.I.
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
II.
###§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
III.
###§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 16a
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
IV.
###§ 22
§ 23
V.
###§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
VI.
###§ 31
§ 32
Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
in der Fassung vom 5. September 2020
(ABl. 2020 S. 169), geändert am 2. Juni 2023 (ABl. 2023 S. 111),
zuletzt geändert am 25. November 2023 (ABl. 2024 Nr. 4 S. 9) 1#
Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig gibt sich gemäß Artikel 69 Abs. 1 der Verfassung die folgende Geschäftsordnung:
#I.
Mitglieder, Organe und Arbeitskreise der Landessynode
###§ 1
Die Synodalen
(1)1Die Synodalen sind verpflichtet, gemäß ihrem Gelöbnis (§ 15 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Bildung der Landessynode) an der Arbeit der Landessynode mitzuwirken. 2Sie haben an den Sitzungen der Landessynode und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.
(2)1Kann ein Mitglied der Landessynode an einer Tagung nicht teilnehmen, so hat es der Präsidentin oder dem Präsidenten davon unverzüglich Anzeige zu machen. 2Verlässt es eine Tagung vorzeitig, so hat es dies der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen. 3Gibt es durch Fernbleiben oder vorzeitiges Verlassen von Tagungen wiederholt Anlass zu Beanstandungen, so hat das Präsidium auf die Erfüllung der Pflichten hinzuwirken.
(3)1Die Synodalen, mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten, sind zur Übernahme der Mitgliedschaft in einem Ausschuss verpflichtet, wenn die Wahl auf sie fällt. 2Die Mitgliedschaft in mehr als zwei Ausschüssen kann jedoch von niemandem gefordert werden.
(4)1Die Synodalen haben das Recht, die Akten der Landessynode und ihrer Ausschüsse einzusehen. 2Satz 1 gilt nicht für die Akten des Ältesten- und Nominierungsausschusses und der Ausschüsse nach dem Kirchengesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Landesbischofs und der Mitglieder des Landeskirchenamtes.
(5)Den Synodalen werden Reisekosten nach den geltenden landeskirchlichen Bestimmungen erstattet.
(6)Den Synodalen wird auf Antrag der entstandene Verdienstausfall bis zur Höhe von 75,00 Euro pro Tagung erstattet.
#§ 2
Das Präsidium
(1)1Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder die Vizepräsidenten bilden das Präsidium. 2Es tritt auf Verlangen eines seiner Mitglieder zusammen. 3Es ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
(2)Das Präsidium berät den langfristigen Arbeitsplan und setzt im Benehmen mit der Kirchenregierung die Inhalte und die Termine der Tagungen der Landessynode fest.
(3)1Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Landessynode ein, leitet und schließt ihre Sitzungen, vertritt die Landessynode und fördert ihre Arbeit. 2Sie oder er ist verantwortlich für die Bekanntgabe der Eingänge, für die Überweisung der Beratungsgegenstände an die zuständigen Ausschüsse zur Vorprüfung, für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen sowie für die Leitung der Abstimmungen und Bekanntgabe der Beschlüsse. 3Die Präsidentin oder der Präsident informiert die anderen Mitglieder des Präsidiums über die Eingänge und den von ihr oder ihm geführten Schriftverkehr.
(4)1Bei Verhinderung oder während der Dauer der Sitzungen wird die Präsidentin oder der Präsident durch ein anderes Mitglied des Präsidiums nach Vereinbarung vertreten. 2Sind zwei Mitglieder des Präsidiums verhindert, so benennt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident ein Mitglied aus dem Ältesten- und Nominierungsausschuss für die Dauer der Verhinderung.
(5)1Die Mitglieder des Präsidium haben bei der Amtsausübung Neutralität zu wahren. 2Zur Sache sprechen sie vom Pult.
#§ 3
Die Ausschüsse der Landessynode
(1)1Die Beschlüsse der Landessynode werden in Ausschüssen der Landessynode vorbereitet. 2Die Landessynode beschließt mit einfacher Mehrheit, welche Ausschüsse gebildet werden und wählt deren Mitglieder nach Maßgabe des § 22. 3Ein Ältesten- und Nominierungsausschuss, ein Finanzausschuss, ein Rechtsausschuss, ein Gemeindeausschuss, ein Bildungs- und Jugendausschuss, ein Ausschuss für Ökumene, Mission und Diakonie und ein Rechnungsprüfungsausschuss müssen stets gebildet werden. 4Außerdem kann die Landessynode für besondere Angelegenheiten zeitlich begrenzte Ausschüsse (Sonderausschüsse) einsetzen.
(2)1Der Ältesten- und Nominierungsausschuss behandelt alle wichtigen, die Stellung der Landessynode und ihre Arbeitsweise angehenden Fragen und berät das Präsidium. 2Er behandelt Meinungsverschiedenheiten in der Landessynode und beschließt über die inneren Angelegenheiten im Sinne des § 13 Abs. 5, soweit sie nicht der Präsidentin oder dem Präsidenten, dem Präsidium oder anderen synodalen Gremien vorbehalten sind. 3Er bearbeitet die an die Landessynode gerichteten Eingaben und Petitionen, falls nicht einer der anderen Ausschüsse zuständig ist. 4Er unterbreitet der Landessynode für alle Wahlen Personenvorschläge. 5Mitglieder der Kirchenregierung können nicht gleichzeitig Mitglieder des Ältesten- und Nominierungsausschusses sein.
(3)1Die von der Landessynode zu bildenden Ausschüsse sollen aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, der Rechnungsprüfungsausschuss aus fünf Mitgliedern. 2In den Ausschüssen sollen die nicht ordinierten Mitglieder die Mehrheit haben.
3Für jeden Ausschuss, mit Ausnahme des Ältesten- und Nominierungsausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses, setzt der Ältesten- und Nominierungsausschuss eine Liste von jeweils mindestens fünf Mitgliedern der Landessynode fest, die in der vorgegebenen Reihenfolge zu Vertretungen herangezogen werden.
(4) 1Die Ausschüsse mit Ausnahme des Ältesten- und Nominierungsausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses können mit Zustimmung der Landessynode sachkundige Personen, die nicht Mitglieder der Landessynode sind, zur dauernden beratenden Mitwirkung in einen Ausschuss hinzuberufen. 2Ihre Anzahl soll die Hälfte der synodalen Mitglieder des Ausschusses nicht übersteigen. 3Die dauerhaft beratend Mitwirkenden sind nicht stimmberechtigt. 4Die Berufung gilt für die jeweilige Amtszeit. 5Die dauerhaft beratenden Mitwirkenden legen ebenfalls das für Synodale vorgesehene Gelöbnis ab.
(5)1Beschlüsse der Landessynode über Sachgebiete, zu deren Behandlung die Landessynode einen Ausschuss gebildet hat, sollen nur nach vorheriger Beratung in den betroffenen Ausschüssen gefasst werden. 2Beschlüsse der Landessynode mit finanziellen Auswirkungen dürfen nur nach vorheriger Beratung durch den Finanzausschuss gefasst werden; ebenso Beschlüsse über Gesetzesvorlagen nur nach vorheriger Beratung im Rechtsausschuss.
(6)1Die Ausschüsse sind allein der Landessynode verantwortlich. 2Eine Befugnis, von sich aus nach außen tätig zu werden, steht den Ausschüssen nicht zu. 3Sie behandeln die ihnen von der Landessynode überwiesenen Aufträge sowie Vorlagen der Kirchenregierung. 4Sie können auch in ihren Bereich fallende Aufgaben behandeln, Anträge an die Landessynode richten und sich gutachtlich äußern.
(7)1Die Mitglieder des Präsidiums sowie die Mitglieder der Kirchenregierung und des Landeskirchenamtes können sich über die Arbeit der Ausschüsse informieren und an deren Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. 2Zu diesem Zweck sind ihnen Ort, Zeit und Tagesordnung der Ausschusssitzungen mitzuteilen.
(8)Die Tätigkeit der Ausschüsse endet mit dem Ablauf der Amtszeit der Landessynode oder ihrer Befugnisse nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung.
#§ 4
Geschäftsordnung der Ausschüsse
(1)1Jeder Ausschuss wählt unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Es soll jedoch niemand in mehr als einem Ausschuss den Vorsitz führen. 3Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beraumt die Sitzungen des Ausschusses an und leitet sie. 4Mitglieder der Kirchenregierung können nicht Ausschussvorsitzende sein.
(2)1Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Die oder der Vorsitzende kann anordnen, dass eine Sitzung ganz oder teilweise als Videokonferenz stattfindet, an der einzelne oder sämtliche Mitglieder und sonstige teilnahmeberechtigte Personen durch einen digitalen Zugang teilnehmen. 3Die Zuschaltung per Video ist im Protokoll zu vermerken und steht der Anwesenheit gleich. 4Die Zugeschalteten weisen auf Bitten des oder der Vorsitzenden ihre Identität nach. 5Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 6Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
(3)1Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. 2Die Synodalen erhalten Mitteilung über Zeit, Ort und Tagesordnung aller Ausschusssitzungen und können als Zuhörende teilnehmen. 3Für den Ältesten- und Nominierungsausschuss und die Ausschüsse nach dem Kirchengesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Landesbischofs und der Mitglieder des Landeskirchenamtes werden nur Zeit und Ort der Sitzungen mitgeteilt. 4In diesen Ausschüssen haben die Synodalen kein Recht auf Teilnahme als Zuhörende. 5Gäste können in allen Ausschüssen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zugelassen werden.
(4)1Wird ein von einem Mitglied der Landessynode gestellter Antrag einem Ausschuss überwiesen, so ist es oder bei mehreren Unterzeichnern das erstunterzeichnete oder ein anderes unterzeichnendes Mitglied berechtigt, in der Ausschusssitzung das Wort zu ergreifen. 2Das betreffende Mitglied ist zu dieser Sitzung einzuladen.
(5)1Über die Sitzungen der Ausschüsse sollen grundsätzlich Protokolle erstellt und den Mitgliedern, den dauerhaft beratend Mitwirkenden, den Mitgliedern des Präsidiums, der Kirchenregierung und des Landeskirchenamtes sowie auf Antrag den stellvertretenden Mitgliedern zugesandt werden. 2Die oder der Vorsitzende regelt die Form der Protokollführung. 3Das Landeskirchenamt stellt den Ausschüssen Protokollführende zur Verfügung.4Einem Mitglied der Landessynode werden auf Antrag auch die Protokolle über die Sitzung eines Ausschusses zugesandt, in dem es nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied ist. 5Satz 4 gilt nicht für den Ältesten- und Nominierungsausschuss sowie die Ausschüsse nach dem Kirchengesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Landesbischofs und der Mitglieder des Landeskirchenamtes.6Eine Weitergabe an Dritte, auch wenn sie als Gäste an der Ausschusssitzung teilgenommen haben, ist nicht zulässig.
#§ 5
Arbeitskreise
(1)1Die Synodalen können sich zur Vorbereitung ihrer Tätigkeit in der Landessynode zu Arbeitskreisen zusammenschließen. 2Das Präsidium der Landessynode, die Kirchenregierung und das Landeskirchenamt sollen nach Möglichkeit die Arbeit der Arbeitskreise unterstützen.
(2)1Synodale, die an Sitzungen eines Arbeitskreises oder eines von ihr eingesetzten Ausschusses teilgenommen haben, erhalten Ersatz ihrer Fahrtkosten. 2Voraussetzung für die Gewährung von Fahrtkosten ist, dass der Arbeitskreis mindestens sechs Mitglieder umfasst und ihr Bestehen der Präsidentin oder dem Präsidenten mitgeteilt ist. 3Zeitpunkt der Sitzung und Tagesordnung sind der Präsidentin oder dem Präsidenten bekannt zu geben.
(3)Den Vorsitzenden der Arbeitskreise sind entsprechende Sachkosten zu erstatten.
#II.
Einberufungen, Eröffnungen und Tagesordnung
###§ 6
Einberufung der Landessynode
(1)1Die Tagungen der Landessynode werden nach Bedarf durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen und eröffnet. 2Im Übrigen gilt Artikel 63 Abs. 2 der Verfassung.
(2)1Die Einladungen zu den Tagungen der Landessynode sollen den Synodalen mindestens vier Wochen vor Beginn der Tagung mit Angabe der Tagesordnung zugehen. 2Die zur Verhandlung kommenden Vorlagen, Gesetzentwürfe und Anträge sind nach Möglichkeit mit der Einladung zu übersenden. 3Sie sollen spätestens eine Woche vor der Tagung im Besitz der Synodalen sein.
(3)1Die Tagesordnung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Beratung mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums im Einvernehmen mit der Kirchenregierung festgelegt. 2Vorlagen der Ausschüsse und Anträge nach § 16 Abs. 5 sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 14 Tage vor Beginn der Tagung der Landessynode bei der Präsidentin oder beim Präsidenten eingehen. 3Ist die Tagesordnung bereits bekannt gegeben, so ist sie nachträglich entsprechend zu ergänzen.
(4)1Beschlüsse der Landessynode, durch die Anträge an einen oder mehrere Ausschüsse der Landessynode überwiesen worden sind oder die Aufträge an die Kirchenregierung oder das Landeskirchenamt enthalten, sind erneut in die Tagesordnung der Landessynode aufzunehmen, soweit die Landessynode über die Ausführung der Beschlüsse noch nicht informiert worden ist. 2In besonderen Fällen kann das Präsidium die Frist bis zu 12 Monate verlängern.
#§ 7
Eröffnung der Tagung
(1)Jede Tagung soll mit einem Gottesdienst beginnen, jede Sitzung soll mit einer Andacht beginnen und beendet werden.
(1a) Für Tagungen der Landessynode, an denen alle Mitglieder und die zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigten Personen durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mit Hilfe geeigneter technischer Hilfsmittel teilnehmen (digitale Tagungen), gelten die in Abschnitt V. aufgeführten Abweichungen.
(2)Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 11) nimmt die Präsidentin oder der Präsident den Synodalen, die noch kein Gelöbnis abgelegt haben, das Gelöbnis ab.
(3)1Vor Eintritt in die Tagesordnung beschließt die Landessynode über die Genehmigung der Tagesordnung. 2Soweit die Landessynode nicht anders beschließt, werden die Gegenstände der Tagesordnung in der festgesetzten Reihenfolge verhandelt. 3Die Landessynode kann hierbei beschließen,
- dass Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, beraten werden (§ 16 Abs. 4),
- dass die Reihenfolge der Beratungsgegenstände geändert wird,
- dass ein Gegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird.
(4)1Die Fragestunde, die Informationsstunde und die Besprechung dringender Angelegenheiten (§§ 8 bis 10) bilden die ersten Punkte der Tagesordnung. 2Dazu gibt die Kirchenregierung der Präsidentin oder dem Präsidenten zu Beginn der Tagung sämtliche Fragen der Synodalen, auch soweit sie zurückgenommen sind oder noch nicht beantwortet werden können, sowie die Themen der Mitteilungen der Kirchenregierung bekannt.
#§ 8
Fragestunde
(1)1Auf jeder Tagung der Landessynode, mit Ausnahme der Haushaltsberatung, kann jedes Mitglied der Landessynode Fragen zu bestimmt bezeichneten Gegenständen an die Kirchenregierung richten. 2Zur Vorbereitung der Antwort sind die Fragen der Kirchenregierung bis zum zehnten Tag vor der Tagung schriftlich vorzulegen. 3Die Fragen werden den Synodalen vor der Tagung der Landessynode übersandt.
(2)1Die Fragen sind während der Tagung durch Beauftragte der Kirchenregierung zu beantworten. 2Kann die Antwort auf eine Frage bis zur Tagung der Landessynode ausnahmsweise nicht hinreichend vorbereitet werden, ist die Frage alsbald nach der Tagung schriftlich zu beantworten. 3Über Frage und Antwort sind alle Synodalen zu unterrichten.
(3)1Über die Antworten auf die Fragen findet eine Aussprache nicht statt. 2Die oder der Fragende kann zwei Zusatzfragen stellen. 3Danach sind zwei Zusatzfragen anderer Synodaler zugelassen. 4Zusatzfragen müssen zur Sache gehören. 5Zusatzfragen beantwortet der Landesbischof oder ein anderes von ihm bestimmtes Mitglied des Landeskirchenamtes.
#§ 9
Informationsstunde
(1)Auf jeder Tagung sollen die Kirchenregierung, das Landeskirchenamt, die Mitglieder des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und das Referat für Kommunikation und Medien wichtige Beschlüsse und besondere kirchenpolitische Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung mitteilen sowie über die Umsetzung von Synodalbeschlüssen informieren.
(2)1Eine Aussprache über die Mitteilungen in der Informationsstunde findet nicht statt. 2Die Synodalen können Fragen zu den Mitteilungen stellen. 3§ 8 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. 4Die Fragestellung und die Beantwortung der Fragen darf 60 Minuten nicht überschreiten.
(3)1Die von der Landessynode in die Synoden der EKD und der VELKD Gewählten sind verpflichtet, auf der Tagung der Landessynode, die einer Tagung der Synoden dieser Zusammenschlüsse nachfolgt, einen Bericht über die Tätigkeit der betreffenden Synode abzugeben.
2Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident nach freiem Ermessen eine oder einen von ihnen zur Berichterstattung. 3Sie bleiben auch dann zur Berichterstattung verpflichtet, wenn sie aus der Landessynode ausscheiden. 4Sie werden zu jeder Tagung der Landessynode eingeladen. 5Die Berichte werden schriftlich abgefasst und sollen den Synodalen möglichst mit der Einladung zugehen. 6Die Synodalen können zu den Berichten Fragen stellen. 7Die Fragestellung und die Beantwortung der Fragen darf zu den einzelnen Berichten die Zeit von 15 Minuten nicht überschreiten.
#§ 10
Besprechung dringender Angelegenheiten
(1)Auf jeder Tagesordnung einer Tagung der Landessynode mit Ausnahme der Haushaltsberatung ist nach der Fragestunde die Besprechung dringender Angelegenheiten vorzusehen.
(2)1Die Besprechung dringender Angelegenheiten in der Landessynode kann von einem Ausschuss der Landessynode oder von einem Mitglied der Landessynode mit Unterstützung von fünf weiteren Synodalen spätestens 10 Tage vor einer Tagung bei der Kirchenregierung angemeldet werden. 2Die Kirchenregierung unterrichtet die Präsidentin oder den Präsidenten über die Anmeldung der Besprechung dringender Angelegenheiten.
(3)1Die Besprechung dauert bis zu 60 Minuten; sind mehrere Gegenstände angemeldet, so kann die Landessynode eine Verlängerung bis zu 90 Minuten oder eine Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt unter Festlegung der Zeitdauer beschließen. 2Die Gegenstände werden in der Reihenfolge ihres Eingangs, bei gleichzeitigem Eingang in einer vom Präsidium festzusetzenden Reihenfolge, behandelt.
(4)1Die Redezeit beträgt fünf Minuten. 2Berichterstatterinnen oder Berichterstatter eines Ausschusses oder Anmeldende haben an erster Stelle Rederecht und eine Redezeit von zehn Minuten. 3Sind bei Ablauf der Besprechung noch Wortmeldungen vorhanden, so werden diese nicht mehr aufgerufen.
(5)1Beschlüsse zur Sache werden während der Besprechung nicht gefasst. 2Sofern eine Beschlussfassung erstrebt wird und ein entsprechender Antrag Unterstützung findet, ist nach § 16 Abs. 4 zu verfahren. 3Stimmt die Landessynode einer Aufnahme des Gegenstandes auf die Tagesordnung zu, so soll die Sache zu einem späteren Zeitpunkt im Verlauf der Tagung behandelt werden.
#III.
Ordnung der Sitzungen
###§ 11
Beschlussfähigkeit
(1) 1Zu Beginn jeder Tagung tragen sich die Synodalen in die Anwesenheitsliste (§ 20 Abs. 1) ein. 2Die Präsidentin oder der Präsident stellt zu jeder Tagung fest, ob Beschlussfähigkeit gegeben ist. 3Die Landessynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Synodalen anwesend sind.
(2) 1Die von der Präsidentin oder vom Präsidenten zu Beginn der Tagung festgestellte Beschlussfähigkeit gilt als fortbestehend, solange sie nicht vor einer Wahl oder Abstimmung durch ein Mitglied der Landessynode nach Worterteilung ausdrücklich angezweifelt wird. 2Besteht während einer Sitzung Anlass zu der Befürchtung, dass eine Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung der Landessynode zunächst die Tagesordnungspunkte aufrufen, zu denen eine Wahl oder Abstimmung nicht erforderlich ist.
(3) 1Ist die Beschlussfähigkeit der Landessynode angezweifelt worden, so unterbricht die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung für kurze Zeit. 2Danach wird die Anwesenheit der Synodalen durch namentlichen Aufruf ermittelt.
(4)1Stellt die Präsidentin oder der Präsident Beschlussunfähigkeit fest, so hat sie oder er die Sitzung zu schließen. 2Die Beratungen werden dann in der nächsten Sitzung innerhalb derselben Tagung fortgesetzt. 3Ist Beschlussfähigkeit nicht mehr zu erwarten, so schließt die Präsidentin oder der Präsident die Tagung.
#§ 12
Öffentlichkeit der Verhandlungen
(1)1Die Verhandlungen der Landessynode sind öffentlich. 2Auf Antrag eines Mitgliedes der Landessynode, der Kirchenregierung oder des Landeskirchenamtes kann für einzelne Angelegenheiten die Landessynode mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit ausschließen. 3Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(2)1An Verhandlungen in nicht öffentlichen Sitzungen nehmen grundsätzlich nur die Mitglieder der Landessynode, der Kirchenregierung und des Landeskirchenamtes teil. 2Dasselbe gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Protokolls, soweit die Landessynode im Einzelfall nicht ausdrücklich anders beschließt. 3Die Landessynode kann die Anwesenheit bestimmter weiterer Personen zulassen. 4Am Schluss jeder nicht öffentlichen Sitzung entscheidet die Landessynode darüber, ob die gefassten Beschlüsse in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben sind.
(3)1Neben den Synodalen haben nur die Mitglieder der Kirchenregierung und des Landeskirchenamtes Redebefugnis in der Landessynode. 2Die Landessynode kann aber im Einzelfall mit einfacher Mehrheit beschließen, dass bestimmte Personen Redebefugnis nach Maßgabe des § 13 erhalten.
(4)1Werden die Verhandlungen der Landessynode durch das Verhalten von Zuhörenden gestört, so kann die Präsidentin oder der Präsident anordnen, dass die Betreffenden oder in besonderen Fällen sämtliche Zuhörende den Raum verlassen. 2Bei erheblichen Störungen kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen oder schließen.
#§ 13
Worterteilung
(1)1Bei den Verhandlungen erhalten zunächst das Mitglied der Landessynode, das einen Antrag gestellt hat, und das für den zuständigen Ausschuss beauftragte berichterstattende Mitglied das Wort, die übrigen Synodalen nach der Reihenfolge der Wortmeldungen. 2Synodale, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, erhalten sofort, jedoch ohne Unterbrechung einer Rede, das Wort. 3Zur Richtigstellung eines tatsächlichen Missverständnisses wird den Synodalen außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort erteilt.
(2)Den Mitgliedern der Kirchenregierung und des Landeskirchenamtes kann die Präsidentin oder der Präsident auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort erteilen.
(3)1Gesprochen wird in der Regel vom Pult aus und grundsätzlich in freier Rede. 2Die Verlesung von schriftlich ausgearbeiteten Reden oder Schriftstücken ist nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten zulässig.
(4)1Die Landessynode kann die Redezeit beschränken. 2Wird vom Verhandlungsgegenstand abgewichen, so kann die Präsidentin oder der Präsident zur Sache verweisen und im Wiederholungsfall das Wort entziehen.
(5)1Ordnungsrufe erfolgen durch die Präsidentin oder den Präsidenten. 2Bleibt ein Ordnungsruf ohne Erfolg, so kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung nach entsprechendem Hinweis unterbrechen, bis zwischen dem Präsidium, dem Ältesten- und Nominierungsausschuss und der betreffenden Person ein Gespräch stattgefunden hat. 3Nach erfolgtem Gespräch kann die entsprechende Person auf Beschluss des Ältesten- und Nominierungsausschusses im Einvernehmen mit dem Präsidium von der weiteren Teilnahme an den Verhandlungen der Landessynode für den laufenden Sitzungstag ausgeschlossen werden. 4Gegen den Ordnungsruf und den Ausschluss kann die betroffene Person die Landessynode anrufen, die durch Beschluss ohne Aussprache endgültig entscheidet.
#§ 14
Schluss der Aussprache
(1)Die Beratung wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten geschlossen, wenn alle Vorgemerkten gesprochen oder auf das Wort verzichtet haben.
(2)1Wird ein hinreichend unterstützter Antrag auf Schluss der Aussprache gestellt und angenommen, so dürfen unbeschadet der Regelung des § 15 Abs. 1 nur noch die zu diesem Zeitpunkt bereits Vorgemerkten sprechen. 2Vor Abstimmung über den Antrag auf Schluss der Aussprache ist einem Mitglied der Landessynode, das gegen diesen Antrag sprechen will, jedoch das Wort zu erteilen.
(3)Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter eines Ausschusses und der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist auf Verlangen zum Schluss der Aussprache ein Schlusswort zu erteilen.
#§ 15
Wiedereröffnung und Wiederaufnahme der Verhandlungen
(1)Nimmt ein Mitglied der Kirchenregierung oder des Landeskirchenamtes nach Schluss der Aussprache (§ 14 Abs. 2) das Wort, ist die Präsidentin oder der Präsident verpflichtet, die Beratung erneut zu eröffnen.
(2)Die Wiederaufnahme von Verhandlungen über eine durch Synodalbeschluss verabschiedete Angelegenheit in derselben Tagung kann nur erfolgen, wenn die Kirchenregierung oder mindestens sechs Synodale einen entsprechenden Antrag stellen und die Landessynode mit einfacher Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder die Wiederaufnahme beschließt.
#§ 16
Anfragen und Anträge
(1) 1Synodale können Anfragen an die Landessynode richten. 2Die Behandlung von Anfragen an die Landessynode richtet sich nach § 3 Abs. 2 Satz 3.
1(2 ) Alle an die Landessynode zur Beschlussfassung gerichteten Anträge bedürfen der Text- oder Schriftform sowie der Unterstützung von mindestens fünf Synodalen. 2Sie sind so zu verfassen, dass über sie mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann. 3Den Antrag stellt, wer an erster Stelle unterzeichnet. 4Ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, den Antrag zu begründen. 5Die Präsidentin oder der Präsident prüft die Zulässigkeit des Antrages. 6Ist der Antrag unzulässig, so weist die Präsidentin oder der Präsident ihn zurück.
(3) 1Anträge mit finanzieller Auswirkung sind grundsätzlich im Finanzausschuss vorzuberaten. 2Über Zusatz- und Abänderungsanträge wird während der Beratung des betreffenden Gegenstandes nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 verhandelt.
(4) 1Anträge, die vor einer Sitzung der Landessynode gestellt werden, sind an die Präsidentin oder den Präsidenten zu richten und müssen eine Begründung enthalten. 2Ist der Antrag zulässig, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident über die Behandlung dieses Antrags bis zur nächsten Tagung der Landessynode. 3Sie oder er kann die Anträge auch einem oder mehreren Ausschüssen überweisen.
(5) 1Steht der Antrag nicht auf der Tagesordnung, so entscheidet die Landessynode zunächst, ob der Antrag auf der gleichen Tagung behandelt werden soll. 2Eine weitergehende Behandlung des Antrages auf der gleichen Tagung ist nur möglich, wenn zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Synodalen zustimmen; § 3 Abs. 5 ist anzuwenden. 3Im anderen Fall ist der Antrag einem Ausschuss zu überweisen.
(6) 1Alle an die Landessynode gerichteten Anträge und die dazu ergangenen Beschlüsse werden während einer Amtszeit fortlaufend nummeriert und in eine Liste aufgenommen. 2Diese Liste ist beim Präsidium zu führen.
#§ 16a
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere
- Anträge auf Begrenzung der Redezeit,
- Anträge auf Schluss der Redeliste,
- Anträge auf Ende der Debatte,
- Anträge auf Überweisung bzw. Rücküberweisung an einen Ausschuss.
(2) 1Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort durch Beschluss zu entscheiden. 2Anträge auf Schluss der Redeliste oder auf Ende der Debatte stellt die Präsidentin oder der Präsident unter Nennung der noch gemeldeten Rednerinnen und Redner zur Abstimmung; die Berichterstatterin oder der Berichterstatter erhält das Schlusswort.
#§ 17
Anträge von Propsteisynoden
(1)Auf selbstständige Anträge von Propsteisynoden nach § 37 Abs. 1 Satz 2 der Propsteiordnung vom 19. November 2005 (ABl. 2006 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung finden § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und § 16 Abs. 2 bis 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nicht der Unterstützung von mindestens fünf Synodalen bedürfen.
(2)Einem Mitglied der Landessynode aus der Propstei, deren Propsteisynode den Antrag gestellt hat, soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag vor der Landessynode zu begründen.
(3)Abänderungsanträge können zu diesen Anträgen nicht gestellt werden.
#§ 18
Beratung über Vorlagen und Gesetzentwürfe
(1)Besteht eine Vorlage aus mehr als einem Abschnitt oder Paragraphen, so geht, wenn die Landessynode nicht anders beschließt, eine allgemeine Beratung der Besonderen voraus.
(2)1Über Vorlagen entscheidet die Landessynode grundsätzlich in einer Beratung und Abstimmung. 2Bei der Beschlussfassung über Gesetzentwürfe und über den Haushaltsplan findet eine zweite Beratung und Abstimmung statt, bei Gesetzentwürfen über verfassungsändernde Gesetze eine dritte Beratung und Abstimmung. 3Soweit eine zweite und dritte Beratung stattfindet, erfolgt die Abstimmung über das Ganze erst am Schluss der zweiten oder dritten Lesung. 4Bei der ersten Lesung von Gesetzentwürfen und des Haushaltsplanes findet zunächst eine allgemeine Beratung statt, nach der dann die einzelnen Abschnitte behandelt werden.
#§ 19
Abstimmungen
(1)1Die Abstimmung geschieht offen durch Handzeichen. 2Auf Verlangen eines Mitgliedes der Landessynode ist geheim abzustimmen. 3Die geheime Abstimmung erfolgt durch schriftliche Erklärung. 4Eine Diskussion über das Verlangen der geheimen Abstimmung findet nicht statt.
(2)Die Präsidentin oder der Präsident hat die zur Abstimmung anstehenden Fragen so klar zu stellen, dass deren Beantwortung nur mit »Ja« oder »Nein« möglich ist.
(3)1Sofern die Verfassung oder Kirchengesetze nichts anderes bestimmen, erfordert ein Beschluss die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Synodalen. 2Die Zahl der bei einer Abstimmung anwesenden Synodalen wird bestimmt durch Addition der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der Enthaltungen. 3Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4)1Ein Mitglied der Landessynode, das an einer zur Beratung anstehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist, darf bei deren Beratung und der Abstimmung darüber nicht anwesend sein; es kann jedoch in der Sitzung vor der Beratung zu dem Gegenstand Stellung nehmen. 2Eine persönliche Beteiligung liegt vor, wenn die zu treffenden Entscheidungen dem Mitglied der Landessynode, seiner Ehefrau oder seinem Ehemann, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einer ihm durch Adoption verbundenen oder durch ihn kraft Gesetzes vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen können.
(5)Liegen über einen Gegenstand Abänderungsanträge vor, so wird über diese zuerst abgestimmt, und zwar zunächst über denjenigen Antrag, der sich am weitesten von der ursprünglichen Vorlage entfernt.
(6)Besteht eine Vorlage aus mehreren Abschnitten oder Paragraphen, so ist zunächst über jeden Abschnitt oder Paragraphen abzustimmen und sodann über die Vorlage im Ganzen, soweit die Landessynode nicht anders beschließt.
#§ 20
Schrift- und Protokollführung
(1)1Die Präsidentin oder der Präsident bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. 2Sie oder er führt die Anwesenheitsliste, sorgt für die Herstellung der Schreiben der Landessynode und für die Protokollführung über die Verhandlungen der Landessynode während ihrer Tagungen.
(2)1Die Protokollführung der Verhandlungen in der Landessynode erfolgt dadurch, dass der gesamte Ablauf einer Tagung der Landessynode im Ton aufgenommen wird. 2Es wird eine schriftliche Verhandlungsübersicht erstellt, die die jeweils behandelten Gegenstände, die Namen der Berichterstatterinnen oder Berichterstatter und die Namen aller Personen, die zur Sache gesprochen haben, in zuordenbarer Form enthält.
(3)1Bei nicht öffentlichen Sitzungen beschließt die Landessynode darüber, ob die Verhandlungen im Ton aufgenommen werden sollen. 2Gefasste Beschlüsse sind schriftlich aufzuzeichnen oder im Ton aufzunehmen.
(4)1Die Tonaufzeichnungen sind vom Landeskirchenamt unter Verschluss dauernd aufzubewahren. 2Soweit es für die dauernde Aufbewahrung erforderlich ist, sollen Übertragungen der Tonaufzeichnungen hergestellt werden.
#§ 21
Protokolleinsicht und -veröffentlichung
(1)1Die Mitglieder der Landessynode, der Kirchenregierung und des Landeskirchenamtes erhalten von jeder Sitzung ein schriftliches Begleitprotokoll, in dem alle in öffentlicher Sitzung gefassten und bekannt gegebenen Beschlüsse, der Gang der Verhandlung und der zusammengefasste wesentliche Inhalt der Beratungen jeder Tagung sowie Fragen und Antworten zur Fragestunde zusammengestellt sind. 2Im Übrigen stehen ihnen die Tonprotokolle aus öffentlichen Sitzungen zum Abhören zur Verfügung. 3Das Präsidium kann den Adressatenkreis für das Begleitprotokoll erweitern.
(2)Weitergehende schriftliche Protokollauszüge aus öffentlichen Sitzungen werden nach Entscheidung des Präsidiums nach schriftlicher Darlegung eines Bedürfnisses erteilt; der Sprecherin oder dem Sprecher ist zuvor Gelegenheit zur Reaktion zu geben.
(3)1Anträge auf Änderung des Protokolls sind innerhalb von vier Wochen nach Versendung schriftlich beim Präsidium zu stellen. 2Gibt das Präsidium einem Antrag nicht statt, so kann der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Entscheidung der Landessynode verlangen. 3Im Übrigen gilt das Protokoll nach der in Satz 1 genannten Frist oder vier Wochen nach einer unangefochtenen Entscheidung des Präsidiums als genehmigt.
(4)Personen, die der Präsidentin oder dem Präsidenten ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, erhalten auf Verlangen nach Maßgabe des Absatzes 1 Zugang zum Protokoll.
(5)1Das Präsidium entscheidet darüber, ob, ab wann und in welcher Weise die Vertraulichkeit für das Protokoll nicht öffentlicher Sitzungen einschließlich der vertraulichen Anlagen der Landessynode und ihren Ausschüssen allgemein oder bei Nachweis eines berechtigten Interesses für einzelne Personen aufgehoben werden kann. 2Dies gilt auch für bereits archivierte Protokolle und Unterlagen.
#IV.
Wahlen
###§ 22
Allgemeines Wahlverfahren
(1)1Die Wahlen erfolgen unter Berücksichtigung der Vorschläge des Ältesten- und Nominierungsausschusses der Landessynode (§ 3 Abs. 2 Satz 3). 2Soweit andere Bestimmungen dies nicht ausschließen, können aus der Landessynode weitere Vorschläge mit Unterstützung von fünf Synodalen gemacht werden.
(2)1Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Abgabe von Stimmzetteln. 2Auf entsprechenden Beschluss der Landessynode kann die Wahl auch in offener Abstimmung vorgenommen werden. 3Ein solches Verhalten ist zulässig, wenn kein Mitglied der Landessynode diesem Verfahren widerspricht und ein Kirchengesetz dem Verfahren ebenfalls nicht entgegensteht.
(3)1Soweit ein Kirchengesetz nicht eine qualifizierte Mehrheit vorsieht, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. 2Wird diese erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so wird in einem zweiten Wahlgang zwischen den beiden Kandidatinnen oder Kandidaten entschieden, die die meisten Stimmen erreicht haben. 3Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. 4Kommt nach einem dritten Wahlgang keine Entscheidung zustande, so entscheidet das Los.
(4)1Wird die Wahl mehrerer Personen durch Abgabe eines Stimmzettels vorgenommen, so gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. 2Soweit nur noch ein Mandat zu vergeben ist, entscheidet bei Stimmgleichheit das Los.
(5)Stimmenthaltungen rechnen bei der Feststellung der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen nicht mit.
#§ 23
Wahl des Präsidiums und der Mitglieder des Ältesten- und Nominierungsausschusses
(1)Die Wahl der Mitglieder des Ältesten- und Nominierungsausschusses findet anhand der Personenvorschläge des Konstituierungsausschusses (§ 14 des Kirchengesetzes über die Bildung der Landessynode) statt.
(2)1Die Präsidentin oder der Präsident wird in geheimer Wahl gewählt. 2In konstituierenden Tagungen findet diese Wahl im Anschluss an die Wahl der Mitglieder des Ältesten- und Nominierungsausschusses statt. 3Der Ältesten- und Nominierungsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Personenvorschläge eine Unterbrechung der Sitzung verlangen.
(3)Nachdem die neugewählte Präsidentin oder der neugewählte Präsident die Leitung der Tagung übernommen hat, wählt die Landessynode zwei ihrer Mitglieder zu Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.
(4)1Zur Präsidentin oder zum Präsidenten soll ein nicht ordiniertes Mitglied der Landessynode gewählt werden. 2Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sollen ein ordiniertes und ein nicht ordiniertes Mitglied der Landessynode sein.
#V.
Abweichungen für digitale Tagungen der Landessynode
###§ 24
Sitzungsorganisation
Zur besseren Abstimmung im Sitzungsverlauf können die Mitglieder des Präsidiums, des Kollegiums und der Kirchenregierung persönlich in demselben Raum anwesend sein.
#§ 25
Beschlussfähigkeit
(1) 1Nach der Anmeldung zu einer Sitzung werden die Mitglieder und die weiteren Teilnehmenden zur Teilnahme an der Videokonferenz freigeschaltet. 2Mit der Freischaltung gelten sie als anwesend. 3Die Teilnehmendenliste des Videokonferenzsystems, die zu Beginn einer Sitzung durch das Präsidium festgestellt wird, dient als Nachweis der Teilnahme an der Sitzung.
(2) Wird die Videokonferenz aus technischen Gründen unterbrochen, werden die teilnehmenden Personen per E-Mail über die Fortsetzung informiert.
#§ 26
Öffentlichkeit der Verhandlungen
1Die Öffentlichkeit der Verhandlungen wird durch einen Stream hergestellt, der über eine öffentliche, für jede Person zugängliche Videoplattform übertragen wird. 2Der Stream ist nach Beendigung der Tagung noch eine Woche zugänglich.
#§ 27
Worterteilung
(1)1Für Wortmeldungen ist ein entsprechendes Werkzeug des Videokonferenzsystems zu verwenden. 2Die Redeliste wird mithilfe der Teilnehmendenliste des Videokonferenzsystems geführt. 3Anträge zur Geschäftsordnung sind im Videokonferenzsystem gesondert zu kennzeichnen.
(2) Das Präsidium erläutert zu Beginn der Verhandlung, wie die Werkzeuge des Videokonferenzsystems zu nutzen sind.
#§ 28
Anträge zur Beschlussfassung
Anträge gemäß § 16 Absatz 2 bedürfen der Schriftform über ein Werkzeug im Videokonferenzsystem.
#§ 29
Abstimmungen und Wahlen
(1) Für Abstimmungen wird in der Regel das Werkzeug des Videokonferenzsystems verwendet.
(2) Für geheime Abstimmungen und für Wahlen ist ein digitales Programm zu verwenden, das die Anonymität der Stimmabgabe sicherstellt.
(3) 1Auf Beschluss der Landessynode kann anstelle einer geheimen Wahl eine Briefwahl mit einem Brief durchgeführt werden, der aus einem Stimmzettel, einem Stimmzettelumschlag und einem mit dem Absender versehenen Briefumschlag besteht. 2Der Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel ist zu verschließen und mit dem Briefumschlag der Geschäftsstelle der Landessynode zuzuleiten. 3Bei der Auszählung der Stimmen muss mindestens ein Mitglied des Präsidiums der Landessynode ständig anwesend sein. 4Die Auszählung kann zu Beweiszwecken aufgezeichnet werden. 5Das Ergebnis der Auszählung ist den Mitgliedern der Landessynode unverzüglich mitzuteilen.
#§ 30 Protokoll
Anstelle einer Tonaufnahme der Redebeiträge kann eine Aufnahme über das Videokonferenzsystem erfolgen.
#VI.
Geschäftsordnungsfragen
###§ 31
Auslegung der Geschäftsordnung
1Über auftretende Auslegungsfragen zur Geschäftsordnung entscheidet das Präsidium. 2Dem Rechtsausschuss soll zuvor Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden.
#§ 32
Abweichungen und Änderungen der Geschäftsordnung
(1)Abweichungen von der Geschäftsordnung mit Ausnahme von § 22 Abs. 2 sind im Einzelfall möglich, wenn zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber mehr als die Hälfte aller Synodalen zustimmen.
(2)Beschlüsse über Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der vorherigen Beratung im Rechtsausschuss.