.I.
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
II.
###§ 5
§ 6
§ 7
III.
###§ 8
IV.
###§ 9
§ 10
Kirchenverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über die Ordnung der Jugendarbeit in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig (Jugendgesetz)
Vom 22. April 1999
Aufgrund der §§ 2 Abs. 6, 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 und 5 Abs. 2 Satz 3 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Jugendarbeit in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vom 7. Mai 1998 (Amtsbl. 1998 S. 86) wird verordnet:
#I.
Abschnitt: Evangelische Jugend in der Kirchengemeinde
###§ 1
Jugendbeteiligungsgremium
(Zu §§ 2 Abs. 2, 3 und 5 Jugendgesetz)
(
1
)
1 Der Kirchenvorstand beschließt im Benehmen mit der Gemeindejugendversammlung über Größe und Art des Jugendbeteiligungsgremiums. 2 Wird in einem Pfarrverband nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Jugendgesetz für die verbundenen Kirchengemeinden ein gemeinsames Jugendbeteiligungsgremium gebildet, beschließt die Pfarrverbandsversammlung darüber im Benehmen mit den Gemeindejugendversammlungen der Kirchengemeinden des Pfarrverbandes. 3 Durch Beschluss der Pfarrverbandsversammlung kann auch eine einheitliche Jugendversammlung für den Pfarrverband gebildet werden.
(
2
)
1 Das Jugendbeteiligungsgremium umfasst mindestens 6 Personen. 2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Jugendlichen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Jugendgesetz (jugendliche Mitglieder) werden durch die Gemeindejugendversammlung gewählt, die Vertreter des Kirchenvorstandes oder der Pfarrverbandsversammlung werden entsprechend § 51 Abs. 1 Satz 1 KGO bestimmt.
(
3
)
1 Die jugendlichen Mitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 14. Lebensjahr vollendet und das 27. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. 2 Sie dürfen in keinem Anstellungsverhältnis zur Kirchengemeinde stehen. 3 Dem Jugendausschuss können nur Mitglieder der Kirchengemeinde oder einer Kirchengemeinde des Pfarrverbands angehören. 4 Mitglieder anderer Jugendbeteiligungsgremien sollen einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland mitarbeitet.
(
4
)
Aufgaben des Jugendbeteiligungsgremiums sind:
#- Beratung aller Fragen der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde und im Pfarrverband, insbesondere der Haushaltsansätze für Jugendarbeit der Kirchengemeinden und Pfarrverbände,
- Mitwirkung bei der Planung der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde und im Pfarrverband,
- Mitwirkung bei der Auswahl der Mitarbeiter in der Jugendarbeit der Kirchengemeinde oder des Pfarrverbandes,
- Berichte in regelmäßigen Abständen an Kirchenvorstand oder Pfarrverbandsversammlung über die Jugendarbeit,
- Stellungnahmen und Antragstellungen an Kirchenvorstand oder Pfarrverbandsversammlung.
§ 2
Andere Formen der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(Zu § 2 Abs. 3 Satz 2 Jugendgesetz)
1 Entwickeln Kirchenvorstände oder Pfarrverbandsversammlungen andere Formen der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, geschieht dies in Zusammenarbeit mit den haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde, der Propstei und dem Amt für Jugendarbeit der Landeskirche. 2 Betroffene Gemeinde- und Pfarrverbandsjugendversammlungen sind zu beteiligen. 3 Über Beschlüsse ist der Propsteivorstand zu unterrichten.
#§ 3
Jugendbeauftragte oder Jugendbeauftragter
(Zu § 2 Abs. 3 Satz 3 Jugendgesetz)
1 Kommt kein Jugendbeteiligungsgremium und auch keine andere Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nach § 2 zustande, bestellt der Kirchenvorstand für die Dauer von drei Jahren ein geeignetes Mitglied der Kirchengemeinde zur oder zum Jugendbeauftragten. 2 Der Beschluss des Kirchenvorstandes und der Name des oder der Beauftragten sind dem Propsteivorstand und dem Amt für Jugendarbeit der Landeskirche bekannt zu geben.
#§ 4
Gemeindejugendversammlung
(Zu § 2 Abs. 3 Satz 4 Jugendgesetz)
(
1
)
1 Die Gemeindejugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2 Sie wird zu ihrer ersten Zusammenkunft durch den Kirchenvorstand einberufen. 3 Die Sitzung wird von der Pfarrerin oder dem Pfarrer bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet.
(
2
)
Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Kirchengemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 27. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, und diejenigen gleichen Alters, die sich an der Kinder- und Jugendarbeit der Kirchengemeinde oder des Pfarrverbandes beteiligen und zu Beginn der Versammlung anwesend sind.
(
3
)
Pfarrerinnen, Pfarrer, Propsteijugenddiakoninnen und -diakone und haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit sind zu den Zusammenkünften der Gemeindejugendversammlung einzuladen und nehmen mit beratender Stimme teil.
(
4
)
Aufgaben der Gemeindejugendversammlung sind:
#- Beratung von Angelegenheiten der Kinder- und Jugendarbeit der Kirchengemeinde oder des Pfarrverbandes,
- Wahl der oder des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden,
- Wahl der jugendlichen Mitglieder des Jugendbeteiligungsgremiums der Kirchengemeinde oder des Pfarrverbandes,
- Wahl von bis zu zwei jugendlichen Mitgliedern des Jugendbeteiligungsgremiums in die Propsteijugendversammlung,
- Wahl jugendlicher Mitglieder sonstiger Jugendgremien,
- Vertretung der Anliegen des Verbandes der Evangelischen Jugend in der Kirchengemeinde oder im Pfarrverband.
II.
Abschnitt: Evangelische Jugend in der Propstei
###§ 5
Propsteijugendausschuss
(Zu § 2 Abs. 4 und 5 Jugendgesetz)
(
1
)
1 Der Propsteivorstand beschließt über die Größe des Propsteijugendausschusses, dem Mitglieder der Propsteisynode und Vertreterinnen und Vertreter der Jugendlichen der Kirchengemeinden der Propstei angehören. 2 Der Propsteijugendausschuss soll mindestens sechs Personen umfassen.
(
2
)
1 Die jugendlichen Mitglieder des Propsteijugendausschusses werden durch die Propsteijugendversammlung gewählt. 2 Die Mitglieder aus der Propsteisynode werden nach § 37 Propsteiordnung bestellt.
(
3
)
Die Propsteijugendpfarrerinnen und -pfarrer sowie die Propsteijugenddiakoninnen und -diakone nehmen an den Sitzungen des Propsteijugendausschusses mit beratender Stimme teil.
(
4
)
Aufgaben des Propsteijugendausschusses sind:
#- Beratung aller Fragen der Jugendarbeit in der Propstei, insbesondere Haushaltsansätze der Propstei für die Jugendarbeit,
- Mitwirkung bei der Planung der Jugendarbeit in der Propstei,
- Mitwirkung bei der Auswahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit in der Propstei,
- Berichte über die Jugendarbeit in regelmäßigen Abständen an Propsteivorstand und -synode,
- Stellungnahmen und Antragstellungen an die Propsteisynode.
§ 6
Propsteijugendversammlung
(Zu § 2 Abs. 4 Satz 2 Jugendgesetz)
(
1
)
1 Die Propsteijugendversammlung soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. 2 Sie wird zu ihrer ersten Sitzung durch die Propsteijugenddiakonin oder den -diakon einberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet.
(
2
)
1 Stimmberechtigt sind die von der Gemeindejugendversammlung gewählten Mitglieder (§ 4 Abs. 4 Buchstabe d) sowie die Jugendlichen, die der Propsteivorstand auf Vorschlag der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit in der Propstei berufen hat. 2 Die Zahl der berufenen Jugendlichen soll nicht mehr als ein Viertel der von den Gemeindejugendversammlungen gewählten Mitglieder betragen.
(
3
)
Propsteijugendpfarrerin oder -pfarrer sowie Propsteijugenddiakonin oder -diakon nehmen mit beratender Stimme teil.
(
4
)
Aufgaben der Propsteijugendversammlung sind:
#- Beratung von Angelegenheiten der Kinder- und Jugendarbeit der Propstei,
- Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, die Jugendliche sein müssen,
- Wahl der jugendlichen Mitglieder des Propsteijugendausschusses,
- Wahl von zwei jugendlichen Mitgliedern der Jugendkammer der Landeskirche (in der Propstei Braunschweig je Dekanatsbezirk zwei Mitglieder),
- Wahl einer oder eines hauptberuflich Beschäftigten in die Jugendkammer der Landeskirche (in Braunschweig je Dekanatsbezirk eine Person) auf Vorschlag der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit in der Propstei,
- Wahl jugendlicher Mitglieder sonstiger Jugendgremien,
- Vertretung der Anliegen des Verbandes der Evangelischen Jugend in der Propstei.
§ 7
Geschäftsführung
(Zu § 2 Abs. 4 und 5 Jugendgesetz)
Die Geschäftsführung für Propsteijugendausschuss und -versammlung obliegt der Propsteijugenddiakonin oder dem -diakon.
#III.
Abschnitt: Evangelische Jugend in der Landeskirche
###§ 8
Jugendkammer
(Zu § 3 Jugendgesetz)
(
1
)
Die Amtszeit der Jugendkammer beträgt 3 Jahre.
(
2
)
Stimmberechtigt in der Jugendkammer sind:
- die gewählten Mitglieder (§ 6 Abs. 4 Buchstaben d und e),
- Landesjugendpfarrerin oder -pfarrer,
- eine nicht ordinierte Referentin oder ein nicht ordinierter Referent des Amtes für Jugendarbeit, die oder der von den Mitarbeitern des Amtes gewählt wird sowie
- je zwei Vertreterinnen oder Vertreter eigenständiger Jugendgruppen und -verbände.
(
3
)
1 Dem Vorstand der Jugendkammer gehören die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Amtes für Jugendarbeit und die Landesjugendpfarrerin oder der -pfarrer als Mitglied kraft Amtes an sowie mindestens vier jugendliche Mitglieder, die die Jugendkammer aus ihrer Mitte wählt. 2 Die Referentin oder der Referent für Jugendarbeit im Landeskirchenamt nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 3 Aufgaben des Vorstandes der Jugendkammer sind:
- Vorbereitung der Sitzungen der Jugendkammer einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- Berichte über die Jugendarbeit in der Landeskirche an die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
- Ausführung der Beschlüsse der Jugendkammer und Führung der laufenden Geschäfte.
(
4
)
1 Die Geschäftsführung der Jugendkammer obliegt dem Amt für Jugendarbeit. 2 Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. 3 Das Nähere kann die Jugendkammer durch Geschäftsordnung regeln.
#IV.
Abschnitt: Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
###§ 9
Übergangsbestimmung
(
1
)
Die Mitglieder der Jugendbeteiligungsgremien in den Kirchengemeinden oder Pfarrverbänden sind bis zum 1. Juli 1999 durch die Gemeindejugendversammlungen nach §§ 1 und 4 zu wählen.
(
2
)
Ist ein Jugendbeteiligungsgremium nach § 3 nicht gebildet worden, bestellt der Kirchenvorstand bis zum 1. Juli 1999 eine Jugendbeauftragte oder einen Jugendbeauftragten.
(
3
)
Die Propsteivorstände beschließen bis zum 1. Juli 1999 (§ 5 Abs. 1) über die Größe des Propsteijugendausschusses ihrer Propstei und berufen bis zum 1. Oktober 1999 die jugendlichen Mitglieder der Propstei in die Propsteijugendversammlung (§ 6 Abs. 2 Satz 2).
(
4
)
Die Jugendkammer für die Amtsperiode vom 1. Oktober 1998 bis 30. September 2001 wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Ordnung für die Evangelische Jugendarbeit vom 28. März 1994 gebildet.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.