
Der Seelsorgebezirk II im Pfarrverband Braunschweig-Mitte umfasst die Kirchengemeinde St. Andreas-Petri. Im Jahre 2023 haben sich die ehemals eigenständigen Kirchengemeinden St. Andreas und St. Petri zur Kirchengemeinde St. Andreas-Petri verbunden. Der Pfarrverband hat zurzeit insgesamt drei volle Pfarrstellen, die beiden anderen Stellen sind besetzt.
Der Pfarrverband wünscht sich eine Pfarrperson, die Freude an der Verkündigung des Evangeliums hat und hierfür auch neue Formen und Wege ausprobieren möchte. Angesichts der Veränderungen in der Verbundenheit und im Teilnahmeverhalten der Menschen mit Kirche in der Stadt wird das Mitwirken an der weiteren Profilierung der Kirche in der Stadtgesellschaft erwartet. Die St.-Andreas-Kirche ist vielfach als Ausstellungskirche genutzt worden, hier kann es gern weitere Anknüpfungen geben.
Der Kirchenvorstand von St. Andreas-Petri hat gemeinsam mit dem Propsteivorstand beschlossen, den Standort St. Petri als Sitz der MIT UNS-Gemeinde und in Verbundenheit mit der Ev. Stiftung Neuerkerode zu einem inklusiven Ort in der Stadt zu entwickeln. Bereits jetzt feiert die MIT UNS-Gemeinde, eine Einrichtung der Propstei Braunschweig für Menschen mit Beeinträchtigungen und ihre Familien, dort regelmäßig ihre Gottesdienste. Die Kirchengemeinde wünscht sich ausdrücklich eine tatkräftige Fortsetzung des hier begonnenen Weges. Die St.-Petri-Kirche soll perspektivisch zu einem Ort der gelebten Inklusion werden, erste erforderliche Umbaumaßnahmen sind bereits auf den Weg gebracht. Unterstützung in diesem Prozess wird erwartet.
Im Seelsorgebezirk II liegt eine Kindertagesstätte mit vier Gruppen in Trägerschaft des Propsteiverbandes Braunschweiger Land. Die Kirchengemeinde wünscht sich den weiteren Ausbau und die Stärkung des religionspädagogischen Profils an diesem Ort.
Außerdem gibt es im Seelsorgebezirk zwei Altenheime, in denen monatlich eine Andacht stattfindet.
Die Kirchengemeinde hat ein sehr engagiertes Team von Mitarbeitenden, bestehend aus einem Kirchenmusiker, einer Kirchenvögtin und einer Pfarramtssekretärin sowie einer Mitarbeiterin im Turmdienst. Eine zentral gelegene, sehr geräumige Pfarrwohnung (ca. 150 qm Wohnfläche mit sieben Zimmern, Garage) mit großem Garten steht neben der St.-Andreas-Kirche zur Verfügung.
Weitere Auskünfte erteilen gern: Andreas Thiel (Tel.: 0531/2505427) für den Kirchenvorstand, Propst Lars Dedekind für die Propstei Braunschweig (lars.dedekind@lk-bs.de) und für den Pfarrverband Braunschweig-Mitte Pfarrer Henning Böger (henning.boeger@lk-bs.de) als geschäftsführender Pfarrer.
Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis zum 14. Februar 2025 über das Landeskirchenamt an die Pfarrverbandsversammlung zu richten.
#Pfarrstelle im Pfarrverband Braunschweig-West Bezirk VI im Umfang von 50 %
Der Pfarrverband Braunschweig-West umfasst große Teile des Westlichen Ringgebietes, die Weststadt und den Stadtteil Gartenstadt. Dem Verband sind 4,5 Pfarrstellen zugeordnet. Das genaue Aufgabenprofil und die Schwerpunkte werden gemeinsam im Pfarrverbandsteam ausgelotet. Von Kinderkirche über Kirchenmusik, von Seelsorge über Amtshandlungen, von kleinen Formen bis Kathedrale bietet der Seelsorgebezirk viele Möglichkeiten sich zu entfalten und zu gestalten. Ein Pfarrhaus (Donaustr. 17a, 6 Zimmer, Amtszimmer, ca. 141m²) kann zur Verfügung gestellt werden.
Weitere Auskünfte erteilt Pf. Christian Hellmers (Tel.: 0531/82834).
Die Besetzung erfolgt durch Gemeindewahl. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis 14. Februar 2025 über das Landeskirchenamt an die Pfarrverbandsversammlung zu richten.
#Pfarrstelle im Kirchengemeindeverband Goslar Bezirk III im Umfang von 100 %
Der Kirchengemeindeverband Goslar ist ein verbundenes Pfarramt mit sechs Pfarrstellen in neun Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinde St. Stephani hat ca. 2.000 Gemeindeglieder. Die große Barockkirche liegt in der Weltkulturerbe-Altstadt. Außerdem steht die St.-Annen-Kapelle (15. Jahrhundert) als Gottesdienststätte zur Verfügung. Die Stadt Goslar bietet ein reiches kulturelles Leben, sämtliche Schulzweige und eine sehr gute ärztliche Versorgung.
In direkter Nachbarschaft der Kirche befindet sich das geräumige Gemeindehaus. In dessen Obergeschoss befinden sich die Büros und Beratungsräume der Kreisstelle Goslar der Diakonie im Braunschweiger Land. Dadurch wird eine enge Zusammenarbeit ermöglicht.
Ein Pfarrhaus (Baujahr 1930, ca. 200 qm) mit Garten in ruhiger Wohnlage steht als Dienstwohnung zur Verfügung. Es ist fußläufig in ca. 10 Minuten von Kirche und Gemeindehaus entfernt.
Die Gemeinde mit ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitenden und dem engagierten Kirchenvorstand sucht nach Möglichkeiten, in den Sozialraum hineinzuwirken. Außerdem wird seit vielen Jahren das stadtweite Konfirmanden-Ferienseminar-Modell als wesentlicher Teil der Gemeindearbeit durchgeführt.
Die für Neues aufgeschlossene Gemeinde und der Kirchenvorstand freuen sich auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die/der mit Schwung, Lust und Liebe an die neue Aufgabe herangeht.
Detaillierte Auskünfte geben vertraulich Christin Wiesjahn, Kirchenvorstand St. Stephani (Tel.: 05321/685712) und Propst Thomas Gunkel (Tel.: 05321/22921).
Die Besetzung erfolgt durch Gemeindewahl. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis zum 14. Februar 2025 über das Landeskirchenamt an den Kirchengemeindeverbandsvorstand zu richten.
#Pfarrstelle im Kirchengemeindeverband Kanstein Bezirk I im Umfang von 100 % und Bezirk III im Umfang von 50 %
Im Kirchengemeindeverband Kanstein (Propstei Goslar), bestehend aus den Orten Langelsheim, Astfeld, Bredelem, Jerstedt und Wolfshagen mit insgesamt ca. 6.000 Gemeindegliedern, sind baldmöglichst die Pfarrstelle I im Umfang von 100 % und Pfarrstelle III im Umfang von 50 % zu besetzen.
Es ist nicht alles fertig – der Kirchengemeindeverband ist mittendrin, die zukünftige Gestalt des Verbandes zu entwickeln. Einige Schritte ins Miteinander sind geschafft. Der Kirchengemeindeverbandsvorstand und die Kirchenvorstände arbeiten vertrauensvoll und teamorientiert miteinander. Die Gemeinden freuen sich über eine/n (oder besser zwei) Pfarrerin/Pfarrer, die oder der die Zukunft lebendig mitgestaltet, dabei Gewachsenes wertschätzt und Neues wagt.
Sie werden sich wohlfühlen, wenn Sie
- gern mit anderen auf Augenhöhe und teamorientiert zusammenarbeiten,
- es verlockend finden, dass vieles entwickelt werden kann,
- fröhlich mit den Gemeinden den Glauben leben und zuversichtlich in die Zukunft schauen mögen,
- reflektiert auf sich, ihre Arbeit und die Gemeinde schauen und
- organisiert und strukturiert arbeiten.
Was Sie im Kirchengemeindeverband finden:
- Freiheit und Raum für Ihre Ideen und Unterstützung für eigene Gestaltungsmöglichkeiten,
- ein Pfarrteam mit einer weiteren Pfarrerin,
- zwei Kirchenmusiker, zwei Gemeindesekretärinnen, drei Küster/innen,
- engagierte Kirchenverordnete in den Orten und im KGV-Vorstand,
- ein hohes ehrenamtliches Engagement mit einer Vielzahl von Freiwilligen,
- einen Kindergarten (Trägerschaft: Kita-Verband Goslar),
- einen übergreifenden Gemeindebrief,
- ein gemeinsames Konfirmationsunterrichtskonzept,
- Projekte der Vernetzung,
- eine gute Infrastruktur mit Kita, Schulen, Nahversorgung und kulturellen Angeboten und Freizeitaktivitäten.
Wenden Sie sich bitte an Pfarrerin Kathrin Reich (Tel.: 05326/2016, kathrin.reich@lk-bs.de) oder an Propst Thomas Gunkel (Tel: 05321/22921, thomas.gunkel@lk-bs.de) für einen persönlichen Kontakt oder Fragen.
Die Besetzung der Stelle im Bezirk I erfolgt durch Gemeindewahl. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis 14. Februar 2025 über das Landeskirchenamt an den Kirchengemeindeverbandsvorstand zu richten.
Die Besetzung der Stelle im Bezirk III erfolgt durch die Kirchenregierung. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis 14. Februar 2025 an das Landeskirchenamt zu richten.
#Pfarrstelle im Pfarrverband Helmstedt-Nord Bezirk III im Umfang von 100 %
Zwischen Elm und Lappwald liegt Helmstedt. Mit ihren knapp über 24.000 Einwohnern bietet die Stadt alle Schulformen und Betreuungsmöglichkeiten für jüngere Kinder. Auch finden sich Sportvereine sowie ein reiches musikalisches und kulturelles Angebot bis hin zu zwei kleinen Kinos. Zahlreiche Einkaufsmöglichkeiten sind vorhanden. Das Stadtbild ist historisch geprägt.
Der Pfarrverband Helmstedt-Nord besteht aus den drei Stadtgemeinden Georg Calixt, St. Walpurgis, St. Christophorus sowie den Landgemeinden St. Petri in Emmerstedt, St. Maria in Grasleben und Mariental-Barmke.
Die Stellenausschreibung gilt dem Seelsorgebezirk III, der anteilig die Gemeinden St. Walpurgis und Georg Calixt umfasst. Kirchliche Orte sind die Kirchen St. Walpurgis, St. Marienberg, St. Stephani und St. Thomas in Helmstedt. Die Verwaltung der fünf kirchlichen Kindertagesstätten ist an einen gemeinsamen Trägerverband übertragen. Die kirchlichen Friedhöfe wurden an die Kommune abgegeben. Im Pfarrverband arbeiten vier weitere Kolleginnen und Kollegen, darunter auch die Pröpstin. Für die gemeinsame Arbeit braucht es verbindliche Kollegialität, Bereitschaft und Freude zu gemeinsamen Absprachen. Bewerberinnen und Bewerber sollten in der Lage sein, über die engen Grenzen der Gemeinde hinaus Kirche regional denken und gestalten zu wollen. Gabenorientierte Schwerpunktsetzungen in der pfarramtlichen Arbeit sind möglich und werden im Pfarrteam verabredet. Als Dienstwohnung steht ein geräumiges alleinstehendes Pfarrhaus in Helmstedt gegenüber der historischen Klosteranlage St. Marienberg in Nähe zur Helios Klinik zur Verfügung. Das Pfarrbüro Georg Calixt ist im Nachbargebäude verortet, das Gemeindebüro St. Walpurgis ist ca. 1 km entfernt und zu Fuß oder mit dem Fahrrad gut zu erreichen. Der Pfarrverband freut sich auf ein persönliches Kennenlernen und steht gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Die Besetzung erfolgt durch Gemeindewahl. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis zum 14. Februar 2025 über das Landeskirchenamt an die Pfarrverbandsversammlung zu richten.
#Pfarrstelle im Kirchengemeindeverband Königslutter Bezirk III im Umfang von 100 %
Der Kirchengemeindeverband sucht für den Bezirk IIII (Kirchengemeinden An der Scheppau und Bornum-Lauingen) eine Pfarrerin/einen Pfarrer.
Wer sind wir?
Im Kirchengemeindeverband Königslutter – bestehend aus der Stadtkirchengemeinde und der Stiftskirchengemeinde (Kaiserdom) in der Kernstadt und durch Fusionen nunmehr acht weiteren Kirchengemeinden in den umliegenden Ortschaften – ist die Pfarrstelle des Bezirkes III mit insgesamt rund 1.600 Gemeindegliedern neu zu besetzen. Die Pfarrstelle ist eine von 4,5 Pfarrstellen im Kirchengemeindeverband mit ca. 8.500 Gemeindegliedern und umfasst die Predigtstelle Bornum-Lauingen sowie die Predigtstelle der Kirchengemeinde An der Scheppau.
Die beiden Kirchengemeinden An der Scheppau (mit den Ortschaften Boimstorf, Glentorf, Rieseberg, Rotenkamp sowie Scheppau) und Bornum-Lauingen sind zum 1. Januar 2023 aus den damals sieben selbständigen Kirchengemeinden der einzelnen Ortschaften hervorgegangen und seitdem gemeinsam auf dem Weg.
Die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden zum Kirchengemeindeverband erfordert die Bereitschaft zur Entwicklung neuer Modelle der Zusammenarbeit, bietet aber gleichzeitig die Chance, in Absprache mit den anderen Pfarrstelleninhabern eigene Schwerpunkte zu bilden.
Die gute Zusammenarbeit im Kirchengemeindeverband ist Gewinn und soll fortgesetzt werden.
Daher sind die Christinnen und Christen aus den beiden Kirchengemeinden auf dem Weg, als eine lebendige Gemeinschaft mit Alten und Jungen, Frauen und Männern, Kindern und Jugendlichen zusammenzuwachsen und die neue Struktur mit Leben zu füllen, also das ganze Spektrum, was Christsein ausmacht, abzubilden. Und nach wie vor ist den Menschen mit ihren Sorgen und Freuden die Beziehung zu dem/der Seelsorger/in und die Einbindung in das dörfliche Leben sehr wichtig.
Die Gemeinschaft der Kirchenverordneten steht für eine vertrauensvolle und verlässliche Zusammenarbeit. Einsatzbereite Mitarbeitende in den Ortschaften und in der Verwaltungsstelle, Küster/innen, eine Pfarramtssekretärin sowie Kirchenmusiker/innen ergänzen die Gemeinschaft und sorgen für ein angenehmes Arbeitsklima.
Strukturell wurde miteinander einiges auf die Beine gestellt, was für die funktionierende Zusammenarbeit zwischen den Kirchengemeinden notwendig ist. Die beiden Kirchenvorstände bestehen aus jüngeren sowie älteren, aber jeweils engagierten Kirchenverordneten, die die kirchliche Arbeit, teilweise in Kirchenausschüssen, in den Ortschaften aktiv gestalten. Der Kirchengemeindeverbandsvorstand regelt die übergeordneten Angelegenheiten und ist Anstellungsträger für das Personal.
Das Miteinander im Pfarrkonvent des Kirchengemeindeverbandes ist angenehm, die Zusammenarbeit gut. Personelle Veränderungen in den kommenden Jahren bieten Raum für die Entfaltung von Ideen. Nähere Informationen ersehen Sie unter www.kirchengemeindeverband-koenigslutter.de.
Dienstsitz und Pfarrwohnung (ca. 165 qm) befinden sich in der Kirchstraße 6 in Königslutter am Elm OT Bornum. Besichtigungen können mit Terminabsprache im Pfarrbüro unter Tel.: 05353/96278 oder koenigslutter.pfa@lk-bs.de vereinbart werden.
Wen suchen wir?
Die Chance, dass Sie bei uns mit Ihrer Aufgabe als Pfarrer/in glücklich werden, ist besonders hoch, wenn …
- Sie bereit sind, das Vorhandene und Gewachsene aufzunehmen und weiterzuentwickeln,
- Sie Ihre Leitungsrolle auf Augenhöhe mit Haupt- und Ehrenamtlichen wahrnehmen möchten,
- die Begriffe Teamarbeit, Teamentwicklung, Organisationsentwicklung, Leitungskompetenz, Kommunikation und Delegation keine Fremdworte für Sie sind,
- Sie Angebote aus der Mitte der Gemeinde ermutigen und zulassen,
- Sie trotz der Größe des Raumes Interesse haben, mit den Menschen in persönlichen Kontakt zu kommen und sich in das dörfliche Leben mit einbringen wollen.
Kurz zusammengefasst: Wir suchen eine/n Pfarrerin, die/der mit uns gehen und eine lebendige Gemeinschaft gestalten möchte!
Was bieten wir?
- Zahlreiche engagierte Ehrenamtliche mit ihrer Bereitschaft, aktiv den pastoralen Raum mitzugestalten.
- Ein motiviertes Team aus Hauptamtlichen im Pfarrbüro, das verschiedenste Charismen bündelt und bereit ist, persönlich und professionell zusammenzuarbeiten.
- Kirchengemeinden, die bereits große Schritte im gemeinschaftlichen Prozess gegangen sind und kreative Lösungsansätze zur Vernetzung verwirklicht haben.
Gerne bieten wir Ihnen ein Kennenlernen mit den Kirchenvorständen, dem Pfarrkonvent und dem Team der Hauptamtlichen in der Phase Ihrer Entscheidungsfindung an. Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Vorstandsvorsitzende des Kirchengemeindeverbands Christine Jahn (christine.jahn@lk-bs.de), an den Vorsitzenden des Kirchenvorstands der Kirchengemeinde An der Scheppau Alexander Hoppe (alexander.hoppe@lk-bs.de) oder an die Vorsitzende der Kirchengemeinde Bornum-Lauingen Petra Raschper (petra.raschper@lk-bs.de).
Wir freuen uns auf die Begegnung mit Ihnen!
Die Besetzung erfolgt durch Gemeindewahl. Bewerbungen sind über das Landeskirchenamt bis zum 14. Februar 2025 an den Kirchengemeindeverbandsvorstand zu richten.
#Pfarrstelle im Pfarrverband Am Drömling Bezirk II im Umfang von 100 %
Die Kirchengemeinde Rühen-Brechtorf-Eischott mit insgesamt 2.200 Gemeindegliedern liegt am Rande des Biosphärenreservats Drömling. Sie ist Teil des Pfarrverbands Am Drömling mit insgesamt 5,5 Pfarrstellen. Die Gemeindearbeit ist lokal und regional ausgerichtet; viele Teile der Arbeit werden gemeinsam mit den anderen Pfarrpersonen im Pfarrverband geplant. Perspektivisch soll eine große Regionalgemeinde entstehen. Der Pfarrverband Am Drömling ist ein pastoraler Raum mit vielen Möglichkeiten, kirchliches Leben auszuprobieren. Die Mitarbeit im Pfarrverband über die Grenzen des Seelsorgebezirks hinaus wird erwartet.
Die sanierte Pfarrwohnung in Rühen mit ca. 150 qm, Garten und Carport liegt im modernen Gemeindezentrum der St. Paulus-Kirche, das vielfältige Möglichkeiten für die Gemeindearbeit bietet. Durch die gute Infrastruktur (Ärzte, Apotheke, Einkaufszentren, Banken, Kindergarten, Schulen), das vielfältige Vereinsleben und das stetige Wachstum durch Neubaugebiete bieten die drei Orte Rühen, Brechtorf und Eischott ein familienfreundliches und interessantes Umfeld mit einer ausgewogenen Altersstruktur. Dazu kommt die Nähe zu Wolfsburg (10 km zum Zentrum) mit einem sehr umfangreichen kulturellen Angebot. Zu den Vereinen und kommunalen Einrichtungen unterhält die Kirchengemeinde gute Beziehungen. Der Kirchenvorstand gestaltet die Gemeindearbeit aktiv mit. Besonders gesellige Angebote im Anschluss an Gottesdienste und Musikveranstaltungen werden von der Gemeinde angenommen. Es gibt in der Kirchengemeinde ein ortsübergreifendes Veranstaltungskonzept, in das die Räume des kleineren Gemeindezentrums der St. Markus-Kirche in Brechtorf und der Kirchenraum in Eischott einbezogen sind (siehe www.kirche-ruehen-brechtorf-eischott.de). Ehrenamtlich Mitarbeitende bereichern das Gemeindeleben in den Orten und freuen sich auf eine/einen Pfarrer/in, die/der sich kontaktfreudig und impulsgebend einbringt. Die Kirchengemeinde schätzt liebevoll und kreativ gestaltete Gottesdienste mit lebensnaher Verkündigung. Eine Sekretärin, Küsterin und nebenamtliche Kirchenmusiker/innen unterstützen die Gemeindearbeit vor Ort. Zur Finanz- und Personalverwaltung ist die Kirchengemeinde einer Verwaltungsstelle angeschlossen. Weitere Informationen bei Pfarrer Jörg Schubert (Tel.: 05363/7770) und unter www.kirche-ruehen-brechtorf-eischott.de.
Die Besetzung erfolgt durch Gemeindewahl. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis zum 14. Februar 2025 über das Landeskirchenamt an die Pfarrverbandsversammlung zu richten.
#Pfarrstelle im Pfarrverband Am Drömling Bezirk VI im Umfang von 100 %
Im Pfarrverband Am Drömling in der Propstei Vorsfelde ist die Pfarrstelle im Bezirk VI Im Umfang von 100 % neu zu besetzen. Die Stelle umfasst die Kirchengemeinde St. Petrus/Heiliggeist in den Wolfsburger Ortsteilen Vorsfelde und Wendschott.
Vorsfelde ist der größte Ortsteil Wolfsburgs (ca. 13.000 Einwohner), hat aber einen eigenständigen kleinstädtischen Charakter. Vorsfelde ist damit Teil einer dynamischen Großstadt mit einer jungen Bevölkerung, zugleich aber auch ländlich geprägt. Es gibt eine gute Verkehrsanbindung (10 Minuten bis zum Hauptbahnhof Wolfsburg). Vorsfelde hat eine sehr gute Infrastruktur: Kindergärten, alle Schulformen, Ärzte, viele weitere Dienstleistungen und Einkaufsmöglichkeiten sind im Ort vorhanden. Die beiden Orte Vorsfelde und Wendschott bieten eine gewachsene Vereinskultur mit einem regen Vereinsleben. Sehr gute Freizeitmöglichkeiten am Allersee oder im Naturschutzgebiet Drömling liegen vor der Haustür. Der Ortsteil Wendschott, ein altes Rundlingsdorf, hat ca. 5.000 Einwohner. Es gibt einen alten Dorfkern und mehrere große Neubaugebiete. Vorsfelde und Wendschott sind Orte, an denen es sich gut leben lässt.
Die Kirchengemeinde St. Petrus/Heiliggeist hat ca. 4.500 Gemeindeglieder und wird von drei Pfarrstelleninhabern versorgt, einer von ihnen ist der Propst. Die Gemeinde hat zwei Predigtstellen: Die historische St. Petrus-Kirche im Stadtzentrum von Vorsfelde und das moderne Gemeindezentrum Heiliggeistkirche in Wendschott. Zum Mitarbeiterteam der Kirchengemeinde gehören eine Pfarramtssekretärin, ein Küsterehepaar, zwei Kirchenmusiker und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte. Durch die räumliche Nähe zur Propstei Vorsfelde ergibt sich eine gute Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden und Diakonen der Propstei. Ein engagierter Kirchenvorstand arbeitet gemeinsam mit den ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an der Weiterentwicklung des Gemeindekonzepts.
Das Gemeindeleben hat folgende Schwerpunkte:
- 1)
- Ein vielfältiges gottesdienstliches Leben, in dem Platz ist für sehr unterschiedliche Formen des Gottesdienstes.
- 2)
- Die Kirchenmusik spielt eine wichtige Rolle. Der Schwerpunkt liegt im Bereich der Popularmusik (moderne geistliche Lieder, Gospelchor, Band).
- 3)
- Die ökumenische Zusammenarbeit mit der römisch-katholischen Gemeinde in Vorsfelde bereichert unser Gemeindeleben. Regelmäßige ökumenische Gottesdienste, gemeinsame Kulturprojekte (Projekt „Neue Glocken für Vorsfelde“) und die Zusammenarbeit bei sozialdiakonischen Aufgaben (Flüchtlingsarbeit) sorgen für einen starken ökumenischen Wind.
- 4)
- Die Kirchengemeinde arbeitet mit der St. Petrus-Kindertagesstätte zusammen. Träger der Einrichtung mit sieben Gruppen ist der Propsteiverband Braunschweiger Land. Die Verbindung zu Kindern und Familien und zu den Mitarbeitenden in der Kita ist ein wichtiger Teil der Gemeindearbeit. Die Arbeit mit Familien steht im Mittelpunkt des Gemeindeaufbaukonzepts.
Die Kirchengemeinde St. Petrus/Heiliggeist ist Teil des Pfarrverbands Am Drömling mit rd. 12.000 Gemeindegliedern in sechs Kirchengemeinden mit 5,5 Pfarrstellen (ab 2026). Der Pfarrverband besteht seit Juli 2018. Die beteiligten Kirchenvorstände und Pfarrstelleninhaber arbeiten eng zusammen. Perspektivisch soll hier eine große Regionalgemeinde entstehen.
Die Gemeinde freut sich auf eine Pfarrperson, die mit Schwung, Lust und Liebe an die Aufgabe herangeht, gerne Gottesdienste gestaltet und Freude an der Verkündigung des Evangeliums hat. Wir sind gespannt auf neue Ideen, die der Gemeinde guttun. Wir erwarten Teamfähigkeit, Kontaktfreude und Sensibilität für die Bedürfnisse der Menschen.
Eine Dienstwohnung mit 123 qm und einem großen Garten in unmittelbarer Nähe zur St. Petrus-Kirche steht zur Verfügung. Ansprechpartner ist der Vakanzvertreter Propst Dr. Ulrich Lincoln (Tel.: 05363/73064). Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenregierung. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis zum 14. Februar 2025 an das Landeskirchenamt zu richten.
#Pfarrstelle im Pfarrverband Calvörde im Umfang von 100 %
Der Pfarrverband Calvörde sucht für seine drei Kirchengemeinden St. Georg, St. Andreas und Trinitatis zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Pfarrerin/einen Pfarrer. Der Pfarrverband Calvörde ist eine braunschweigische Exklave in Sachsen-Anhalt und gehört zur Propstei Vorsfelde.
Die Kirchengemeinden bestehen aus ca. 850 Gemeindegliedern. Drei aktive Kirchenvorstände können viel selbstständig regeln. Es gibt weiterhin Frauenkreise, Kinder- und Familienkreise und eine rege Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen und den Kommunen.
Die Kirchengemeinde St. Georg in Calvörde verfügt über eine renovierte Kirche aus dem Jahre 1613. In unmittelbarer Nähe befindet sich das Gemeindehaus sowie das Pfarrhaus, in dem sich auch das Büro befindet. Die Wohnung ist im 1. OG und umfasst ca. 183 qm mit neun Zimmern. Zur Wohnung gehört ein großer Garten, der teilweise von der Kirchengemeinde mitgenutzt wird. In kirchlicher Trägerschaft befindet sich ein Friedhof. Ein Kirchenbus steht für Aktivitäten zur Verfügung.
Die Kirchengemeinde St. Andreas verfügt über zwei Kirchen und eine Kapelle in den Orten Jeseritz, Elsebeck und Parleib. Die Bausubstanz der Gebäude ist gut.
Die Kirchengemeinde Trinitatis mit den Orten Zobbenitz, Uthmöden und Dorst hat ebenfalls zwei Kirchen mit guter Bausubstanz. Die Fachwerkkirche in Zobbenitz wurde 1672 erbaut. Im Innern befindet sich ein reicher Kanzelaltar mit Skulpturenschmuck und vegetabilen Ornamenten aus dem Jahre 1700 und eine von Orgelbaumeister August Troch aus Neuhaldensleben geschaffene Orgel von 1887.
Pfarrsitz ist Calvörde. Die Gemeinde mit ca. 3.800 Einwohnern liegt in Sachsen-Anhalt im „Land der Frühaufsteher“ im Landkreis Börde am Biosphärenreservat Drömling. Die Landeshauptstadt Magdeburg und die Stadt Wolfsburg liegen rund 45 km entfernt und sind gut erreichbar. In Calvörde sind sowohl eine Kindertagesstätte vorhanden als auch eine Sekundarschule. Ebenso befindet sich im Gebiet der Kommunalgemeinde Calvörde eine Grundschule, die mit dem Schulbus gut erreichbar ist. In Calvörde sind alle Einrichtungen der Grundversorgung wie Ärzte, Apotheken und Einkaufsmöglichkeiten vorhanden. Ein sehr gutes Glasfasernetz ist ebenso vorhanden.
Ein aktives Vereinsleben (Sportverein, Schützenverein, Feuerwehren, Heimatvereine, Karnevalsvereine, Reit- und Fahrverein in unmittelbarer Nähe und ein Sportboothafen) lässt keine Langeweile aufkommen. Die umgebende Natur lädt zu Radtouren und Spaziergängen ein.
Eine Pfarramtssekretärin, eine Rechnungsführerin, ein Küster, ein Friedhofsgärtner unterstützen die Arbeit. Die Gemeindearbeit in beiden Gemeinden wird engagiert und kompetent von einem großen Kreis an ehrenamtlich Mitarbeitenden unterstützt.
Der Pfarrverband wünscht sich eine Pfarrerin/einen Pfarrer, die/der Freude daran hat, an einem generationenübergreifenden Gemeindeleben mitzuwirken. Der Pfarrverband ist offen für neue Gottesdienstformen, wobei das Traditionelle weitergeführt werden kann.
Infos über den Pfarrverband sind auch auf der Homepage www.pfarrverband-calvoerde-uthmoeden.de zu finden.
Weitere Infos über die Pfarrstelle und die Gemeinde können gerne beim Vakanzvertreter Pfarrer Wilfried Leonhardt (Tel.: 05363/976034) eingeholt werden.
Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenregierung. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis zum 14. Februar 2025 an das Landeskirchenamt zu richten.
#Pfarrstelle im Pfarrverband Aller Bezirk II im Umfang von 100 %
Zum Seelsorgebezirk II gehört die Kirchengemeinde Danndorf-Grafhorst, die zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Pfarrer/in sucht. Die Kirchengemeinde gehört zum Pfarrverband Aller, in dem sechs Kirchengemeinden zusammengeschlossen sind. Vieles wird gemeinsam mit den anderen Pfarrpersonen im Pfarrverband geplant. Es gibt häufig gemeinsam verantwortete Veranstaltungen und Gottesdienste. Die Mitarbeit im Pfarrverband über die Grenzen des Seelsorgebezirks hinaus wird erwartet.
Danndorf und Grafhorst, im Naturpark Drömling im Norden des Landkreises Helmstedt gelegen, befinden sich in nur 12 km Entfernung von Wolfsburg. Jedes Dorf hat einen Kindergarten, Danndorf eine Grundschule. Weiterführende Schulen sowie ärztliche Grundversorgung und zahlreiche Einkaufsmöglichkeiten befinden sich in den Nachbarorten Velpke, Helmstedt und Wolfsburg.
In der Kirchengemeinde gibt es viele unterschiedliche Gruppen: zwei Frauenkreise, einen Männerkreis, eine Krabbelgruppe und einen Gospelchor.
Die Kreuzkiche in Danndorf ist ein moderner Kirchenbau aus dem Jahr 1983 mit verschiedenen Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Feiern.
Die Elisabethkirche in Grafhorst gibt es seit 169 Jahren. In unmittelbarer Nähe steht das Pfarrhaus mit dem Büro, einem Gemeinderaum und einer Küche im Erdgeschoss und einer darüber gelegenen geräumigen Wohnung (ca. 175 qm) über zwei Etagen mit Balkon, Garage und Gartenanteil. Das Pfarrhaus wurde 2020 renoviert. Zum Areal gehört eine große ausgebaute Pfarrscheune für Feste im Sommer mit Terrasse und Garten.
Die Kirchengemeinde wünscht sich eine/n aufgeschlossene/n und fröhliche/n Seelsorger/in mit Freude am Predigen und an der Gemeindearbeit, die/der aktiv am Dorfleben teilnimmt und die Kinder- und Jugendarbeit weiter ausbaut.
Neben einem engagierten Kirchenvorstand gibt es in beiden Dörfern auch immer Menschen, die gerne bereit sind, die Kirchengemeinde und die Pfarrperson auf unterschiedliche Weise zu unterstützen.
Ansprechpartner für eventuelle Fragen sind Propst Dr. Ulrich Lincoln (Tel.: 06363/73064) oder der geschäftsführende Pfarrer des Pfarrverbandes, Pfarrer Wilfried Leonhardt (Tel.: 05363/976034).
Die Besetzung erfolgt durch Gemeindewahl. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis zum 14. Februar 2025 über das Landeskirchenamt an die Pfarrverbandsversammlung zu richten.
#Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für den Dienst an Menschen mit geistiger Behinderung ‚Mit Uns-Gemeinde‘ im Umfang von 100 %
Die Mit Uns-Gemeinde in Trägerschaft der Evangelisch-lutherischen Propstei Braunschweig sucht eine/n neue/n Pfarrer/in. Es handelt sich um eine allgemeinkirchliche Stelle im Umfang von 100 %, die zunächst auf sechs Jahre befristet ist. Eine Wiederbesetzung ist möglich.
Die Mit Uns-Gemeinde ist eine Einrichtung der Propstei Braunschweig, die vor bald fünfzig Jahren aus dem Engagement von Eltern hervorgegangen ist. Zu ihren Hauptaufgaben gehört die kirchliche Arbeit mit Menschen mit einer kognitiven Beeinträchtigung und deren Angehörigen. Ziel der Arbeit ist es, ihnen ein kirchliches Zuhause zu bieten.
Seelsorge, gottesdienstliches Leben, alle Formen religiöser Bildung und Gemeinschaft sowie Freizeitgestaltung sind auf die Bedarfe abzustimmen, beispielsweise durch den Gebrauch einfacher Sprache. Somit bietet die Mit Uns Gemeinde der Zielgruppe sichere Orte und Begegnungsräume. Diese werden auch von Interessierten außerhalb Braunschweigs wahrgenommen. Ein engagiertes ehrenamtliches Team trägt wesentlich zu dem Angebot der Mit Uns-Gemeinde bei und sorgt auch für eine Öffnung im Sinne der Inklusion.
Wesentliche Aufgabe wird es sein, die inklusiven Arbeitsformen, Erfahrungsräume und Formate in Kooperation mit anderen kirchlichen und diakonischen Akteuren und vielen anderen Netzwerkpartnern weiterzuentwickeln und auszubauen. Dafür wird von dem/der Bewerber/in eine ausgeprägte Vernetzungskompetenz und gute Kommunikationsfähigkeit erwartet. Ebenso ist es erforderlich, sich flexibel auf verändernde Bedarfe einzustellen und mit den Gemeindemitgliedern offensiv für Inklusion einzutreten. Wünschenswert sind deshalb Erfahrungen in Öffentlichkeitsarbeit und Mittelakquise.
Mit dieser Stelle ist die Erwartung verbunden, dass sie die Erfahrungen mit inklusiven Arbeitsansätzen für die gesamte Landeskirche fruchtbar macht. Dazu gehören begleitende, fortbildende, vernetzende wie auch Service bietende Angebote.
Zum Dienstauftrag gehört die Erteilung von Religionsunterricht an der Oswald-Berkhan-Schule, Förderschule für geistige Entwicklung, die eine wichtige Akteurin im Feld darstellt.
Die Stelle beinhaltet schon aufgrund des derzeit stockenden gesellschaftlichen Prozesses der Inklusion einerseits und enger werdender kirchlicher Mittel andererseits zahlreiche Herausforderungen. Sie bietet aber zugleich großen Gestaltungsspielraum in einer sehr warmherzigen Gemeinde, die sich auf eine kreative und engagierte Pfarrperson freut.
Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenregierung. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis zum 14. Februar 2025 an das Landeskirchenamt zu richten.
#Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe Dienst in der Telefonseelsorge im Umfang von 100 %
In der Telefonseelsorge der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig wird die Leitungsstelle zum 1. September 2025 frei. Es handelt sich um eine allgemeinkirchliche Stelle im Umfang von 100 %, die zunächst auf sechs Jahre befristet ist. Eine Wiederbesetzung ist möglich.
Mehr als 80 ehrenamtlich Mitarbeitende bieten Menschen in seelischen Not- und Krisensituationen am Telefon und in Form von Onlineberatung (Mail- und Chat-Seelsorge) seelsorgliche Lebenshilfe an. Dieses Angebot wird koordiniert und begleitet durch die hauptamtliche Leitung. Träger der Einrichtung ist die Ev.-luth. Propstei Braunschweig. In Braunschweig ist auch der Sitz der Einrichtung.
Zu den Aufgaben der Leitung gehören:
- Verantwortung für die personelle und administrative Leitung,
- Gewinnung von Ehrenamtlichen,
- Auswahl, Aus- und Fortbildung sowie Supervision der ehrenamtlich Mitarbeitenden,
- Zusammenarbeit in einem engagierten Team,
- Konzeptionelle Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der Arbeit,
- Teilnahme am Telefondienst und an der Internet-Seelsorge (Mail und Chat),
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Vernetzung mit den kirchlichen und psychosozialen Einrichtungen des Einzugsgebietes,
- Zusammenarbeit im Netzwerk Telefonseelsorge in Deutschland: Teilnahme an Tagungen der Leitenden der Telefonseelsorge in Deutschland sowie an Regionalkonferenzen
- Fundraising,
- Vertretung der Telefonseelsorge in der Öffentlichkeit.
Wir erwarten:
- mehrjährige Berufserfahrung als Pfarrer/in,
- Pastoralpsychologische Weiterbildung nach den Standards der DGfP,
- Erfahrung in Seelsorge, Gruppenleitung, Supervision und Beratung,
- Bereitschaft zur Fortbildung,
- Die Befähigung zu leiten und zur Organisation der gesamten Arbeit,
- Kooperations- und Teamfähigkeit,
- wertschätzenden Umgang mit den ehrenamtlich und hauptamtlich Mitarbeitenden und Förderung ihrer Kompetenz,
- organisatorische Fähigkeiten und Flexibilität in der Gestaltung der Arbeitszeit (auch Abend- und Wochenendtätigkeit),
- Bereitschaft zur Einarbeitung in die notwendige technische Kompetenz im Umgang mit Telefon- und IT-Technik (Medienkompetenz).
Die Stelle wird zum 1. September 2025 vakant. Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenregierung. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis zum 14. Februar 2025 an das Landeskirchenamt zu richten.
#Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe City-Kirchenarbeit am Dom in Braunschweig (Profilkirche) im Umfang von 25 %
Die Stelle ist zunächst auf sechs Jahre befristet. Eine Wiederbesetzung ist möglich.
Zu den Aufgaben gehören die theologische und seelsorgliche Begleitung der Mitglieder der Domsingschule insbesondere der Jugendkantorei (punktuelle Begleitung der Freizeiten, theologische Aufarbeitung der Inhalte der gesungenen Musikstücke, Seelsorge), Familiengottesdienste unterm Jahr und an den großen Festen, Konfirmandenunterricht im Rahmen der Domsingschule, Präsenz und Mitwirkung beim Tag der Domsingschule, Konzerten und Aufführungen, dem Weihnachtsprogramm.
Die Stelle kann wegen des 25 %-Anteils nur in Kombination mit einer anderen Pfarrstelle übertragen werden. Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenregierung. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis zum 14. Februar 2025 an das Landeskirchenamt zu richten.
#Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Pfarrperson zur Wahrnehmung pröpstlicher Aufgaben und Change-Management (100 %).
Die Beauftragung erfolgt durch die Kirchenregierung zunächst für vier Jahre und umfasst keine Kirchengemeindeanbindung.
Die Landeskirche befindet sich in einem umfassenden Transformationsprozess (http://www.mitsegenunterwegs.de/), zu dem eine Strukturreform gehört, die insbesondere die mittlere Ebene in den Blick nimmt, die Verantwortung funktionsfähiger Kirchengemeinden durch Dezentralisierung stärkt, die Relevanz anderer kirchlicher Orte mitbedenkt und Räume für inhaltliche Gestaltungen und Innovationen im Kontext des Zukunftsprozesses öffnen soll. Ein entsprechender Partizipationsprozess wird zurzeit durchgeführt und soll in Eckpunkte münden, die im November 2025 der Landessynode zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden.
Angesichts dieser Pläne hat die Landessynode mit § 20 a der Propsteiordnung die Möglichkeit geschaffen, freiwerdende pröpstliche Stellen vorübergehend zu besetzen.
Dies betrifft auch die Propstei Vechelde mit zurzeit 8,5 Pfarrstellen und rund 20.000 Gemeindegliedern. Die Pfarrperson, die wir suchen, soll die Strukturreform in der Landeskirche planend begleiten und das pröpstliche Amt in der Propstei Vechelde wahrnehmen. Das Stellenprofil besteht also aus einer Kombination von Change-Management und pröpstlichen Aufgaben.
Ihre Aufgaben
In der leitenden Prozessplanung und Durchführung der Reformen in der Propstei liegt ein Schwerpunkt Ihres Aufgabengebietes.
Dabei arbeiten Sie mit den zuständigen landeskirchlichen Gremien und Mitarbeitenden zusammen, sorgen für einen gelingenden Kommunikations- und Informationsaustausch zwischen den Ebenen Landeskirche, Propsteien, Gestaltungsräumen und Kirchengemeinden sowie den Haupt- und Ehrenamtlichen. Gemeinsam mit Ihren pröpstlichen Kollegen und Kolleginnen und dem Landeskirchenamt erarbeiten Sie weiterführende Prozesse, Projekte und Beteiligungsformate, mit denen Kooperation und Vernetzung gestärkt und ausgebaut werden. Mit dem weiteren Stellenanteil sind Sie für die Wahrnehmung der pröpstlichen Aufgaben in der Propstei Vechelde gemäß der geltenden Propsteiordnung zuständig.
Ihr Anforderungsprofil
- Erfahrungen im Gemeindepfarramt, Personalführung und Gremienarbeit,
- Kenntnis aktueller ekklesiologischer Entwürfe und ihrer Umsetzung in Transformationsprozesse,
- Kompetenzen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Organisationsberatung,
- Ausgewiesene Expertise im Change-Management, Erfahrungen in der Organisation und Gestaltung von kirchlichen Transformationsprozessen,
- Kommunikationsstärke, Belastbarkeit, Flexibilität und Teamfähigkeit.
Eine Dienstwohnungs-, und Residenzpflicht besteht nicht; Dienstsitz ist die Propstei Vechelde. Die Anstellung erfolgt im Pfarrdienstverhältnis nach Besoldungsgruppe A 13/A 14 zzgl. einer nicht ruhegehaltfähiger Zulage nach A 15.
Bewerben können sich ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer aus der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig und den Gliedkirchen der EKD. Bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen ist im Vorwege die Möglichkeit einer Beurlaubung seitens der Landeskirche zu klären.
Nähere Informationen über die Propstei Vechelde erhalten Sie unter www.propstei-vechelde.de.
Persönliche Auskünfte erteilt Ihnen Oberlandeskirchenrätin Ulrike Brand-Seiß (Tel.: 05331/802-110).
Bewerbungen mit Lebenslauf richten Sie bitte bis zum 14. Februar 2025 an die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, Landeskirchenamt, Dietrich-Bonhoeffer-Str. 1, 38300 Wolfenbüttel oder gern per Email als ein Gesamtdokument in Form einer PDF-Datei an ulrike.brand-seiss@lk-bs.de.
Nr. 25Personalnachrichten
####Besetzung und Verwaltung von Pfarrstellen und anderen Stellen
Die Pfarrstelle im Pfarrverband Am Drömling Bezirk IV im Umfang von 100 % ab 1. Oktober 2024 mit Pfarrerin Carina Vornkahl, bisher Verwaltung der Pfarrstelle.
Die Pfarrstelle im Pfarrverband Schöppenstedt-Nord Bezirk II im Umfang von 100 % ab 1. November 2024 mit Pfarrer Martin Feuge, bisher Kirchengemeindeverband Goslar Bezirk VIII.
Eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für den Pastoralpsychologischen Dienst im Umfang von 50 % ab 1. November 2024 mit Pfarrerin Hanne-Elisabeth Reinhard, zusätzlich zur Stelle Beraterin Ehe-, Lebens- und Krisenberatung und Pastoralpsychologischer Dienst.
Die Pfarrstelle im Pfarrverband Emmaus Bezirk II in Salzgitter im Umfang von 100 % ab 1. Dezember 2024 mit Pfarrer Johannes Engelmann, bisher Mit Uns-Gemeinde.
Eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe Blindenseelsorge im Umfang von 50 % ab 1. Dezember 2024 mit Pfarrerin Britta Grund, bisher Pfarrverband Helmstedt-Nord Bezirk IV.
Die Pfarrstelle im Pfarrverband Vechelde-Mitte Bezirk III im Umfang von 100 % ab 1. Januar 2025 mit Pfarrer Peter Doerk, bisher Kirchengemeinde Katharina von Bora in Braunschweig Bezirk I und Pfarrverband Petrus in Wendeburg Bezirk IV.
#Veränderungen, Versetzungen, Beurlaubungen, Ernennungen, Entlassungen
Pfarrer Frank Barche hat mit Ablauf des 31. Dezember 2024 das Amt des Stellvertreters der Pröpstin der Propstei Helmstedt niedergelegt.
#Ruhestand
Pfarrer Andreas Ohm, Sehlde, wurde mit Ablauf des 31. Oktober 2024 in den Ruhestand versetzt.
Pfarrerin Sabine Ohainski, Goslar, wurde mit Ablauf des 30. November 2024 in den Ruhestand versetzt.
Propst Ralf Ohainski, Goslar, wurde mit Ablauf des 30. November 2024 in den Ruhestand versetzt.
Pfarrer Peter Kapp, Braunschweig, wurde mit Ablauf des 30. November 2024 in den Ruhestand versetzt.
Pröpstin Pia Dittmann-Saxel, Vechelde, wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2024 in den Ruhestand versetzt.
#Verstorben
Landesbischof i. R. Dr. h. c. Christian Krause, Wolfenbüttel, ist am 28. November 2024 verstorben.
Nachrichtlich
Die EKD schreibt auch im Jahr 2025 wieder Kirchliche Dienste an Urlaubsorten im europäischen Ausland aus. Sie finden die Ausschreibungen unter: www.ekd.de/urlaubsseelsorgestellen
Wolfenbüttel, 15. Januar 2025
Landeskirchenamt
Brand-Seiß
Oberlandeskirchenrätin
Oberlandeskirchenrätin
Hinweis der Amtsblattredaktion
Das Landeskirchliche Amtsblatt erscheint künftig regelmäßig zu folgenden Terminen:
15. Januar, 15. Juli und 1. Oktober.
15. Januar, 15. Juli und 1. Oktober.
Im Januar 2024 wurde das Amtsblatt auf eine barrierefreie Version umgestellt. Die Printversion erschien letztmalig mit der Ausgabe zum 15. November 2023.
Das Landeskirchliche Amtsblatt kann weiterhin digital und kostenlos über die Seite www.kirchenrecht-braunschweig.de/list/kirchliches_amtsblatt abgerufen werden. Dort finden Sie auch das Sachregister 2023.
Anders als die gedruckten Exemplare und die PDF-Dokumente, die bisher auf der Seite zu finden sind, wird ab Januar 2024 ein einspaltiges barrierefreies Dokument zur Verfügung stehen. Eine umfangreiche Volltextsuche ist nun auch im Bereich „Amtsblätter“ möglich.
Ebenfalls neu sind die Zitiervorgaben für Rechtsvorschriften: Alle publizierten Rechtsvorschriften erhalten eine jährlich bei „1“ beginnende fortlaufende Nummerierung, die beim Zitieren zu berücksichtigen sein wird: Statt „ABl. 2023 S. 2“ lautet es künftig: „ABl. 2023 Nr. 1 S. 2“.
Die Webversion kann aus technischen Gründen keine Seitenzahlenangaben abbilden. Bei Bedarf können die amtlichen Fundstellen der PDF-Datei der Druckausgabe entnommen werden, bitte öffnen Sie zum Aufruf die Webversion der benötigten Ausgabe und klicken Sie das Druckersymbol in der Funktionsleiste an.
Herausgeber: | Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, Dietrich-Bonhoeffer-Straße 1, 38300 Wolfenbüttel, Telefon: 05331/802-0, Telefax: 05331/802-700, E-Mail: info@lk-bs.de www.landeskirche-braunschweig.de |
Redaktion: | Referat 30, Anja Schnelle, Telefon: 05331/802-167, E-Mail: recht@lk-bs.de |
Herstellung: | wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld |
Erscheinungsweise: | dreimal jährlich zum 15. Januar, 15. Juli und 1. Oktober |