.
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 8a
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 12a
§ 13
§ 14
§ 15
§ 15a
§ 15b
§ 15c
§ 16
§ 16 a
§ 17
#§ 18
§ 19
Kirchengesetz zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (KBGErgG)
Vom 17. November 2006
(ABl. 2007 S. 3), mit Änderung vom 6. März 2010 (ABl. 2010 S. 105), vom 5. Mai 2017 (ABl. 2017 S. 87ff), geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Reisekostenrechts vom 24. November 2017 (ABl. 2018 S. 8), vom 23. November 2018 (ABl. 2019 S. 3), vom 18. November 2020 (ABl. 2021 S. 5),
vom 19. November 2021 (ABl. 2022 S. 2) und vom 24. Februar 2024 (ABl. 2024 Nr. 20 S. 30)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | KG zur Regelung besoldungs-u.versorgungs-u.dienstrechtlicher Vorschriften | 5.5.2017 | ABl. 2017 S. 87 | § 8 | |
§ 12a § 13 § 15 a § 16 a | eingefügt eingefügt | ||||
2 | KG zur Änderung des Reisekostenrechts | 24.11.2017 | ABl. 2018 S. 8 | § 8 Abs. 2 | geänderter Verweis |
3 | KG zur vierten Änderung | 23.11.2018 | ABl. 2019 S. 3 | § 15 b neu | Regelungen zum Dienstherrenwechsel |
4 | KG zur Änderung | 18.11.2020 | ABl. 2021 S. 5 | § 8 Abs. 1 | Klarstellung Aufg NKVK |
§ 17 | aufgehoben | ||||
5 | KG zu Änderung dienstrechtl. u. anderer Vorschriften | 19.11.2021 | ABl. 2022 S. 2) | §§ 8a, 15b | eingefügt |
6 | KiVO anstelle eines Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtl. Vorschriften | 24.2.2024 | ABl. 2024 Nr. 20 S. 30 | § 8 Absatz 1 | neu gefasst |
§ 1
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte, allgemeine Zuständigkeiten
(zu § 4 KBG.EKD)
(
1
)
Oberste Dienstbehörde ist für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Landeskirche die Kirchenregierung, für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der übrigen kirchlichen Rechtsträger das Landeskirchenamt.
(
2
)
1 Dienstvorgesetzter ist für die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes die Kirchenregierung, für die übrigen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Landeskirche das Landeskirchenamt und für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten anderer kirchlicher Rechtsträger der oder die Vorsitzende des vertretungsberechtigten Organs, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Im Übrigen richtet sich die Stellung als Dienstvorgesetzter nach dem in der Landeskirche geltenden Recht; in Zweifelsfällen entscheidet die oberste Dienstbehörde.
(
3
)
Entscheidungen und Maßnahmen nach dem Kirchenbeamtenrecht trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Organ des kirchlichen Rechtsträgers, das die Ernennung ausgesprochen hat.
#§ 2
Zuständigkeit für die Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis
(zu § 7 KBG.EKD)
(
1
)
Die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Landeskirche werden von der Kirchenregierung, alle anderen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten mit Zustimmung des Landeskirchenamtes von den vertretungsberechtigten Organen des kirchlichen Rechtsträgers ernannt.
(
2
)
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können nicht Mitglied eines Organs des Rechtsträgers sein, der für die Ernennung zuständig ist, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
(
3
)
Die Bestimmungen des Kirchengesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Landesbischofs und der Mitglieder des Landeskirchenamtes in seiner jeweiligen Fassung bleiben unberührt.
#§ 3
Voraussetzungen für die Ernennung
(zu § 8 KBG.EKD)
Die gesundheitliche Eignung ist aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen.
#§ 4
Laufbahnbestimmungen
(zu § 14 KBG.EKD)
(
1
)
Die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit die Kirchenregierung keine andere Regelung getroffen hat.
(
2
)
1 Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind zur Fortbildung verpflichtet. 2 Das Nähere über die Inhalte und Ausgestaltung der Fortbildung wird durch Kirchenverordnung geregelt. 3 Dabei können Fortbildungsmaßnahmen verpflichtend vorgeschriebenen werden.
#§ 5
Annahme von Zuwendungen
(zu § 26 KBG.EKD)
Geschenke, die das örtlich herkömmliche Maß nicht überschreiten, darf die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte auch ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde annehmen.
#§ 6
Politische Betätigung
(zu § 27 KBG.EKD)
Das Nähere richtet sich nach den Vorschriften über die Rechtsverhältnisse von Mitarbeitern bei der Wahl und Zugehörigkeit zu einer politischen Körperschaft.
#§ 7
Arbeitszeit
(zu § 28 KBG.EKD)
Die regelmäßige Arbeitszeit wird in Anlehnung an die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kirchlichen Dienstes vom Landeskirchenamt festgelegt.
#§ 8
Unterhalt
(zu § 35 KBG.EKD)
(
1
)
Beihilfen sowie Unterstützungen werden, mit Ausnahme der Regelung zur monatlichen pauschalen Beihilfe, in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften von der Landeskirche gewährt.
(
2
)
1 Die Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) nimmt im Namen und im Auftrag der kirchlichen Dienstherren folgende Aufgaben wahr:
- Auszahlung der Versorgungsleistungen für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie deren Hinterbliebene nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Zahlung von Altersgeld,
- Ermittlung, Festsetzung und Zahlung der den Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie deren Hinterbliebene zustehenden Beihilfen und Leistungen der Dienstunfallfürsorge gegen Erstattung der auskehrenden Beträge.
2 Dritte dürfen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht beauftragt werden.
(
3
)
1 Soweit durch Kirchengesetz nichts anderes geregelt ist, werden Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für Beamtinnen und Beamte des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften gewährt. 2 Reisekosten werden nach den geltenden landeskirchlichen Bestimmungen erstattet.
(
4
)
Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gelten die Vorschriften des kirchlichen Besoldungsrechts entsprechend.
#§ 8a
(zu § 35 KBG.EKD)
(
1
)
1 Beihilfeberechtigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten auf Antrag einen nach ihren Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen berechneten Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch. 2 Der vom zuständigen Bundesministerium festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist dabei hinzuzurechnen. 3 Aus den Versorgungsbezügen errechnet sich der Beitragszuschuss nach Anwendung der geltenden Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften.
(
2
)
Beihilfeberechtigte, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhalten den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nur insoweit, als der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag die Hälfte des einheitlichen Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch nicht erreicht.
(
3
)
1 Beihilfeberechtigte, die einen Beitragszuschuss erhalten, haben grundsätzlich die Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen; der Beihilfeanspruch entfällt insoweit. 2 Die für die Festsetzung der Beihilfe zuständige Stelle kann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkennen, wenn die Ablehnung der Beihilfegewährung im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
(
4
)
Der Beitragszuschuss wird mit Wirkung vom Ersten des Monats der Antragstellung gewährt, der auf den Tag der Antragstellung folgt.
(
5
)
1 Der Antrag auf den Beitragszuschuss ist unwiderruflich und bedarf der Schriftform. 2 Antragstellende sind auf die Unwiderruflichkeit des Antrags hinzuweisen.
#§ 9
Urlaub
(zu § 38 KBG.EKD)
(
1
)
Für den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sind die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden.
(
2
)
Darüber hinaus erhalten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge entsprechend der für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden geltenden Regelungen der Dienstvertragsordnung.
#§ 10
Mutterschutz, Elternzeit, Jugendarbeitsschutz,
Arbeitsschutz, Schwerbehindertenrecht
(zu § 39 KBG.EKD)
Die für Beamte und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften sind entsprechend anzuwenden.
#§ 11
Einwilligungsbedürftige Nebentätigkeiten
(zu § 46 Abs. 2 KBG.EKD)
Bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die sich nicht im Teildienst gemäß § 49 Abs. 2 KBG.EKD befinden, gilt die Voraussetzung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 KBG.EKD in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet.
##§ 12
Beurlaubung und Teildienst aus familiären und anderen Gründen
(zu §§ 50 und 51 KBG.EKD)
(
1
)
Entscheidungen nach § 50 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 KBG.EKD bedürfen der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.
(
2
)
Die Vorschriften der §§ 50 und 51 KBG.EKD sind auf die Mitglieder des Landeskirchenamtes nicht anzuwenden.
#§ 12a
Sabbatzeit
(zu § 51 KBG.EKD)
(
1
)
1 Der Dienst von Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen kann auch in der Weise eingeschränkt werden, dass sie für einen bestimmten Zeitraum ihren Dienst bei eingeschränkten Bezügen in vollem Umfang versehen (Ansparphase) und hierfür im Anschluss eine Freistellung unter Fortzahlung der eingeschränkten Bezüge (Sabbatzeit) erhalten. 2 Ansparphase und Sabbatzeit ergeben zusammen den Bewilligungszeitraum. 3 Die Sabbatzeitregelung gilt auch für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, die sich bereits in einem eingeschränkten Dienstverhältnis befinden.
(
2
)
1 Während der ersten drei Viertel des Bewilligungszeitraums ist der Dienst in vollem Umfang zu versehen und während des letzten Viertels ist der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin von der Pflicht zur Dienstleistung ganz freigestellt. 2 Während des gesamten Bewilligungszeitraums verringern sich die Bezüge um ein Viertel der jeweils zuletzt zustehenden Besoldung.
(
3
)
1 Eine Sabbatzeit muss mindestens drei Monate und kann längstens zwölf Monate betragen. 2 Die Sabbatzeit während der gesamten Dienstzeit ist auf insgesamt zwölf Monate begrenzt.
(
4
)
Eine Sabbatzeit kann frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Übertragung einer Stelle angetreten werden.
(
5
)
1 Die Gewährung einer Sabbatzeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Dienstvorgesetzten oder der Dienstvorgesetzten. 2 Dem schriftlichen Antrag kann nur stattgegeben werden, soweit der Sabbatzeit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(
6
)
1 Der Bewilligungszeitraum ist im Umfang des wahrgenommenen eingeschränkten Dienstes ruhegehaltfähig. 2 Ein bestehender Anspruch auf eine Dienstwohnung bleibt von der Sabbatzeitregelung unberührt. 3 Der Anspruch auf Erholungsurlaub, der dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin für das Urlaubsjahr zusteht, wird während der Freistellungsphase für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel gekürzt.
(
7
)
1 Der eingeschränkte Dienst nach dieser Sabbatzeitregelung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin abgebrochen werden. 2 Im Falle eines Abbruchs während der Ansparphase oder Sabbatzeit wird eine entsprechende einmalige Ausgleichszahlung geleistet.
(
8
)
Eine Erkrankung des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin hat keinen Einfluss auf den Ablauf der Ansparphase oder die Sabbatzeit.
#§ 13
Altersteilzeit
(zu § 51 KBG.EKD)
(
1
)
1 Die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften über die Altersteilzeit sind entsprechend anzuwenden. 2 Für die damit verbundenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Rechtsfolgen gelten die Bestimmungen des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD sowie die dazu ergangenen ergänzenden Regelungen.
(
2
)
Das Landeskirchenamt kann in Anlehnung an die für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften über die Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über die Arbeitzeit der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen im Schuldienst besondere Regelungen treffen.
(
3
)
1 Soweit es im Interesse der Funktionsfähigkeit der kirchlichen Verwaltung erforderlich ist, können einzelne Verwaltungsbereiche oder Gruppen von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten von der Altersteilzeit ausgenommen werden. 2 Zuständig für die Entscheidung ist die Kirchenregierung.
#§ 14
Allgemeine Rechtsfolgen einer Beurlaubung
(zu § 54 KBG.EKD)
Das Landeskirchenamt kann anordnen, dass die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte die Beihilfeberechtigung nach § 35 Abs. 1 KBG.EKD auch während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge bis zur Dauer eines Jahres behält, wenn eine Beihilfeberechtigung als Familienangehöriger oder eine andere Familienversicherung nicht besteht.
#§ 15
Wartestandsbezüge
(zu § 61 Abs. 3 KBG.EKD)
Für die Gewährung von Wartegeld sind die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften über die Bezüge im einstweiligen Ruhestand entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
#§ 15a
Eintritt in den Ruhestand
(zu §§ 66 und 67 KBG.EKD)
1 Abweichend von §§ 66 und 67 KBG.EKD gelten für den Eintritt in den Ruhestand und den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze die Altersgrenze nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Niedersachsen entsprechend. 2 Abweichend von § 67 KBG.EKD können Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf ihren Antrag in den Ruhestand vesetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
#§ 15b
(zu § 73a KBG.EKD)
§ 73a KBG.EKD findet Anwendung.
#§ 15c
(zu § 76 Absatz 1 Nr. 3 KBG.EKD)
1 Wird ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin durch den Dienstherrn zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder einer Probezeit außerhalb des Geltungsbereichs des KBG. 2 EKD ohne Besoldung beurlaubt und bei dem anderen Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe berufen, so bleibt das bereits bestehende Kirchenbeamtenverhältnis unberührt. 3 Wird am Ende der Probezeit die Bewährung festgestellt so ist der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin aus dem Kirchenbeamtenverhältnis zu entlassen. 4 § 54 Absatz 1 KBG.EKD findet Anwendung.
#§ 16
Rechtsweg
(zu § 87 Abs. 2 KBG.EKD)
1 In Streitigkeiten aus dem Kirchenbeamtenverhältnis ist vor Klageerhebung, auch im Falle von Leistungs- und Feststellungsklagen, ein Vorverfahren durchzuführen. 2 Dies gilt auch, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen wurde.
#§ 16 a
Leistungsbescheid
(zu § 88 KBG.EKD)
(
1
)
1 Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Kirchenbeamtenverhältnis können gegenüber einer Kirchenbeamtin oder einem Kirchenbeamten durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. 2 Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfolgen bleibt unberührt.
(
2
)
1 Der Leistungsbescheid wird vom Dienstherrn auf Antrag der forderungsberechtigten Körperschaft oder von Amts wegen erlassen. 2 Er soll nur erlassen werden, wenn eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter nicht zur Zahlung bereit oder nicht mit der Einbehaltung von den Dienst- oder Versorgungsbezügen einverstanden ist.
(
3
)
1 Der Leistungsbescheid wird mit der Zustellung an die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten sofort vollziehbar. 2 Er wird durch Einbehaltung des festgesetzten Betrages von den Dienst- oder Versorgungsbezügen vollzogen.
(
4
)
Für die Vollziehung des Leistungsbescheides gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Unpfändbarkeit von Forderungen entsprechend.
(
5
)
Für die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen gegenüber versorgungsberechtigten Angehörigen des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 entsprechend.
#§ 17
Zustellungen
(zu § 89 Abs. 1 KBG.EKD)
#§ 18
Kirchenleitende Organe und Ämter
(zu § 91 KBG.EKD)
(
1
)
1 Das Kirchenbeamtengesetz findet auf den Landesbischof keine Anwendung. 2 Für die übrigen Mitglieder des Landeskirchenamtes gilt das Kirchenbeamtengesetz nur, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
(
2
)
Die §§ 56 bis 65 des Kirchenbeamtengesetzes finden auf die Mitglieder des Landeskirchenamtes keine Anwendung.
#§ 19
Kirchenbeamtenvertretung
(zu § 92 KBG.EKD)
(
1
)
Soweit die Vereinigte Kirche zu § 92 KBG.EKD eine Regelung den Gliedkirchen überlässt, wird das Nähere über die Beteiligung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten aus der Landeskirche an der Kirchenbeamtenvertretung durch Rechtsverordnung geregelt.
(
2
)
1 Es wird eine Kirchenbeamtinnen- und Kirchenbeamtenvertretung der Landeskirche gebildet. 2 Das Nähere über Bildung, Zuständigkeit, Verfahren und Geschäftsführung der Kirchenbeamtinnen- und Kirchenbeamtenvertretung wird durch Kirchenverordnung geregelt. 3 Im Übrigen richtet sich die Mitwirkung bei der Vorbereitung dienstrechtlicher Regelungen nach den Vorschriften des Gemeinsamen Mitarbeitergesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
(
3
)
Die Kirchenbeamtinnen- und Kirchenbeamtenvertretung ist vor Entscheidungen der Landessynode, der Kirchenregierung oder des Landeskirchenamtes über allgemeine Regelungen anzuhören, die das Dienstrecht der Kirchenbeamtinnen und der Kirchenbeamten betreffen, insbesondere das Anstellungs-, Besoldungs- und Versorgungsrecht.
(
4
)
Die Kirchenbeamtinnen- und Kirchenbeamtenvertretung kann in allgemeinen dienstlichen Angelegenheiten der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten von der Kirchenregierung und dem Landeskirchenamt um gutachterliche Stellungnahme gebeten werden.