.Kirchengesetz
Kirchengesetz
zur Ergänzung des Verwaltungsverfahrens-
und -zustellungsgesetzes der EKD
(VerwaltungsverfahrensergänzungsG – VVZGErgG)
Vom 18. November 2020
(ABl. 2021 S. 4), geändert am 6. Juni 2024 (ABl. 2024 Nr. 17 S. 28)
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####§ 1
1 Dem Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S 334) wird zugestimmt. 2 Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Zustimmung gemäß Artikel 10 a Absatz 2 Buchstabe b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären.
#§ 2
Die Absätze 2 und 3 des § 36 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland findet auf Verwaltungsverfahren im Rechtsverkehr zwischen kirchlichen Körperschaften nach Artikel 20 der Kirchenverfassung keine Anwendung.
#§ 3
Für Rechtsbehelfsverfahren gegen Verwaltungsakte gelten an Stelle der §§ 42 bis 47 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland die Bestimmungen des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über den Rechtshof (Rechtshofordnung – ReHO) vom 20. November 1973 (ABl. 1973 S. 78) in der jeweiligen Fassung.
#§ 3 a
(
1
)
1 Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig und die zu ihrem Bereich gehörenden kirchlichen Körperschaften nehmen am elektronischen Rechtsverkehr mit der staatlichen Gerichtsbarkeit teil. 2 Die Zustellung auf anderen Wegen bleibt im Rahmen der rechtli-chen Möglichkeiten unberührt.
(
2
)
1 Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr erfolgt durch besondere elektronische Behördenpostfächer (beBPo). 2 Diese werden für die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig beim Landeskirchenamt und für die übrigen kirchlichen Körperschaften bei den kirchlichen Verwaltungsstellen der Propsteiverbände Braunschweiger Land und Ostfalen eingerichtet.
#§ 4
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
(
2
)
1 Das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland tritt für die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung das Inkrafttreten bestimmt. 2 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist im Landeskirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.