.Kirchenverordnung
§ 1
§ 2
Kirchenverordnung
über den Dienst von Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand
Vom 2. November 2020
Aufgrund des § 94 a des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl. EKD 2010 S. 307), Berichtigungen vom 4. Juli 2011 (ABl. EKD 2011 S. 149) und 5. Oktober 2011 (ABl. EKD 2011 S. 289), zuletzt geändert am 13. November 2019 (ABl. EKD 2019 S. 322) erlässt die Kirchenregierung nachfolgende Kirchenverordnung:
####§ 1
Dienst im Ruhestand
1 Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand, die mit der Wahrnehmung eines pfarramtlichen oder in Ausnahmefällen eines anderen kirchlichen Dienstes beauftragt sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung, die mit dem Ruhegehalt versteuert wird. 2 Die Aufwandsentschädigung beträgt bei einem vollen Dienst im Ruhestand monatlich 600,00 €. 3 Sofern der Dienst im Ruhestand eine auswärtige Unterbringung erforderlich macht, erhöht sich die Aufwandsentschädigung auf monatlich 800,00 €. 4 Bei einem eingeschränkten Dienst im Ruhestand wird die Aufwandsentschädigung anteilig gezahlt.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Kirchenverordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2020 in Kraft.