.Richtlinien für die Namensgebung von Kirchengemeinden, Pfarrverbänden und Quartieren in der
Geltungszeitraum von: 04.12.2012
Geltungszeitraum bis: 22.08.2016
Richtlinien für die Namensgebung von Kirchengemeinden, Pfarrverbänden und Quartieren in der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Vom 4. Dezember 2012
#Auf der Grundlage des Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe c) der Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1984 (Abl. S. 14), zuletzt geändert am 13. November 2009 (Abl. 2010 S. 2), erlässt das Kollegium des Landeskirchenamtes folgende Richtlinien:
- 1 Die Namensgebung geschieht in der Regel zusammen mit der Errichtung, Änderung oder Zusammenlegung von Kirchengemeinden. 2 Sie ist Teil der Organisationshoheit des Kollegiums des Landeskirchenamtes. 3 Es empfiehlt sich deshalb die frühzeitige Beratung und Abstimmung mit dem Landeskirchenamt.
- Der Name einer Kirchengemeinde soll sich von anderen Kirchengemeinden unterscheiden und gleichzeitig den kirchlichen Charakter dieser Körperschaft verdeutlichen.
- 1 Der Name muss auf die jeweilige politische Gemeinde bezogen sein. 2 Erstreckt sich das Gebiet der Kirchengemeinde über das Gebiet lediglich einer politischen Gemeinde, so trägt sie den Namen dieser Gemeinde.
- 1 Erstreckt sich das Gebiet der Kirchengemeinde über das Gebiet mehrerer politischer Gemeinden, so sollte der Hauptort zum Namen der Kirchengemeinde gewählt werden. 2 Denkbar ist auch, den Namen der Samtgemeinde zu wählen.
- 1 Auch eine Anknüpfung an geografische Gegebenheiten ist möglich, wenn diese eine den Einzugsbereich der Körperschaft deutlich prägende Bedeutung haben. 2 Nicht möglich sind dabei beispielsweise: Drei-Flüsse-Kirchengemeinde oder Kirchengemeinde am Mühlenbach.
- 1 Wenn Kirchengemeinden unterschiedlicher Ortschaften fusionieren, besteht häufig der Wunsch, die Namen der ehemaligen Gemeinden in dem Namen der neuen Körperschaft fortleben zu lassen. 2 Solche Doppelnamen sind seit langem gebräuchlich (z. B. Groß und Klein Döhren in Liebenburg).3 Die Gemeindeglieder müssen sich mit dem Namen aber auch identifizieren können: »Ich gehöre zur Kirchengemeinde …«. 4 Dreierkombinationen von Namen werden sich deshalb in der Regel verbieten.
- 1 Der Name kann ergänzt werden um ein Patrozinium. 2 Hierbei kann es sich um einen biblischen Namen handeln (z. B. Johannes-Kirchengemeinde, Matthäus-Kirchengemeinde, Marien-Gemeinde), um einen Begriff aus der christlichen Lehre (Auferstehungskirchengemeinde, Apostelkirchengemeinde, Dreifaltigkeits-Kirchengemeinde) oder um eine allgemein bekannte Persönlichkeit aus der Kirchengeschichte, die eine überregionale Bedeutung hat und auch heute noch einen positiven Bezug ermöglicht (z. B. Bugenhagen-Kirchengemeinde, Kirchengemeinde Martin Luther, Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde). 3 Der Name soll für die Verkündigung einer evangelischen Kirchengemeinde eine besondere Bedeutung haben.
- Ausgeschlossen sind für die Namensgebung noch lebende Personen sowie Namen ohne erkennbaren christlichen oder örtlichen Bezug (z. B. Zukunfts-Kirchengemeinde, Einigkeits-Kirchengemeinde).
- Haben mehrere Kirchengemeinden, die zu einer neuen Kirchengemeinde zusammengelegt werden, jeweils ein eigenes Patrozinium, so können beide Patrozinien dem neuen Namen der Kirchengemeinde vorangestellt werden (z. B. Kirchengemeinde St. Pauli-Matthäus, Kirchengemeinde St. Petrus/Heiliggeist).
- Namensgebungen, die erkennbar polarisierenden Charakter haben, sind ausgeschlossen.
- 1 Die obigen Grundsätze gelten auch für die Namensgebungen von Kirchengebäuden. 2 In der Regel teilen Kirchengebäude die Namen der Kirchengemeinden. 3 Sie sollten jedoch aus Anlass von Zusammenlegungen nicht umbenannt werden.
- 1 Namensgebungen von Kirchen oder bereits bestehender Kirchengemeinden bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß § 52 KGO. 2 Diese erfolgen ebenfalls nach obigen Grundsätzen.
- Die Grundsätze gelten auch bei Namensgebung von Zusammenschlüssen, wie z. B. Pfarrverbands- oder Quartiersbildungen oder sonstigen Zusammenschlüssen kirchlicher Körperschaften.
- Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung in Kraft.