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Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenvorstände (AB KVBG)

Vom 14. Februar 2023

(ABl. 2023 S. 52), geändert am 19. September 2023 (ABl. 2023 S. 126)

Auf Grund von § 32 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände (KVBG) in der Neufassung vom 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 7) werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
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1. Zu § 1 Absatz 3:

Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der bisherige Kirchenvorstand zu einem anderen als dem letzten allgemein vorgeschriebenen Zeitpunkt gebildet wurde.
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2. Zu § 1 Absatz 4:

Die Ablegung des Gelöbnisses (§ 26 Absatz 2) bei der Einführung ist für das Amt der Kirchenverordneten begründend (konstitutiv). Der Termin des Einführungsgottesdienstes und damit der Beginn der Amtszeit ist für den Monat Juni vorgesehen. Den genauen Termin legen die Kirchengemeinden selbst fest. Mit der Einführung der Mehrheit der Kirchenverordneten beginnt die Amtszeit des neuen Kirchenvorstandes und die Amtszeit des bisherigen Kirchenvorstandes endet.
Da die Amtszeit der amtierenden Kirchenverordneten spätestens neun Monate nach dem 1. Juni, also am 1. März des Jahres nach der Wahl endet, muss der Propsteivorstand ggf. rechtzeitig Bevollmächtigte nach § 22 KVBG bestellen. Es muss jederzeit ein handlungsfähiger Kirchenvorstand vorhanden sein.
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3. Zu § 2 Absatz 2:

Im Gestaltungsraum sind unabhängig von der Rechtsform die Pfarrerinnen und Pfarrer Mitglieder kraft Amtes in den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, welche ganz oder teilweise ihrem Seelsorgebezirk zugeordnet sind.
Pfarrerinnen und Pfarrer die zur Mitarbeit in der Kirchengemeinde beauftragt sind, können für die Dauer dieses Mitarbeitsauftrags als Mitglieder kraft Amtes in den Kirchenvorstand aufgenommen werden, wenn dies für die kirchengemeindliche Arbeit sinnvoll erscheint. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ende der Beauftragung oder einer Entscheidung des Propsteivorstandes über die Beendigung der Mitgliedschaft, spätestens aber mit dem Ende der Amtszeit des Kirchenvorstandes.
Ist Ehegatten gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen worden, tritt einer der Ehegatten als Mitglied kraft Amtes in den Kirchenvorstand ein, der andere Ehegatte nimmt an die Sitzungen des Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teil. Ist das Mitglied an der Teilnahme verhindert, so übt grundsätzlich der andere Ehegatte das Stimmrecht aus (§ 23 Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (PfDGErgG; RS 401.2).
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4. Zu § 2 Absatz 3:

Die durch Adoption begründete Verwandtschaft steht der natürlichen Verwandtschaft gleich. Stiefeltern und -kinder sind von der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Kirchenvorstand nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift bezieht sich auch auf die Mitglieder kraft Amtes.
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5. Zu § 3 Absatz 2:

Diese Beschlussfassung durch den Kirchenvorstand muss spätestens im August erfolgen.
Es muss mindestens eine Kirchenverordnete oder ein Kirchenverordneter berufen werden. Die Zahl der Berufenen darf aber höchstens ein Drittel der Gesamtzahl der Kirchenverordneten betragen. Die Patronin oder der Patron bleiben bei der Zahl der zu berufenen Kirchenverordneten unberücksichtigt.
Die mögliche Verteilung auf zu wählende und zu berufene Kirchenverordnete ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:
Zahl der zu
wählenden
und
zu berufenen
Kirchen-
verordneten
Zahl der zu
wählenden
Kirchen-
verordneten
Zahl der zu
berufenen
Kirchen-
verordneten
Größe des Wahlaufsatzes
(1,3-fache der zu wählenden)
4
3
1
4
5
4
1
6
6
5
1
7
6
4
2
6
7
6
1
8
7
5
2
7
8
7
1
10
8
6
2
8
9
8
1
11
9
7
2
10
9
6
3
8
10
9
1
12
10
8
2
11
10
7
3
10
Es können auch Kirchenvorstände mit mehr als zehn gewählten und berufenen Kirchenvorständen gebildet werden. Auch dann darf die Zahl der Berufenen höchstens ein Drittel betragen.
Der Kirchenvorstand darf den vor der Neubildung nach § 3 Absatz 2 gefassten Beschluss nunmehr bei Bedarf selbst abändern (§ 10 Absatz 5), muss dabei aber weiterhin einen Wahlaufsatz mit der 1,3-fachen Zahl der zu Wählenden erreichen.
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6. Zu § 4:

Maßgeblich für das aktive Wahlrecht ist die Taufe und die nach der staatlichen Melderecht ausgewiesenen Hauptwohnung in der Kirchengemeinde, nicht jedoch die Konfirmation. Die Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde muss am Wahltag mindestens drei Monate bestehen. Wegen der Online-Wahl ist diese Mindestzugehörigkeit notwendig. Eine Fortschreibung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten ist deshalb nicht mehr notwendig. Das Verzeichnis der Wahlberechtigten für die Wahl am 10. März 2024 wird am 10. Dezember 2023 geschlossen und danach nicht mehr berichtigt. Wahlberechtigt sind nur Personen, die der Kirchengemeinde am Wahltag seit mindestens drei Monaten angehören. Das bedeutet: Wer nach dem 10. Dezember aus der Kirchengemeinde wegzieht, kann in seiner alten Kirchengemeinde wählen, aber nicht in der neuen Kirchengemeinde. Wer nach dem 10. Dezember 2023 in eine Kirchengemeinde zuzieht, kann in dieser neuen Kirchengemeinde nicht wählen, aber in seiner alten Wohnsitz-Kirchengemeinde. Falls jemand nach dem 10. Dezember 2023 austritt, könnte er trotzdem wählen. 10 Wer erst nach dem 10. Dezember 2023 in die Kirche eintritt, ist nicht wahlberechtigt, weil er seiner Kirchengemeinde am Wahltag nicht seit mindestens drei Monaten angehört.
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7. Zu § 5 Absatz 1:

Es reicht für die Wählbarkeit aus, wenn die Kandidierenden zu Beginn der Amtszeit am 1. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wegen des längeren Vorlaufs für die Online-Wahl müssen Kandidierende der Kirchengemeinden am Wahltag mindestens fünf Monate angehören.
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8. Zu § 5 Absatz 2:

Es soll hiermit sichergestellt werden, dass keine Personen in den Kirchenvorstand gewählt oder berufen werden können, deren Positionen im Widerspruch zum Auftrag der Kirche oder zu den Grundsätzen der kirchlichen Ordnung stehen, wie sie in der Kirchenverfassung beschrieben werden. Ein solcher Widerspruch kann sich in öffentlichen Äußerungen oder in der aktiven Unterstützung einer Vereinigung (z. B. politische Partei) zeigen, welche entsprechende Ziele verfolgt. Die Regelung ist bewusst so formuliert, dass sie durch die Bezugnahme auf den Auftrag der Kirche und die in der Kirchenverfassung beschriebenen Grundsätze der kirchlichen Ordnung einerseits rechtlich handhabbar bleibt und andererseits nicht als gezielte Ausgrenzung einzelner politischer Positionierungen verstanden werden kann. In Zweifelsfällen entscheiden der Kirchenvorstand bzw. der Propsteivorstand über die Wählbarkeit bzw. Berufungsfähigkeit.
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9. Zu § 5 Absatz 4:

Mitarbeitende, die auf Dauer in einer Kirchengemeinde oder für den Dienst in einer Kirchengemeinde angestellt sind, können in dieser Kirchengemeinde grundsätzlich nicht zum Kirchenverordneten gewählt werden. Der Einsatzbereich ergibt sich im Zweifel aus der Dienstanweisung. Eine vorübergehende Anstellung ist nur dann gegeben, wenn die für kirchliche Mitarbeitende vertretungs- oder aushilfsweise übernommen Tätigkeit einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet.
Der Propsteivorstand kann auf Antrag des Kirchenvorstandes ausnahmsweise Personen in Beschäftigungsverhältnissen geringen Umfangs die Wählbarkeit verleihen, wenn besondere Umstände vorliegen.
Überschreitet die oder der Mitarbeitende später die Grenze von 10 Wochenstunden, etwa durch Ausweitung des Arbeitsumfanges oder durch weitere Beschäftigungsverhältnisse in der Kirchengemeinde, so scheidet sie oder er aus dem Kirchenvorstand aus (§ 27 Absatz 1 Satz 1 KVBG).
Von der Möglichkeit, Mitarbeitenden die Wählbarkeit zu verleihen, ist eher zurückhaltend Gebrauch zu machen. Grundsätzlich gilt die in § 5 Absatz 4 Satz 1 bestimmte Unvereinbarkeit von kirchengemeindlichen Anstellungsverhältnissen und Mitgliedschaft im Kirchenvorstand.
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10. Zu § 6 Absätze 1 und 2:

Die Beschlussfassung zur Bildung von Wahl- oder Stimmbezirken erfolgt spätestens im August des Jahres vor dem Wahltag.
Die Zustimmung des Propsteivorstandes zur Einrichtung von Wahlbezirken oder zur Aufteilung der zu Wählenden ist nicht mehr notwendig.
Sind Wahlbezirke gebildet worden, so sind dort nur die Gemeindemitglieder wahlberechtigt und wählbar, die ihre Hauptwohnung in dem jeweiligen Wahlbezirk haben. Gehören der Kirchengemeinde Gemeindemitglieder an, die ihre Hauptwohnung außerhalb des Gebietes der Kirchengemeinde haben, so bestimmt der Kirchenvorstand, in welches Verzeichnis der Wahlberechtigten sie aufzunehmen sind (§ 9 Absatz 2 KVBG).
Bei der Festsetzung der Zahl der Kirchenverordneten, die in jedem Wahlbezirk zu wählen sind, kann der Kirchenvorstand neben dem Zahlenverhältnis der Wahlberechtigten in den einzelnen Wahlbezirken andere für das Gemeindeleben wichtige Gesichtspunkte berücksichtigen.
Die Bildung der Wahlbezirke gilt für die gesamte Legislaturperiode, d.h. auch für Nachwahlen.
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11. Zu § 6 Absatz 3:

Der Kirchenvorstand kann für Personen, die in einem anderen Wahlbezirk als dem des Wohnsitzes wählen oder gewählt werden möchten, die Zugehörigkeit zu diesem Wahlbezirk zulassen. Bei der Prüfung der Gründe sind keine engen Maßstäbe anzulegen.
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12. Zu § 7 Absatz 1:

In größeren Kirchengemeinden oder in größeren Wahlbezirken empfiehlt sich zur Erleichterung des Wahlganges für die Wählenden die Bildung von Stimmbezirken, für die besondere Wahllokale einzurichten sind. Die Wählenden sind entsprechend zu benachrichtigen. Die Stimmbezirke sollten mit den Wahlbezirken übereinstimmen, da nur so der Ausdruck der Verzeichnisse der Wahlberechtigen und die Erstellung der Wahlbenachrichtigungen möglich ist. Für Stimmbezirke werden keine getrennten Wahlaufsätze aufgestellt; das Verzeichnis der Wahlberechtigten ist aber entsprechend aufzugliedern. Auch für einen Stimmbezirk ist ein Wahlvorstand zu ernennen (§ 15). Ein Wahlvorstand kann auch in mehreren Wahllokalen, die nacheinander geöffnet sind, eingesetzt werden (mobiler Wahlvorstand). Je Wahlbezirk sind nur maximal drei Wahllokale möglich.
Die Zustimmung des Propsteivorstandes zur Einrichtung von Stimmbezirken ist nicht mehr erforderlich.
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13. Zu § 7 Absatz 2:

Zusätzlich zu der bereits bestehenden Möglichkeit, zur Erleichterung des Wahlvorganges Stimmbezirke zu bilden, eröffnet § 7 Absatz 2 die Möglichkeit, für eine vom Wahlvorstand festgesetzte Zeit ein mobiles Wahllokal einzurichten. Die Bekanntmachung des Planes für den zeitlichen und örtlichen Einsatz kann z.B. durch mehrmalige Abkündigung im Gottesdienst, durch Aushang in Altenheimen, die Internetseite oder durch Zeitungshinweise geschehen. Da in einem Stimmbezirk nicht mehrere Wahllokale gleichzeitig geöffnet sein dürfen, sind für Stimmbezirke mit mobilem Wahllokal nur ein Wahlvorstand und ein Verzeichnis der Wahlberechtigten notwendig. Der Wahlvorstand ist für die Einhaltung des Zeitplanes verantwortlich.
Die Wahlurne ist während des Transportes zwischen den einzelnen Wahllokalen zu versiegeln.
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14. Zu § 8:

Durch die Bildung eines Wahlausschusses wird der Kirchenvorstand in seiner Gesamtheit von zahlreichen Aufgaben bei der Vorbereitung der Wahl entlastet; sie ist daher zu empfehlen. Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist offener und flexibler geregelt. Es ist nicht mehr vorgesehen, dass der Wahlausschuss mehrheitlich aus Mitgliedern des Kirchenvorstandes besteht. Mitglieder kraft Amtes im Kirchenvorstand müssen nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.
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15. Zu § 9:

Eine Auslegung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten erfolgt nicht mehr. Jedes Gemeindemitglied kann nach Absatz 3 vom Kirchenvorstand eine Überprüfung verlangen, ob sie oder er als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter eingetragen ist. Etwaige Fehler sind auf diesem Weg zu korrigieren.
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16. Zu § 10:

Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist nicht mehr an die Auslegung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten gebunden. Ein terminierter Fristbeginn ist nicht mehr erforderlich, d.h. auch frühzeitig eingereichte Wahlvorschläge sind zulässig. Es bedarf auch keiner Unterstützung von 10 Wahlberechtigten mehr. Auch müssen die Person die jemanden vorschlägt und die Person, die vorgeschlagen wird, nicht mehr demselben Wahlbezirk angehören. Es reicht die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Kirchengemeinde. Die Wahlvorschläge können bis fünf Monate vor dem Wahltermin, d.h. bis zum 10. Oktober 2023, eingereicht werden.
Der Kirchenvorstand hat darauf hinzuwirken, dass etwaige Mängel der Wahlvorschläge vor Ablauf der in § 10 Absatz 2 genannten Frist (fünf Monate vor dem Wahltag) behoben werden. Enthält der Wahlvorschlag Namen nicht wählbarer Personen und ist der Mangel nicht fristgerecht behoben, so streicht der Kirchenvorstand diesen Namen vom Wahlvorschlag und benachrichtigt nach §10 Absatz 3 KVBG die Betroffenen (verbindliches Muster).
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17. Zu § 10 Absatz 5:

Der Kirchenvorstand hat alle gültigen Wahlvorschläge zusammenzustellen. Enthalten sie zusammen nicht 1,3-mal so viele Namen, wie Kirchenverordnete zu wählen sind, so soll der Kirchenvorstand sie auf mindestens diese Zahl ergänzen. Der Kirchenvorstand kann sie auch bis zum Zweifachen der zu wählenden Kirchenverordneten ergänzen. Er sollte insbesondere dann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn zweifelhaft ist, ob alle Vorgeschlagenen in den Wahlaufsatz aufgenommen werden können und um sicherzustellen, dass genügend Ersatzkirchenverordnete (§ 20 Absatz 2 KVBG) zur Verfügung stehen werden.
Im Hinblick auf die tatsächliche Zahl der Wahlvorschläge kann der Kirchenvorstand die ursprünglich beschlossene Zahl der zu Wählenden anpassen. Der Wahlaufsatz ist aber immer auf das 1,3-fache der zu Wählenden zu ergänzen.
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18. Zu § 11:

Die abzulegende Erklärung ist die Antwort der Kirchenverordneten auf die Verpflichtungsfrage nach Agende IV:
„Wollt ihr das Amt von Kirchenverordneten in dieser Gemeinde N. führen gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist und seid ihr bereit, Verantwortung zu übernehmen für den Gottesdienst, für die pädagogischen und diakonischen, ökumenischen und missionarischen Aufgaben der Gemeinde sowie für Lehre, Einheit und Ordnung der Kirche, so reicht mir die Hand und antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.“
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19. Zu § 12 Absatz 1:

Alle Wahlvorschläge werden zu einem Wahlaufsatz zusammengefasst. Dieser enthält ausschließlich Familien- und Vornamen, Alter, Beruf und Anschrift in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen. Dabei ist auf das Alter am Wahltag abzustellen.
Eine vorgeschlagene Person, die es ablehnt, die Bereitschaftserklärung nach § 11 KVBG abzugeben, oder die sie nicht innerhalb der dort bestimmten Frist einreicht, ist nicht in den Wahlaufsatz zu übernehmen.
Ist bis zur Aufstellung des Wahlaufsatzes die Zahl der zur Wahl Vorgeschlagenen auf weniger als das 1,3-fache der zu wählenden Kirchenverordneten gesunken (z.B. durch das Ausbleiben der Bereitschaftserklärung), so soll der Kirchenvorstand den Wahlaufsatz ergänzen und die Bereitschaftserklärung einholen, wenn der Zeitplan der Wahlvorbereitung dieses noch zulässt.
(verbindliches Muster Wahlaufsatz)
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20. Zu § 12 Absatz 3:

Wegen des notwendigen zeitlichen Vorlaufes für die Online-Wahl muss die Bekanntmachung des Wahlaufsatzes deutlich früher erfolgen. Sie ist nicht mehr beschränkt auf Gottesdienste. Die Bekanntmachung sollte verschiedene andere Medien erfolgen (z.B. Gemeindebrief, Schaukasten, Internetseite).
(verbindliches Muster Bekanntmachung Wahlaufsatz)
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21. Zu § 13:

Die Stimmzettel werden zentral auf Veranlassung des Landeskirchenamtes von einem Dienstleister erstellt und den Kirchengemeinden als Druckvorlage zur Verfügung gestellt. Diese Vorlage darf nicht verändert werden.
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22. Zu § 14 und § 18:

Die Wahl wird in allen Kirchengemeinden der Landeskirche neben der Urnenwahl und der Briefwahl auf Antrag auch als Online-Wahl durchgeführt.
Das Landeskirchenamt erstellt in diesem Zusammenhang einen verbindlichen Zeitplan für die Durchführung der Online-Wahl. Die notwendigen Erfassungen der Informationen zu den Wahllokalen, der Wahlaufsätze und der Informationen zu den Kandidierenden erfolgen für die Kirchengemeinden durch das Landeskirchenamt.
Diese Informationen sind bis zum 1. November 2023 dem Landeskirchenamt, Rechtsreferat in digitaler Form unter Verwendung des verbindlichen Musters zu übermitteln. Der Dienstleister erstellt aus dem Wählerverzeichnissen individuelle Wahlbenachrichtigungen (mit Zugangscode für die Online-Wahl), digitale Stimmzettel für die Online-Wahl und eine Vorstellung der Kandidierenden. Damit entstehen auch die Druckvorlagen für die Stimmzettel für Brief- und Urnenwahl. Der Druck der notwendigen Anzahl der Stimmzettel erfolgt durch die Kirchengemeinden. Die Vorlagen dürfen nicht verändert werden.
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23. Zu § 15:

Auch für jeden Stimmbezirk ist ein Wahlvorstand zu ernennen. Ein Wahlvorstand kann auch in mehreren Wahllokalen, die nacheinander geöffnet sind, eingesetzt werden (mobiler Wahlvorstand).
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24. Zu § 17 Absätze 2 und 3:

Wahlberechtigte dürfen Wahlscheine nur für sich selbst beantragen (mündlich, telefonisch, per E-Mail, schriftlich). Wer Wahlscheine für andere Wahlberechtigte beantragen möchte, muss nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.
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25. Zu § 17 Absatz 6:

Die Wahlunterlagen sind dem Gemeindemitglied persönlich oder der bevollmächtigten Person von einem Mitglied des Kirchenvorstandes oder einer vom Kirchenvorstand beauftragten anderen Person auszuhändigen oder auf dem Postweg zu übermitteln. Bei der Ausgabe der Wahlscheine dürfen keine Hinweise auf bestimmte zur Wahl vorgeschlagenen Personen gegeben werden.
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26. Zu § 17 Absatz 8:

Die Ausstellung der Wahlscheine ist sofort im Verzeichnis der Wahlberechtigten in der dafür bestimmten Spalte zu vermerken.
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27. Zu § 17 Absatz 9:

Gehen Wahlbriefe während der Wahlhandlung beim Kirchenvorstand ein, so sind diese noch vor Abschluss der Wahlhandlung dem Wahlvorstand zu übergeben. Nach Beendigung der Wahlhandlung (Ende der Wahlzeit für die Urnenwahl) übergebene Wahlbriefe sind ungültig (§ 17 Abs. 3 KVBG).
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28. Zu § 18:

In jeder Kirchengemeinde besteht die Möglichkeit der Online-Wahl. Ein Verzicht auf diese Möglichkeit ist nicht möglich.
Den Kirchenvorständen werden die Ergebnisse der Online-Wahl unaufgefordert zur Verfügung gestellt.
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29. Zu § 18:

1.
Elektronisches Wahlkommunikationssystem
Bei der Online-Wahl wird ein vom Landeskirchenamt für diesen Zweck freigegebenes elektronisches Datenverarbeitungsprogramm eingesetzt.
Das Ergebnis der Online-Wahl wird für jeden Wahlbezirk/Stimmbezirk aus der elektronischen Auszählung der einzelnen Stimmzettel ermittelt.
Für jeden Wahlbezirk/Stimmbezirk werden die Online-Verzeichnis der Wahlberechtigten, die Online-Wahlergebnisliste und die Stimmzettel der Online-Wahl als elektronische Datei und in Papierform vom Landeskirchenamt verwahrt.
2.
Online-Wahlvorstand
Spätestens vier Wochen vor Beginn der Online-Wahl bestimmt das Landeskirchenamt einen Online-Wahlvorstand, der aus mindestens vier Personen besteht, und dessen Vorsitz. Der Online-Wahlvorstand leitet die Online-Wahl und sorgt für deren ordnungsgemäße Durchführung.
3.
Ausübung des Online-Wahlrechts
Die Wahlbenachrichtigung mit dem persönlichen Wahl-Code und der Anleitung für die Online-Wahl soll den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Wahltag durch Postzustellung zugehen.
4.
Zeitraum der Online-Wahl
Die Online-Wahl findet in einem Zeitraum statt, der mit dem Tag beginnt, der auf den Tag des Versandes der Wahlbenachrichtigung folgt, und mit Ablauf des dem Wahltag vorhergehenden Sonntages endet.
5.
Übermittlung der Online-Wahlunterlagen an die Kirchengemeinden
Das Online-Verzeichnis der Wahlberechtigten und die Online-Wahlergebnisliste werden für jeden Wahl-/Stimmbezirk den Kirchengemeinden per Post und digital zur Verfügung gestellt.
6.
Abgleich der Teilnahme an Online-Wahl und Briefwahl
Vor Beginn der Wahlhandlung vermerkt der Wahlvorstand die Namen der Teilnehmenden an der Online-Wahl im Gesamtverzeichnis der Wahlberechtigten.
Wahlbriefe von Teilnehmenden an der Online-Wahl, die auch an der Briefwahl teilgenommen haben, sind ungültig. Nach Öffnung dieser Wahlbriefe hat der Wahlvorstand die in ihnen enthaltenen Wahlscheine und ungeöffneten Stimmzettelumschläge mit fortlaufender Nummer zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.
7.
Zuführung des Online-Wahlergebnisses zur Stimmauszählung
Erst nach Auszählung der Stimmzettel aus Urnen- und Briefwahl wird der Umschlag mit der Online-Wahlergebnisliste geöffnet und der Stimmauszählung zugeführt.
8.
Einsprüche gegen die Online-Wahl
Bei Einsprüchen, die sich gegen die Online-Wahl richten, hat der Kirchenvorstand vor seiner Entscheidung die Stellungnahme des Online-Wahlvorstandes einzuholen.
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30. Zu § 19 Absatz 1:

Der Wahlvorstand kann die Wahlbriefe schon während der Wahlhandlung, etwa bei ruhigen Zeiten im Wahllokal, öffnen und bereits vor Ende der Wahlhandlung die Wahlscheine prüfen. Die Stimmabgabe des Wählenden ist sofort im Verzeichnis der Wahlberechtigten zu vermerken. Die Stimmzettelumschläge sind jedoch in jedem Fall ungeöffnet in die Wahlurne einzuwerfen (§ 19 Absatz 3 KVBG). Wahlbriefe von Teilnehmenden an der Online-Wahl sind ungültig (siehe Nr. 29 AB KVBG).
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31. Zu § 19 Absatz 2:

Wesentliche Verfahrensvorschriften sind:
  • Der Wahlbrief muss rechtzeitig eingegangen sein.
  • Der Wahlbrief muss einen ordnungsgemäßen Wahlschein enthalten.
  • Der Wahlbrief muss einen verschlossenen Stimmzettelumschlag mit Stimmzettel enthalten.
  • Zumindest der Wahlbriefumschlag oder der Stimmzettelumschlag müssen verschlossen sein.
  • Ungültige Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern.
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32. Zu § 19 Absatz 7:

Der Ablauf der Wahlhandlung, etwaige Beanstandungen, die getroffenen Entscheidungen und das Ergebnis der Auszählung der Stimmen sind in einer Wahlniederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Ausgesonderte Wahlbriefe und für ungültig erklärte Stimmzettel sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und der Wahlniederschrift als Anlagen beizufügen.
(verbindliches Muster Wahlniederschrift)
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33. Zu § 20 Absatz 1:

Der Kirchenvorstand tritt spätestens am Tag nach der Wahl zur Feststellung des Wahlergebnisses zusammen. Dabei sind nicht nur die gewählten Kirchenverordneten, sondern auch die nach Absatz 2 gewählten Ersatzkirchenverordneten zu ermitteln.
(verbindliches Muster für die Feststellung des Wahlergebnisses)
Für die Durchführung des Losverfahrens gibt es keine Vorgaben; es muss nur darauf geachtet werden, dass keine Manipulation des Ergebnisses möglich ist.
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34. Zu § 20 Absatz 2:

Die im Wahlaufsatz genannten Personen, die weder zu Kirchenverordneten noch zu Ersatzkirchenverordneten gewählt wurden, können auch dann nicht nachträglich als gewählte Kirchenverordnete in den Kirchenvorstand eintreten, wenn kein Ersatzkirchenverordneten mehr vorhanden sind. In einem solchen Fall sind Nachberufungen nach § 28 Absatz 2 KVBG durchzuführen.
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35. Zu § 20 Absatz 3:

Da nicht mehr in allen Kirchengemeinden regelmäßig an jedem Sonntag Gottesdienste stattfinden, erfolgt die Bekanntgabe z. B. in Schaukästen, der Zeitung oder auf der Internetseite der Kirchengemeinde innerhalb einer Woche nach dem Wahltag. Aus der Veröffentlichung muss auch das Datum des Beginns der Bekanntmachung hervorgehen, da hieran die Beschwerdefrist anknüpft. Sinnvoll ist eine schnellstmögliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses in einem öffentlich zugänglichen Schaukasten der Kirchengemeinde (nicht in einem Gebäude), da hier grundsätzlich jedes Gemeindemitglied von seinem Beschwerderecht Kenntnis nehmen kann. Bei einer Veröffentlichung im Internet ist dies nur eingeschränkt der Fall. Auch eine Bekanntgabe im Hauptgottesdienst eine Woche nach dem Wahltag kommt in Betracht. Die früheste Veröffentlichung, die für alle Gemeindemitglieder zugänglich ist, setzt die Beschwerdefrist in Gang.
(verbindliches Muster für die Bekanntgabe des Wahlergebnisses)
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36. Zu § 20 Absatz 4:

Die gewählten Personen, die nicht in den Kirchenvorstand eintreten können, sind Ersatzkirchenverordnete, soweit sie mindestens zwei Stimmen erhalten haben (§ 20 Absatz 2 KVBG). Sie können nach § 28 Absatz 1 KVBG nur dann in den Kirchenvorstand eintreten, wenn die gewählte Person ausgeschieden ist, in deren Person der Hinderungsgrund nach § 2 Absatz 3 KVBG begründet war; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie Ersatzkirchenverordnete.
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37. Zu § 21:

Beschwerden können auch beim Kirchenvorstand eingelegt werden.
(verbindliches Muster für zurückweisenden Bescheid)
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38. Zu § 21 Absatz 3:

Für die Begründung der weiteren Beschwerde genügt die Begründung der ersten Beschwerde.
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39. Zu § 21 Absatz 4:

Beschwerden haben aufschiebende Wirkung, d.h. die Gewählten, deren Wahl strittig ist, können ihr Amt noch nicht antreten, bevor über die Beschwerde entschieden wurde.
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40. Zu § 22:

Der Propsteivorstand kann eine oder mehrere Bevollmächtigte bestellen. Dies können auch bisherige Kirchenverordnete sein. Sie nehmen grundsätzlich alle Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes wahr. Ihre Beschlüsse sind dem geschäftsführenden Mitglied des Pfarramtes unverzüglich bekannt zu geben. Ihr Amt endet, sobald wieder ein beschlussfähiger Kirchenvorstand vorhanden ist. Zur Ablösung der Bevollmächtigten kann der Propsteivorstand jederzeit eine Nachwahl von Kirchenverordneten anordnen; eine Ergänzung des Kirchenvorstandes durch Berufungen kommt hier, auch in den letzten drei Jahren der Amtszeit, nicht in Betracht.
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41. Zu § 24 Absatz 1 und 2:

Ist die Zahl der Vorgeschlagenen entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 KVBG niedriger als die Zahl der zu Berufenden, so ist der Propsteivorstand hinsichtlich der über die Vorschläge hinaus zu Berufenden ungebunden. Nach § 24 Absatz 2 Satz 1 KVBG beschließt der Kirchenvorstand in gemeinsamer Sitzung mit den neu gewählten Kirchenverordneten gemeinsam über die Berufungsvorschläge. Mitglieder des amtierenden Kirchenvorstandes, die zur Berufung vorgeschlagen werden sollen, dürfen an der Entscheidung über die Berufungsvorschläge nicht mitwirken.
(verbindliches Muster Bekanntmachung Ergebnisse Berufung)
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42. Zu § 25:

Der Kirchenvorstand muss die Patronin oder den Patron auf die anstehende Neubildung des Kirchenvorstandes und auf ihre oder seine Rechte hinweisen.
(verbindliche Muster Hinweise an den Patron auf eine bevorstehende Neubildung des KV; Bekanntgabe des Eintritts der Patronin/des Patrons oder die Ernennung einer Person)
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43. Zu § 26:

Wiedergewählte und wiederberufene Kirchenverordnete sind neu in ihr Amt einzuführen.
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44. Zu § 27:

Fehlt eine Voraussetzung für die Wählbarkeit einer oder eines Kirchenverordneten, so scheidet diese oder dieser erst dann aus dem Kirchenvorstand aus, wenn der Propsteivorstand dies nach Abschluss des Verfahrens nach § 27 Absatz 3 und 4 festgestellt hat und die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
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45. Zu § 27 Absatz 2:

Die Entlassungsgründe beschränken sich nicht mehr auf gesundheitliche Gründe. Der Propsteivorstand hat ein Mitglied des Kirchenvorstandes auch bei mangelnder Amtsausführung zu entlassen. Dabei sind die Gründe der mangelnden Amtsausführung unbeachtlich.
Hat eine Kirchenverordnete oder ein Kirchenverordneter seine Pflichten verletzt, so kann der Propsteivorstand diese Person ermahnen.
Bei erheblichen Pflichtverletzungen insbesondere bei beharrlicher Dienstvernachlässigung oder bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hat der Propsteivorstand eine Kirchenverordnete oder einen Kirchenverordneten aus dem Amt zu entlassen. Um die „erhebliche Pflichtverletzung“ feststellen zu können, muss die betroffene Person und der betroffene Kirchenvorstand angehört werden. Den Betroffenen ist eine angemessene Frist einzuräumen. Diese sollte mindestens zwei Wochen betragen.
Nach Feststellung einer erheblichen Pflichtverletzung ist die Entscheidung des Propsteivorstandes zu begründen und der betroffenen Person und dem Kirchenvorstand zuzustellen.
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46. Zu § 28 Absatz 1:

Der oder die Ersatzkirchenverordnete tritt zu dem Zeitpunkt in den Kirchenvorstand ein, zu dem das gewählte Mitglied ausgeschieden ist. Der oder die Ersatzkirchenverordnete mit der höchsten Stimmzahl rückt automatisch nach. Der Person wird eine Bedenkzeit eingeräumt. Tritt die oder der Ersatzkirchenverordnete mit der höchsten Stimmzahl aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht in den Kirchenvorstand ein oder wird eine oder ein Ersatzkirchenverordneter in den Kirchenvorstand berufen (§§ 23, 24 KVBG), so scheidet diese Person für die restliche Amtszeit des Kirchenvorstandes als Ersatzkirchenverordnete oder Ersatzkirchenverordneter aus.
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47. Zu § 28 Absatz 2:

Der Kirchenvorstand hat dem Propsteivorstand die Notwendigkeit der Nachberufung unverzüglich mitzuteilen. Der Propsteivorstand hat dafür zu sorgen, dass der Kirchenvorstand so bald wie möglich wieder so viele Mitglieder hat, wie der Kirchenvorstand vor der letzten Neubildung festgesetzt hat. Der Kirchenvorstand kann nunmehr auch in den ersten drei Jahren der Amtszeit durch Nachberufung ergänzt werden.
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48. Zu § 31:

Militärgeistliche gehören dem Kirchenvorstand kraft Amtes nur in den Kirchengemeinden an, in denen personale Seelsorgebereiche gebildet worden sind. Gegenwärtig bestehen in der Landeskirche in Braunschweig keine personalen Seelsorgebezirke.
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49.

Das Landeskirchenamt stellt verbindliche Muster für das Wahlverfahren zur Verfügung. Diese sind grundsätzlich zu verwenden.
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50.

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 15. Februar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen vom 6. Dezember 2016 (ABl. 2017 S. 22), geändert am 16. Mai 2017 (ABl. 2017 S. 113) außer Kraft.
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