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Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland (PfDGErgG)

Vom 17. November 2012

(ABl. 2013 S. 6), mit Änderung vom 27. September 2013 (ABl. 2013 S. 78)
und vom 5. Mai 2017 (ABl. 2017 S. 87ff), geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Reisekostenrechts vom 24. November 2017 (ABl. 2018 S. 8), vom 23. November 2018 (ABl. 2019 S. 4), vom 18. November 2020 (ABl. 2021 S. 5),
vom 19. November 2021 (ABl. 2022 S. 2) und durch Kirchenverordnung anstelle eines Kirchengesetzes am 14. Februar 2024 (ABl. 2024 Nr. 20 S. 30)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
KG z.Regelung besoldungs-u.versorgungs-u.dienstrechtl. Vorschriften
5.5.2017
ABl. 2017 S. 87
§ 14
Verweis Land Nds.
§ 31
Neufassung
2
KG zur Änderung d. Reisekostenrechts
24.11.2017
ABl. 2018 S. 8
§ 14 Abs. 1
Änderung d. Verweis
3
4. KG zur Änderung
23.11.2018
ABl. 2019 S. 4
§ 25 Abs. 1 Satz 2
Ergänzung Vorstand KGV
4
5. KG zur Änderung
18.11.2020
ABl. 2021 S. 5
§ 14 Abs. 4
Anschluss NKVK
§ 24 Abs. 1
Ergänzg Vorstand KGV
§ 29
streichen w. VVZGErgG
5
KG zur Änderung dienstrechtl. u. anderer Vorschriften
19.11.2021
ABl. 2022 S. 2
§§ 14 a, 28a
neu eingefügt
6
KiVO anstelle eines Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
14.2.2024
ABl. 2024 Nr. 20 S. 30
§ 14 Abs 3
neu gefasst
Die Landessynode der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig hat aufgrund von Artikel 92 a) der Kirchenverfassung zur Ergänzung des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 307) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Ordination – Voraussetzungen, Verfahren
(zu § 4 PfDG.EKD, § 2 PfDGErgG.VELKD)

( 1 ) Die Ordination geschieht durch die Landesbischöfin oder den Landesbischof.
( 2 ) Die zu Ordinierenden haben im Ordinandenbuch folgende Verpflichtung einzutragen und zu unterzeichnen: »Ich verpflichte mich, das Evangelium von Jesus Christus zu verkündigen und zu lehren, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben und in den Bekenntnisschriften der ev.-luth. Kirche vornehmlich in der ungeänderten Augsburgischen Konfession von 1530 und im Kleinen Katechismus Martin Luthers bezeugt ist.«
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§ 2
Pfarrdienstverhältnis auf Probe – Voraussetzungen, Eignung
(zu § 9 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung für den Dienst einer Pfarrerin oder eines Pfarrers gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 6 PfDG.EKD sind aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen.
( 2 ) Vor der Übernahme in den Probedienst ist ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn vor Eintritt in den Vorbereitungsdienst bereits ein solches Führungszeugnis vorgelegt wurde und sich der Probedienst unmittelbar an den Vorbereitungsdienst anschließt.
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§ 3
Dauer des Probedienstes
(zu § 12 PfDG.EKD)

Das Nähere über das Pfarrdienstverhältnis auf Probe kann durch Kirchenverordnung geregelt werden.
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§ 4
Beendigung des Probedienstes
(zu § 14 PfDG.EKD)

Abweichend von § 14 Absatz 3 des PfDG.EKD ist das Pfarrdienstverhältnis auf Probe durch Entlassung zu beenden, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ende der Probezeit ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit begründet wird. § 14 Absatz 3 Satz 3 PfDG.EKD bleibt unberührt.
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§ 5
Wahrnehmung des geordneten kirchlichen Dienstes
(zu § 25 PfDG.EKD)

( 1 ) Inhaberinnen und Inhaber einer gemeindlichen Stelle im Sinne von § 25 PfDG.EKD sind Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Pfarrstelle innehaben.
( 2 ) Einen gemeindlichen Auftrag im Sinne von § 25 PfDG.EKD nehmen Pfarrerinnen und Pfarrer wahr
  1. die mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt sind
  2. soweit sie als Pfarrerin oder Pfarrer der Landeskirche einen Auftrag zur Mitarbeit in einer Kirchengemeinde haben.
( 3 ) Inhaberinnen und Inhaber einer allgemeinkirchlichen Stelle im Sinne des § 25 PfDG.EKD sind Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe innehaben, welche nach den Vorschriften des Pfarrstellengesetzes errichtet und im landeskirchlichen Stellenplan ausgewiesen ist.
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§ 6
Wahrnehmung des geordneten kirchlichen Dienstes – Kirchenleitende Ämter
(zu § 25 PfDG.EKD)

( 1 ) Der Landesbischof oder die Landesbischöfin, die geistlichen Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes, die Pröpstinnen und die Pröpste sind ordinierte Inhaber kirchenleitender Ämter.
( 2 ) Die Rechtsverhältnisse des Landesbischofs oder der Landesbischöfin und der übrigen geistlichen Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes sind durch Kirchengesetz geregelt.
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§ 7
Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer
(zu § 27 PfDG.EKD)

Einzelheiten der Übertragung besonderer Aufgaben, insbesondere für die Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen und privaten Schulen, können durch Kirchenverordnung geregelt werden.
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§ 8
Parochialrecht
(zu § 28 PfDG.EKD)

Die von Pfarrerinnen und Pfarrern zu beachtenden Regelungen für Amtshandlungen an Mitgliedern anderer Kirchengemeinden und für Gottesdienste im Bereich anderer Kirchengemeinden werden in der Kirchengemeindeordnung getroffen.
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§ 9
Amtsbezeichnungen
(zu §§ 10,29 PfDG.EKD)

Ist einer Pfarrerin oder einem Pfarrer ein kirchenleitendes Amt in einer Propstei übertragen worden, lautet die Amtsbezeichnung »Pröpstin« beziehungsweise »Propst«.
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§ 10
Mandatsbewerbung
(zu § 35 PfDG.EKD)

Das Nähere ist durch Kirchengesetz geregelt.
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§ 11
Amtskleidung
(zu § 36 PfDG.EKD)

Das Nähere kann durch Kirchenverordnung geregelt werden.
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§ 12
Ehe und Familie
(zu §§ 39,79,83 PfDG.EKD)

( 1 ) Erscheint in einer Pfarrerehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder ein Antrag auf Ehescheidung unvermeidbar, so hat die Pfarrerin oder der Pfarrer den Landesbischof oder die Landesbischöfin in einem persönlichen Gespräch sowie das Landeskirchenamt auf dem Dienstwege zu unterrichten.
( 2 ) Unabhängig vom Gespräch nach Absatz 1 hat die Pfarrerin oder der Pfarrer dem Landeskirchenamt unverzüglich auf dem Dienstweg anzuzeigen, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist oder ein Antrag auf Ehescheidung gestellt wurde.
( 3 ) Ein besonderes kirchliches Interesse im Sinne § 79 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD liegt auch vor, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder Ehescheidung der Pfarrerin oder dem Pfarrer die Ausübung des Dienstes unmöglich machen oder erheblich erschweren wird. Ist zu erwarten, dass die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder Ehescheidung der Pfarrerin oder dem Pfarrer die Ausübung des Dienstes auch in einer anderen Pfarrstelle oder in Bezug auf einen allgemeinen kirchlichen Auftrag unmöglich machen oder erschweren wird, kann die Versetzung in den Wartestand erfolgen.
( 4 ) Wegen der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in einer Pfarrerehe kann die Pfarrerin oder der Pfarrer ohne ihre oder seine Zustimmung nur versetzt werden, wenn aus den Umständen zu schließen ist, dass die häusliche Gemeinschaft nicht wieder hergestellt wird und dadurch die Glaubwürdigkeit des Dienstes gefährdet oder der Frieden in der Gemeinde oder im Aufgabenbereich eines allgemeinen kirchlichen Auftrags nachhaltig gestört ist. Unter den gleichen Voraussetzungen ist eine Pfarrerin oder ein Pfarrer nach § 83 Absatz 2 PfDG.EKD in den Wartestand zu versetzen, wenn eine Versetzung in eine andere Stelle nicht durchführbar ist.
( 5 ) Rechtsbehelfe gegen die in Absatz 3 und 4 genannten Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Eine Neubesetzung der Pfarrstelle kann erst vorgenommen werden, wenn die genannten Maßnahmen bestandskräftig geworden sind.
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§ 13
Eingetragene Lebenspartnerschaften
(zu §§ 39,79,83 PfDG.EKD)

Für Eingetragene Lebenspartnerschaften werden § 39 PfDG.EKD und § 12 dieses Kirchengesetzes entsprechend angewendet.
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§ 14
Unterhalt
(zu § 49 PfDG.EKD)

( 1 ) Soweit durch Kirchengesetz nichts anderes geregelt ist, werden Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen gewährt. Reisekosten werden nach den geltenden landeskirchlichen Bestimmungen erstattet.
( 2 ) Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gelten die Bestimmungen des kirchlichen Besoldungsrechts.
( 3 ) Beihilfen sowie Unterstützungen werden, mit Ausnahme der Regelungen zur monatlichen pauschalen Beihilfe, in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften von der Landeskirche gewährt.
( 4 ) Die Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) nimmt im Namen und im Auftrag der Landeskirche folgende Aufgaben wahr:
  1. Auszahlung der Versorgungsleistungen für die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie deren Hinterbliebene nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Zahlung von Altersgeld,
  2. Ermittlung, Festsetzung und Zahlung der den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie deren Hinterbliebene zustehenden Beihilfen und Leistungen der Dienstunfallfürsorge gegen Erstattung der auskehrenden Beträge.
Dritte dürfen mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht beauftragt werden.
( 5 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Beihilfeansprüche sich am 1. Januar 2017 nach § 22 des Kirchengesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen (Pfarrerbesoldungs- und –versorgungsgesetzes – PfBVG) in der Fassung vom 29. August 2001 (ABl. 2001 S. 144), zuletzt geändert am 3. Juni 2016 (ABl. 2016 S. 52), bemessen haben, besteht dieser Anspruch fort, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen.
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§ 14a
(zu § 49 PfDG.EKD)

( 1 ) Beihilfeberechtigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten auf Antrag einen nach ihren Dienst- oder Versorgungsbezügen berechneten Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch. Der vom zuständigen Bundesministerium festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist dabei hinzuzurechnen. Aus den Versorgungsbezügen errechnet sich der Beitragszuschuss nach Anwendung der geltenden Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften.
( 2 ) Beihilfeberechtigte, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhalten den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nur insoweit, als der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag die Hälfte des einheitlichen Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch nicht erreicht. 
( 3 ) Beihilfeberechtigte, die einen Beitragszuschuss erhalten, haben grundsätzlich die Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen; der Beihilfeanspruch entfällt insoweit. Die für die Festsetzung der Beihilfe zuständige Stelle kann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkennen, wenn die Ablehnung der Beihilfegewährung im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
( 4 ) Der Beitragszuschuss wird mit Wirkung vom Ersten des Monats gewährt, der auf den Tag der Antragstellung folgt.
( 5 ) Der Antrag auf den Beitragszuschuss ist unwiderruflich und bedarf der Schriftform. Antragstellende sind auf die Unwiderruflichkeit des Antrags hinzuweisen.
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§ 15
Dienstfreier Tag / Erholungs- und Sonderurlaub
(zu §§ 52,53 PfDG.EKD)

Das Nähere kann durch Kirchenverordnung geregelt werden.
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§ 16
Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitsschutz, Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen
(zu § 54 PfDG.EKD)

( 1 ) Abweichend von § 54 Absatz 1 Satz 2 PfDG.EKD sind an Stelle der Regelungen für Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen die für Beamte und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Die besonderen Regelungen für Ehegatten, denen eine Pfarrstelle gemeinsam übertragen ist, bleiben unberührt.
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§ 17
Personalentwicklung und Fortbildung
(zu § 55 PfDG.EKD)

Das Nähere über die Inhalte und die Ausgestaltung der Fortbildung der Ordinierten kann durch Kirchenverordnung geregelt werden.
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§ 18
Visitationen
(zu § 57 PfDG.EKD)

Das Nähere ist durch Kirchengesetz geregelt.
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§ 19
Dienstaufsicht
(zu § 58 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer führen die Pröpstinnen und Pröpste. Die oberste Dienstaufsicht führt unbeschadet der Rechte der Kirchenregierung das Landeskirchenamt.
( 2 ) Zur Dienstaufsicht gehört die dienstliche Beurteilung, die in regelmäßigen Zeiträumen vorgenommen wird.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, denen eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen ist, unterliegen der Dienstaufsicht durch das Landeskirchenamt, soweit diese durch Kirchenverordnung oder Dienstanweisung nicht anderweitig geregelt ist. Das Gleiche gilt für Pröpstinnen und Pröpste, für beurlaubte Pfarrerinnen und Pfarrer und für Pfarrerinnen und Pfarrer im Warte- und Ruhestand, soweit sie nicht einer anderweitigen Dienstaufsicht unterstehen. Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand können auch der Dienstaufsicht einer Pröpstin oder eines Propstes zugewiesen werden.
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§ 20
Vorläufige Untersagung der Dienstausübung
(zu § 60 PfDG.EKD)

Für die Untersagung der Dienstausübung gemäß § 60 PfDG.EKD ist das Landeskirchenamt zuständig. Bei Gefahr im Verzug kann die Pröpstin oder der Propst die Dienstausübung vorläufig untersagen. Darüber ist unverzüglich dem Landeskirchenamt zu berichten, das alsbald eine endgültige Entscheidung trifft.
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§ 21
Rechtsverordnung über Nebentätigkeiten
(zu § 67 PfDG.EKD)

Das Nähere wird durch Kirchenverordnung geregelt.
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§ 22
Beurlaubung und Teildienst
(zu §§ 68–75 PfDG.EKD)

( 1 ) Bei allen Maßnahmen nach den §§ 68 – 75 PfDG.EKD ist vorher die zuständige Pröpstin oder der zuständige Propst zu hören.
( 2 ) Teildienst kann nach Maßgabe des § 68 PfDG.EKD für Pfarrerinnen und Pfarrer mit 50 vom Hundert oder 75 vom Hundert eines vollen Dienstauftrages oder für Pfarrerehepaare in Stellenteilung begründet werden.
( 3 ) Das Dienstverhältnis einer Pfarrerin oder eines Pfarrers kann auf ihren oder seinen Antrag oder mit Zustimmung auch bei der erstmaligen Stellenübertragung eingeschränkt werden.
( 4 ) Der Umfang des Dienstverhältnisses kann auf Antrag oder mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers angehoben werden, wenn dies dem Umfang der Stelle entspricht. Die Anhebung des Umfangs des Dienstverhältnisses kann ganz oder anteilig befristet werden.
( 5 ) Die Absätze 3 und 4 gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst sinngemäß.
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§ 23
Beurlaubung und Teildienst – Stellenteilung
(zu §§ 68–71 PfDG.EKD)

( 1 ) Eine Pfarrstelle oder eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe kann einem Pfarrerehepaar auf Antrag oder mit Zustimmung der Eheleute gemeinsam übertragen werden. Handelt es sich um eine Pfarrstelle
  1. einer einzelnen Kirchengemeinde, tritt einer der Ehegatten als Mitglied in den Kirchenvorstand ein, der andere nimmt an den Sitzungen des Kirchenvorstands ohne Stimmrecht teil; bei Verhinderung des Mitglieds übt der andere Ehegatte das Stimmrecht aus; der Kirchenvorstand bestimmt nach vorheriger Anhörung, welcher der Ehegatten als Mitglied in den Kirchenvorstand eintritt;
  2. verbundener Kirchengemeinden, ist je einer der Ehegatten Mitglied kraft Amtes in den Kirchenvorständen der ihnen jeweils zugewiesenen Kirchengemeinden; beide Ehegatten sind Mitglieder des Pfarramtes, doch hat in der Pfarrverbandsversammlung nur der Ehegatte Stimmrecht, der geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführender Pfarrer der Pfarrsitzgemeinde ist; der andere Ehegatte nimmt mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Bei Verhinderung vertreten sich die Ehegatten grundsätzlich gegenseitig. Ist dies nicht möglich, so ist die Vertretung nach den allgemeinen Grundsätzen zu regeln.
( 3 ) Wird einem der Ehegatten für eine bestimmte Zeit eine zusätzliche Aufgabe übertragen, die 25 oder 50 vom Hundert eines vollen Dienstes entspricht, so ist das Dienstverhältnis dieses Ehegatten für die Dauer der zusätzlichen Aufgabe entsprechend umzuwandeln.
( 4 ) Bei der Teilung einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
( 5 ) Wird einem Ehegatten in Stellenteilung Elternzeit gewährt oder wird er vom Dienst nach §§ 68 ff. PfDG.EKD beurlaubt, freigestellt oder abgeordnet, so erhält der im Dienst verbleibende Ehegatte für diese Zeit die vollen Dienstbezüge, verbunden mit der Verpflichtung, die Aufgaben der Stelle für die entsprechende Dauer allein wahrzunehmen. Eine Stellenübertragung auf den verbleibenden Ehegatten findet nicht statt.
( 6 ) Tritt bei einem der Ehegatten ein Sachverhalt ein, aufgrund dessen einer Pfarrerin oder einem Pfarrer die Ausübung des Dienstes untersagt oder die Pfarrerin oder der Pfarrer vorläufig des Dienstes enthoben werden kann, kann das Ruhen des Dienstes unter den Voraussetzungen des § 60 PfDG.EKD auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten angeordnet werden.
( 7 ) Die Stellenteilung endet, wenn der Dienst eines Ehegatten endet, er die Stelle verliert, der Ruhestand eintritt oder in den Ruhestand oder Wartestand versetzt wird. Endet die Stellenteilung, wird dem verbleibenden Ehegatten die Stelle allein übertragen. Der Umfang des Dienstverhältnisses des verbleibenden Ehegatten richtet sich nach dem Umfang der Stelle.
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§ 23a
Sabbatzeit
(zu § 71 Absatz 4 PfDG.EKD)

( 1 ) Der Dienst von Pfarrerinnen und Pfarrern kann auch in der Weise eingeschränkt werden, dass sie für einen bestimmten Zeitraum ihren Dienst bei eingeschränkten Bezügen in vollem Umfang versehen (Ansparphase) und hierfür im Anschluss eine Freistellung unter Fortzahlung der eingeschränkten Bezüge (Sabbatzeit) erhalten. Ansparphase und Sabbatzeit ergeben zusammen den Bewilligungszeitraum. Die Sabbatzeitregelung gilt auch für Pfarrerinnen und Pfarrer, die sich bereits in einem eingeschränkten Dienstverhältnis befinden.
( 2 ) Während der ersten drei Viertel des Bewilligungszeitraums ist der Dienst in vollem Umfang zu versehen und während des letzten Viertels ist die Pfarrerin oder der Pfarrer von der Pflicht zur Dienstleistung ganz freigestellt. Während des gesamten Bewilligungszeitraums verringern sich die Bezüge um ein Viertel der jeweils zuletzt zustehenden Besoldung.
( 3 ) Eine Sabbatzeit muss mindestens drei Monate und kann längstens zwölf Monate betragen. Die Sabbatzeit während der gesamten Dienstzeit ist auf insgesamt zwölf Monate begrenzt.
( 4 ) Eine Sabbatzeit kann frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Übertragung einer Gemeindepfarrstelle oder einer Stelle mit einer allgemeinkirchlichen Aufgabe angetreten werden.
( 5 ) Die Gewährung einer Sabbatzeit bedarf der vorherigen Zustimmung der Pröpstin oder des Propstes. Dem schriftlichen Antrag kann nur stattgegeben werden, soweit der Sabbatzeit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
( 6 ) Der Bewilligungszeitraum ist im Umfang des wahrgenommenen eingeschränkten Dienstes ruhegehaltfähig. Ein bestehender Anspruch auf eine Dienstwohnung bleibt von der Sabbatzeitregelung unberührt. Der Anspruch auf Erholungsurlaub, der der Pfarrerin oder dem Pfarrer für das Urlaubsjahr zusteht, wird während der Freistellungsphase für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel gekürzt.
( 7 ) Der eingeschränkte Dienst nach dieser Sabbatzeitregelung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers abgebrochen werden. Im Falle eines Abbruchs während der Ansparphase oder Sabbatzeit wird eine entsprechende einmalige Ausgleichszahlung geleistet.
( 8 ) Eine Erkrankung der Pfarrerin oder des Pfarrers hat keinen Einfluss auf den Ablauf der Ansparphase oder die Sabbatzeit.
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§ 24
Versetzung
(zu § 79 PfDG.EKD)

( 1 ) Das Landeskirchenamt entscheidet vor Einleitung eines Versetzungsverfahrens, ob Feststellungen zum Sachverhalt erforderlich sind und führt gegebenenfalls erforderliche Erhebungen durch. Es hat insbesondere die Pfarrerin oder den Pfarrer, den Kirchenvorstand, den Kirchengemeindeverbandsvorstand, die Pfarrverbandversammlung, die Pröpstin oder den Propst sowie den Pfarrerausschuss zu hören.
( 2 ) Über die formale Einleitung und den Abschluss von Versetzungsverfahren im Sinne des § 79 PfDG.EKD entscheidet die Kirchenregierung, ohne dass es dazu eines Antrags bedarf.
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§ 25
Regelmäßiger Stellenwechsel
(zu § 81 PfDG.EKD,§ 7 PfDGErgG.VELKD)

( 1 ) Antragsberechtigt für eine Versetzung nach § 81 PfDG.EKD beziehungsweise § 7 PfDGErgG.VELKD sind für den Amtsbereich der Kirchengemeinde der Kirchenvorstand und die Visitatorin oder der Visitator. Bei Kirchengemeinden, die unter einem gemeinsamen Pfarramt verbunden sind, ist anstelle der Kirchenvorstände die Pfarrverbandsversammlung bzw. die Quartiersversammlung bzw. der Vorstand des Kirchengemeindeverbandes antrags- und widerspruchsberechtigt. Über Anträge hinsichtlich der Einleitung eines Versetzungsverfahrens entscheidet die Kirchenregierung.
( 2 ) Abweichend von § 7 PfDGErgG.VELKD Absatz 3 sind bei der Fristberechnung auch die Zeiten eines Probedienstes, in denen die Pfarrerin oder der Pfarrer in derselben Gemeinde beschäftigt war insoweit zu berücksichtigen, als sie unmittelbar vor der Stellenübertragung liegen.
( 3 ) Sechs Monate vor Ablauf der in §§ 7 Absatz 1, 2 PfDGErgG.VELKD genannten Frist hat das Landeskirchenamt die Pfarrerin oder den Pfarrer, das nach Absatz 1 zuständige Gremium und die Visitatorin oder den Visitator auf die Möglichkeit der Versetzung hinzuweisen.
( 4 ) Die Antragsberechtigten haben innerhalb einer vom Landeskirchenamt zu setzenden angemessenen Frist über den Hinweis des Landeskirchenamtes zu beraten und mitzuteilen, ob sie die Versetzung der Pfarrerin oder des Pfarrers beantragen oder von ihrem Antragsrecht keinen Gebrauch machen. Die Frist kann bei Vorliegen wichtiger Gründe verlängert werden, jedoch nicht über drei Monate seit Ablauf der in §§ 7 Absatz 1, 2 PfDGErgG.VELKD genannten Beschäftigungszeit hinaus.
( 5 ) Der Entscheidung des nach Absatz 1 zuständigen Gremiums, ob es von seinem Antragsrecht Gebrauch machen will, muss ein Gespräch mit der Visitatorin oder dem Visitator vorangehen. An den Verhandlungen und Entscheidungen nehmen die ordinierten Mitglieder des Gremiums nicht teil. Die Sitzung wird von der Pröpstin oder dem Propst oder durch deren Stellvertretung geleitet. Der Beschluss, die Versetzung zu beantragen, bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Gremiums; es muss geheim angestimmt werden.
( 6 ) Der Entscheidung der Visitatorinnen und Visitatoren über die Ausübung des Antragsrechts soll eine Beratung mit dem Propsteivorstand vorangehen. Wird der Antrag auf Versetzung gestellt, ist er dem nach Absatz 1 zuständigen Gremium vorzulegen. Widerspricht dieses dem Antrag mit einer Mehrheit von zwei Drittel der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder, unterbleibt eine Versetzung. An den Verhandlungen und Entscheidungen nehmen die ordinierten Mitglieder des Gremiums nach Absatz 1 nicht teil; es muss geheim abgestimmt werden. Die Sitzung wird von der Pröpstin oder dem Propst oder deren Stellvertretung geleitet, im Falle der Antragstellung durch die Pröpstin oder den Propst ist sie durch deren Stellvertretung zu leiten.
( 7 ) Ehegatten, die den Dienst in einer Pfarrstelle gemeinsam wahrnehmen, können nur gemeinsam versetzt werden. Haben die Ehegatten den Dienst in einer Pfarrstelle zu unterschiedlichen Zeiten aufgenommen, ist für die Berechnung der Fristen nach §§ 7 Absatz 1, 2 PfDGErgG.VELKD der frühere Zeitpunkt maßgeblich.
( 8 ) Ist die Stelle mit einem Propstamt verbunden, unterbleibt eine Versetzungsanfrage.
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§ 26
Umwandlung in ein Kirchenbeamtenverhältnis
(zu § 82 PfDG.EKD)

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen, denen ein Dienst im Landeskirchenamt übertragen wird, werden Kirchenbeamte oder Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit, soweit sie nicht auf einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe eingesetzt werden.
( 2 ) Für ordinierte Kirchenbeamte oder Kirchenbeamtinnen findet hinsichtlich der Ordination das PfDG.EKD ergänzend und im Übrigen insoweit Anwendung, als Rechte und Pflichten aus dem Kirchenbeamtenverhältnis nicht entgegenstehen.
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§ 27
Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze
(zu § 88 PfDG.EKD)

Abweichend von § 88 Absätze 1 bis 2 PfDG.EKD können Pfarrerinnen und Pfarrer auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
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§ 28
Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Ruhestandes
(zu § 94 PfDG.EKD)

Für die Berechnung der Wartezeit sind die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
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§ 28a
(zu § 95a PfDG.EKD)

§ 95a PfDG.EKD findet Anwendung.
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§ 29
Verwaltungsverfahren
(zu § 103 PfDG.EKD)

aufgehoben1#
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§ 30
Rechtsweg, Vorverfahren
(zu § 105 PfDG.EKD)

Für Klagen aus dem Pfarrdienstverhältnis ist der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten gegeben. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten gegeben. Das Nähere ist durch Kirchengesetz geregelt.
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§ 31
Leistungsbescheid
(zu § 106 PfDG.EKD)

( 1 ) Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Pfarrdienstverhältnis können gegenüber einer Pfarrerin oder einem Pfarrer durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfolgen bleibt unberührt.
( 2 ) Der Leistungsbescheid wird vom Landeskirchenamt auf Antrag der forderungsberechtigten Körperschaft oder von Amts wegen erlassen. Er soll nur erlassen werden, wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer nicht zur Zahlung bereit oder nicht mit der Einbehaltung von den Dienst- oder Versorgungsbezügen einverstanden ist.
( 3 ) Der Leistungsbescheid wird mit der Zustellung an die Pfarrerin oder den Pfarrer sofort vollziehbar. Er wird durch Einbehaltung des festgesetzten Betrages von den Dienst- oder Versorgungsbezügen vollzogen.
( 4 ) Für die Vollziehung des Leistungsbescheides gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Unpfändbarkeit von Forderungen entsprechend.
( 5 ) Für die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen gegenüber versorgungsberechtigten Angehörigen der Pfarrerin oder des Pfarrers gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 entsprechend.
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§ 32
Beteiligung der Pfarrerschaft
(zu § 107 PfDG.EKD,§ 8 PfDGErgG.VELKD)

Es wird ein Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss der Landeskirche gebildet. Er ist die Vertretung der Pfarrerschaft im Sinne des Pfarrergesetzes. Der Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss ist vor Entscheidungen der Landessynode, der Kirchenregierung oder des Landeskirchenamtes über allgemeine Regelungen anzuhören, die das Dienstrecht der Pfarrer und Pfarrerinnen sowie der Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen betreffen, insbesondere das Anstellungs-, Besoldungs-, Versorgungs- und Vergütungsrecht. Der Pfarrerinnen- und Pfarrerauschuss kann in allgemeinen dienstlichen Angelegenheiten der Pfarrer und Pfarrerinnen sowie der Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen von der Kirchenregierung und dem Landeskirchenamt um gutachtliche Stellungnahme gebeten werden. Das Nähere über Bildung, Zuständigkeit, Verfahren und Geschäftsführung des Ausschusses wird durch Kirchenverordnung bestimmt.
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§ 33
Privatrechtliches Dienstverhältnis
(zu § 108 PfDG.EKD)

( 1 ) Ist die Beschäftigung von Ordinierten nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis möglich, sind aber die sonstigen Anstellungsvoraussetzungen gegeben, können Ordinierte, denen ein pfarramtlicher Dienst in der Landeskirche übertragen werden soll, im Angestelltenverhältnis zur Landeskirche beschäftigt werden. Soweit in der Dienstvertragsordnung nicht anderes bestimmt ist, gelten die den Dienst der Pfarrerin und des Pfarrers betreffenden Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes und dieses Kirchengesetzes sinngemäß. Die Vorschriften des Pfarrverwaltergesetzes über den Pfarrverwalter im Angestelltenverhältnis bleiben unberührt.
( 2 ) Ordinierte nach Absatz 1 Satz 1 und 2 führen die Amtsbezeichnung »Pfarrer« oder »Pfarrerin« und stehen hinsichtlich der Beauftragung mit der Versehung einer Pfarrstelle oder einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe Pfarrern und Pfarrerinnen auf Probe gleich.
( 3 ) Für Disziplinarverfahren gegen Ordinierte nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes über die Verletzung der Amtspflicht entsprechend.
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§ 34
Übergangs- und Schlussvorschriften – Zuständigkeiten, Anstellungskörperschaften, Beteiligung kirchlicher Stellen
(zu § 115 PfDG.EKD)

Soweit in diesem Kirchengesetz keine Zuständigkeit bestimmt ist, trifft in den Fällen der §§ 8 – 18, 21 – 23, 65 – 66, 68 – 83, 87 – 102 PfDG.EKD und im Falle des § 33 dieses Kirchengesetzes die Kirchenregierung die Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen; in allen übrigen Fällen ist das Landeskirchenamt zuständig.

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1 ↑ ab 1.1.2021 gilt das VVZG-EKD