.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
        
      Kirchengesetz über die Ordnung der Jugendarbeit in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Vom 7. Mai 1998
####§ 1
Grundbestimmung
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		 1 Gemeinsames Ziel der evangelischen Jugendarbeit in der Landeskirche besteht darin, das Evangelium von Jesus Christus jungen Menschen in ihrer Lebenswirklichkeit zu bezeugen.  2 Die evangelische Jugendarbeit wendet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, insbesondere in Gruppenarbeit, offener Arbeit, Konfirmandenarbeit und Gottesdiensten.  3 Sie ist offen für eine Zusammenarbeit mit allen interessierten Jugendgruppen und -verbänden und für internationale und ökumenische Kontakte.
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		Die Ev.-luth. Landeskirche, ihre Kirchengemeinden und Propsteien unterstützen die Arbeit der evangelischen Jugend und schaffen in ihrem Bereich organisatorische und finanzielle Voraussetzungen für die evangelische Jugendarbeit.
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			3
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		Die Landeskirche nimmt ihre Aufgaben in der Jugendarbeit durch das Amt für Jugendarbeit wahr.
#§ 2
Evangelische Jugend in Kirchengemeinde und Propstei
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			1
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		 1 Kinder- und Jugendarbeit in ihren verschiedenen Arbeitsformen ist eine unverzichtbare Aufgabe der Kirchengemeinde.  2 Sie bietet neben Gottesdienst und kirchlicher Bildung Möglichkeiten der Begegnung von Kindern und Jugendlichen untereinander wie auch Möglichkeiten in der Zusammenarbeit mit Erwachsenen.  3 Der Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit ist Arbeit in der Kirchengemeinde und von ihr zu begleiten und zu unterstützen.  4 Die Kirchengemeinde soll Kinder und Jugendliche an Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, in angemessener Weise beteiligen.  5 Entsprechendes gilt für die Propsteien.
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			2
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		 1 Zur Sicherstellung der in Absatz 1 genannten Aufgaben und zur Wahrung der Belange der Kinder und Jugendlichen sind in den Kirchengemeinden und Propsteien Jugendbeteiligungsgremien zu bilden; für durch ein gemeinsames Pfarramt verbundene Kirchengemeinden (Pfarrverband) soll nach Möglichkeit ein gemeinsames Jugendbeteiligungsgremium gebildet werden.  2 Die Mitglieder des Jugendbeteiligungsgremiums müssen zur Hälfte Vertreter und Vertreterinnen der Jugendlichen sein, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 27 Jahre alt sind.  3 Die Vertreter und Vertreterinnen der Jugendlichen haben im Jugendbeteiligungsgremium volles Stimmrecht.  4 Die Amtszeit der Jugendbeteiligungsgremien beträgt drei Jahre.
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			3
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		 1 Als Jugendbeteiligungsgremien sollen nach Möglichkeit in Kirchengemeinden mit aktiver Jugendarbeit oder mindestens 2 000 Gemeindemitgliedern Jugendausschüsse gebildet werden.  2 Anstelle eines Jugendausschusses kann ein Kirchenvorstand in Zusammenarbeit mit den hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere mit dem Amt für Jugendarbeit, andere geeignete Formen der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen entwickeln.  3 Kommt keine Beteiligung zustande, wird durch den Kirchenvorstand ein Jugendbeauftragter oder eine Jugendbeauftragte bestellt.  4 Die Vertreter und Vertreterinnen der Jugendlichen in den Jugendbeteiligungsgremien werden in einer Gemeindejugendversammlung gewählt, die der Kirchenvorstand einberuft.
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			4
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		 1 In den Propsteien wird als Jugendbeteiligungsgremium ein Jugendausschuss der Propsteisynode gebildet.  2 Die Vertreter und Vertreterinnen der Jugendlichen in den Propsteijugendausschüssen werden in einer Propsteijugendversammlung gewählt.  3 Der Propsteijugendversammlung gehören Vertreter und Vertreterinnen der Jugendbeteiligungsgremien der Kirchengemeinden und durch den Propsteivorstand berufene Jugendliche an.
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			5
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		 1 Die Jugendbeteiligungsgremien in den Kirchengemeinden, Pfarrverbänden und Propsteien sind berechtigt, Fragen der Jugendarbeit zu beraten sowie Stellungnahmen und Anträge an den Kirchenvorstand oder die Propsteisynode zu richten.  2 Sie sollen dem Kirchenvorstand oder der Propsteisynode in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Jugendarbeit geben.  3 Sie haben das Recht, bei der Planung der Jugendarbeit und bei der Auswahl der hierfür vorgesehenen Mitarbeiter mitzuwirken.  4 Die Jugendbeteiligungsgremien sind vom Kirchenvorstand oder der Propsteisynode an den Beratungen über die Voranschläge für die Haushaltsstellen für Jugendarbeit zu beteiligen.
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		Das Nähere wird durch Kirchenverordnung geregelt.
#§ 3
Evangelische Jugend in der Landeskirche
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			1
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		 1 Die Vertretung der evangelischen Jugend in der Landeskirche wird durch eine Jugendkammer wahrgenommen.  2 Die Jugendkammer nimmt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Jugendarbeit in der Landeskirche wahr.
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			2
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		 1 Der Jugendkammer gehören an:
- Vertreter und Vertreterinnen, die von den Propsteijugendversammlungen gewählt werden,
- die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer,
- ein nicht ordinierter Referent oder eine nicht ordinierte Referentin des Amtes für Jugendarbeit,
- Vertreter und Vertreterinnen der eigenständigen Jugendgruppen und -verbände.
- Der Referent oder die Referentin für Jugendarbeit im Landeskirchenamt,
- bis zu fünf vom Landeskirchenamt auf Vorschlag der Jugendkammer berufene Fachleute für Kinder- und Jugendfragen,
- ein Vertreter oder eine Vertreterin der Propsteijugendpfarrerkonferenz,
- ein Mitglied des Bildungs- und Jugendausschusses der Landessynode.
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		 1 Die Jugendkammer ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Propsteien durch Delegierte vertreten und mehr ehrenamtliche als hauptberufliche Delegierte anwesend sind.  2 Sie hat die Propsteijugendausschüsse über ihre Arbeit zu informieren.
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			4
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		 1 Die Jugendkammer ist berechtigt, Fragen der Jugendarbeit zu beraten sowie Stellungnahmen und Anregungen an die Landessynode zu richten.  2 Sie soll dem Bildungs- und Jugendausschuss der Landessynode in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Jugendarbeit geben.  3 Sie hat das Recht, bei der Planung der Jugendarbeit und bei der Auswahl der hierfür vorgesehenen Mitarbeiter mitzuwirken.  4 Die Jugendkammer berät und beschließt den Vorschlag für den Haushalt der evangelischen Jugend.
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		Das Nähere wird durch Kirchenverordnung geregelt.
#§ 4
Verband der Evangelischen Jugend
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		 1 Der Verband der Evangelischen Jugend in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig ist als Jugendverband anerkannter Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und des Niedersächsischen Jugendförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.  2 Der Verband der Evangelischen Jugend ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Niedersachsen (aejn) und der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland e. V. (aej).  3 Der Verband der Evangelischen Jugend arbeitet nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes als selbstständiger Jugendverband.  4 Rechtsträger des Verbandes ist die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig unbeschadet der Eigenständigkeit der aufgenommenen Jugendverbände.
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		Den Verband der Evangelischen Jugend bilden:
- Gruppierungen evangelischer Jugend und Jugendarbeit in den Kirchengemeinden und Propsteien,
- eigenständige Jugendgruppen und -verbände (z. B. CVJM, VCP), die auf Antrag in den Verband der Evangelischen Jugend aufgenommen worden sind,
- sonstige Gruppierungen evangelischer Jugendarbeit, die sich der Landeskirche verpflichtet fühlen.
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			3
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		Die Jugendkammer vertritt die Anliegen des Verbandes der Evangelischen Jugend in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig.
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			4
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		Das Nähere wird durch Kirchenverordnung geregelt.
#§ 5
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
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		 1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 1998 in Kraft.  2 Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
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			2
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		 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bestehenden Propsteijugendkonvente und Propsteiarbeitskreise bestehen bis zur Neubildung der Propsteijugendausschüsse fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998.  2 Kirchengemeindejugendausschüsse und -konvente bleiben bis zur Neuwahl, längstens bis zum 31. Dezember 1999 im Amt.  3 Die nach der bisherigen Jugendordnung gebildete Jugendkammer bleibt bis zum 30. September 1998 im Amt.  4 Das Nähere wird durch Kirchenverordnung geregelt.