.Kirchenverordnung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
Kirchenverordnung
über die Förderung der Erstellung und Umsetzung von Gebäudekonzeptionen in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig
Vom 14. Dezember 2022
(ABl. 2023 S. 22), geändert am 14. Februar 2024 (ABL. 2024 Nr. 19 S.30)
Aufgrund des § 12 des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich des landeskirchlichen Haushaltes und die Verteilung der Landeskirchensteuer (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 1. Juni 2012 (ABl. 2012 S. 26), zuletzt geändert am 24. November 2017 (ABl. 2018 S. 3), wird verordnet:
##Allgemeine Vorschriften
###§ 1
Geltungsbereich und Ziel
Die vorliegende Kirchenverordnung regelt die Förderung der Erstellung und Umsetzung von Gebäudekonzeptionen für alle Gebäude, die im Eigentum der Kirchengemeinden stehen oder von ihnen genutzt werden.
#Erstellung von Gebäudekonzeptionen
####§ 2
Gegenstand und Umfang der Förderung
(
1
)
1 Eine Gebäudekonzeption im Sinne dieser Kirchenverordnung umfasst die Entwicklungsstrategie für ein oder mehrere Gebäude. 2 Sie muss alle der Kirchengemeinde gehörenden oder von ihr genutzten Gebäude umfassen.
(
2
)
Die Gebäudekonzeption enthält Informationen zu folgenden Bereichen:
- Darstellung der Ist-Situation bestehend aus
- Beschreibung der Gebäude,
- Darstellung der Nutzung,
- Lagepläne und Grundrisse,
- Einordnung in Makro- und Mikrolage,
- Darstellung der Gebäudekosten und -einnahmen,
- vertragliche und bauplanungsrechtliche Rahmenbedingungen, Mitgliedersituation,
- Profil und Schwerpunkte der Kirchengemeinde,
- Darstellung der Haushaltssituation,
- Daten aus der jährlichen Abfrage „Äußerungen des kirchlichen Lebens, EKD-Statistik Tabelle II“ der letzten fünf Jahre,
- Bedarfsanalyse,
- Entwicklungskonzept,
- Kosten- und Finanzierungsplan,
- Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (Darstellung gebäudebezogener Einnahmen und Ausgaben über die kommenden 15 Jahre),
- Zeitplan.
§ 3
Förderung der Erstellung einer Gebäudekonzeption
(
1
)
Voraussetzung für die Förderung der Erstellung einer Gebäudekonzeption ist die Bewertung aller in § 1 genannten Gebäude nach den Vorgaben des Landeskirchenamtes (Leitfaden zur Gebäudebewertung).
(
2
)
1 Die für Dienstleistungen Dritter entstehenden Kosten zur Erstellung einer Gebäudekonzeption sind in Höhe von 75 % der Gesamtkosten förderfähig. 2 Der Förderhöchstbetrag beträgt 12.000,00 Euro. 3 Bei Einbringung von Fremdmitteln reduziert sich der Eigenmittelanteil. 4 Die Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln Dritter erfolgt durch das Landeskirchenamt.
(
3
)
1 Die Förderung erhöht sich auf 90 % der Gesamtkosten, wenn alle Gebäude eines Gestaltungsraums oder Gebäude mehrerer Gestaltungsräume berücksichtigt werden. 2 In diesem Fall beträgt der Förderhöchstbetrag 20.000,00 Euro. 3 Beteiligen sich mehrere Kirchengemeinden, sind die Kosten der Gebäudekonzeption den Anteilen der Nutzflächen entsprechend aufzuteilen.
(
4
)
1 Vor der Beauftragung Dritter erfolgt eine Prüfung und Freigabe der Konzeptidee durch das Landeskirchenamt. 2 Es sind mindestens zwei Vergleichsangebote für die Erstellung einer Gebäudekonzeption einzuholen und vorzulegen.
(
5
)
Die Fördermittel werden nach Vorlage der erstellten Gebäudekonzeption und der Rechnungen ausgezahlt.
(
6
)
1 Die Fördermittel sind zweckgebunden. 2 Bei zweckwidriger Verwendung werden diese vollständig zurückgefordert.
#Umsetzung von Gebäudekonzeptionen
###§ 4
Voraussetzungen der Förderung
der Umsetzung von Gebäudekonzeptionen
Die Umsetzung einer Gebäudekonzeption wird unter folgenden Voraussetzungen gefördert:
- Die geplante Umsetzung muss den Anforderungen und Empfehlungen der Gebäudekonzeption entsprechen und darf grundsätzlich nicht nur Teilbereiche berücksichtigen.
- 1 Förderfähig sind nur Investitionskosten für Flächen, die als Gottesdienst- oder Gemeinderaum genutzt werden sollen. 2 Umlageschlüssel für die Aufteilung der Kosten ist die Fläche.
§ 5
Höhe der Förderung der Umsetzung
von Gebäudekonzeption
(
1
)
Die Förderung erfolgt in folgenden Stufen:
- Eine Förderung in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten erfolgt, wenn die geplante Umsetzung den Empfehlungen der Gebäudekonzeption entspricht.
- Eine Förderung in Höhe von 25 % der förderfähigen Kosten erfolgt, wenn die geplante Umsetzung den Empfehlungen der Gebäudekonzeption entspricht und alle sich im Eigentum sowie in der Nutzung eines Rechtsträgers befindlichen Gebäude berücksichtigt.
- Eine Förderung in Höhe von 45 % der förderfähigen Kosten erfolgt, wenn die geplante Umsetzung den Empfehlungen der Gebäudekonzeption entspricht und alle sich im Eigentum sowie in der Nutzung mehrerer Rechtsträger befindlichen Gebäude berücksichtigt werden.
- Eine Förderung in Höhe von 50 % der förderfähigen Kosten erfolgt, wenn die geplante Umsetzung den Empfehlungen der Gebäudekonzeption entspricht und alle Gebäude eines Gestaltungsraumes berücksichtigt werden.
(
2
)
Fusionen von Kirchengemeinden, die nach dem 14. Juli 2015 erfolgten, bleiben bei der Ermittlung der Förderstufe unberücksichtigt.
(
3
)
1 Bei Einbringung von Fremdmitteln reduzieren sich der Eigenmittelanteil und der Anteil der landeskirchlichen Fördermittel zu gleichen Teilen. 2 Die Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln erfolgt durch das Landeskirchenamt.
(
4
)
Sofern die Gebäudekonzeption die Einbringung von Verkaufserlösen zur Finanzierung der geplanten Baumaßnahmen vorsieht, sind diese von den Gesamtinvestitionskosten abzuziehen, um die förderfähigen Kosten zu ermitteln.
#§ 6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(
1
)
1 Die Fördermittel sind zweckgebunden und dürfen nur antragsgemäß verwendet werden. 2 Änderungen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 3 Bei Zweckänderung ohne Genehmigung des Landeskirchenamtes sind die Mittel in voller Höhe zurückzuzahlen.
(
2
)
Das Antragsformular zur Förderung der Umsetzung von Gebäudekonzeption ist vollständig auszufüllen und mit sämtlichen geforderten Unterlagen dem Landeskirchenamt schriftlich wie auch in digitaler Form einzureichen.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.