.

Kirchengesetz
zur Ergänzung des Verwaltungsverfahrens-
und -zustellungsgesetzes der EKD
(VerwaltungsverfahrensergänzungsG – VVZGErgG)

Vom 18. November 2020

(ABl. 2021 S. 4), geändert am 6. Juni 2024 (ABl. 2024 Nr. 17 S. 28)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####

§ 1

Dem Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S 334) wird zugestimmt. Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Zustimmung gemäß Artikel 10 a Absatz 2 Buchstabe b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären.
#

§ 2

Die Absätze 2 und 3 des § 36 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland findet auf Verwaltungsverfahren im Rechtsverkehr zwischen kirchlichen Körperschaften nach Artikel 20 der Kirchenverfassung keine Anwendung.
#

§ 3

Für Rechtsbehelfsverfahren gegen Verwaltungsakte gelten an Stelle der §§ 42 bis 47 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland die Bestimmungen des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über den Rechtshof (Rechtshofordnung – ReHO) vom 20. November 1973 (ABl. 1973 S. 78) in der jeweiligen Fassung.
#

§ 3 a

( 1 ) Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig und die zu ihrem Bereich gehörenden kirchlichen Körperschaften nehmen am elektronischen Rechtsverkehr mit der staatlichen Gerichtsbarkeit teil. Die Zustellung auf anderen Wegen bleibt im Rahmen der rechtli-chen Möglichkeiten unberührt.
( 2 ) Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr erfolgt durch besondere elektronische Behördenpostfächer (beBPo). Diese werden für die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig beim Landeskirchenamt und für die übrigen kirchlichen Körperschaften bei den kirchlichen Verwaltungsstellen der Propsteiverbände Braunschweiger Land und Ostfalen eingerichtet.
#

§ 4

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
( 2 ) Das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland tritt für die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung das Inkrafttreten bestimmt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist im Landeskirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.