.

Kirchenverordnung
über die Förderung der Erstellung und Umsetzung von Gebäudekonzeptionen in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig

Vom 14. Dezember 2022

(ABl. 2023 S. 22), geändert am 14. Februar 2024 (ABL. 2024 Nr. 19 S.30)

Aufgrund des § 12 des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich des landeskirchlichen Haushaltes und die Verteilung der Landeskirchensteuer (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 1. Juni 2012 (ABl. 2012 S. 26), zuletzt geändert am 24. November 2017 (ABl. 2018 S. 3), wird verordnet:
##

Allgemeine Vorschriften

###

§ 1
Geltungsbereich und Ziel

Die vorliegende Kirchenverordnung regelt die Förderung der Erstellung und Umsetzung von Gebäudekonzeptionen für alle Gebäude, die im Eigentum der Kirchengemeinden stehen oder von ihnen genutzt werden.
#

Erstellung von Gebäudekonzeptionen

####

§ 2
Gegenstand und Umfang der Förderung

( 1 ) Eine Gebäudekonzeption im Sinne dieser Kirchenverordnung umfasst die Entwicklungsstrategie für ein oder mehrere Gebäude. Sie muss alle der Kirchengemeinde gehörenden oder von ihr genutzten Gebäude umfassen.
( 2 ) Die Gebäudekonzeption enthält Informationen zu folgenden Bereichen:
  1. Darstellung der Ist-Situation bestehend aus
    • Beschreibung der Gebäude,
    • Darstellung der Nutzung,
    • Lagepläne und Grundrisse,
    • Einordnung in Makro- und Mikrolage,
    • Darstellung der Gebäudekosten und -einnahmen,
    • vertragliche und bauplanungsrechtliche Rahmenbedingungen, Mitgliedersituation,
    • Profil und Schwerpunkte der Kirchengemeinde,
    • Darstellung der Haushaltssituation,
    • Daten aus der jährlichen Abfrage „Äußerungen des kirchlichen Lebens, EKD-Statistik Tabelle II“ der letzten fünf Jahre,
  2. Bedarfsanalyse,
  3. Entwicklungskonzept,
  4. Kosten- und Finanzierungsplan,
  5. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (Darstellung gebäudebezogener Einnahmen und Ausgaben über die kommenden 15 Jahre),
  6. Zeitplan.
#

§ 3
Förderung der Erstellung einer Gebäudekonzeption

( 1 ) Voraussetzung für die Förderung der Erstellung einer Gebäudekonzeption ist die Bewertung aller in § 1 genannten Gebäude nach den Vorgaben des Landeskirchenamtes (Leitfaden zur Gebäudebewertung).
( 2 ) Die für Dienstleistungen Dritter entstehenden Kosten zur Erstellung einer Gebäudekonzeption sind in Höhe von 75 % der Gesamtkosten förderfähig. Der Förderhöchstbetrag beträgt 12.000,00 Euro. Bei Einbringung von Fremdmitteln reduziert sich der Eigenmittelanteil. Die Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln Dritter erfolgt durch das Landeskirchenamt.
( 3 ) Die Förderung erhöht sich auf 90 % der Gesamtkosten, wenn alle Gebäude eines Gestaltungsraums oder Gebäude mehrerer Gestaltungsräume berücksichtigt werden. In diesem Fall beträgt der Förderhöchstbetrag 20.000,00 Euro. Beteiligen sich mehrere Kirchengemeinden, sind die Kosten der Gebäudekonzeption den Anteilen der Nutzflächen entsprechend aufzuteilen.
( 4 ) Vor der Beauftragung Dritter erfolgt eine Prüfung und Freigabe der Konzeptidee durch das Landeskirchenamt. Es sind mindestens zwei Vergleichsangebote für die Erstellung einer Gebäudekonzeption einzuholen und vorzulegen.
( 5 ) Die Fördermittel werden nach Vorlage der erstellten Gebäudekonzeption und der Rechnungen ausgezahlt.
( 6 ) Die Fördermittel sind zweckgebunden. Bei zweckwidriger Verwendung werden diese vollständig zurückgefordert.
#

Umsetzung von Gebäudekonzeptionen

###

§ 4
Voraussetzungen der Förderung
der Umsetzung von Gebäudekonzeptionen

Die Umsetzung einer Gebäudekonzeption wird unter folgenden Voraussetzungen gefördert:
  1. Die geplante Umsetzung muss den Anforderungen und Empfehlungen der Gebäudekonzeption entsprechen und darf grundsätzlich nicht nur Teilbereiche berücksichtigen.
  2. Förderfähig sind nur Investitionskosten für Flächen, die als Gottesdienst- oder Gemeinderaum genutzt werden sollen. Umlageschlüssel für die Aufteilung der Kosten ist die Fläche.
#

§ 5
Höhe der Förderung der Umsetzung
von Gebäudekonzeption

( 1 ) Die Förderung erfolgt in folgenden Stufen:
  1. Eine Förderung in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten erfolgt, wenn die geplante Umsetzung den Empfehlungen der Gebäudekonzeption entspricht.
  2. Eine Förderung in Höhe von 25 % der förderfähigen Kosten erfolgt, wenn die geplante Umsetzung den Empfehlungen der Gebäudekonzeption entspricht und alle sich im Eigentum sowie in der Nutzung eines Rechtsträgers befindlichen Gebäude berücksichtigt.
  3. Eine Förderung in Höhe von 45 % der förderfähigen Kosten erfolgt, wenn die geplante Umsetzung den Empfehlungen der Gebäudekonzeption entspricht und alle sich im Eigentum sowie in der Nutzung mehrerer Rechtsträger befindlichen Gebäude berücksichtigt werden.
  4. Eine Förderung in Höhe von 50 % der förderfähigen Kosten erfolgt, wenn die geplante Umsetzung den Empfehlungen der Gebäudekonzeption entspricht und alle Gebäude eines Gestaltungsraumes berücksichtigt werden.
( 2 ) Fusionen von Kirchengemeinden, die nach dem 14. Juli 2015 erfolgten, bleiben bei der Ermittlung der Förderstufe unberücksichtigt.
( 3 ) Bei Einbringung von Fremdmitteln reduzieren sich der Eigenmittelanteil und der Anteil der landeskirchlichen Fördermittel zu gleichen Teilen. Die Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln erfolgt durch das Landeskirchenamt.
( 4 ) Sofern die Gebäudekonzeption die Einbringung von Verkaufserlösen zur Finanzierung der geplanten Baumaßnahmen vorsieht, sind diese von den Gesamtinvestitionskosten abzuziehen, um die förderfähigen Kosten zu ermitteln.
#

§ 6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

( 1 ) Die Fördermittel sind zweckgebunden und dürfen nur antragsgemäß verwendet werden. Änderungen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Bei Zweckänderung ohne Genehmigung des Landeskirchenamtes sind die Mittel in voller Höhe zurückzuzahlen.
( 2 ) Das Antragsformular zur Förderung der Umsetzung von Gebäudekonzeption ist vollständig auszufüllen und mit sämtlichen geforderten Unterlagen dem Landeskirchenamt schriftlich wie auch in digitaler Form einzureichen.
#

§ 7
Inkrafttreten

Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.