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Kirchenverordnung über den Erholungsurlaub
und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pfarrerinnen
und Pfarrverwalter, Pfarrverwalterinnen
und Vikare, Vikarinnen

In der Neufassung vom 16. Juli 2015 (ABl. 2015 S. 92)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchenverordnung
16.7.2015
ABl. 2015 S. 92
Neufassung
Aufgrund der §§ 52 und 53 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD –PfDG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl. EKD 2010 S. 307), zuletzt geändert am 12. November 2014 (ABl. EKD 2014 S. 342, 346; ABl. 2015 S. 23, 40) in Verbindung mit § 15 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (PfDGErgG) vom 17. November 2012 (ABl. 2013 S. 6), zuletzt geändert am 27. September 2013 (ABl.2013 S. 78) wird verordnet:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge.
( 2 ) Der Erholungsurlaub wird auf Antrag von der zuständigen Propstei erteilt, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist und die Bereitwilligkeitserklärung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers zur Übernahme der Vertretung (Geschäftsführung) vorliegt. Der Antrag ist unter Verwendung des vom Landeskirchenamt vorgeschriebenen Vordruckes an die zuständige Propstei (Propst oder Pröpstin) zu richten. Er soll in der Regel drei Wochen vor Urlaubsantritt gestellt werden.
( 3 ) Bei der Antragstellung ist mitzuteilen, ob und ggf. wie die Antragstellerin oder der Antragsteller während des Erholungsurlaubs erreichbar ist. Bei der Beantragung ist nachzuweisen, dass die Vertretung sichergestellt ist.
( 4 ) An besonderen kirchlichen Feiertagen wird Urlaub in der Regel nicht gewährt.
( 5 ) Der Erholungsurlaub von Pröpstinnen und Pröpsten wird vom Landeskirchenamt genehmigt.
( 6 ) Soweit diese Kirchenverordnung keine anderweitigen Regelungen enthält, gilt die Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 2
Dauer des Erholungsurlaubs

( 1 ) Der Erholungsurlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer beträgt für jedes Kalenderjahr 44 Kalendertage.
( 2 ) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Resturlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des folgenden Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt.
( 3 ) Ist der Erholungsurlaub aufgrund einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angetreten worden, so verfällt er, wenn er nicht bis zum Ablauf der ersten drei Monate des zweiten Kalenderjahres angetreten worden ist. Hat eine Pfarrerin vor Beginn eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ihren Erholungsurlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann dieser nach Ende des Beschäftigungsverbotes im Jahr der Wiederaufnahme des Dienstes oder im nächsten Kalenderjahr abgewickelt werden.
( 4 ) Pfarrerinnen oder Pfarrer, die ausschließlich Religionsunterricht erteilen, erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der Schulferien.
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§ 3
Allgemeine Bestimmungen zum Sonderurlaub

( 1 ) Für Sonderurlaub gilt die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
( 2 ) Darüber hinaus erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge entsprechend der für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden geltenden Regelungen der Dienstvertragsordnung.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter, die zusätzlich zu einem vollen Dienstauftrag länger als drei Monate eine Pfarrstelle mitverwalten, können zum Ausgleich für die besonderen Belastungen jährlich bis zu drei Tage Sonderurlaub erhalten.
( 4 ) Für die Gewährung des Sonderurlaubs ist die Propstei zuständig.
( 5 ) § 1 Abs. 2 dieser Kirchenverordnung gilt sinngemäß.
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§ 4
Sonderurlaub in anderen Fällen

( 1 ) In anderen Fällen wird unter entsprechender Anwendung des § 1 Absätze 2 und 3 Urlaub gewährt für:
  1. Teilnahme einer Pfarrerin oder eines Pfarrers an Freizeiten, wenn dies erforderlich ist; dabei ist die Hälfte der über 21 Kalendertage im Urlaubsjahr hinausgehenden Zeit auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Die Propstei kann in besonders geregelten Fällen auf Antrag eine andere Regelung treffen.
  2. Kur- sowie Urlaubs- und Campingseelsorge oder Schiffsseelsorge, wenn das Landeskirchenamt einen entsprechenden Auftrag erteilt oder einem solchen zustimmt. Diese Zeit wird grundsätzlich zur Hälfte auf den Erholungsurlaub angerechnet.
  3. Teilnahme an Veranstaltungen, die im gesamtkirchlichen Interesse liegen, kann Sonderurlaub für bis zu sieben Tagen pro Kalenderjahr gewährt werden. Das Landeskirchenamt kann in begründeten Ausnahmefällen davon abweichen und im Einzelfall weiteren Sonderurlaub gewähren.
( 2 ) Die Teilnahme an Veranstaltungen, die unter Abs. 1 a) bis c) genannt sind, darf einen Zeitraum von 30 Kalendertagen im Jahr nicht überschreiten.
( 3 ) Veranstaltungen im Rahmen der Fortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer, zu denen das Landeskirchenamt einberuft oder entsendet, werden auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 5.
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§ 5
Abwesenheit aus dienstlichen Gründen

( 1 ) Muss die Pfarrerin oder der Pfarrer den Dienstort zur Ausübung des Dienstes länger als 24 Stunden verlassen, muss dies rechtzeitig der Propstei unter Angabe der Vertretung mitgeteilt werden. § 1 Abs. 3 sowie Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
( 2 ) Vor der Durchführung auswärtiger vom Kirchenvorstand beschlossener Gemeindeveranstaltungen ist die Zustimmung der Propstei einzuholen.
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§ 6
Freistellung vom Dienst

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer gestalten ihren Dienst im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung. Dazu gehören angemessene Ruhe- und Erholungszeiten. Soweit es die Dienstobliegenheiten gestatten, sollen Pfarrerinnen und Pfarrer einen Werktag in der Woche von dienstlichen Aufgaben freigestellt sein. Eine Übertragung in die nächste Woche ist möglich. Zusätzlich soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer einmal im Monat einen dienstfreien Sonntag haben. Eine Verbindung mit Erholungsurlaub ist zulässig.
( 2 ) Entfernt sich die Pfarrerin oder der Pfarrer voraussichtlich für länger als 24 Stunden aus dem Dienstbereich, so ist dies dem Propst oder der Pröpstin unter Angabe der Vertretungsregelung vorher anzuzeigen.
( 3 ) Der Pfarrerin oder dem Pfarrer kann im Einzelfall von der Pröpstin oder dem Propst Dienstbefreiung bis zu zwei Tagen erteilt werden, wenn dringende persönliche Gründe dies erfordern.
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§ 7
Urlaub für Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter sowie Vikarinnen und Vikare

( 1 ) Die in dieser Kirchenverordnung für die Pfarrerinnen und Pfarrer getroffenen Bestimmungen gelten auch für Pfarrerverwalterinnen, Pfarrverwalter sowie für Vikarinnen und Vikare.
( 2 ) Der Urlaub der Vikarinnen und Vikare wird nach Maßgabe der Ausbildungsabschnitte von der Propstei gewährt; ein Anspruch auf Gewährung zu einem bestimmten Zeitraum besteht nicht.
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§ 8
Sonderregelungen für die Kalenderjahre 2011 bis 2014

( 1 ) Für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 beträgt der Erholungsurlaub für alle Pfarrerinnen und Pfarrer jeweils 44 Kalendertage.
( 2 ) Abweichend von § 2 Abs. 3 verfällt der Resturlaub, der sich aus der Erhöhung des Urlaubsanspruches nach Absatz 1 für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 ergibt, wenn er nicht bis zum Ablauf des 30. September 2016 angetreten worden ist.
( 3 ) Erholungsurlaub, der vor dem Kalenderjahr 2012 entstanden ist und der wegen einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit nicht vor Ablauf der Verfallsfrist des § 2 Abs. 3 angetreten worden ist, kann im Jahr der Wiederaufnahme des Dienstes oder im nächsten Kalenderjahr abgewickelt werden.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Kirchenverordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kirchenverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrverwalter, Pfarrverwalterinnen und Vikare, Vikarinnen vom 11. November 1998 (ABl. 1999 S. 22), zuletzt geändert am 19. Januar 2012 (ABl. S. 18) außer Kraft.