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Ordnung der Kammer für Gleichstellungsfragen, Inklusion und Teilhabe in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig

Vom 3. September 2020

(ABl. 2020 S. 174), geändert am 13. Dezember 2023 (ABl. 2024 Nr. 7 S. 14)

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§ 1

In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig ist eine Kammer für Gleichstellungsfragen, Inklusion und Teilhabe zu bilden.
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§ 2

( 1 ) Die Kammer für Gleichstellungsfragen, Inklusion und Teilhabe berät die Landessynode, die Kirchenregierung und das Landeskirchenamt
  • in Fragen, die für das Zusammenleben- und arbeiten von Frauen und Männern in der Kirche sowie speziell für Frauen von Bedeutung sind,
  • in Fragen, Themen und Handlungsfeldern, die im Kontext von Inklusion und Teilhabe von Bedeutung sind.
( 2 ) Im Falle der Berufung/Besetzung eines/einer Landeskirchlichen Gleichstellungsbeauftragten und Inklusionsbeauftragten ist mit der Kammer das Benehmen herzustellen.
( 3 ) Die Landessynode, die Kirchenregierung und das Landeskirchenamt können der Kammer Arbeitsaufträge erteilen.
( 4 ) Das Landeskirchenamt trägt Sorge dafür, dass die Arbeitsergebnisse der Kammer angemessen in die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung der kirchenleitenden Gremien einbezogen werden.
( 5 ) Stellungnahmen im Namen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig kann die Kammer nur nach vorheriger Zustimmung des Landeskirchenamtes zu dem Inhalt abgeben.
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§ 3

Der Kammer gehören an
  1. Zwei Mitglieder unterschiedlichen Geschlechts, die aus der Mitte der Landessynode zu wählen sind,
  2. die zuständige Referatsleitung des Landeskirchenamtes,
  3. gegebenenfalls der bzw. die Landeskirchliche Gleichstellungsbeauftragte und Inklusionsbeauftragte,
  4. sechs Kirchenmitglieder mit besonderen Kenntnissen in den Bereichen Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe, die vom Landeskirchenamt in Benehmen mit der unter 1.-3. genannten Mitgliedern zu berufen sind.
Um dem Anliegen der Kammer für Gleichstellungsfragen, Inklusion und Teilhabe gerecht zu werden, sollte das Verhältnis zwischen Menschen verschiedenen Geschlechts bei den Kammermitgliedern ausgewogen sein.
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§ 4

( 1 ) Die Kammer ist jeweils spätestens ein halbes Jahr nach Bildung der Landessynode zu wählen bzw. zu berufen.
( 2 ) Die Kammer wählt aus ihrer Mitte ein gewähltes oder berufenes Mitglied für den Vorsitz sowie eines für den stellvertretenden Vorsitz.
( 3 ) Die Geschäftsführung nimmt das Landeskirchenamt wahr.
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§ 5

Soweit sich nicht aus den §§ 1 bis 4 anderes ergibt, gilt für die Kammer § 6 der Geschäftsordnung der Landessynode.
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§ 6

Die Ordnung der Kammer für Gleichstellungsfragen, Inklusion und Teilhabe tritt am 1. September 2020 in Kraft.
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