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Ordnung der Kammer für Gleichstellungsfragen, Inklusion und Teilhabe in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Vom 3. September 2020
(ABl. 2020 S. 174), geändert am 13. Dezember 2023 (ABl. 2024 Nr. 7 S. 14)
####§ 1
In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig ist eine Kammer für Gleichstellungsfragen, Inklusion und Teilhabe zu bilden.
#§ 2
(
1
)
Die Kammer für Gleichstellungsfragen, Inklusion und Teilhabe berät die Landessynode, die Kirchenregierung und das Landeskirchenamt
- in Fragen, die für das Zusammenleben- und arbeiten von Frauen und Männern in der Kirche sowie speziell für Frauen von Bedeutung sind,
- in Fragen, Themen und Handlungsfeldern, die im Kontext von Inklusion und Teilhabe von Bedeutung sind.
(
2
)
Im Falle der Berufung/Besetzung eines/einer Landeskirchlichen Gleichstellungsbeauftragten und Inklusionsbeauftragten ist mit der Kammer das Benehmen herzustellen.
(
3
)
Die Landessynode, die Kirchenregierung und das Landeskirchenamt können der Kammer Arbeitsaufträge erteilen.
(
4
)
Das Landeskirchenamt trägt Sorge dafür, dass die Arbeitsergebnisse der Kammer angemessen in die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung der kirchenleitenden Gremien einbezogen werden.
(
5
)
Stellungnahmen im Namen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig kann die Kammer nur nach vorheriger Zustimmung des Landeskirchenamtes zu dem Inhalt abgeben.
#§ 3
1 Der Kammer gehören an
- Zwei Mitglieder unterschiedlichen Geschlechts, die aus der Mitte der Landessynode zu wählen sind,
- die zuständige Referatsleitung des Landeskirchenamtes,
- gegebenenfalls der bzw. die Landeskirchliche Gleichstellungsbeauftragte und Inklusionsbeauftragte,
- sechs Kirchenmitglieder mit besonderen Kenntnissen in den Bereichen Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe, die vom Landeskirchenamt in Benehmen mit der unter 1.-3. genannten Mitgliedern zu berufen sind.
§ 4
(
1
)
Die Kammer ist jeweils spätestens ein halbes Jahr nach Bildung der Landessynode zu wählen bzw. zu berufen.
(
2
)
Die Kammer wählt aus ihrer Mitte ein gewähltes oder berufenes Mitglied für den Vorsitz sowie eines für den stellvertretenden Vorsitz.
(
3
)
Die Geschäftsführung nimmt das Landeskirchenamt wahr.
#§ 5
Soweit sich nicht aus den §§ 1 bis 4 anderes ergibt, gilt für die Kammer § 6 der Geschäftsordnung der Landessynode.
#§ 6
Die Ordnung der Kammer für Gleichstellungsfragen, Inklusion und Teilhabe tritt am 1. September 2020 in Kraft.
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