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Ordnung der Kammer für Gleichstellungsfragen, Inklusion und Teilhabe in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Vom 3. September 2020
####§ 1
In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig ist eine Kammer für Gleichstellungsfragen, Inklusion und Teilhabe zu bilden.
#§ 2
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1
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Die Kammer für Gleichstellungsfragen, Inklusion und Teilhabe berät die Landessynode, die Kirchenregierung und das Landeskirchenamt
- in Fragen, die für das Zusammenleben- und arbeiten von Frauen und Männern in der Kirche sowie speziell für Frauen von Bedeutung sind,
- in Fragen, Themen und Handlungsfeldern, die im Kontext von Inklusion und Teilhabe von Bedeutung sind.
(
2
)
Im Falle der Berufung/Besetzung eines/einer Landeskirchlichen Gleichstellungsbeauftragten und Inklusionsbeauftragten ist mit der Kammer das Benehmen herzustellen.
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3
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Die Landessynode, die Kirchenregierung und das Landeskirchenamt können der Kammer Arbeitsaufträge erteilen.
(
4
)
Stellungnahmen im Namen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig kann die Kammer nur nach vorheriger Zustimmung des Landeskirchenamtes zu dem Inhalt abgeben.
#§ 3
1 Der Kammer gehören an
- Ein weibliches und ein männliches Mitglied, die aus der Mitte der Landessynode zu wählen sind,
- die zuständige Referatsleitung des Landeskirchenamtes,
- gegebenenfalls der bzw. die Landeskirchliche Gleichstellungsbeauftragte und Inklusionsbeauftragte,
- der Landesmännerpfarrer und die Pfarrerin für Frauenarbeit,
- sechs Kirchenmitglieder mit besonderen Kenntnissen in den Bereichen Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe, die vom Landeskirchenamt in Benehmen mit der unter 1.-4. genannten Mitgliedern zu berufen sind.
2 Um dem Anliegen der Kammer für Gleichstellungsfragen, Inklusion und Teilhabe gerecht zu werden, sollte das Verhältnis zwischen Menschen verschiedenen Geschlechts bei den Kammermitgliedern ausgewogen sein.
#§ 4
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1
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Die Kammer ist jeweils spätestens ein halbes Jahr nach Bildung der Landessynode zu wählen bzw. zu berufen.
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2
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Die Kammer wählt aus ihrer Mitte ein gewähltes oder berufenes Mitglied für den Vorsitz sowie eines für den stellvertretenden Vorsitz.
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3
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Die Geschäftsführung nimmt das Landeskirchenamt wahr.
#§ 5
Soweit sich nicht aus den §§ 1 bis 4 anderes ergibt, gilt für die Kammer § 6 der Geschäftsordnung der Landessynode.
#§ 6
Die Ordnung der Kammer für Gleichstellungsfragen, Inklusion und Teilhabe tritt am 1. September 2020 in Kraft.
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