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Kirchengesetz über die Pfarrstellen und deren Besetzung in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig (Pfarrstellengesetz – PfStG)

Vom 29. Mai 2015

(ABl. 2015 S. 74), geändert am 6. Juni 2024 (ABl. 2024 Nr. 16 S. 27) und am 22. Mai 2025 (ABl. 2025 Nr. 28 S. 58)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
1. KG zur Änderung
6.6.2024
ABl. 2024 Nr. 16 S.26
§ 1 Abs. 3
Ergänzung Pfarrstellen bei Propsteien
§ 2
Redaktionelle Änderung
§ 3 Abs. 2
Ausschreibungspraxis
§ 6
Ausschreibungsfrist ersetzt durch Bewerbungsfrist
§ 11 Abs. 3
§ 14 Abs. 4
Klarstellung zum Wahlgremium
§ 18
Ausschreibungspraxis
2
KG zur Änderung
22. Mai 2025
ABl. 2025 Nr. 28 S. 58
§1 Abs. 2
§ 3 Abs. 3
§§ 3 Abs. 4, 18 Abs. 2
Stellenumfänge
Redaktionelle Änderung
Besetzung mit anderen Berufsgruppen
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§ 1
Grundbestimmungen

(1) Dieses Kirchengesetz regelt die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen (Gemeindepfarrstellen und Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe) und deren Besetzung.
(2) 1Pfarrstellen besitzen grundsätzlich einen Dienstumfang von 100 %. 2Pfarrstellen mit Dienstumfängen von 75 %, 50 % oder 25 % können in begründeten Fällen errichtet werden.
(3) 1Gemeindepfarrstellen sind Pfarrstellen in Kirchengemeinden. 2Pfarrstellen in Propsteien, Pfarrverbänden, Quartieren und Kirchengemeindeverbänden sind ebenfalls Gemeindepfarrstellen im Sinne dieses Gesetzes. 3Soweit sich Regelungen dieses Gesetzes auf Kirchengemeinde und Kirchenvorstand beziehen, gelten diese Regelungen bei einer Propstei für den Propsteivorstand, bei einem Pfarrverband für die Pfarrverbandsversammlung und bei einem Kirchengemeindeverband für den Kirchengemeindeverbandsvorstand, wenn für den Kirchengemeindeverband nachfolgend keine besonderen Regelungen getroffen wurden.
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Erster Abschnitt
Gemeindepfarrstellen

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§ 2
Errichtung, Aufhebung und Veränderung von Gemeindepfarrstellen

Gemeindepfarrstellen werden von der Kirchenregierung aufgrund der von den Propsteisynoden beschlossenen und von der Kirchenregierung genehmigten Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung durch Kirchenverordnung errichtet, in ihrem Umfang verändert, verlegt oder aufgehoben.
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§ 3
Ausschreibung

(1) 1Das Landeskirchenamt schreibt zu besetzende Gemeindepfarrstellen unter Festsetzung einer Bewerbungsfrist aus.2Vom Kirchenvorstand beschlossene Stellenprofile sind bei der Ausschreibung zu berücksichtigen.
(2) Die Kirchenregierung kann in besonders begründeten Fällen nach Anhörung des Kirchenvorstandes und des Propsteivorstandes von einer Ausschreibung absehen und die Gemeindepfarrstelle unbesetzt lassen (Dauervakanz).
(3) Die Kirchenregierung kann nach Anhörung der Kirchenvorstände Ausschreibungen von Gemeindepfarrstellen aussetzen, wenn diese durch Ordinierte verwaltet werden sollen, die nicht die Anstellungsfähigkeit besitzen.
(4) 1Die Kirchenregierung kann in besonders begründeten Fällen im Benehmen mit dem Wahlgremium und dem Propsteivorstand die Besetzung einer Gemeindepfarrstelle durch andere Berufsgruppen zulassen und diese Stelle ausschreiben. 2Das Nähere wird durch Kirchenverordnung geregelt.
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§ 4
Bewerbungsvoraussetzungen

(1) 1Um eine ausgeschriebene Gemeindepfarrstelle können sich Ordinierte bewerben,
  1. die die Anstellungsfähigkeit gemäß der §§ 16 und 17 PfDG.EKD besitzen oder voraussichtlich alsbald erhalten werden,
  2. denen die Kirchenregierung im Fall einer erfolgreichen Bewerbung die Übernahme in den Dienst der Landeskirche schriftlich zugesagt hat.
2Nichtordinierte können sich nur dann bewerben, wenn ihnen für den Fall einer erfolgreichen Bewerbung durch die Kirchenregierung die Übernahme in den Dienst der Landeskirche und vom Landesbischof bzw. 3der Landesbischöfin die Ordination in Aussicht gestellt wurde.
(2) Eine gleichzeitige Bewerbung auf mehrere Gemeindepfarrstellen in der Landeskirche ist nicht möglich es sei denn, sie erfolgt während des Wartestandes.
(3) Pfarrer und Pfarrerinnen, denen die Ausübung des Dienstes vorläufig ganz oder teilweise untersagt worden ist und Pfarrerinnen und Pfarrer, die Beschuldigte in einem Verfahren nach dem Disziplinargesetz sind, können sich nur mit Zustimmung des Landeskirchenamtes bewerben.
(4) Beurlaubte Ordinierte können sich um eine ausgeschriebene Gemeindepfarrstelle nur bewerben, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die Gemeindepfarrstelle voraussichtlich zu besetzen sein wird, die Beurlaubung nach den geltenden Bestimmungen beendet ist oder wenn ihnen die Kirchenregierung die Beendigung der Beurlaubung für den Fall einer erfolgreichen Bewerbung zugesagt hat.
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§ 5
Stellenteilung

(1) 1Soweit es nach den dienstrechtlichen Bestimmungen möglich ist, dass eine Gemeindepfarrstelle zwei Personen gemeinsam übertragen werden kann, sind die Stellenteilenden berechtigt, sich gemeinsam um eine ausgeschriebene Gemeindepfarrstelle zu bewerben. 2In diesem Fall ist dieses Kirchengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stellenteilenden sämtliche Rechtshandlungen nach diesem Kirchengesetz nur gemeinsam vornehmen können und dass Rechtshandlungen der anderen am Verfahren Beteiligten nur für beide Stellenteilende einheitlich vorgenommen werden können. 3Die Wahlpredigten beider Stellenteilenden können für einen einzigen oder für gesonderte Sonntagsgottesdienste angeordnet werden.
(2) 1Soll eine Gemeindepfarrstelle den Stellenteilenden gemeinsam übertragen werden und ist einer der Stellenteilenden bereits Inhaber bzw. Inhaberin der Gemeindepfarrstelle, wird ein Besetzungsverfahren nur für den anderen Stellenteilenden durchgeführt. 2Die Gemeindepfarrstelle wird in dem Fall nicht ausgeschrieben.
(3) Die Beendigung des gemeinsamen Dienstes in einer Gemeindepfarrstelle richtet sich nach dem Dienstrecht.
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§ 6
Bewerbungen

(1) 1Die Bewerbung um eine ausgeschriebene Gemeindepfarrstelle ist an das Landeskirchenamt zu richten. 2Das Landeskirchenamt prüft, ob die Bewerbung zulässig ist und leitet die zugelassenen Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist weiter.
(2) 1Das Landeskirchenamt kann eine Bewerbung zurückweisen, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin weniger als fünf Jahre in seiner bzw. ihrer bisherigen Aufgabe tätig gewesen ist. 2Das gilt nicht für Bewerbungen aus einem Pfarrerdienstverhältnis auf Probe.
(3) Geht bis zum Ablauf der Ausschreibungsfrist keine Bewerbung ein, können auch später eingehende Bewerbungen zugelassen und weitergeleitet werden.
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§ 7
Besetzungsvorschlag des Landeskirchenamtes

(1) Liegt keine Bewerbung vor, kann das Landeskirchenamt eine Person vorschlagen, soweit der bzw. die jeweilige Ordinierte zustimmt.
(2) 1Während eines Versetzungsverfahrens und im Wartestand kann das Landeskirchenamt den betroffenen Pfarrer bzw. die betroffene Pfarrerin auch ohne vorliegende Zustimmung vorschlagen. 2Im Vokations- und Wahlverfahren können Einwendungen nicht auf Tatsachen gestützt werden, die Anlass zu der Versetzung sind.
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§ 8
Wechselndes Besetzungsrecht

(1) 1Gemeindepfarrstellen werden grundsätzlich im Wechsel durch die Kirchengemeinde und die Kirchenregierung besetzt, soweit nicht besondere Regelungen bestehen. 2Die Besetzung einer erstmalig ausgeschriebenen Gemeindepfarrstelle erfolgt durch die Kirchengemeinde.
(2) 1Mit dem Propstamt verbundene Gemeindepfarrstellen sowie die Stelle des Dompredigers bzw. der Dompredigerin werden durch die Kirchenregierung besetzt. 2In diesen Fällen ruhen das Wahlrecht der Kirchengemeinde und andere Vorschlagsrechte.
(3) 1Die Kirchenregierung kann eine durch Gemeindewahl zu besetzende Gemeindepfarrstelle nach Anhörung des Kirchenvorstandes zur Besetzung in Anspruch nehmen. 2Eine gerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung findet nicht statt. 3Steht die Besetzung der Gemeindepfarrstelle der Kirchengemeinde und der Kirchenregierung abwechselnd zu, sind die beiden nächsten Besetzungen durch Gemeindewahl vorzunehmen. 4Wurde die Gemeindewahl nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt, kann die Kirchenregierung wiederum die Pfarrstelle besetzen.
(4) Bestehende Sonderrechte zur dauernden Besetzung durch die Kirchengemeinde sollen bei Kooperation dieser Kirchengemeinde mit anderen Kirchengemeinden (§ 60 Absatz 2 KGO) Berücksichtigung finden.
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§ 9
Wahlgremium

(1) 1Für das Besetzungsverfahren wird ein Wahlgremium gebildet.
2Das Wahlgremium besteht
  1. bei einer Gemeindepfarrstelle, die einer Kirchengemeinde zugeordnet ist, aus dem Kirchenvorstand,
  2. bei einer Gemeindepfarrstelle, die einem Pfarrverband zugeordnet ist, aus der Pfarrverbandsversammlung,
  3. bei einer Gemeindepfarrstelle, die einem Kirchengemeindeverband zugeordnet ist, aus dem Vorstand,
  4. bei einer Gemeindepfarrstelle, die einem Quartier zugeordnet ist, aus der Quartiersversammlung,
  5. bei einer Gemeindepfarrstelle, die einer Propstei zugeordnet ist, aus dem Propsteivorstand.
(2) 1Die Sitzungen des Wahlgremiums sind nicht öffentlich. 2Für den Ablauf der Sitzung gelten die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält.
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Erster Unterabschnitt
Besetzung einer Gemeindepfarrstelle durch die Kirchengemeinde

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§ 10
Wahlpredigt und Unterrichtsprobe

(1) 1Das Wahlgremium entscheidet darüber, welche Bewerber bzw. Bewerberinnen zu einer Wahlpredigt und Unterrichtsprobe aufgefordert werden. 2Bei Besetzung einer Gemeindepfarrstelle in einem Kirchengemeindeverband ist vorab durch das Wahlgremium das Benehmen mit den Kirchengemeinden herzustellen, für die der künftige Stelleninhaber bzw. die künftige Stelleninhaberin örtlich zuständig ist. 3Wird eine Wahlpredigt oder Unterricht ohne ausreichenden Grund nicht gehalten, gilt dies als Verzicht auf die Bewerbung.
(2) Das Wahlgremium kann von einer Wahlpredigt und Unterrichtsprobe absehen, wenn
  1. ein Pfarrer bzw. eine Pfarrerin sich um eine Gemeindepfarrstelle bewirbt, die zu demselben Pfarramt gehört,
  2. ein Pfarrer bzw. eine Pfarrerin im Probedienst sich um die Gemeindepfarrstelle bewirbt, die er oder sie im Probedienst verwaltet hat, und keine andere Bewerbung vorliegt.
(3) 1Bewerbern und Bewerberinnen ist jedes Werben um Stimmen untersagt. 2Eine persönliche Vorstellung beim Wahlgremium ist nur auf Einladung gestattet.
(4) 1Das Wahlgremium legt im Einvernehmen mit dem Propst bzw. der Pröpstin die Termine für die Wahlpredigt und die Unterrichtsprobe fest. 2Sie werden vom Wahlgremium unter den Bewerbern bzw. Bewerberinnen durch das Los verteilt. 3Die Texte der Wahlpredigten und Unterrichtsproben werden vom Propst bzw. von der Pröpstin vorgegeben.
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§ 11
Wahlverfahren

(1) Steht die Besetzung einer Gemeindepfarrstelle der Kirchengemeinde zu, hat das Wahlgremium die Wahl binnen sechs Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist vorzunehmen.
(2) Die erste Sitzung des Wahlgremiums ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist einzuberufen.
(3) Das Wahlgremium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend sind. 2Ergänzend sind die Regelungen über die Beschlussfähigkeit des Wahlgremiums nach den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung und der Propsteiordnung zu beachten.
(4) 1Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist dies unverzüglich dem Landeskirchenamt mitzuteilen. 2In diesem Fall kann die Kirchenregierung die Pfarrstelle zur Besetzung in Anspruch nehmen.
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§ 12
Wahlhandlung, Wahlleitung

(1) Die Wahlhandlung hat innerhalb eines Zeitraumes von sieben bis vierzehn Tagen nach der letzten Wahlpredigt stattzufinden.
(2) 1Der Propst bzw. die Pröpstin leitet die Wahl. 2Die Wahl ist geheim und muss durch Stimmzettel erfolgen. 3Eine Aussprache über die zur Wahl stehenden Personen findet in der Wahlsitzung nicht statt.
(3) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Wahlgremiums auf sich vereinigt. 2Kommt bei mehreren Bewerbungen im ersten Wahlgang eine Wahl nicht zu Stande, folgt ein zweiter Wahlgang unter den beiden Bewerbern, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. 3Gewählt ist in diesem Wahlgang, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Wahlgremiums auf sich vereinigt. 4Kommt auch nach diesem Wahlgang eine Wahl nicht zu Stande, ist eine neue Ausschreibung vorzunehmen. 5Ein Wechsel des Besetzungsrechtes nach § 8 Absatz 1 Satz 1 tritt in diesem Fall nicht ein.
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§ 13
Anzeige des Wahlergebnisses, Annahme der Wahl

1Der Propst bzw. die Pröpstin teilt das Ergebnis der Wahl unverzüglich dem Landeskirchenamt unter Einsendung einer Niederschrift über die Wahlhandlung und der Stimmzettel mit. 2Der oder die Gewählte ist durch das Landeskirchenamt von der Wahl schriftlich zu benachrichtigen und aufzufordern, sich innerhalb von zehn Tagen über die Annahme der Wahl zu erklären. 3Lehnt er oder sie ab oder erklärt sich nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Wahl unter den übrigen zugelassenen Bewerbern vorzunehmen.
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Zweiter Unterabschnitt
Verfahren der Besetzung einer Gemeindepfarrstelle durch die Kirchenregierung

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§ 14
Vokation

(1) Steht die Besetzung einer Gemeindepfarrstelle der Kirchenregierung zu, so ist diese innerhalb von sechs Monaten nach Eingang einer Bewerbung vorzunehmen.
(2) Vor der Entscheidung der Kirchenregierung über die Benennung eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin ist der zuständige Propst bzw. die zuständige Pröpstin zu hören.
(3) 1Die Kirchenregierung teilt dem Wahlgremium mit, wer als Bewerber bzw. Bewerberin in Aussicht genommen wurde und fordert es auf, etwaige Einwendungen innerhalb von sechs Wochen unter Angabe des Stimmverhältnisses und einer Begründung schriftlich zu erheben. 2Bei Besetzung einer Gemeindepfarrstelle in einem Kirchengemeindeverband ist vorab durch das Wahlgremium das Benehmen mit den Kirchengemeinden herzustellen, für die der künftige Stelleninhaber bzw. die künftige Stelleninhaberin örtlich zuständig ist. 3Das Landeskirchenamt kann die Frist auf Antrag einmal verlängern.
(4) 1Das Landeskirchenamt beauftragt den zuständigen Propst bzw. die zuständige Pröpstin mit der Durchführung des Verfahrens. 2Es ist eine Niederschrift über die Verhandlungen aufzunehmen. 3Das Wahlgremium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend sind. 4Ergänzend sind die Regelungen über die Beschlussfähigkeit des Wahlgremiums nach den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung und der Propsteiordnung zu beachten.
(5) 1Der Bewerber bzw. die Bewerberin hält eine Vokationspredigt und eine Unterrichtsprobe. 2Die Texte werden vom Propst bzw. der Pröpstin vorgegeben. 3Das Wahlgremium kann darauf verzichten, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin bereits eine Gemeindepfarrstelle innehat, die zu demselben Pfarramt gehört.
(6) 1Werden keine Einwendungen erhoben, erteilt das Wahlgremium schriftlich die Vokation. 2Mangelnde Beschlussfähigkeit oder fruchtloser Ablauf der Frist nach Absatz 3 gelten ungeachtet der Gründe als Verzicht auf das Erheben von Einwendungen. 3Das Wahlgremium kann auf das Vokationsrecht verzichten, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin bereits eine Gemeindepfarrstelle innehat, die zu demselben Pfarramt gehört.
(7) 1Werden form- und fristgerecht Einwendungen erhoben, teilt die Kirchenregierung diese der vorgeschlagenen Person mit. 2Zugleich fordert die Kirchenregierung die vorgeschlagene Person unter Fristsetzung zur Erklärung darüber auf, ob sie ihre Bewerbung aufrechterhält. 3Im Fall von Besetzungsvorschlägen des Landeskirchenamtes nach § 7 obliegt die Erklärung über die Aufrechterhaltung des Vorschlages dem Landeskirchenamt, das zuvor die vorgeschlagene Person anhört. 4Hält die vorgeschlagene Person ihre Bewerbung nicht aufrecht, ist ein neues Besetzungsverfahren einzuleiten. 5Hält sie die Bewerbung aufrecht, die Kirchenregierung die Einwendungen aber für begründet, ist ebenfalls ein neues Besetzungsverfahren einzuleiten. 6Die Entscheidung der Kirchenregierung über die Einwendungen ist abschließend.
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§ 15
Besetzung einer mit dem Propstamt verbundenen Pfarrstelle

Das Verfahren für die Besetzung einer mit einem Propstamt verbundenen Gemeindepfarrstelle wird in der Propsteiordnung geregelt.
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§ 16
Präsentationsrecht aufgrund eines Patronats

(1) 1Besteht aufgrund eines Patronats ein Vorschlagsrecht bei der Besetzung einer Gemeindepfarrstelle, hat der bzw. die Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung durch das Landeskirchenamt das Vorschlagsrecht gegenüber der Kirchenregierung auszuüben. 2Erfolgt kein Vorschlag oder wird auf das Vorschlagsrecht verzichtet, liegt das Besetzungsrecht für diese Gemeindepfarrstelle bei der Kirchenregierung.
(2) Das Wahlgremium ist in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 3 bis 7 am Besetzungsverfahren zu beteiligen.
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Zweiter Abschnitt
Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe

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§ 17
Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe

(1) Die Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe werden nach Maßgabe des landeskirchlichen Stellenplans von der Kirchenregierung durch Kirchenverordnung errichtet, verändert oder aufgehoben.
(2) Die Kirchenregierung bestimmt den Inhalt des Auftrages und regelt die Dienst- und Fachaufsicht.
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§ 18
Besetzung von Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe

(1) Die Kirchenregierung entscheidet darüber, ob eine vakante Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe besetzt werden soll und über deren Besetzung.
(2) 1Die Kirchenregierung kann die Stelle unter Festsetzung einer Bewerbungsfrist ausschreiben. 2Die Bewerbung ist an das Landeskirchenamt zu richten. 3Die Ausschreibung kann wiederholt werden. 4Die Kirchenregierung kann in besonders begründeten Fällen die Besetzung einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe durch andere Berufsgruppen zulassen und diese Stelle ausschreiben. 5Das Nähere wird durch Kirchenverordnung geregelt.
(3) 1Vom Bewerber bzw. der Bewerberin können eine Probepredigt und eine dem Auftrag entsprechende Arbeitsprobe verlangt werden. 2Vor Besetzung einer Stelle, deren Inhaber bzw. Inhaberin unter der Fachaufsicht des Propstes bzw. der Pröpstin steht, sind Propst bzw. Pröpstin anzuhören.
(4) 1Die Stellen werden von der Kirchenregierung in der Regel für sechs Jahre besetzt. 2Eine Verlängerung der Stellenübertragung ist möglich.
(5) Die §§ 4 bis 6 finden entsprechend Anwendung.
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Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 19
Einweisung in die Pfarrstelle

(1) Das Landeskirchenamt trifft die zur Einweisung in die Pfarrstelle erforderlichen Anordnungen.
(2) Wird die Entgegennahme der Berufungsurkunde oder die Mitwirkung bei der Einführung verweigert, so kann die Versetzung in den Wartestand erfolgen.
(3) Wird die Besetzung einer Pfarrstelle nicht mit der Einführung abgeschlossen, so gilt die Besetzung hinsichtlich des Wechsels des Besetzungsrechts als nicht erfolgt.
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§ 20
Verordnungsermächtigung

Die Kirchenregierung kann Ausführungsvorschriften zu diesem Kirchengesetz erlassen.
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Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten1#

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 15. Juli 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Kirchengesetz über die Pfarrstellen und Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe (Pfarrstellengesetz – PfStG) in der Neufassung vom 23. November 2002 (ABl. 2003 S.4) und die Kirchenverordnung zur Ermittlung der Pfarrstellenbewertung (Pfarrstellenbewertungsverordnung – PfBewVO) vom 21. Mai 2003 (ABl. S. 43), zuletzt geändert durch Kirchenverordnung vom 15. August 2013 (ABl. S. 79) außer Kraft.
(3) Die Änderungen der Kirchengemeindeordnung durch Artikel 2 dieses Gesetzes gelten zu nächst befristet bis zum 31. Dezember 2018.

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1 ↑ Betr. Artikel 5 des Kirchengesetzes zur Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig vom 29. Mai 2015 (ABl. 2015 S. 74)
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