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Kirchengesetze

Nr. 15Kirchengesetz
zur Änderung der Propsteiordnung
(RS 131)

Vom 6. Juni 2024

Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Propsteiordnung

Die Propsteiordnung vom 19. November 2005 (ABl. 2006 S. 2), mit Änderung vom 17. November 2011 (ABl. 2012 S. 2), vom 24. November 2017 (ABl. 2018 S. 6), geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Reisekostenrechts vom 24. November 2017 (ABl. 2018 S. 8), zuletzt geändert am 18. November 2020 (ABl. 2021 S. 4), wird wie folgt geändert:
  1. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:
    „§ 20 a
    Abweichende Regelungen
    (1) Bei Ausscheiden oder Ablauf der Amtszeit eines Propstes oder einer Pröpstin kann die Kirchenregierung abweichend von den Regelungen der §§ 17 bis 20 dieses Gesetzes im Benehmen mit dem Propsteivorstand eine Pfarrperson mit der Wahrnehmung des Propstamtes beauftragen. In den Fällen des § 20 dieses Gesetzes ist das Einvernehmen des Propsteivorstandes erforderlich. Die Kirchenregierung regelt Auftrag, Dienstsitz und Dienstumfang in einer Dienstbeschreibung. Die Beauftragung ist auf längstens vier Jahre zu befristen und kann im Benehmen mit dem Propsteivorstand verlängert werden. Die Kirchenregierung kann eine Pfarrperson auch mit der Wahrnehmung des Propstamtes in mehr als einer Propstei beauftragen.
    (2) Die Beauftragten führen für die Dauer der Beauftragung die Amtsbezeichnung Propst bzw. Pröpstin und erhalten für die Dauer der Beauftragung eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt nach § 4 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des BVG.EKD und dem jeweiligen Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 15.
    (3) Die Kirchenregierung kann ihr Besetzungsrecht für die mit dem Propstamt verbundene Gemeindepfarrstelle abweichend von § 16 Absatz 1 dieses Gesetzes auf die Kirchengemeinde, den Kirchengemeindeverband oder den Pfarrverband übertragen, dem die Gemeindepfarrstelle zugeordnet ist.“
  2. In § 26 a Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
    Die Propsteisynode beschließt bis zu einem Termin, den das Landeskirchenamt festlegt, über die für die folgende Amtszeit geltende Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder gemäß § 26 Absatz 2.“ 
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 15. Juni 2024 in Kraft.
Wolfenbüttel, den 6. Juni 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof

Nr. 16Erstes Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes über die Pfarrstellen und deren Besetzung
in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
(Pfarrstellengesetz – PfStG)
(RS 122)

Vom 6. Juni 2024

Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

Das Kirchengesetz über die Pfarrstellen und deren Besetzung in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vom 29. Mai 2015 (ABl. 2015 S. 74) wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
    Gemeindepfarrstellen sind Pfarrstellen in Kirchengemeinden. Pfarrstellen in Propsteien, Pfarrverbänden, Quartieren und Kirchengemeindeverbänden sind ebenfalls Gemeindepfarrstellen im Sinne dieses Gesetzes. Soweit sich Regelungen dieses Gesetzes auf Kirchengemeinde und Kirchenvorstand beziehen, gelten diese Regelungen bei einer Propstei für den Propsteivorstand, bei einem Pfarrverband für die Pfarrverbandsversammlung und bei einem Kirchengemeindeverband für den Kirchengemeindeverbandsvorstand, wenn für den Kirchengemeindeverband nachfolgend keine besonderen Regelungen getroffen wurden.“
  2. In § 2 werden nach den Wörtern „Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung“ die Wörter „durch Kirchenverordnung“ eingefügt.
  3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. in Satz 1 werden die Wörter „im Landeskirchlichen Amtsblatt“ gestrichen,
    2. Sätze 2 und 3 werden gestrichen,
    3. der bisherige Satz 4 wird Satz 2.
  4. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Ausschreibungsfrist“ ersetzt durch das Wort „Bewerbungsfrist“.
  5. In § 11 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
    Ergänzend sind die Regelungen über die Beschlussfähigkeit des Wahlgremiums nach den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung und der Propsteiordnung zu beachten.“
  6. In § 14 Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:
    Ergänzend sind die Regelungen über die Beschlussfähigkeit des Wahlgremiums nach den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung und der Propsteiordnung zu beachten.“
  7. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „im Landeskirchlichen Amtsblatt und daneben auch in anderer Weise“ gestrichen.
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Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Wolfenbüttel, den 6. Juni 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof

Nr. 17Erstes Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung
des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD
(VerwaltungsverfahrensergänzungsG – VVZGERgG)
(RS 805)

Vom 6. Juni 2024

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Artikel 1

Nach § 3 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD (VerwaltungsverfahrensergänzungsG – VVZGErgG) vom 18. November 2020 (ABl. 2021 S. 4) wird folgender § 3 a eingefügt:
„§ 3 a
( 1 ) Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig und die zu ihrem Bereich gehörenden kirchlichen Körperschaften nehmen am elektronischen Rechtsverkehr mit der staatlichen Gerichtsbarkeit teil. Die Zustellung auf anderen Wegen bleibt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten unberührt.
( 2 ) Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr erfolgt durch besondere elektronische Behördenpostfächer (beBPo). Diese werden für die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig beim Landeskirchenamt und für die übrigen kirchlichen Körperschaften bei den kirchlichen Verwaltungsstellen der Propsteiverbände Braunschweiger Land und Ostfalen eingerichtet.“
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Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Wolfenbüttel, den 6. Juni 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof

Nr. 18Drittes Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes zur Anwendung des Kirchengesetzes
über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(MVG-EKD-Anwendungsgesetz)
(RS 432.1)

Vom 6. Juni 2024

Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

Das Kirchengesetz zur Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 22. November 2019 (ABl. 2020 S. 2), zuletzt geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 15) wird wie folgt geändert:
  1. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
    „§ 2 a
    (zu § 3 Absatz 2 MVG-EKD)
    Dienststellen
    Als Dienststellen gelten auch Dienststellenteile, die durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig oder räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind und bei denen die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 MVG-EKD nicht vorliegen, wenn dies die Mehrheit der anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Mitarbeiterversammlung beschließt und darüber das Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herbeigeführt wird.“
  2. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
      Für mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet werden, wenn in getrennten Mitarbeiterversammlungen die jeweiligen Mehrheiten der anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Dienststellen sowie die oberste Dienstbehörde zustimmen.“
    2. In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
      Die Dienstvereinbarung wird nur wirksam, wenn vorher in getrennten Mitarbeiterversammlungen die jeweiligen Mehrheiten der anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Dienststellen zustimmen.“
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Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 15. Juni 2024 in Kraft.
Wolfenbüttel, den 6. Juni 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof

Kirchenverordnungen

Nr. 19Erste Kirchenverordnung
zur Änderung der Kirchenverordnung
über die Förderung der Erstellung und Umsetzung von Gebäudekonzeptionen
in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
(RS 633)

Vom 14. Februar 2024

Aufgrund des § 12 des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich des landeskirchlichen Haushaltes und die Verteilung der Landeskirchensteuer (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 1. Juni 2012 (ABl. 2012 S. 26), zuletzt geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 14), wird verordnet:
Die Kirchenverordnung über die Förderung der Erstellung und Umsetzung von Gebäudekonzeptionen in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vom 14. Dezember 2022 (ABl. 2023 S. 22) wird wie folgt geändert:
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§ 1

  1. § 6 wird aufgehoben.
  2. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden §§ 6 und 7.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Kirchenverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Wolfenbüttel, den 14. Februar 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof

Nr. 20Kirchenverordnung
anstelle eines Kirchengesetzes
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
(RS 401.2, 415, 441.1)

Vom 14. Februar 2024

Die Kirchenregierung hat aufgrund des Artikels 97 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vom 6. Februar 1970 (ABl. 1970 S. 46), zuletzt geändert am 25. November 2023 (ABl. 2023 S. 14), die folgende Kirchenverordnung anstelle eines Kirchengesetzes beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung zum Kirchenbeamtengesetz
der Evangelischen Kirche in Deutschland

§ 8 des Ergänzungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD vom 17. November 2006 (ABl. 2007 S. 3), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 19. November 2021 (ABl. S. 2022 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
  1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Beihilfen sowie Unterstützungen werden, mit Ausnahme der Regelung zur monatlichen pauschalen Beihilfe, in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften von der Landeskirche gewährt.“
  2. Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2.
  3. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
  4. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
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Artikel 2
Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland

§ 14 Absatz 3 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 17. November 2012 (ABl. 2013 S. 6), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 19. November 2021 (ABl. 2022 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Beihilfen sowie Unterstützungen werden, mit Ausnahme der Regelung zur monatlichen pauschalen Beihilfe, in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften von der Landeskirche gewährt.“
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Artikel 3
Änderung der Kirchenverordnung über das Vikariat (Vikariatsverordnung)

Die Kirchenverordnung über das Vikariat vom 24. Oktober 2002 (ABl. 2003 S. 26), zuletzt geändert durch Kirchenverordnung am 19. Juni 2023 (ABl. 2023 S. 126), wird wie folgt geändert:
  1. § 15 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Vikare und Vikarinnen werden vom Tage der Wirksamkeit der Ernennung ab Bezüge und Beihilfen, mit Ausnahme der Regelung zur monatlichen pauschalen Beihilfe, in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften von der Landeskirche gewährt.“
  2. Folgender § 15 a wird eingefügt:
    „§ 15 a
    Unterhalt
    (1) Beihilfeberechtigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten auf Antrag einen nach ihren Dienst- oder Versorgungsbezügen berechneten Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch. Der vom zuständigen Bundesministerium festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist dabei hinzuzurechnen. Aus den Versorgungsbezügen errechnet sich der Beitragszuschuss nach Anwendung der geltenden Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften.
    (2) Beihilfeberechtigte, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhalten den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nur insoweit, als der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag die Hälfte des einheitlichen Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch nicht erreicht.
    (3) Beihilfeberechtigte, die einen Beitragszuschuss erhalten, haben grundsätzlich die Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen; der Beihilfeanspruch entfällt insoweit. Die für die Festsetzung der Beihilfe zuständige Stelle kann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkennen, wenn die Ablehnung der Beihilfegewährung im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
    (4) Der Beitragszuschuss wird mit Wirkung vom Ersten des Monats gewährt, der auf den Tag der Antragstellung folgt.
    (5) Der Antrag auf den Beitragszuschuss ist unwiderruflich und bedarf der Schriftform. Antragstellende sind auf die Unwiderruflichkeit des Antrags hinzuweisen.“
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Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.
Wolfenbüttel, den 14. Februar 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof

Beschlüsse

Nr. 21Bestätigung
der Kirchenverordnung anstelle eines Kirchengesetzes
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
(RS 401.2, 415, 441.1)

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Entsprechend der Regelungen in Artikel 97 Absatz 1 der Kirchenverfassung bestätigt die XIII. Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig durch Beschlussfassung am 6. Juni 2024 die Kirchenverordnung anstelle eines Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14. Februar 2024 (ABl. 2024 Nr. 20 S. 30).
Wolfenbüttel, den 6. Juni 2024
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat

Nr. 22Bekanntmachung
des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission
über die 106. Änderung der Dienstvertragsordnung und die
12. Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Azubis und Praktikanten
(ARR-Azubi/Prakt)
(RS 461, 496)

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Im Kirchlichen Amtsblatt Hannovers 3/2023 ist ab Seite 99 der Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die 106. Änderung der Dienstvertragsordnung sowie die 12. Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Azubis und Praktikanten (ARR-Azubi/Prakt) bekannt gemacht worden. Dies wird hiermit zur Kenntnis gegeben.
Wolfenbüttel, den 26. März 2023
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat
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Bekanntmachung
des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die
106. Änderung der Dienstvertragsordnung und die
12. Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Azubis und Praktikanten (ARR-Azubi/Prakt)

Hannover, den 6. November 2023
Nachstehend geben wir den Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 20. September 2023 über die 106. Änderung der Dienstvertragsordnung und die 12. Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Azubis und Praktikanten (ARR-Azubi/Prakt) bekannt.
Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
- Geschäftsstelle -
Dr. Gäfgen-Track
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106. Änderung der Dienstvertragsordnung

Vom 20. September 2023
Aufgrund des § 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG-Kirche) vom 12. Dezember 2017 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 156) hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 in der Fassung der Bekanntmachung der 61. Änderung vom 10. Juni 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 70), zuletzt geändert durch die 105. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 14. Juni 2023 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 71), wie folgt geändert:
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Artikel 1
Änderung der Dienstvertragsordnung

  1. Die Bezeichnung des Abschnitts V wird geändert in „Fahrtkostenzuschüsse“
  2. Es wird folgender § 32 eingefügt:
    „§ 32
    Fahrtkostenzuschuss im öffentlichen Personennahverkehr
    Durch Dienstvereinbarung mit der örtlichen Mitarbeitervertretung kann Mitarbeiterinnen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Entgelt ein zweckgebundener und jederzeit widerruflicher Zuschuss zu den Kosten für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gewährt werden. Der Zuschuss beträgt bis zu 20,00 Euro pro Monat. Die jeweiligen Kirchenleitungen empfehlen im Einvernehmen mit ihren Gesamtausschüssen Muster-Dienstvereinbarungen zur Verwendung für die örtlichen Mitarbeitervertretungen. In Dienststellen ohne örtliche Mitarbeitervertretung kann dieser Zuschuss als freiwillige Leistung des Anstellungsträgers in entsprechender Anwendung gewährt werden.“
  3. Die Bezeichnung des § 33 wird ergänzt um „für geringfügig beschäftigte Mitarbeiterinnen“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderung der DienstVO tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Hannover, den 20. September 2023
Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission
Janßen
Vorsitzender
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12. Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen

Vom 20. September 2023
Aufgrund des § 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG-Kirche) vom 12. Dezember 2017 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 156) hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen vom 10. Juni 2008 – ARR-Azubi/Prakt – (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 106), zuletzt geändert durch die 11. Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen vom 8. September 2022 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 76), wie folgt geändert:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen

  1. Es wird ein neuer Abschnitt IV „Fahrtkostenzuschüsse“ eingefügt. Es wird in diesem Abschnitt ein neuer § 9 eingefügt. Der nachfolgende Paragraf verschiebt sich entsprechend.
    „§ 9
    Fahrtkostenzuschüsse
    § 32 der DienstVO gilt entsprechend für Auszubildende und Praktikantinnen im Geltungsbereich nach § 1.“
  2. Abschnitt IV „Übergangs- und Schlussvorschriften“ wird zu Abschnitt V.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Hannover, den 20. September 2023
Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission
Janßen
Vorsitzender

Nr. 23Bekanntmachung
des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission
über die 107. Änderung der Dienstvertragsordnung zur Tarifübernahme
der TVöD Tabellen ab 1. März 2023
(RS 461)

Im Kirchlichen Amtsblatt Hannovers 3/2023 ist ab Seite 100 der Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die 107. Änderung der Dienstvertragsordnung zur Tarifübernahme der TVöD Tabellen ab 1. März 2023 bekannt gemacht worden. Dies wird hiermit zur Kenntnis gegeben.
Wolfenbüttel, den 26. März 2023
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat
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Bekanntmachung des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die
107. Änderung der Dienstvertragsordnung Tarifübernahme TVöD Tabellen ab 1. März 2023

Hannover, den 11. Dezember 2023
Nachstehend geben wir den Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 20. September 2023 über die 107. Änderung der Dienstvertragsordnung Tarifübernahme TVöD Tabellen ab 1. März 2024 bekannt.
Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
- Geschäftsstelle -
Dr. Gäfgen-Track
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107. Änderung der Dienstvertragsordnung

Vom 20. September 2023
Aufgrund des § 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG-Kirche) vom 12. Dezember 2017 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 156), hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 in der Fassung der Bekanntmachung der 61. Änderung vom 10. Juni 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 70), zuletzt geändert durch die 106. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 6. November 2023 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 99), wie folgt geändert:
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§ 1
Änderung der Dienstvertragsordnung

  1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Nummer 10.7 wird folgende Nummer 10.8 eingefügt:
      „10.8 Für den Geltungsbereich gemäß der Nummer 1 der Anlage 9:
      Nachfolgend aufgeführte Bestimmung des Änderungstarifvertrages Nr. 29 vom 14. Juli 2022 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – vom 13. September 2005 (Kirchl. Amtsbl. S. 117):
      • § 2 Buchstabe E.“.
    2. Nach Nummer 10.8 wird folgende Nummer 10.9 eingefügt:
      „10.9 Für den Geltungsbereich gemäß der Nummer 1 der Anlage 9:
      Nachfolgend aufgeführte Bestimmungen des Änderungstarifvertrages Nr. 30 vom 22. April 2023 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – vom 13. September 2005 (Kirchl. Amtsbl. S. 117):
      • § 1 Buchstabe C Nr. 5,
      • § 1 Buchstabe C Nr. 6.“.
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§ 2
Inkrafttreten

§ 1 Nummer 1 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. November 2022 und § 1 Nummer 1 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Hannover, den 20. September 2023
Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission
Janßen
Vorsitzender

Ordnung

Nr. 24Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
über die Nutzung des landeskirchlichen Intranets
(Intranetordnung – IntranetO)
(RS 909)

Vom 13. Mai 2024
Aufgrund des Artikels 76 b) der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vom 6. Februar 1970 (ABl. S. 46) in der Neufassung vom 7. Mai 1984 (ABl. S. 14) erlässt die Kirchenregierung folgende Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften:
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§ 1

  1. § 4 Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:
    „(2) Der Antrag auf Erteilung der Zugangsberechtigung ist bei der zuständigen Stelle des Landeskirchenamtes zu stellen.
    Haupt- und nebenamtliche Mitarbeitende, die Zugriff auf sicherheits- und datenschutzrelevante Anwendungen (Mewis, KFM, Kid-KITA) benötigen, müssen den Antrag dem Landeskirchenamt auf dem Dienstweg zuleiten. Dieser Antrag bedarf der Schriftform.
    Dies gilt entsprechend für ehrenamtliche Mitarbeitende, die Zugriff auf sicherheits- und datenschutzrelevante Anwendungen (KFM, Kid-KITA) benötigen. Der Antrag ist über den kirchlichen Rechtsträger, dem sie organisatorisch zugeordnet sind, dem Landeskirchenamt zuzuleiten. Das geschäftsführende Organ des Rechtsträgers bestätigt dem Landeskirchenamt im Fall des Satzes 4, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin ehrenamtlich tätig ist.
    (3) Für alle anderen Nutzerinnen und Nutzer des Intranets ist eine einfache Online-Registrierung ausreichend.“
  2. In § 9 Absatz 1 wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
    Die Nutzung des landeskirchlichen E-Mail-Systems wird mit dem Zugang zum Intranet ermöglicht.“
    Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.
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§ 2

Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 15. Mai 2024 in Kraft.
Wolfenbüttel, den 13. Mai 2024
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof

Richtlinien

Nr. 25Allgemeine Anordnung des Landeskirchenamtes
zur Neubildung der Propsteisynoden
zum 1. Januar 2025
(RS 131.1)

Vom 19. März 2024

Auf der Grundlage des Artikels 87 Absatz 1 Buchstabe c) der Kirchenverfassung erlässt das Landeskirchenamt folgende Allgemeine Anordnung:
Für die Neubildung der Propsteisynoden in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig zum 1. Januar 2025 werden folgende Hinweise gegeben:
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I. Allgemeines

  1. Die Kirchenvorstände werden gemäß § 1 Absatz 3 KVBG zum 1. Juni 2024 neu gebildet. Die Bildung der Propsteisynoden erfolgt zum 1. Januar 2025 (§ 25 Absatz 1 Propsteiordnung). Die Amtszeit der Propsteisynoden beginnt mit der ersten Tagung der Propsteisynode und endet mit der ersten Tagung der nächsten Propsteisynode. Dies gilt auch für die Mitglieder der Propsteisynode, die seinerzeit als Kirchenvorstandsmitglieder in die Propsteisynode gewählt worden sind, im Jahr 2024 aber nicht wiedergewählt worden sind. D.h. diese Personen scheiden zunächst nur aus dem jeweiligen Kirchenvorstand aus.
  2. Die Mitglieder der Propsteivorstände bleiben bis zur Bildung des neuen Propsteivorstandes im Amt (§ 41 Absatz 2 Propsteiordnung). Die Propsteivorstände sind in der Regel beim ersten Zusammentreffen der neu gebildeten Propsteisynoden, spätestens aber sechs Monate nach dem ersten Zusammentritt zu bilden (§ 41 Absatz 1 Propsteiordnung).
  3. Die amtierenden Propsteivorstände sind für die ordnungsgemäße Bildung der neuen Propsteisynoden verantwortlich. Sie beaufsichtigen die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Wahlen und sorgen für die rechtzeitige Durchführung.
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II. Wahlen der Mitglieder der Propsteisynoden

  1. Die Wahl der Mitglieder der Propsteisynoden erfolgt in Wahlbezirken. Wahlbezirke sind die von den Propsteisynoden festgelegten Gestaltungsräume. Damit ist jeder Kirchengemeinde genau einem Wahlbezirk zugeordnet.
    Damit die Wahlen rechtzeitig durchgeführt werden können, ist es erforderlich, dass die Kirchengemeinden nach der Beschlussfassung durch die Propsteisynoden zeitnah über das Verfahren informiert werden.
  2. Nach § 26 Absatz 2 Propsteiordnung sind mindestens 20 und höchstens 45 Mitglieder zu wählen. Dazu kommen noch die Mitglieder kraft Amtes sowie die durch den Propsteivorstand zu Berufenen.
    Die Propsteisynode legt durch Beschluss fest, wie viele gewählte Mitglieder die künftige Propsteisynode haben soll. Diese Entscheidung gilt nur für eine Wahlperiode. Orientierungspunkte können dabei die bisherige Größe der Propsteisynode und z.B. die Aufgabenverteilung oder die Bildung von Ausschüssen sein.
  3. Sobald die Propsteisynode beschlossen hat, wie viel Propsteisynodale insgesamt zu wählen sind, erfolgt die Berechnung der Sitzverteilung auf die Wahlbezirke. Grundlage sind die Mitgliederzahlen mit Stand 31. Dezember 2023 (§ 26 a Absatz 3 Propsteiordnung).
    Der Propsteivorstand teilt dies nach Beschlussfassung den neuen Kirchenvorständen mit und informiert über das weitere Wahlverfahren. In der Regel werden die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden eines Gestaltungsraumes (= Wahlbezirk) zu einer gemeinsamen Sitzung eingeladen, um dort die Mitglieder für die Propsteisynode aus ihrer Mitte zu wählen. Ein Mitglied des Propsteivorstandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Propsteisynode legt Zeit und Ort dieser Sitzung fest und leitet sie. Die Kirchenvorstände innerhalb eines Gestaltungsraumes sollten sich bereits vorher überlegen, welche Personen sie in die Propsteisynode wählen wollen. Wahlvorschläge werden den jeweiligen Wahlleitungen des Gestaltungsraumes übermittelt. Der Wahlaufsatz sollte mindestens die Zahl der im Wahlbezirk zu wählenden Personen enthalten. Gleiches gilt für die Wahl der Stellvertretungen. 10 Die Wahl ist geheim. 11 Gewählt wird mit Stimmzetteln. 12 Jede wählende Person hat so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind. 13 Eine Kumulation von Stimmen ist nicht zulässig.
    14 Wahlberechtigt und wählbar sind nur die Mitglieder der Kirchenvorstände.
    15 In einem weiteren Wahlgang werden nach dem gleichen Verfahren die stellvertretenden Mitglieder gewählt.
    16 Die Wahlen in den Wahlbezirken (Gestaltungsräumen) müssen spätestens acht Wochen vor der Neubildung erfolgt sein. 17 Nur dann ist gewährleistet, dass der Propsteivorstand noch vor dem Beginn der Amtszeit über die Berufungen entscheiden kann. 18 Selbstverständlich kann die Wahl auch schon eher durchgeführt werden. 19 Dies ist auch zu empfehlen, um reagieren zu können, falls z.B. eine Person die Wahl nicht annimmt.
    20 Sobald die Wahlen erfolgt sind, teilt die mit der Leitung der Wahl beauftragte Person die Namen und Anschriften der gewählten sowie der stellvertretenden Mitglieder der künftigen Propsteisynoden unverzüglich dem Propsteivorstand mit.
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III. Berufungen

Der Propsteivorstand beruft nach wie vor weitere Personen in die jeweilige Propsteisynode. Die Zahl ist dahingehend beschränkt, dass die Zahl der Berufenen nicht mehr als ein Fünftel der Zahl der zu Wählenden betragen darf. Auch für jedes berufene Mitglied ist eine Stellvertretung zu berufen.
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IV. Mitglieder kraft Amtes

Mitglieder kraft Amtes in den Propsteisynoden sind der jeweilige Propst oder die jeweilige Pröpstin sowie seine oder ihre Stellvertretung (§ 26 Absatz 3 Propsteiordnung).
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V. Wahlprüfung

Der Propsteivorstand hat gemäß § 51 Propsteiordnung die Aufgabe, kirchliche Wahlen zu überwachen und insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Wahl zur Propsteisynode zu prüfen. Diese Prüfung kann in jedem Stadium des Verfahrens und sollte möglichst frühzeitig vorgenommen werden. Sollte sich herausstellen, dass ein gewähltes Mitglied nicht wählbar war, oder dass das Wahlverfahren Mängel aufweist, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so hat der Propsteivorstand unverzüglich die Wiederholung der Wahl unter Setzung einer Frist anzuordnen. Die Mitteilung an alle Beteiligten erhält folgende Rechtsmittelbelehrung:
„Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Landeskirchenamt, Dietrich-Bonhoeffer-Str. 1, 38300 Wolfenbüttel, eingelegt werden.“
Die Zustellung soll an die Kirchenvorstände gegen Empfangsbekenntnis, an das gewählte Mitglied gegen Einschreiben mit Rückschein geschickt werden.
Die Beschwerde kann das gewählte Mitglied oder einer der an der Wahl beteiligten Kirchenvorstände einlegen. Die Entscheidung des Landeskirchenamtes unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
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VI. Terminplan

Nach dem
1. Januar 2024:
Das Landeskirchenamt ermittelt die Anzahl der Kirchenmitglieder, die zugrunde zu legen sind und teilt diese den Propsteivorständen mit.
Bis spätestens
31. August 2024:
Die Propsteisynode bestimmt auf Vorschlag des Propsteivorstandes, wie viele Mitglieder für die neue Propsteisynode gewählt werden sollen.
Der Propsteivorstand bestimmt die Wahlleitungen in den Wahlbezirken.
Bis spätestens
6. November 2024:
  • Die mit der Wahlleitung beauftragte Person lädt zu einer gemeinsamen Sitzung der KV im Gestaltungsraum ein. Wahlvorschläge sind der Wahlleitung zu übermitteln.
  • Die KV wählen in gemeinsamer Sitzung die Mitglieder und stellvertr. Mitglieder aus ihrer Mitte.
  • Die Namen und Anschriften der Gewählten werden unverzüglich dem Propsteivorstand mitgeteilt.
Bis zum
30. November 2024:
Der Propsteivorstand entscheidet über die Berufungen.
Bis zum
30. November 2024:
Der Propsteivorstand schließt die Wahlprüfung ab; ordnet ggf. Wiederholung der Wahl an.
1. Januar 2025:
Die Amtszeit der neuen Propsteisynoden beginnt.
Spätestens bis zum 15. März 2025:
Einladung zur ersten Tagung durch den Propst/die Pröpstin.
Spätestens bis zum 31. März 2025:
Die Propsteisynoden kommen zu ihrer konstituierenden Tagung zusammen und wählen den Vorsitz und dessen Stellvertretung.
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VII. Nachwahlen

Wenn entweder das gewählte Mitglied oder das stellvertretende Mitglied ausscheiden, so ist in entsprechender Anwendung des oben unter II. 3. geschilderten Verfahrens in dem Wahlbezirk (Gestaltungsraum) eine Nachwahl durchzuführen.
In der Regel werden dazu die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden, die zu einem Wahlbezirk gehören, zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenkommen. Der oder die Vorsitzende des Propsteivorstandes oder ein von ihm oder ihr beauftragtes Mitglied des Propsteivorstandes legt Zeit und Ort dieser Sitzung fest und leitet sie. Besteht im Wahlbezirk (Gestaltungsraum) ein Pfarrverband, kann die Nachwahl während einer Sitzung der Pfarrverbandsversammlung erfolgen. Die Kirchenvorstände sollten sich jedoch bereits vorher überlegen, welche Personen sie in der Propsteisynode nachwählen wollen. Nach Rücksprache mit den Kirchenvorständen des Wahlbezirkes (Gestaltungsraumes) kann der Propsteivorstand die Nachbesetzung auch durch Berufung vornehmen. Die Berufungsvorschläge werden von den Kirchenvorständen aus ihrer Mitte unterbreitet. Sind seit der Neubildung mehr als drei Jahre vergangen, so soll die Nachbesetzung in jedem Fall durch Berufung erfolgen.
Wolfenbüttel, den 19. März 2024
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat

Nr. 26Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Dienstwohnungsverordnung (DB-DwVO)
(RS 488.2)

Vom 5. März 2024

Auf der Grundlage des Artikels 87 Abs. 1c der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in Verbindung mit § 31 Abs. 3 Dienstwohnungsverordnung – DwVO wird folgende Richtlinie zur Durchführung der Dienstwohnungsverordnung erlassen:
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  1. Nummer 11 der Durchführungsbestimmungen zur Dienstwohnungsverordnung (DB-DwVO) vom 22. September 2020 (ABl. 2021 S. 53) wird wie folgt neu gefasst:
    „Nr. 11 Zu § 6 Abs. 3 Nr. 2 DwVO (Befreiung von der Dienstwohnungspflicht)
    Die Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Dienstwohnungspflicht in besonders begründeten Fällen trifft das Kollegium des Landeskirchenamtes auf Antrag der dienstwohnungspflichtigen Person in jedem Einzelfall.
    Eine Ausnahmegenehmigung von der Dienstwohnungspflicht kann insbesondere erteilt werden
    1. bei besonderen persönlichen, insbesondere gesundheitlichen oder familiären Härtefällen,
    2. bei Teildienstverhältnissen im Umfang von bis zu 50 %,
    3. für die Zeit von bis zu 18 Monaten vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand,
    4. wenn die der Gemeindepfarrstelle zugeordnete Dienstwohnung künftig nicht mehr in einem zur Pfarrstelle gehörenden Pfarrhaus oder einem anderen geeigneten kirchlichen Gebäude, sondern bei Bedarf durch Anmietung bereitgestellt werden soll.“
  2. Die Neufassung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Wolfenbüttel, den 5. März 2024
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat

Verträge

Nr. 27Bekanntmachung des Vertrages über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen in der Fassung vom 22. Februar 2024
(RS 165.1)

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Die Landessynoden der Gliedkirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen haben jeweils den Änderungen des Vertrages über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen durch Kirchengesetze zugestimmt. Ergänzend zum Kirchengesetz der Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig vom 25. November 2023 (ABl. 2024 Nr. 3 S. 4) wird nachfolgend der unterzeichnete Vertrag vom 22. Februar 2024 bekannt gemacht.
Wolfenbüttel, den 17. Mai 2024
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat
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Vertrag
über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen

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Präambel

Im Wissen um die Mitverantwortung der Kirche Jesu Christi für die Gestaltung des Gemeinwesens und den Auftrag zur Teilnahme am gesellschaftlichen und politischen Diskurs,
in dem gemeinsamen Willen, den Öffentlichkeitsauftrag und das Selbstbestimmungsrecht der Kirche im Interesse der Menschen in Niedersachsen und im Geist des Vertrages der evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen vom 19. März 1955 (Loccumer Vertrag) zu gestalten,
mit dem Ziel, ihre gemeinsamen Aufgaben und Verpflichtungen, wie sie im Loccumer Vertrag beschrieben sind, im freundschaftlichen Gegenüber zum Land Niedersachsen gemeinsam wahrzunehmen,
in der gemeinsamen Absicht, bei der Erfüllung kirchlicher Aufgaben partnerschaftlich zusammenzuarbeiten
und in dem Bestreben, diese Zusammenarbeit so zu gestalten, dass ein Zusammenwachsen zu einer Evangelischen Kirche in Niedersachsen möglich bleibt,
schließen die evangelischen Kirchen in Niedersachsen,
  • die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig,
  • die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers,
  • die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg,
  • die Evangelisch-reformierte Kirche und
  • die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
den nachstehenden Vertrag über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
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§ 1
Allgemeines

Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ist ein kirchenrechtlicher Verband mit den in dieser Ordnung umschriebenen Aufgaben und gemäß Artikel 140 GG, Artikel 137 Absatz 5 WRV eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die Konföderation hat die Aufgabe, die gemeinsamen Anliegen der evangelischen Kirchen in Niedersachsen gegenüber dem Land Niedersachsen einheitlich zu vertreten (Artikel 2 Absatz 2 des Loccumer Vertrages). Sie nimmt den kirchlichen Öffentlichkeitsauftrag bei diesem gemeinsamen Anliegen wahr. Die Kirchen verpflichten sich, die Konföderation bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstützen.
( 2 ) Die Kirchen arbeiten auf eine wirkungsvollere kirchliche Ordnung und Gliederung der evangelischen Kirchen in Niedersachsen hin. Einer vertieften Zusammenarbeit einzelner Kirchen untereinander, die sich an den Grundsätzen dieses Vertrages orientiert, steht die Konföderation positiv gegenüber.
( 3 ) Die Kirchen stellen eine regelmäßige Unterrichtung und Befassung ihrer Organe und Gremien über Themen der Konföderation sicher und fördern den wechselseitigen Austausch.
( 4 ) Die Konföderation unterhält eine Geschäftsstelle am Sitz der Landesregierung.
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§ 3
Vorrang anderer Verpflichtungen

Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und ihrer gliedkirchlichen Zusammenschlüsse sowie die Pflichten und Aufgaben, die sich aus der Zugehörigkeit der Kirchen zu diesen Zusammenschlüssen ergeben, gehen diesem Vertrag vor.
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§ 4
Rat

( 1 ) Organ der Konföderation ist der Rat.
( 2 ) Der Rat leitet die Konföderation und ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er bestellt die Bevollmächtigten gemäß § 6 und beschließt deren Dienstordnung.
  2. Er beschließt die Dienst- und Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle nach § 2 Absatz 3 und bestimmt deren Leitung.
  3. Er beschließt nach Maßgabe der von den Synoden der Kirchen zur Verfügung gestellten Mittel den Haushalt der Konföderation.
  4. Er beschließt die Ordnungen für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 9.
  5. Er kann aus seiner Mitte einen ständigen Ratsausschuss bilden, der die Aufgaben des Rates zwischen seinen Sitzungen wahrnimmt, soweit Entscheidungen unaufschiebbar sind. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung nach § 5 Absatz 3.
( 3 ) Dem Rat gehören von den zuständigen Organen der Kirchen bestellte Mitglieder, nämlich
vier aus der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,
zwei aus der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
zwei aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg,
eines aus der Evangelisch-reformierten Kirche,
eines aus der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe,
an. Unter ihnen sollen sich die leitenden Geistlichen und die leitenden Juristen oder Juristinnen der Kirchen befinden. Hat eine Kirche nur eine Stimme, nimmt die andere Person mit beratender Stimme teil.
( 4 ) Für die Mitglieder des Rates werden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen bestellt.
( 5 ) Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen beträgt sechs Jahre; sie währt bis zur Neubestellung. Die Amtszeit endet vorher mit dem Ausscheiden aus dem kirchlichen Amt, das das Mitglied (Stellvertreter oder Stellvertreterin) bei seiner Bestellung innehatte.
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§ 5
Verfahrensbestimmungen für den Rat

( 1 ) Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 2 ) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende beruft den Rat ein. Er oder sie hat den Rat auf Verlangen von fünf Mitgliedern oder einer Kirche innerhalb der nächsten vier Wochen einzuberufen.
( 3 ) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 4 ) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und aus jeder Kirche wenigstens ein Mitglied anwesend sind. Der Rat fasst seine Beschlüsse mit wenigstens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
( 5 ) Der Rat kann sachkundige Personen zur Beratung zu den Sitzungen hinzuziehen.
( 6 ) Der Rat kann für bestimmte Sachgebiete Arbeitsgruppen einsetzen, deren Mitglieder dem Rat nicht anzugehören brauchen.
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§ 6
Gemeinsame Bevollmächtigte

( 1 ) Der Rat beruft im Einvernehmen mit den Kirchen eine oder zwei Personen zu gemeinsamen Bevollmächtigten der evangelischen Kirchen in Niedersachsen. Die Bevollmächtigten nehmen an den Sitzungen des Rates mit beratender Stimme teil. Ihr Dienst wird durch eine Dienstordnung geregelt.
( 2 ) Die Bevollmächtigten unterstützen den Rat und seine Arbeitsgruppen in ihrer Arbeit. Sie halten Verbindung zwischen den Kirchen und zum Landtag, zur Landesregierung, zu den übrigen Organen, Behörden und Einrichtungen des Landes Niedersachsen sowie zu Vereinigungen und Verbänden des politischen, gesellschaftlichen und kirchlichen Lebens.
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§ 7
Geschäftsstelle

( 1 ) Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle werden vom Rat berufen; sie sollen im Dienst einer der beteiligten Kirchen stehen. Sie nehmen bestimmte Sachaufgaben für den Bereich der Konföderation wahr.
( 2 ) Die Geschäftsstelle unterstützt den Rat und die Bevollmächtigten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
( 3 ) Die Geschäftsstelle wird durch eine oder einen der Bevollmächtigten nach § 6 Absatz 1 geleitet. Diese Person führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung und vertritt insoweit die Konföderation nach außen. Im Übrigen wird die Arbeit der Geschäftsstelle durch eine Dienst- und Geschäftsordnung geregelt.
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§ 8
Rechtsverpflichtungen

Erklärungen, die die Konföderation rechtlich verpflichten, ergehen durch den Rat und bedürfen der Unterschriften des oder der Vorsitzenden des Rates und eines oder einer Bevollmächtigten. Dies gilt nicht für Angelegenheiten nach § 7 Absatz 3.
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§ 9
Gemeinsame Einrichtungen der Konföderation

( 1 ) Der Rat kann mit Zustimmung der jeweils beteiligten Kirchen gemeinsame Einrichtungen für alle oder mehrere Kirchen errichten.
( 2 ) Kirchen, die nicht an einer gemeinsamen Einrichtung beteiligt sind, können sich mit Zustimmung der an der Einrichtung beteiligten Kirchen dieser Einrichtung anschließen.
( 3 ) Eine Kirche, die an einer gemeinsamen Einrichtung beteiligt ist, kann ihre Beteiligung durch eine Erklärung gegenüber dem Rat zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres kündigen.
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§ 9 a
Gemeinsame Einrichtungen in Trägerschaft einer Gliedkirche

Unbeschadet der Regelung in § 9 können die beteiligten Gliedkirchen gemeinsame Einrichtungen in Trägerschaft einer Gliedkirche bilden. Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen geregelt.
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§ 10
Vereinbarungen mit dem Land Niedersachsen

Der Rat kann mit Zustimmung der Kirchen für diese Vereinbarungen mit dem Land Niedersachsen über Angelegenheiten abschließen, die das Land und die Kirchen gemeinsam betreffen.
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§ 11
Rechtsetzung

( 1 ) Die Kirchen achten auf eine Abstimmung ihrer Rechtsetzung. Sie unterrichten sich gegenseitig über die Vorbereitung entsprechender Regelungen.
( 2 ) Die Kirchen verpflichten sich, folgende rechtliche Regelungen einschließlich kirchengesetzlicher Bestimmungen gleichlautend zu gestalten:
  1. Regelungen über die Arbeit der gemeinsamen Einrichtungen nach § 9
  2. Regelungen zur Ausgestaltung von Vereinbarungen mit dem Land Niedersachsen nach § 10
  3. Regelungen zum Kirchensteuerrecht und zum Finanzausgleich nach § 13
( 3 ) Die Kirchen verpflichten sich, folgende rechtliche Regelungen einschließlich kirchengesetzlicher Bestimmungen im gegenseitigen Einvernehmen zu gestalten:
  1. Regelungen zum Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht für ihre öffentlich-rechtlich Bediensteten
  2. Regelungen über das Verfahren für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich Beschäftigten in den Kirchen und im Bereich ihrer Diakonischen Werke
  3. Regelungen zum Datenschutz
( 4 ) Für die Konföderation gilt die Rechtsordnung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers entsprechend, soweit in diesem Vertrag oder in einer vom Rat erlassenen Ordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 11 a
Verfahren der Rechtsetzung

( 1 ) Der Rat bildet auf Vorschlag der Gliedkirchen einen Rechtsausschuss, der die Rechtsetzung im Bereich der Gesetzgebung nach § 11 Absätze 2 und 3 koordiniert. Jede Kirche entsendet bis zu vier Mitglieder, darunter mindestens einen Vertreter oder eine Vertreterin aus der Synode.
( 2 ) Für den Bereich der Rechtsetzung nach § 11 Absatz 2 gilt folgendes Verfahren:
  1. Auf Initiative einer der Kirchen oder der Konföderation erarbeitet der Rechtsausschuss einen Gesetzentwurf. Dieser wird den beteiligten Kirchen zur Beratung in ihren für die Gesetzgebung zuständigen Organen übersandt.
  2. Der Rechtsausschuss erstellt unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse in den Synoden einen abschließenden Gesetzentwurf. Dieser wird vom Rat verbindlich beschlossen.
  3. Die Kirchen verpflichten sich, diesen als eigenen Gesetzentwurf ihren Synoden zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Synoden können den Gesetzentwurf nur insgesamt beschließen oder ablehnen. Das Gesetz tritt in Kraft, wenn ihm die Synoden aller beteiligten Kirchen zugestimmt haben.
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§ 12
Finanzbedarf der Konföderation

( 1 ) Der Finanzbedarf der Konföderation wird durch Umlagen aufgebracht. Der Bedarf für Einrichtungen der Konföderation kann durch Sonderumlagen gedeckt werden, die auf die Kirchen beschränkt werden, die von den Einrichtungen Gebrauch machen.
( 1a ) Die Umlagen können sowohl in Geld- als auch in Sach- oder Personalmitteln erbracht werden.
( 2 ) Die Umlagen nach den vorstehenden Absätzen 1 und 1a werden nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels aufgeteilt, der nach § 13 Satz 3 zwischen den Kirchen vereinbart wird. Bei Sonderumlagen treffen die beteiligten Kirchen eine Vereinbarung. Wird keine Vereinbarung getroffen, wird der Verteilungsschlüssel unter den beteiligten Kirchen entsprechend angewandt.
( 3 ) Die Erhebung von Umlagen zur Herbeiführung eines Finanzausgleichs zwischen den Kirchen oder für Aufgaben, die über den Bereich der Konföderation hinausgehen, bedarf der Regelung durch gleich lautende Kirchengesetze und der Zustimmung aller Kirchen.
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§ 13
Kirchensteuer

Das Steueraufkommen der Kirchen wird gemeinschaftlich eingenommen. Die organisatorischen Vorkehrungen treffen die Kirchen im gegenseitigen Einvernehmen. Das Steueraufkommen nach Satz 1 wird auf die Kirchen gemäß einem unter ihnen vereinbarten Schlüssel verteilt.
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§ 14
Weiterentwicklung, Kündigung und Beendigung

( 1 ) Die Kirchen beraten einmal in der Amtsperiode des Rates darüber, ob und inwieweit ihre Zusammenarbeit nach diesem Vertrag den in der Präambel beschriebenen Zielen dient und ob eine Weiterentwicklung des Vertrages angezeigt ist.
( 2 ) Im Falle der Gesamtauflösung der Konföderation fällt das nach Begleichung der Schulden verbleibende Vermögen der Konföderation den Kirchen nach dem Verhältnis ihrer Leistungen zu dem Vermögen der Konföderation zu.
( 3 ) Im Falle der Bildung einer Evangelischen Kirche in Niedersachsen geht das Vermögen der Konföderation auf diese über.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieser Vertrag tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
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Anlage (zu § 9)

Bei der Konföderation bestehen derzeit folgende gemeinsame Einrichtungen für alle oder mehrere der beteiligten Kirchen:
  1. das Prüfungsamt als gemeinsames Prüfungsamt der Landeskirchen Braunschweig, Hannover und Schaumburg-Lippe sowie der Kirche in Oldenburg für die Durchführung der Ersten und Zweiten theologischen Prüfung,
  2. der Rechtshof als gemeinsames Verfassungs-, Verwaltungs- und Disziplinargericht des ersten Rechtszuges für die Landeskirchen Braunschweig, Hannover und Schaumburg-Lippe sowie für die Kirche in Oldenburg,
  3. das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten für die Landeskirchen Braunschweig, Hannover und Schaumburg-Lippe sowie für die Kirche in Oldenburg,
  4. die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission als gemeinsame Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission für die Landeskirchen Braunschweig und Hannover sowie für die Kirche in Oldenburg,
  5. die Evangelische Erwachsenenbildung Niedersachsen als gemeinsame Einrichtung aller Kirchen für Aufgaben der Erwachsenenbildung,
  6. der Kirchliche Dienst in Polizei und Zoll als gemeinsame Einrichtung aller Kirchen,
  7. die Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen zur Prüfung von Anerkennungsleistungen an Betroffene sexualisierter Gewalt als gemeinsame Einrichtung aller Kirchen und der Bremischen Evangelischen Kirche,
  8. die regionale Aufarbeitungskommission Niedersachsen-Bremen.

Die Kirchenregierung der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Hannover, den 22.02.2024
gez. Landesbischof Dr. Christoph Meyns

Der Landesbischof der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
Hannover, den 22.02.2024
gez. i. V. Vizepräsident Dr. Ralph Charbonnier

Der Oberkirchenrat der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
Hannover, den 22.02.2024
gez. Bischof Thomas Adomeit

Das Moderamen der
Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche
Hannover, den 22.02.2024
gez. Kirchenpräsidentin Dr. Susanne Bei der Wieden

Der Landeskirchenrat der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe
Hannover, den 22.02.2024
gez. Landesbischof Dr. Karl-Hinrich Manzke

Nr. 28Ingebrauchnahme

Gemäß § 26 der Siegelordnung vom 3. Juli 1984 (ABl. 1984 S. 73 ff) wird bekannt gemacht:
Nachstehend abgebildete Kirchensiegel sind in Gebrauch genommen worden:
  1. Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig
    Landeskirchenamt
    Siegelausführung:
    (mit dem Beizeichen „9“)
    • 1 Normalsiegel in Gummi
    Grafik
  2. Ev.-luth. Kirchengemeindeverband Werla
    Propstei Schöppenstedt
    Siegelausführung:
    • 1 Normalsiegel in Gummi
    Grafik
  3. Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Lukas Querum in Braunschweig
    Propstei Braunschweig
    Siegelausführung:
    • 1 Normalsiegel in Gummi
    Grafik


Wolfenbüttel, den 21. Mai 2024
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat

Nr. 29Außergebrauchnahme

Gemäß § 26 der Siegelordnung vom 3. Juli 1984 (ABl. 1984 S. 73 ff) wird bekannt gemacht:
Nachstehend abgebildete Kirchensiegel sind außer Gebrauch und außer Geltung gesetzt worden:
  1. Ev.-luth. Propstei Salzgitter-Bad
    Siegelausführung:
    • 1 Normalsiegel in Gummi
    Grafik
  2. Ev.-luth. Propstei Salzgitter-Lebenstedt
    Siegelausführung:
    • 1 Normalsiegel in Gummi
    Grafik
  3. Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Andreas zu Salzgitter-Lebenstedt
    (Propstei Salzgitter-Lebenstedt)
    Siegelausführung:
    • 1 Kleinsiegel in Gummi
    Grafik
  4. Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Lukas Braunschweig
    (Propstei Braunschweig)
    Siegelausführung:
    • 1 Normalsiegel in Gummi
    • 1 Kleinsiegel in Gummi
    Grafik
    Grafik
Wolfenbüttel, den 21. Mai 2024
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat

Änderung in der Zusammensetzung

Nr. 30Bekanntmachung
Änderung in der Zusammensetzung
der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

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Im Kirchlichen Amtsblatt Hannovers Stück 4/2023 ist auf Seite 100 folgende Änderung in der Zusammensetzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission bekannt gemacht worden. Dies wird hiermit zur Kenntnis gegeben.
Wolfenbüttel, den 26. März 2024
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat
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Änderung in der Zusammensetzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

Hannover, den 11. Dezember 2023
Die Zusammensetzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (Mitteilung vom 6. Dezember 2022 – Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 78) hat sich wie folgt geändert:
  1. als Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft
    c)
    von der Kirchengewerkschaft, Landesverband Weser Ems:
    • Ralf Vullriede, bisher stellvertretendes Mitglied für Ehla Hausmann, scheidet zum 31. Dezember 2023 aus der ADK aus.
    • Stefanie Heinrich wird als Stellvertreterin für Frau Hausmann zum 1. Januar 2024 in die ADK entsandt.
  2. als Vertreter und Vertreterinnen der Anstellungsträger
    1. aus der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers:
    • Oberkirchenrat Robert Kurz, bisher stellvertretendes Mitglied für Oberkirchenrätin Gabriele Furche, scheidet zum 30. September 2023 aus der ADK aus.
    • Alexander Schweers wird als Stellvertreter für Oberkirchenrätin Gabriele Furche zum 1. Oktober 2023 in die ADK entsandt.
Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
– Geschäftsstelle –
Dr. Gäfgen-Track

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 31Ausschreibung von Pfarrstellen und anderen Stellen

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Pfarrstelle im Kirchengemeindeverband zwischen Harz und Harly in Goslar Bezirk III
im Umfang von 100 %

Der Kirchengemeindeverband zwischen Harz und Harly in Goslar liegt im Norden der Propstei Bad Harzburg im ländlichen Bereich zwischen den Städten Bad Harzburg und Goslar und damit in der landschaftlich reizvollen Vorharzregion. Dem Verband sind drei Pfarrstellen (je 100 %) zugeordnet.
Der Kirchengemeindeverband sucht eine Pfarrerin/einen Pfarrer/ein Pfarrerehepaar für eine Tätigkeit mit Schwerpunkt in den Kirchengemeinden Bettingerode-Westerode, Lochtum und Wiedelah, in denen zusammen ca. 1.600 Gemeindeglieder leben. In den vier Orten gibt es vier Predigtstellen in drei Kirchen und einem Gemeindehaus.
Die Dienstwohnung (ca. 198 qm, 6 Zimmer, 1. OG, energetisch saniert) befindet sich in Bettingerode. Es besteht eine sehr günstige Anbindung an die A 36,A 369 und B6. In Westerode leben viele junge Familien; Kindergarten und Grundschule sind in Westerode vor Ort, weiterführende Schulen sind gut erreichbar. Gute Einkaufsmöglichkeiten sind in Ortsnähe vorhanden.
Wesentlich ist für den Kirchengemeindeverband neben den grundlegenden pfarramtlichen Tätigkeiten: Verkündigung, Seelsorge, Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden, Verwaltung, Gemeinde vor Ort als lebendige Gemeinschaft in den Dörfern zu gestalten. Es wird Wert auf Zusammenarbeit im Team der Haupt- und Ehrenamtlichen gelegt, um die Arbeit im Kirchengemeindeverband weiterzuentwickeln und zu verantworten.
Mit drei Chören gibt es eine beschwingende Chorarbeit in diesem Seelsorgebezirk.
Für nähere Informationen steht Ihnen gerne die geschäftsführende Pfarrerin Dagmar Hinzpeter
(Tel.: 05324/76881 oder 0175/5260355) zur Verfügung.
Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenregierung. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis 14. August 2024 an das Landeskirchenamt zu richten.
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Pfarrstelle im Pfarrverband Bad Harzburg Bezirk V im Umfang von 100 %

Im Pfarrverband ist eine 100 %-Pfarrstelle neu zu besetzen. Zum Pfarrverband gehören die Kirchengemeinden Martin-Luther in Bad Harzburg, St. Andreas in Bündheim, Schlewecke-Göttingerode und die neu zu besetzende Stelle St. Marien in Harlingerode mit ca. 1.400 Gemeindegliedern. Der Pfarrverband hat insgesamt 4,5 Pfarrstellen, die zurzeit alle besetzt sind.
Harlingerode liegt am Nordrand des Harzes mit Blick auf den Brocken und ist Stadtteil des Kurortes Bad Harzburg. Ein Kindergarten und die verlässliche Grundschule sind im Ort zu Fuß zu erreichen. Alle anderen weiterführenden Schulformen gibt es in der Stadt Bad Harzburg (drei Gymnasien und die Oberschule). Ärzte- und Zahnärzteversorgung, Einkaufsmöglichkeiten, Gastronomie und ein vielseitiges Sportangebot sind im Ort vorhanden. Die räumliche Nähe zu Bad Harzburg und Goslar ermöglicht die Teilnahme an vielfältigen Kultur-, Sport und Freizeitangeboten.
Durch die direkte Anbindung an das Autobahnnetz ist z. B. Braunschweig in etwa 30 Minuten zu erreichen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, den ÖPNV (Bus und Bahn) zu nutzen.
Die Kirchengemeinde St. Marien ist eine lebendige und aktive Kirchengemeinde. Viele Gemeindemitglieder wirken mit bei verschiedenen Aktionen, die ihren festen Platz im Jahresablauf haben. Zu den lokalen Vereinen sowie der Grundschule und dem städtischen Kindergarten bestehen gute Kontakte.
Im Pfarrverband Bad Harzburg ist eine gute Kooperation im Konfirmationsunterricht etabliert, besondere Gottesdienste werden zusammen gefeiert. Gottesdienste und Andachten in den Senioreneinrichtungen der Stadt Bad Harzburg werden gemeinsam verantwortet. Es herrscht große Offenheit für weitere Zusammenarbeit.
Die örtliche Frauenhilfe, der Männerkreis, Spielenachmittag für Erwachsene, Bastelkreis, Besuchsdienst, Glaubensgesprächskreis und der Redaktionskreis für den Gemeindebrief prägen das Leben der Gemeinde. Sie freuen sich auf eine/n aufgeschlossene/n Pfarrerin/Pfarrer, die/der gern mit Freude und Engagement seelsorgerisch und organisatorisch in der Kirchengemeinde Harlingerode und im Pfarrverband Bad Harzburg tätig ist. Der Pfarrverband wünscht sich, dass Gottesdienste lebendig gestaltet und die bestehende Gemeindearbeit in ihren selbsttragenden Gruppen und Kreisen gefördert und weiterentwickelt wird. Die Pfarrerin/der Pfarrer wird unterstützt von einem Kirchenvogt, einer Sekretärin, einem Organisten und ehrenamtlichen Mitarbeitenden.
Das Pfarrhaus bietet eine geräumige Dienstwohnung über 2 Etagen mit insgesamt 6 Zimmern und ist mit der letzten Renovierung energetisch saniert worden. Ebenfalls im Gebäude befindet sich das Büro der Kirchengemeinde. Ein separates großzügig bemessenes Gemeindehaus bietet vielfältige Möglichkeiten für die Gemeindearbeit. Die St. Marienkirche von 1750 ist in den letzten Jahren aufwändig restauriert worden. Alle Gebäude liegen nah beieinander, zentral im Ort.
Weitere Fragen beantwortet gerne Propst Jens Höfel (Tel.: 05322/2501) als geschäftsführender Pfarrer des Pfarrverbands Bad Harzburg.
Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenregierung. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis 14. August 2024 an das Landeskirchenamt zu richten.
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Pfarrstelle im Pfarrverband Braunschweig-West Bezirk III im Umfang von 50 %

Der Pfarrverband Braunschweig-West umfasst große Teile des Westlichen Ringgebietes, die Weststadt und den Stadtteil Gartenstadt. Dem Verband sind 4,5 Pfarrstellen zugeordnet.
Das genaue Aufgabenprofil und die Schwerpunkte werden gemeinsam im Pfarrverbandsteam ausgelotet. Von Kinderkirche über Kirchenmusik, von Seelsorge über Amtshandlungen, von kleinen Formen bis Kathedrale bietet der Seelsorgebezirk viele Möglichkeiten sich zu entfalten und zu gestalten. Eine Dienstwohnung steht zur Verfügung. Weitere Auskünfte erteilt gern Pfarrer Christian Hellmers, Tel.: 0531/82834.
Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenregierung. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis 15. August 2024 an das Landeskirchenamt zu richten.
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Pfarrstelle im Kirchengemeindeverband Goslar Bezirk III im Umfang von 100 %

Der Kirchengemeindeverband (KGV) Goslar ist ein verbundenes Pfarramt mit 6 Pfarrstellen in 9 Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinde St. Stephani hat ca. 2.000 Mitglieder. Die große Barockkirche liegt in der Weltkulturerbe-Altstadt. Außerdem steht die St. Annen Kapelle (15. Jahrhundert) als Gottesdienststätte zur Verfügung. Die Stadt Goslar bietet ein reiches kulturelles Leben, sämtliche Schulzweige und eine sehr gute ärztliche Versorgung.
In direkter Nachbarschaft der Kirche befindet sich das geräumige Gemeindehaus. In dessen Obergeschoss befinden sich die Büros und Beratungsräume der Kreisstelle Goslar der Diakonie im Braunschweiger Land. Dadurch wird eine enge Zusammenarbeit ermöglicht.
Ein Pfarrhaus (Baujahr 1930, ca. 200 qm) mit Garten in ruhiger Wohnlage steht als Dienstwohnung zur Verfügung. Es ist fußläufig in ca. 10 Minuten von Kirche und Gemeindehaus entfernt.
Die Gemeinde mit ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitenden und dem engagierten Kirchenvorstand sucht nach Möglichkeiten, in den Sozialraum hineinzuwirken. Außerdem wird seit vielen Jahren das stadtweite Konfirmanden-Ferienseminar-Modell als wesentlicher Teil der Gemeindearbeit durchgeführt.
Die für Neues aufgeschlossene Gemeinde und der Kirchenvorstand freuen sich auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die/der mit Schwung, Lust und Liebe an die neue Aufgabe herangeht.
Detaillierte Auskünfte geben vertraulich Christin Wiesjahn, Kirchenvorstand St. Stephani, Tel.: 05321/685712 und Propst Thomas Gunkel, Tel.: 05321/22921.
Die Besetzung erfolgt durch Gemeindewahl. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis zum 14. August 2024 über das Landeskirchenamt an den Kirchengemeindeverbandsvorstand zu richten.
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Pfarrstelle im Kirchengemeindeverband Kanstein Bezirk I im Umfang von 100 % und Bezirk III
im Umfang von 50 %

Im Kirchengemeindeverband Kanstein (Propstei Goslar), bestehend aus den Orten Langelsheim, Astfeld, Bredelem, Jerstedt und Wolfshagen mit insgesamt ca. 6.000 Kirchengemeindemitgliedern, sind baldmöglichst die Pfarrstelle I im Umfang von 100 % und Pfarrstelle III im Umfang von 50 % zu besetzen.
Es ist nicht alles fertig – der Kirchengemeindeverband ist mittendrin, die zukünftige Gestalt des Verbandes zu entwickeln. Einige Schritte ins Miteinander sind geschafft. Der KGV-Vorstand und die Kirchenvorstände arbeiten vertrauensvoll und teamorientiert miteinander. Die Gemeinden freuen sich über eine/n (oder besser zwei) Pfarrerin/Pfarrer, die oder der die Zukunft lebendig mitgestaltet, dabei Gewachsenes wertschätzt und Neues wagt.
Sie werden sich wohlfühlen, wenn Sie
  • gern mit anderen auf Augenhöhe und teamorientiert zusammenarbeiten,
  • es verlockend finden, dass Vieles entwickelt werden kann,
  • fröhlich mit den Gemeinden den Glauben leben und zuversichtlich in die Zukunft schauen mögen,
  • reflektiert auf sich, ihre Arbeit und die Gemeinde schauen und
  • organisiert und strukturiert arbeiten.
Was Sie im Kirchengemeindeverband finden:
  • Freiheit und Raum für Ihre Ideen und Unterstützung für eigene Gestaltungsmöglichkeiten,
  • ein Pfarrteam mit einer weiteren Pfarrerin,
  • zwei Kirchenmusiker, zwei Gemeindesekretärinnen, drei Küster/innen,
  • engagierte Kirchenverordnete in den Orten und im KGV-Vorstand
  • ein hohes ehrenamtliches Engagement mit einer Vielzahl von Freiwilligen,
  • einen Kindergarten (Trägerschaft: KiTa-Verband Goslar)
  • einen übergreifenden Gemeindebrief
  • ein gemeinsames Konfirmationsunterrichtskonzept
  • Projekte der Vernetzung
  • eine gute Infrastruktur mit KiTa, Schulen, Nahversorgung und kulturellen Angeboten und Freizeitaktivitäten.
Wenden Sie sich bitte an Pfarrerin Kathrin Reich (Tel.: 05326/2016, kathrin.reich@lk-bs.de) oder an Propst Thomas Gunkel (Tel: 05321/22921, thomas.gunkel@lk-bs.de) für einen persönlichen Kontakt oder Fragen.
Die Besetzung der Stelle im Bezirk I erfolgt durch Gemeindewahl. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis 14. August 2024 über das Landeskirchenamt an den Kirchengemeindeverbandsvorstand zu richten.
Die Besetzung der Stelle im Bezirk III erfolgt durch die Kirchenregierung. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis 14. August 2024 an das Landeskirchenamt zu richten.
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Pfarrstelle im Pfarrverband Helmstedt-Nord Bezirk III im Umfang von 100 %

Zwischen Elm und Lappwald liegt Helmstedt. Mit ihren knapp über 24.000 Einwohnern bietet die Stadt alle Schulformen und Betreuungsmöglichkeiten für jüngere Kinder. Auch finden sich Sportvereine sowie ein reiches musikalisches und kulturelles Angebot bis hin zu zwei kleinen Kinos. Zahlreiche Einkaufsmöglichkeiten sind vorhanden. Das Stadtbild ist historisch geprägt.
Der Pfarrverband Helmstedt-Nord besteht aus den drei Stadtgemeinden Georg Calixt, St. Walpurgis, St. Christophorus sowie den Landgemeinden St. Petri in Emmerstedt, St. Maria in Grasleben und Mariental-Barmke.
Die Stellenausschreibung gilt schwerpunktmäßig dem Seelsorgebezirk III, der anteilig die Gemeinden St. Walpurgis und Georg Calixt umfasst. Kirchliche Orte sind die Kirchen St. Walpurgis, St. Marienberg, St. Stephani und St. Thomas in Helmstedt. Die Verwaltung der fünf kirchlichen Kindertagesstätten ist an einen gemeinsamen Trägerverband übertragen. Die kirchlichen Friedhöfe wurden an die Kommune abgegeben. Im Pfarrverband arbeiten vier weitere Kolleginnen und Kollegen, darunter auch die Pröpstin. Für die gemeinsame Arbeit braucht es verbindliche Kollegialität, Bereitschaft und Freude zu gemeinsamen Absprachen. Bewerberinnen und Bewerber sollten in der Lage sein, über die engen Grenzen der Gemeinde hinaus Kirche regional denken und gestalten zu wollen. Gabenorientierte Schwerpunktsetzungen in der pfarramtlichen Arbeit sind möglich und werden im Pfarrteam verabredet. Als Dienstwohnung steht ein geräumiges alleinstehendes Pfarrhaus in Helmstedt gegenüber der historischen Klosteranlage St. Marienberg in Nähe zur Helios Klinik zur Verfügung. Das Pfarrbüro Georg Calixt ist im Nachbargebäude verortet, das Gemeindebüro St. Walpurgis ist ca. 1 km entfernt und zu Fuß oder mit dem Fahrrad gut zu erreichen. Der Pfarrverband freut sich auf ein persönliches Kennenlernen und steht gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Die Besetzung erfolgt durch Gemeindewahl. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis zum 14. August 2024 über das Landeskirchenamt an die Pfarrverbandsversammlung zu richten.
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Pfarrstelle in der Kirchengemeinde Trinitatis Bezirk III in Salzgitter-Bad im Umfang von 100 %

Die ehemals fünf Kirchengemeinden haben zum 1. Januar 2023 die Fusion zur Kirchengemeinde Trinitatis vollzogen. Die vormaligen Gemeinden St. Mariae-Jakobi, Heilige Dreifaltigkeit, Noah und Christusgemeinde Gitter mit Hohenrode hatten bereits seit 2018 Gemeinde übergreifend im Pfarrverband zusammengearbeitet. Nun ist noch die Kirchengemeinde Salzgitter-Groß Mahner dazugekommen. Der Kirchenvorstand ist aufgeschlossen gegenüber Veränderungen und dem kirchlichen Zukunftsprozess.
Nach einem Jahr intensiver Vorgespräche, Planungen und Verabredungen sollen die neuen Ideen konkret umgesetzt werden, was z. B. heißt, dass bis zur Konstituierung des neuen Kirchenvorstandes 2024 ein geschäftsführender Ausschuss (GfA) gebildet wurde, der das operative Geschäft regelt.
Ausschüsse zu den Themen Finanzen, Personal, Diakonie, Bau, Friedhöfe, Gottesdienste, Kitas und Öffentlichkeitsarbeit wurden gebildet, die Vorschläge und Beschlüsse für den GfA sowie den Kirchenvorstand vorbereiten. So wird die Arbeit gleichmäßig unter den Kirchenvorstandsmitgliedern aufgeteilt, die je nach Neigung in den Ausschüssen mitarbeiten. Auch Gemeindemitglieder, die nicht dem Kirchenvorstand angehören, können sich in den Ausschüssen engagieren.
Die Stärke liegt in der kooperativen Zusammenarbeit im Team der Pfarrpersonen sowie mit den ehrenamtlich Mitarbeitenden. Konkret heißt das, dass sich jede bisherige Gemeinde mit ihren Identitäten einbringt. Jeder Pfarrer und jede Pfarrerin kann begabungs- und kompetenzorientiert mitarbeiten. Neu ist, dass eine 50 %-Pfarrstelle für ein Multiprofessionelles Team in Anspruch genommen wurde, dass zunächst bis 31. Dezember 2024 in der Erprobung steht. Ein Beauftragter für Finanzen und Bau sowie eine Koordinatorin für Gemeindearbeit mit je 100 %-Stellen werden den erforderlichen Umbau in der Gemeinde mit unterstützen.
In der Kirchengemeinde gibt es einen attraktiven, gemeinsamen Gemeindebrief sowie eine Homepage. Ein gemeinsam verantwortetes Konfirmandenmodell ist geplant. Es werden jeden Sonntag in der Regel an nur einem der sechs Kirchorte Gottesdienste gefeiert; die hohen Festtage Ostern und Weihnachten sind davon ausgenommen. Alle Kasualien werden gleichmäßig verteilt.
Der Pfarrsitz befindet sich in St. Mariae-Jakobi im Zentrum von Salzgitter-Bad. Salzgitter-Bad ist ein Ort mit langer Geschichte, guter Infrastruktur und vielen kulturellen und sozialen Angeboten. Die Pfarrwohnung befindet sich im Altstadtweg in Salzgitter-Bad.
Zu der Gemeinde gehören vier Kindergärten (teilweise mit Krippe) in kirchlicher Trägerschaft, die in absehbarer Zeit (Beginn 2024) alle von einem Kitaträgerverband betreut werden. Insgesamt gibt es in der Kirchengemeinde Trinitatis zudem noch vier kirchliche Friedhöfe. Zahlreiche ehrenamtlich organisierte Gemeindegruppen in unterschiedlichen Sparten zeichnen das Gemeindeleben aus. Im Team der Kirchengemeinde arbeiten drei Pfarramtssekretärinnen, drei Küster und Küsterinnen, eine Kantorin (B- Musikerin und zugleich Propsteikantorin), ein Kantor, eine Organistin sowie zwei Personen im technischen Dienst und ein Friedhofsgärtner. Ein engagierter Kirchenvorstand und zahlreiche ehrenamtliche Mitarbeitende vervollständigen das Team.
Die Kirchengemeinde Trinitatis freut sich auf eine neue Kollegin bzw. einen neuen Kollegen, welche/r gemeinsam eine attraktive und einladende Kirche der Zukunft gestalten möchte, die mit und für die Menschen da ist.
Ansprechpartnerinnen für weitere Fragen sind: Pfarrerin Dagmar Janke, Geschäftsführung, Tel.: 05341/904761 und Pfarrerin Marlen Below, Tel.: 05341/35728.
Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenregierung. Bewerbungen sind mit Lebenslauf bis zum 14. August 2024 an das Landeskirchenamt zu richten.
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Pfarrstelle im Pfarrverband Vechelde Mitte Bezirk III im Umfang von 100 %

Die Kirchengemeinden liegen westlich von Braunschweig. Vechelde bietet eine moderne Infrastruktur mit guter Verkehrsanbindung durch Bus und Bahn nach Braunschweig/Hannover, Kindertagesstätten und alle Schulformen. Vorhanden sind weiterhin eine sehr gute medizinische Versorgung und vielfältige Einkaufsmöglichkeiten mit Supermärkten, Discountern, Hofläden und Einzelhandel.
Der Seelsorgebezirk III umfasst die Kirchengemeinden Maria und Martha mit den Dörfern Bodenstedt, Köchingen, Liedingen und die Lukasgemeinde Bettmar-Sierße mit insgesamt 1.650 Gemeindegliedern. Die Konfirmandenarbeit für den Pfarrverband ist mit dieser Stelle verbunden.
Die schöne Dienstwohnung (2019 neue Fernster und Fassadenrestaurierung) befindet sich in der oberen Etage des Gemeindehauses in Bodenstedt. Der Hauptort Vechelde ist 6 km entfernt. Alle fünf Dörfer haben Kirchen in gutem baulichen Zustand, die Kirche in Köchingen wird momentan als Kasualkirche und zu hohen kirchlichen Feiertagen genutzt. In den anderen Kirchen finden Gottesdienste im Wechsel statt.
Der Pfarrverband ist auf dem Weg, die Verwaltungsaufgaben durch ein gemeinsames Pfarrbüro neu zu organisieren. Die Friedhöfe sind in der Trägerschaft der Kommune. Für den Spielkreis in Bettmar ist der Beitritt zu einem Kita-Trägerverband in Planung. Dem Pfarrverband ist wichtig, dass die Pfarrperson ein freies Wochenende pro Monat und einen dienstfreien Wochentag haben wird.
Die Kirchenvorstände, die Kolleginnen und viele Ehrenamtliche freuen sich auf eine Pfarrperson, die Spaß an der Arbeit und Lust hat, unkonventionelle Wege in der Kirche zu gehen. Die Kirchengemeinden wünschen sich Offenheit und Freude im Umgang mit Menschen, seelsorgerische Begleitung von Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen, Neugestaltung lebendiger Gottesdienste und Weiterführung bereits bestehender Gottesdienste an besonderen Orten und guten Kontakt zu den bestehenden Gruppen, Kreisen und Vereinen.
Weitere Auskünfte erteilt gern Pröpstin Pia Dittmann-Saxel (pia.dittmann-saxel@lk-bs.de, Tel.: 05302/1466), Propstei Vechelde.
Die Besetzung erfolgt durch Gemeindewahl. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis zum 14. August 2024 über das Landeskirchenamt an die Pfarrverbandsversammlung zu richten.
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Pfarrstelle im Pfarrverband Am Drömling Bezirk II im Umfang von 100 %

Die Kirchengemeinde Rühen-Brechtorf-Eischott mit insgesamt 2.200 Gemeindemitgliedern liegt am Rande des Biosphärenreservat Drömling. Sie ist Teil des Pfarrverbands am Drömling mit insgesamt 5,5 Pfarrstellen. Die Gemeindearbeit ist lokal und regional ausgerichtet; viele Teile der Arbeit werden gemeinsam mit den anderen Pfarrpersonen im Pfarrverband geplant. Perspektivisch soll eine große Regionalgemeinde entstehen. Der Pfarrverband Am Drömling ist ein pastoraler Raum mit vielen Möglichkeiten, kirchliches Leben auszuprobieren. Die Mitarbeit im Pfarrverband über die Grenzen des Seelsorgebezirks hinaus wird erwartet.
Die im Jahr 2005 sanierte Pfarrwohnung in Rühen mit ca. 150 qm, Garten und Carport liegt im modernen Gemeindezentrum der St. Paulus-Kirche, das vielfältige Möglichkeiten für die Gemeindearbeit bietet. Durch die gute Infrastruktur (Ärzte, Apotheke, Einkaufszentren, Banken, Kindergarten, Schulen), das vielfältige Vereinsleben und das stetige Wachstum durch Neubaugebiete bieten die drei Orte Rühen, Brechtorf und Eischott ein familienfreundliches und interessantes Umfeld mit einer ausgewogenen Altersstruktur. Dazu kommt die Nähe zu Wolfsburg (10 km zum Zentrum) mit einem sehr umfangreichen kulturellen Angebot. Zu den Vereinen und kommunalen Einrichtungen unterhält die Kirchengemeinde gute Beziehungen. Der Kirchenvorstand gestaltet die Gemeindearbeit aktiv mit. Besonders gesellige Angebote im Anschluss an Gottesdienste und Musikveranstaltungen werden von der Gemeinde angenommen. Es gibt in der Kirchengemeinde ein ortsübergreifendes Veranstaltungskonzept, in das die Räume des kleineren Gemeindezentrums der St. Markus-Kirche in Brechtorf und der Kirchenraum in Eischott einbezogen sind (siehe www.kirche-ruehen-brechtorf-eischott.de). Ehrenamtlich Mitarbeitende bereichern das Gemeindeleben in den Orten und freuen sich auf eine/einen Pfarrer/in, die/der sich kontaktfreudig und impulsgebend einbringt. Die Kirchengemeinde schätzt liebevoll und kreativ gestaltete Gottesdienste mit lebensnaher Verkündigung. Eine Sekretärin, Küsterin und nebenamtliche Kirchenmusiker/innen unterstützen die Gemeindearbeit vor Ort. Zur Finanz- und Personalverwaltung ist die Kirchengemeinde einer Verwaltungsstelle angeschlossen. Weitere Informationen bei Pfarrer Jörg Schubert (Tel.: 05363/7770) und unter www.kirche-ruehen-brechtorf-eischott.de.
Die Besetzung erfolgt durch Gemeindewahl. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis zum 14. August 2024 über das Landeskirchenamt an die Pfarrverbandsversammlung zu richten.
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Pfarrstelle im Pfarrverband Am Drömling Bezirk IV im Umfang von 100 %

Die Besetzung erfolgt durch Gemeindewahl. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis zum 14. August 2024 über das Landeskirchenamt an die Pfarrverbandsversammlung zu richten.
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Pfarrstelle im Pfarrverband Am Drömling Bezirk VI im Umfang von 100 %

Im Pfarrverband Am Drömling in der Propstei Vorsfelde ist die Pfarrstelle im Bezirk VI Im Umfang von 100 % neu zu besetzen. Die Stelle umfasst die Kirchengemeinde St. Petrus/Heiliggeist in den Wolfsburger Ortsteilen Vorsfelde und Wendschott.
Vorsfelde ist der größte Ortsteil Wolfsburgs (ca. 13.000 Einwohner), hat aber einen eigenständigen kleinstädtischen Charakter. Vorsfelde ist damit Teil einer dynamischen Großstadt mit einer jungen Bevölkerung, zugleich aber auch ländlich geprägt. Es gibt eine gute Verkehrsanbindung (10 Minuten bis zum Hauptbahnhof Wolfsburg). Vorsfelde hat eine sehr gute Infrastruktur: Kindergärten, alle Schulformen, Ärzte, viele weitere Dienstleistungen und Einkaufsmöglichkeiten sind im Ort vorhanden. Die beiden Orte Vorsfelde und Wendschott bieten eine gewachsene Vereinskultur mit einem regen Vereinsleben. Sehr gute Freizeitmöglichkeiten am Allersee oder im Naturschutzgebiet Drömling liegen vor der Haustür. Der Ortsteil Wendschott, ein altes Rundlingsdorf, hat ca. 5.000 Einwohner. Es gibt einen alten Dorfkern und mehrere große Neubaugebiete. Vorsfelde und Wendschott sind Orte, an denen es sich gut leben lässt.
Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Petrus/Heiliggeist hat ca. 4.500 Mitglieder und wird pfarramtlich von drei Pfarrstelleninhabern (200 %) versorgt, einer von ihnen ist der Propst. Die Gemeinde hat zwei Predigtstellen: Die historische St. Petrus-Kirche im Stadtzentrum von Vorsfelde und das moderne Gemeindezentrum Heiliggeistkirche in Wendschott. Zum Mitarbeiterteam der Kirchengemeinde gehören eine Pfarramtssekretärin, ein Küsterehepaar, zwei Kirchenmusiker und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte. Durch die räumliche Nähe zur Propstei Vorsfelde ergibt sich eine gute Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden und Diakonen der Propstei. Ein engagierter Kirchenvorstand arbeitet gemeinsam mit den ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an der Weiterentwicklung des Gemeindekonzepts.
Das Gemeindeleben hat folgende Schwerpunkte:
  1. Ein vielfältiges gottesdienstliches Leben, in dem Platz ist für sehr unterschiedliche Formen des Gottesdienstes.
  2. Die Kirchenmusik spielt eine wichtige Rolle. Der Schwerpunkt liegt im Bereich der Popularmusik (moderne geistliche Lieder, Gospelchor, Band).
  3. Die ökumenische Zusammenarbeit mit der röm.-kath. Gemeinde in Vorsfelde bereichert unser Gemeindeleben. Regelmäßige ökumenische Gottesdienste, gemeinsame Kulturprojekte (Projekt „Neue Glocken für Vorsfelde“) und die Zusammenarbeit bei sozialdiakonischen Aufgaben (Flüchtlingsarbeit) sorgen für einen starken ökumenischen Wind.
  4. Die Kirchengemeinde arbeitet mit der St. Petrus-Kindertagesstätte zusammen. Träger der Einrichtung mit 7 Gruppen ist der Propsteiverband Braunschweiger Land. Die Verbindung zu Kindern und Familien und zu den Mitarbeitenden in der Kita ist ein wichtiger Teil der Gemeindearbeit. Die Arbeit mit Familien steht im Mittelpunkt des Gemeindeaufbaukonzepts.
Die Kirchengemeinde St. Petrus/Heiliggeist ist Teil des Pfarrverbands Am Drömling mit rd. 12.000 Gemeindegliedern in 6 Kirchengemeinden mit 5,5 Pfarrstellen (ab 2026). Der Pfarrverband besteht seit Juli 2018. Die beteiligten Kirchenvorstände und Pfarrstelleninhaber arbeiten eng zusammen. Perspektivisch soll hier eine große Regionalgemeinde entstehen.
Die Gemeinde freut sich auf eine Pfarrperson, die mit Schwung, Lust und Liebe an die Aufgabe herangeht, gerne Gottesdienste gestaltet und Freude an der Verkündigung des Evangeliums hat. Wir sind gespannt auf neue Ideen, die der Gemeinde guttun. Wir erwarten Teamfähigkeit, Kontaktfreude und Sensibilität für die Bedürfnisse der Menschen.
Eine Dienstwohnung mit 123 qm und einem großen Garten in unmittelbarer Nähe zur St. Petrus-Kirche steht zur Verfügung. Ansprechbar ist der Vakanzvertreter Propst Dr. Ulrich Lincoln (Tel.: 05363/73064). Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenregierung. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis zum 14. August 2024 an das Landeskirchenamt zu richten.
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Pfarrstelle im Pfarrverband Calvörde im Umfang von 100 %

Der Pfarrverband Calvörde sucht für seine drei Kirchengemeinden St. Georg, St. Andreas und Trinitatis zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Pfarrerin/einen Pfarrer. Der Pfarrverband Calvörde ist eine braunschweigische Exklave in Sachsen-Anhalt und gehört zur Propstei Vorsfelde.
Die Kirchengemeinden bestehen aus ca. 850 Gemeindemitgliedern. Drei aktive Kirchenvorstände können viel selbstständig regeln. Es gibt weiterhin Frauenkreise, Kinder- und Familienkreise und eine rege Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen und den Kommunen.
Die St. Georg Gemeinde in Calvörde verfügt über eine im Jahr 2011 innen und außen renovierte Kirche aus dem Jahre 1613. In unmittelbarer Nähe befindet sich das Gemeindehaus sowie das Pfarrhaus, in dem sich auch das Büro befindet. Die Wohnung ist im 1. OG und umfasst ca. 183 qm mit 9 Zimmern. Zur Wohnung gehört ein großer Garten, der teilweise von der Kirchengemeinde mitgenutzt wird. Das Gemeindehaus wurde Ende der 90ger Jahre komplett saniert. In kirchlicher Trägerschaft befindet sich ein Friedhof. Ein Kirchenbus steht für Aktivitäten zur Verfügung.
Die St. Andreas-Gemeinde verfügt über zwei Kirchen und eine Kapelle in den Orten Jeseritz, Elsebeck und Parleib. Die Bausubstanz der Gebäude ist gut.
Die Trinitatisgemeinde mit den Orten Zobbenitz, Uthmöden und Dorst hat ebenfalls zwei Kirchen mit guter Bausubstanz. Die Fachwerkkirche in Zobbenitz wurde 1672 erbaut. Im Innern befindet sich ein reicher Kanzelaltar mit Skulpturenschmuck und vegetabilen Ornamenten aus dem Jahre 1700 und eine von Orgelbaumeister August Troch aus Neuhaldensleben geschaffene Orgel von 1887.
Pfarrsitz ist Calvörde. Die Gemeinde mit ca. 3.800 Einwohner liegt in Sachsen-Anhalt im „Land der Frühaufsteher“ im Landkreis Börde am Biosphärenreservat Drömling. Die Landeshauptstadt Magdeburg und die Stadt Wolfsburg liegen rund 45 Kilometer entfernt und sind gut erreichbar. In Calvörde sind sowohl eine Kindertagesstätte vorhanden als auch eine Sekundarschule. Ebenso befindet sich im Gebiet der Kommunalgemeinde Calvörde eine Grundschule, die mit dem Schulbus gut erreichbar ist. In Calvörde sind alle Einrichtungen der Grundversorgung wie Ärzte, Apotheken und Einkaufsmöglichkeiten vorhanden. Ein sehr gutes Glasfasernetz ist ebenso vorhanden.
Ein aktives Vereinsleben (Sportverein, Schützenverein, Feuerwehren, Heimatvereine, Karnevalsvereine, Reit- und Fahrverein in unmittelbarer Nähe und ein Sportboothafen) lässt keine Langeweile aufkommen. Die umgebende Natur lädt zu Radtouren und Spaziergängen ein.
Eine Pfarramtssekretärin, eine Rechnungsführerin, ein Küster, ein Friedhofsgärtner unterstützen die Arbeit. Die Gemeindearbeit in beiden Gemeinden wird engagiert und kompetent von einem großen Kreis an ehrenamtlich Mitarbeitenden unterstützt.
Der Pfarrverband wünscht sich eine Pfarrerin/einen Pfarrer, die/der Freude daran hat, an einem generationenübergreifenden Gemeindeleben mitzuwirken. Der Pfarrverband ist offen für neue Gottesdienstformen, wobei das Traditionelle weitergeführt werden kann.
Infos über den Pfarrverband sind auch auf der Homepage www.pfarrverband-calvoerde-uthmoeden.de zu finden.
Weitere Infos über die Pfarrstelle und die Gemeinde können gerne beim Vakanzvertreter Pfarrer Wilfried Leonhardt (Tel.: 05363/976034) eingeholt werden.
Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenregierung. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis zum 14. August 2024 an das Landeskirchenamt zu richten.
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Pfarrstelle im Pfarrverband Aller Bezirk II im Umfang von 100 %

Zum Seelsorgebezirk II gehört die Ev.-luth. Kirchengemeinde Danndorf-Grafhorst, die zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Pfarrer/in sucht. Die Kirchengemeinde gehört zum Pfarrverband Aller, in dem 6 Kirchengemeinden zusammengeschlossen sind. Vieles wird gemeinsam mit den anderen Pfarrpersonen im Pfarrverband geplant. Es gibt häufig gemeinsam verantwortete Veranstaltungen und Gottesdienste. Die Mitarbeit im Pfarrverband über die Grenzen des Seelsorgebezirks hinaus wird erwartet.
Danndorf und Grafhorst, im Naturpark Drömling im Norden des Landkreises Helmstedt gelegen, befinden sich in nur 12 km Entfernung von Wolfsburg. Jedes Dorf hat einen Kindergarten, Danndorf eine Grundschule. Weiterführende Schulen sowie ärztliche Grundversorgung und zahlreiche Einkaufsmöglichkeiten befinden sich in den Nachbarorten Velpke, Helmstedt und Wolfsburg.
In der Kirchengemeinde gibt es viele unterschiedliche Gruppen: zwei Frauenkreise, einen Männerkreis, eine Krabbelgruppe und einen Gospelchor.
Die Kreuzkirche in Danndorf ist ein moderner Kirchenbau aus dem Jahr 1983 mit verschiedenen Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Feiern.
Die Elisabethkirche in Grafhorst gibt es seit 169 Jahren. In unmittelbarer Nähe steht das Pfarrhaus mit dem Büro, einem Gemeinderaum und einer Küche im Erdgeschoss und einer darüber gelegenen geräumigen Wohnung (ca. 175 qm) über zwei Etagen mit Balkon, Garage und Gartenanteil. Das Pfarrhaus wurde 2020 renoviert. Zum Areal gehört eine große ausgebaute Pfarrscheune für Feste im Sommer mit Terrasse und Garten.
Die Kirchengemeinde wünscht sich eine/n aufgeschlossene/n und fröhliche/n Seelsorger/in mit Freude am Predigen und an der Gemeindearbeit, die/der aktiv am Dorfleben teilnimmt und die Kinder- und Jugendarbeit weiter ausbaut.
Neben einem engagierten Kirchenvorstand gibt es in beiden Dörfern auch immer Menschen, die gerne bereit sind, die Kirchengemeinde und die Pfarrperson auf unterschiedliche Weise zu unterstützen.
Ansprechpartner für eventuelle Fragen sind Propst Dr. Ulrich Lincoln, Tel.: 06363/73064 oder der geschäftsführende Pfarrer des Pfarrverbandes, Pfarrer Wilfried Leonhardt Tel.: 05363/ 976034.
Die Besetzung erfolgt durch Gemeindewahl. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis zum 14. August 2024 über das Landeskirchenamt an die Pfarrverbandsversammlung zu richten.
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Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für den gesamtkirchlichen Arbeitsbereich Kinder- und Jugendarbeit (ajab) mit der Funktion der Leiterin/des Leiters des Fachbereichs Konfirmandenarbeit im Umfang von 50 %

Die Stelle ist zunächst auf sechs Jahre befristet. Es besteht die Möglichkeit zur Wiederbewerbung.
Der Arbeitsbereich Kinder- und Jugendarbeit (ajab) dient der Unterstützung und Ergänzung der Arbeit der Gemeinden und Propsteien sowie der Landeskirche in Fragen der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien. Dies geschieht durch Aus-, Fort- und Weiterbildung, durch exemplarische und modellhafte Durchführung von Projekten und landeskirchenweiten Veranstaltungsformaten sowie durch Beratung und Information. Ziel der Arbeit ist die Weiterentwicklung der Praxis kirchlichen Handelns in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und deren Familien.
Der Fachbereich Konfirmandenarbeit ist dem Arbeitsbereich Kinder- und Jugendarbeit angegliedert. Die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber leitet diesen Fachbereich. Sie/er leitet das landeskirchliche Konficamp und ist Mitglied in der Konferenz der Beauftragten für Konfirmandenarbeit der EKD (ALPIKA KA).
Die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber berät und begleitet die Konfirmandenarbeit in den Kirchengemeinden und Propsteien der Landeskirche. Sie ist eine wesentliche Schnittstelle zur Jugendarbeit.
Sie/er initiiert Aus- und Fortbildung der Pfarrpersonen und Diakoninnen und Diakone und berät bei der Konzeptentwicklung. Sie/er beteiligt sich an der Ausbildung der Vikarinnen und Vikare im Bereich Konfirmandenarbeit.
Für die Stelle wird eine Pfarrerin/ein Pfarrer gesucht, die/der
  • die Arbeit im Bereich Konfirmandenarbeit der Landeskirche befördern und begleiten möchte,
  • Erfahrung im Bereich Konfirmandenarbeit sowie Fachkenntnisse über pädagogische Fragen und Ansätze einbringen kann,
  • in der Lage ist, sich mit den verschiedenen kirchlichen und gesellschaftlichen Akteurinnen und Akteuren in der Konfirmandenarbeit und Jugendarbeit zu vernetzen und gemeinsame Positionen und Aktionen zu entwickeln,
  • Beteiligung ermöglicht,
  • eigene Impulse und Ideen einspeist,
  • den Verkündigungsauftrag in zeitgemäßer und auf die Zielgruppe angepasster Form wahrnimmt.
Über die Stelleninhaberin/den Stelleninhaber freut sich ein motiviertes Team von Mitarbeitenden im Arbeitsbereich Kinder- und Jugendarbeit (ajab). Nähere Auskünfte erteilt LKR Jörg Willenbockel (Tel.: 05331/802157) und Landesjugendpfarrer Martin Widiger (Tel.: 05331/802560).
Eine Stellenkombination mit der Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Arbeit in der Jugendkirche in Braunschweig im Umfang von 50 % ist möglich.
Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenregierung. Bewerbungen sind mit Lebenslauf bis 14. August 2024 an das Landeskirchenamt zu richten.
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Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Arbeit in der Jugendkirche in Braunschweig
im Umfang von 50 %

Die Stelle ist zunächst auf sechs Jahre befristet. Es besteht die Möglichkeit zur Wiederbewerbung.
Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig sucht eine/n engagierten Pfarrer*in, um die Neukonzeptionierung der Jugendkirche aktiv mitzugestalten. Unser Ziel ist es, den Glauben und das Leben junger Menschen miteinander zu verbinden und eine lebendige Gemeinschaft zu schaffen, die Raum für Glaubensvertiefung, Kreativität, soziales Engagement und persönliche Entwicklung bietet.
Ihre Aufgaben:
  • Gestaltung und Durchführung von Angeboten: Sie entwickeln und leiten spirituelle Angebote wie Jugendgottesdienste, spirituelle Workshops, Meditationsabende, Bibelgesprächsgruppen und ggf. Retreats.
  • Mobile Jugendkirche: Sie nutzen unsere noch zu gestaltende „Mobile Jugendkirche“ als Plattform, um flexible und kreative Veranstaltungen in verschiedenen Gemeinden und Regionen zu organisieren und durchzuführen.
  • Beratung und Seelsorge: Sie bieten mobile Beratungsstellen und Festival-Seelsorge an, um Jugendlichen in ihrer Lebenssituation beizustehen und sie zu unterstützen.
  • Koordination von Workshops und Projekten: Sie planen und leiten Workshops zu Themen wie demokratische Bildung, Nachhaltigkeit und Gerechtigkeit, sowie kreative Projekte und Events.
  • Kooperation und Vernetzung: Sie arbeiten eng mit Schulen, Jugendorganisationen und kirchlichen Partner*innen zusammen, um niedrigschwellige Zugänge für Jugendliche zu schaffen und gemeinsame Projekte zu fördern.
  • Digitale Präsenz: Sie nutzen digitale Medien, um die Jugendkirche auch online präsent zu machen und die Gemeinschaft über Propsteigrenzen hinweg zu vernetzen.
  • Evaluation und Anpassung: Sie etablieren ein regelmäßiges Feedbacksystem, um die Angebote kontinuierlich zu evaluieren und an die Bedürfnisse der Jugendlichen anzupassen.
Ihr Profil:
  • Abgeschlossenes Theologiestudium und Ordination in einer Gliedkirche der EKD.
  • Erfahrung in der Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
  • Kreativität und Innovationsfreude in der Gestaltung von kirchlichen Angeboten.
  • Hohe soziale und kommunikative Kompetenz.
  • Bereitschaft zur Mobilität und Flexibilität im Einsatz der mobilen Jugendkirche.
  • Affinität zu digitalen Medien und modernen Kommunikationsplattformen.
  • Teamfähigkeit und Freude an der Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Partnern.
  • Engagement für soziale Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit.
Wir bieten:
  • Eine herausfordernde und abwechslungsreiche Tätigkeit in einem innovativen Projekt.
  • Die Möglichkeit, eigene Ideen und Konzepte einzubringen und umzusetzen.
  • Ein motiviertes Team und ein unterstützendes Netzwerk innerhalb des Arbeitsbereiches für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (ajab).
  • Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenregierung. Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis zum 14. August 2024 das Landeskirchenamt zu richten.
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Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für den Pastoralpsychologischen Dienst im Umfang von 50 %

In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig wird eine Stelle für den Pastoralpsychologischen Dienst im Umfang von 50 % eines Dienstauftrages ausgeschrieben. Die Stelle ist auf sechs Jahre befristet.
Voraussetzung ist eine pastoralpsychologische Weiterbildung nach den Standards der DGfP und die ordentliche Mitgliedschaft in der DGfP.
Zu den Aufgaben gehören die supervidierende Begleitung sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung von beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Landeskirche in Seelsorge, Beratungsarbeit und Supervision zusätzlich zur Durchführung von Supervision und Beratung Einzelner, Gruppen und Teams.
Zum Dienst gehört ebenso die Mitwirkung in der Intersektionellen Konferenz (ISK) des Pastoralpsychologischen Dienstes sowie die Teilnahme an eigener Supervision zur Sicherung der Qualität der eigenen Arbeit.
Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenregierung. Bewerbungen sind mit Lebenslauf und Nachweis der Qualifikation bis zum 14. August 2024 an das Landeskirchenamt zu richten.
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Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe Krankenhausseelsorge im Umfang von 50 %

In der Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig ist zum 1. Oktober 2024 eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Krankenhausseelsorge im Städtischen Klinikum Braunschweig zu besetzen.
Die Stelle ist zunächst auf sechs Jahre befristet. Es besteht die Möglichkeit zur Wiederbewerbung.
Das Städtische Klinikum Braunschweig ist mit 1.499 Planbetten als eine Einrichtung der Maximalversorgung das größte Klinikum der Region. Dort wird nahezu das gesamte medizinische Spektrum angeboten.
Zurzeit verteilt sich das Klinikum noch auf drei Standorte. In Kürze wird die lange geplante Konzentration auf nur noch zwei Standorte realisiert. Dies sind die Klinik Salzdahlumer Straße mit großem interdisziplinären Notfallzentrum und die Klinik Celler Straße mit Schwerpunkt auf Patienten in längerer Behandlungsdauer.
Die Inhaber der beiden evangelischen Seelsorgestellen am Städtischen Klinikum Braunschweig haben eine Beauftragung für das gesamte Klinikum. Eine interne Verteilung stellt sicher, dass jeweils ein Standort als Arbeitsschwerpunkt definiert ist. Für die hier ausgeschriebene Stelle handelt es sich um den Arbeitsschwerpunkt in der Celler Straße, wo sich aktuell neun Fachabteilungen befinden:
  • Abteilung für Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin,
  • Frauenklinik (Gynäkologie, Geburtshilfe und Abteilung für Brusterkrankungen),
  • Institut für Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin,
  • Klinik für Anästhesiologie (Intensivstation),
  • Klinik für Mund-Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie,
  • Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik,
  • Klinik für Radioonkologie und Strahlentherapie / Cancer-Center Braunschweig,
  • Medizinische Klinik III Hämatologie und Onkologie,
  • Medizinische Klinik IV Akut – Geriatrie,
  • Ein Anbau ist gerade in der Entstehung.
Durch eine bewährte ökumenische Zusammenarbeit aller Mitarbeitenden in der Klinikseelsorge besteht eine verlässliche Erreichbarkeit für einen zeitnahen Einsatz von 9.00 - 16.00 Uhr an 365 Tagen im Jahr.
Das Klinikum Celler Straße verfügt über einen von Gerd Winner gestalteten Andachtsraum im Erdgeschoss, der tagsüber gerne von Einzelpersonen aufgesucht wird.
In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich das gut ausgestattete Dienst- und Sprechzimmer der Evangelischen Seelsorge. Es ist aufgrund günstiger Lage auch für externe Besucher von außen direkt zugänglich und für Seelsorge und Beratung gut geeignet.
Wesentliche Aufgabe der Seelsorge sind die Gespräche mit Patienten und Angehörigen, sowie auf Wunsch Gespräche mit Mitarbeitenden des Krankenhauses. Hinzu kommen eine gute Abstimmung und ggf. Zusammenarbeit mit den hauseigenen Gremien und Einrichtungen.
Von Bewerberinnen und Bewerbern wird eine erfolgreich abgeschlossene Seelsorgeausbildung nach den Standards der DGfP erwartet. Praktische Erfahrungen in diesem Feld sind wünschenswert. Erwartet wird außerdem die Bereitschaft zu Fortbildungen, zur Flexibilität und bei Bedarf zu Erreichbarkeit und Einsätzen auch außerhalb der tagesüblichen Arbeitszeiten.
Die Teilnahme am Pfarrkonvent der Propstei Braunschweig sowie am Konvent der Krankenhausseelsorge ist obligatorisch.
Ansprechpartner für weitere Informationen ist LKR Jörg Willenbockel, Referat 21, Tel.: 05331/802-157.
Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenregierung. Bewerbungen sind mit Lebenslauf und Nachweis der Qualifikation bis zum 14. August 2024 an das Landeskirchenamt zu richten.

Nr. 32Personalnachrichten

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Besetzung und Verwaltung von Pfarrstellen und anderen Stellen

Die Pfarrstelle im Pfarrverband Vechelde-Mitte Bezirk IV im Umfang von 100 % ab 1. Februar 2024 mit Pfarrerin Sabine Prunzel, bisher Kirchengemeindeverband Kanstein Bezirk III.
Die Pfarrstelle im Pfarrverband Vechelde-Mitte Bezirk I im Umfang von 100 % ab 1. Februar 2024 mit Pfarrer Joachim Prunzel, bisher Kirchengemeindeverband Kanstein Bezirk I.
Die Pfarrstelle im Pfarrverband Helmstedt-Nord Bezirk I im Umfang von 100 % ab 1. März 2024 mit Pfarrerin Werena Anders, bisher Pfarrverband Aller Bezirk II.
Die Pfarrstelle im Pfarrverband Leine-Bergland Bezirk II im Umfang von 100 % ab 1. April 2024 mit Pfarrer Sören Neuber-Tüngler, bisher Vikar.
Eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe Vorstand der Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land im Umfang von 100 % ab 1. Mai 2024 mit Landeskirchenrätin Uta Hirschler, bisher Diakonisches Werk in Niedersachsen e.V.
Die Pfarrstelle im Pfarrverband Ambergau-Neiletal Bezirk IV im Umfang von 100 % ab 1. Mai 2024 mit Pfarrer Sebastian Schmidt, bisher dort Pfarrer im Probedienst.
Die Pfarrstelle im Pfarrverband Helmstedt Bezirk VI im Umfang von 100 % ab 1. Juni 2024 mit Pfarrer Martin Pyrek, bisher dort Pfarrer im Probedienst.
Eine Stelle zur Unterstützung in der Propstei Salzgitter im Umfang von 100 % ab 1. Juni 2024 mit Pfarrer Martin Schulz.
Die Stelle zur Unterstützung im Pfarrverband Helmstedt-Süd im Umfang von 100 % ab 1. Juli 2024 mit Pfarrerin Annika Rimpler, bisher Vikarin.
Die Pfarrstelle im Pfarrverband Helmstedt-Süd Bezirk II im Umfang von 100 % ab 1. Juli 2024 mit Pfarrer Georg Meyer, bisher Vikar.
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Veränderungen, Versetzungen, Beurlaubungen, Ernennungen, Entlassungen

Pfarrer Michael Gerloff wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 zum Stellvertreter der Pröpstin der Propstei Königslutter ernannt.
Pfarrerin Ellen Martens wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 mit der Verwaltung der Pfarrstelle im Pfarrverband Lebenstedt Bezirk III im Umfang von 25 % beauftragt.
Pfarrer Paul-Gerhard Feilke wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2024 aus dem Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit entlassen.
Pfarrerin Anette Quedenfeld wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2024 zur Stellvertreterin des Propstes der Propstei Salzgitter ernannt.
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Ruhestand

Pfarrer Ulrich Gantert, Salzgitter, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt.
Pfarrerin Marita Bleich, Wolfenbüttel, wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2024 in den Ruhestand versetzt.
Pfarrer Christoph Berger, Salzgitter, wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2024 in den Ruhestand versetzt.
Pfarrerin Susann Golze, Wendeburg, wurde mit Wirkung vom 1. April 2024 in den Ruhestand versetzt.
Pfarrer Holger Hübner, Salzgitter, wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2024 in den Ruhestand versetzt.
Pfarrer Olaf Brettin, Schöningen, wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in den Ruhestand versetzt.
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Verstorben

Pfarrerin i. R. Delia Häpke, Wülfinghausen/Springe, ist am 18. Dezember 2023 verstorben.
Pfarrer i. R. Dr. Kristlieb Adloff, Wolfenbüttel, ist am 20. Dezember 2023 verstorben.
Pfarrer i. R. Hartmut Barsnick, Heimburg, ist am 22. Dezember 2023 verstorben.
Pfarrer i. R. Jürgen Brzoska, Celle, ist am 1. März 2024 verstorben.
Pfarrer i. R. Wilfried Behrens, Vechelde, ist am 20. März 2024 verstorben.
Pfarrer i. R. Swen Schmidt, Bad Kissingen, ist am 26. März 2024 verstorben.
Landesbischof i. R. Prof. Dr. Gerhard Müller DD, Erlangen, ist am 10. Mai 2024 verstorben.

Wolfenbüttel, 15. Juli 2024
Landeskirchenamt
Brand-Seiß
Oberlandeskirchenrätin

Hinweis der Amtsblattredaktion

Das Landeskirchliche Amtsblatt erscheint künftig regelmäßig zu folgenden Terminen:
15. Januar, 15. Juli und 1. Oktober.
Im Januar 2024 wird das Amtsblatt auf eine barrierefreie Version umgestellt. Die Printversion erschien letztmalig mit der Ausgabe zum 15. November 2023.
Das Landeskirchliche Amtsblatt kann weiterhin digital und kostenlos über die Seite www.kirchenrecht-braunschweig.de/list/kirchliches_amtsblatt abgerufen werden. Dort finden Sie auch das Sachregister 2023.
Anders als die gedruckten Exemplare und die PDF-Dokumente, die bisher auf der Seite zu finden sind, wird ab Januar 2024 ein einspaltiges barrierefreies Dokument zur Verfügung stehen. Eine umfangreiche Volltextsuche ist nun auch im Bereich „Amtsblätter“ möglich.
Ebenfalls neu sind die Zitiervorgaben für Rechtsvorschriften: Alle publizierten Rechtsvorschriften erhalten eine jährlich bei „1“ beginnende fortlaufende Nummerierung, die beim Zitieren zu berücksichtigen sein wird: Statt „ABl. 2023 S. 2“ lautet es künftig: „ABl. 2023 Nr. 1 S. 2“.
Die Webversion kann aus technischen Gründen keine Seitenzahlenangaben abbilden. Bei Bedarf können die amtlichen Fundstellen der PDF-Datei der Druckausgabe entnommen werden, bitte öffnen Sie zum Aufruf die Webversion der benötigten Ausgabe und klicken Sie das Druckersymbol in der Funktionsleiste an.
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dreimal jährlich zum 15. Januar, 15. Juli und 1. Oktober