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Kirchenverordnung über die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden

Vom 14. August 2024

(ABl. 2024 Nr. 33 S. 61)

Die Kirchenregierung hat aufgrund von Artikel 98 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in Verbindung mit §§ 58 Abs. 3, 59 Abs. 3, 62 Abs. 1, 62 Abs. 2, 64 Abs. 5, 67, 68 Abs. 6, 68 Abs. 8 und 81 Abs. 1 des Kirchengesetzes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig (HKRG) vom 22. November 2019 (ABl. 2020 S. 102), geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 14), folgende Kirchenverordnung erlassen:
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 1
Grundsätze
Abschnitt 2 Inventur
§ 2
Inventur
§ 3
Inventar
§ 4
Änderung des Bestandes
Abschnitt 3 Bewertung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden
§ 5
Immaterielle Vermögensgegenstände
§ 6
Immobiles Sachanlagevermögen
§ 7
Glocken, Orgeln
§ 8
Kulturgüter und Kunstwerke
§ 9
Technische Anlagen
§ 10
Mobiles Sachanlagevermögen und Fahrzeuge
§ 11
Anlagen im Bau
§ 12
Sonder- und Treuhandvermögen
§ 13
Finanzanlagen
§ 14
Absicherung von Versorgungslasten
§ 15
Beteiligungen
§ 16
Ausleihungen
§ 17
Vorräte
§ 18
Rechnungsabgrenzungsposten
§ 19
Sonderposten
Abschnitt 4 Regelungen für die Erfassung und Bewertung der zum Zeitpunkt der Erstmaligen Eröffnungsbilanz vorhandenen Vermögensgegenstände und Schulden
§ 20
Allgemein
§ 21
Ausgleichsposten Rechnungsumstellung
§ 22
Grundstücke
§ 23
Gebäude
§ 24
Technische Anlagen
§ 25
Mobiles Sachanlagevermögen und Fahrzeuge
§ 26
Glocken, Orgeln und ihre betriebstechnischen Anlagen
Abschnitt 5 Bilanzgliederung
§ 27
Bilanzgliederung
Abschnitt 6 Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen
§ 28
Nutzungsdauer
§ 29
Auswirkung von investiven Maßnahmen
Abschnitt 7 Substanzerhaltungsrücklage
§ 30
Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage
§ 31
Entnahmen aus der Substanzerhaltungsrücklage
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
§ 32
Aufbewahrungsfristen
§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
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Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Vermögensgegenstände und die Schulden sind zum Bilanzstichtag grundsätzlich einzeln zu erfassen und zu bewerten.
( 2 ) Die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden erfolgt gesondert für jede kirchliche Körperschaft.
( 3 ) Das Sachanlagevermögen wird in nicht realisierbares und realisierbares Vermögen unterschieden. Zum nicht realisierbaren Vermögen zählen Vermögensgegenstände, welche unmittelbar der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben dienen. Das realisierbare Sachanlagevermögen dient mittelbar der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben.
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Abschnitt 2
Inventur

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§ 2
Inventur

( 1 ) Die von der zuständigen Stelle mit der Inventurleitung beauftragte Person koordiniert, überwacht und kontrolliert die Inventur.
( 2 ) Die körperliche Inventur erfolgt durch – sich aus der Finanzsoftware ergebenden – Erfassungslisten oder einer Buchinventur und ist im Abstand von fünf Jahren zu wiederholen. Die Inventur soll innerhalb der letzten vier Monate vor oder innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag (31.12.) durchgeführt werden.
( 3 ) Die Bilanzwerte gemäß Abschnitt 5 sind getrennt voneinander zu erfassen.
( 4 ) Nicht zu bilanzierende Vermögensgegenstände müssen nicht erfasst werden.
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§ 3
Inventar

( 1 ) Die sich aus der Inventur ergebenden Vermögensgegenstände sind in eine – sich aus der Finanzsoftware ergebende – Inventarliste zu übernehmen und dort zu bewerten. Das erfasste Inventar ist entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 auf den Bilanzstichtag vorzuschreiben bzw. zurückzurechnen.
( 2 ) Inventarisierte Gegenstände sollen in geeigneter Weise als Eigentum der kirchlichen Körperschaft unter Angabe der laufenden Nummer im Inventarverzeichnis durch Stempelaufdruck, Klebeetikett, Prägeschild oder Ähnliches gekennzeichnet werden.
( 3 ) Die zuständige Stelle beschließt die aufgestellte Inventarliste.
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§ 4
Änderung des Bestandes

Mitarbeitende, die mit der Verwaltung der Vermögensgegenstände betraut sind, haben der Anlagenbuchhaltung entsprechende Abgänge unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese sind in der Inventarliste zu vermerken. Der Beleg über den Veränderungsvorgang ist als Bestandteil der Rechnungsunterlagen in der Anlagenbuchhaltung aufzubewahren.
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Abschnitt 3
Bewertung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden

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§ 5
Immaterielle Vermögensgegenstände

Immaterielle Vermögensgegenstände werden grundsätzlich nicht bilanziert.
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§ 6
Immobiles Sachanlagevermögen

( 1 ) Das immobile Sachanlagevermögen umfasst Grundstücke und Gebäude.
( 2 ) Wird ein bebautes Grundstück erworben, so sind die Anschaffungskosten nach dem Wert des Grundstückes und dem Wert des Gebäudes rechnerisch zu trennen. Ist über den Grundstücks- und Gebäudewert keine separate Vereinbarung getroffen worden, so ist der Grund und Boden nach § 22 zu bewerten und zu bilanzieren. Die nach Abzug des Grundstückswertes gemäß Satz 2 verbleibenden Anschaffungskosten stellen den Gebäudewert dar.
( 3 ) Liegen keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor, so ist:
  1. der Grund und Boden nach § 22 und
  2. das Gebäude nach § 23 Abs. 3 und 4
zu bewerten.
( 4 ) Die Bilanzierung von Grund und Boden sowie der hierauf errichteten Gebäude erfolgt beim juristischen Eigentümer.
( 5 ) Grundstücke werden nicht planmäßig abgeschrieben. Eine Überprüfung der Grundstückswerte erfolgt zu einem vom Landeskirchenamt festgelegten Stichtag.
( 6 ) Gebäude werden linear abgeschrieben. §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 2 bleiben unberührt.
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§ 7
Glocken, Orgeln

Glocken und Orgeln sind mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten getrennt von den mit ihnen verbundenen betriebstechnischen Anlagen zu bilanzieren.
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§ 8
Kulturgüter und Kunstwerke

( 1 ) Insbesondere sakrale und liturgische Gegenstände sind Kulturgüter und Kunstwerke des beweglichen Sachanlagevermögens.
( 2 ) Die Festlegung eines Vermögensgegenstandes nach Abs. 1 ist nach dessen Eigenschaften insbesondere hinsichtlich einer vorliegenden künstlerischen Handarbeit sowie seiner nicht serienmäßig maschinellen Herstellung zu treffen.
( 3 ) Kulturgüter und Kunstwerke werden im Jahr der Anschaffung mit 1 € Erinnerungswert bilanziert.
( 4 ) Kulturgüter und Kunstwerke, für die eine dauerhafte Einzelversicherung abgeschlossen wurde oder ein Sachverständigengutachten vorliegt, sind im Anhang zur Bilanz aufzuführen.
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§ 9
Technische Anlagen

( 1 ) Technische Anlagen sind
  1. im Bauwerk eingebaute,
  2. daran angeschlossene oder
  3. damit fest verbundene
technische Anlagen oder Maschinen. Frei stehende, gebäudeunabhängige technische Anlagen gelten auch als technische Anlagen im Sinne dieser Verordnung.
( 2 ) Technische Anlagen werden bilanziert, wenn
  1. deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 € netto übersteigt,
  2. sie länger als ein Jahr nutzbar sind und
  3. sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Erstmaligen Eröffnungsbilanz im Gebäude vorhanden waren.
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§ 10
Mobiles Sachanlagevermögen und Fahrzeuge

( 1 ) Mobiles Sachanlagevermögen, insbesondere Einrichtungsgegenstände und Ausstattungen
  1. welche selbständig nutzbar oder selbständig bewertbar sind,
  2. deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 € netto übersteigt und
  3. länger als ein Jahr nutzbar sind
werden als Vermögensgegenstand bilanziert. Die Voraussetzungen gemäß Buchstabe a) und b) gelten auch dann als erfüllt, wenn mehrere Vermögensgegenstände nur in einem gemeinsamen Nutzungszusammenhang sinnvoll zu verwenden sind.
( 2 ) Ein Vermögensgegenstand, der selbständig nutzbar ist und der die Voraussetzungen des Abs. 1 Buchstabe c) erfüllt und dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 €, aber nicht 800 € netto übersteigt, stellt einen geringwertigen Vermögensgegenstand dar und wird im Jahr der Anschaffung auf 1 € Erinnerungswert abgeschrieben.
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§ 11
Anlagen im Bau

( 1 ) Anlagen im Bau stellen getätigte Investitionen für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens dar, welche am Bilanzstichtag noch nicht endgültig fertiggestellt worden sind. Nach Fertigstellung ist die Anlage im Bau in die entsprechende Bilanzposition gemäß Abschnitt 5 umzubuchen.
( 2 ) Anlagen im Bau werden nicht abgeschrieben.
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§ 12
Sonder- und Treuhandvermögen

( 1 ) Sondervermögen stellen Vermögenswerte dar, welche der kirchlichen Körperschaft durch
  1. Gesetz,
  2. Rechtsakt eines Dritten oder
  3. sonstiges Rechtsgeschäft
zweckgebunden übergeben wurden. Es ist grundsätzlich in der Bilanz der kirchlichen Körperschaft auszuweisen.
( 2 ) Treuhandvermögen stellt Vermögenswerte dar, welche für Dritte verwaltet werden. Es ist durch Übernahme seines bilanzierten Eigenkapitals in der Bilanz der kirchlichen Körperschaft auszuweisen. Liegen belegbare Buchwerte nicht vor, ist das Treuhandvermögen im Anhang zur Bilanz zu erläutern.
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§ 13
Finanzanlagen

( 1 ) Finanzanlagen im Sinne von § 60 HKRG sind grundsätzlich einzeln zu bewerten und zu bilanzieren.
( 2 ) Für neu zugehende Finanzanlagen sind die Anschaffungskosten zugrunde zu legen. Gebühren sind Ausgaben im Jahr des Entstehens. Boni sind Einnahmen im Jahr der Anschaffung. Bei Über- oder Unter-Pari-Käufen von bis zu 2 Prozent (geringfügig im Sinne von § 60 Abs. 2 HKRG) ist keine Periodenabgrenzung im Sinne von § 18 vorzunehmen.
( 3 ) Finanzanlagen, bei denen zum Zeitpunkt der Fälligkeit eine 100prozentige Rückzahlung garantiert ist, sind mit dem Rückzahlungsbetrag zu bilanzieren.
( 4 ) Finanzanlagen, deren Rückzahlungsanspruch in der Höhe variieren können, sind über die gesamte Laufzeit der Finanzanlage mit dem Anschaffungs-/Einstandswert zum Zeitpunkt des Erwerbes (Anschaffungskosten) zu bilanzieren. Diesen Anlagearten gleichgestellt sind Vermögensverwaltungen durch Dritte. Ihre Bilanzierung erfolgt zum Einstandswert (Anschaffungskosten).
Bei Rückgabe von Fondsanteilen oder Auflösung/Teilauflösung von Vermögensverwaltungen wird zum Zeitpunkt der Rückgabe/Auflösung die Differenz zwischen Anschaffungs-/Einstandswert und Kurswert als Kursgewinn oder Kursverlust verbucht.
Am Bilanzstichtag ist der bilanzierte Buchwert mit dem Marktwert zu vergleichen und die Abweichung im Bilanzanhang zu erläutern.
Bei einer nicht dauerhaften Wertminderung der Finanzanlage von mehr als 10 Prozent ist der Marktwert zu bilanzieren. Parallel ist hierzu auf der Passivseite ein Korrekturposten für Wertschwankungen (Wertausgleichsreserve) zu bilden. Steigt nach der Einstellung in den Korrekturposten für Wertschwankungen (Wertausgleichsreserve) der Marktwert der Finanzanlage zu den folgenden drei Bilanzstichtagen wieder, ist der Korrekturposten für Wertschwankungen (Wertausgleichsreserve) bis zur Höhe der aktuellen Differenz zwischen Marktwert und Buchwert aufzulösen.
Bei einer dauerhaften Wertminderung ist die Finanzanlage auf den Marktwert abzuschreiben und ein eventuell gebildeter Korrekturposten für Wertschwankungen (Wertausgleichsreserve) ist aufzulösen. 10 Eine dauerhafte Wertminderung liegt vor, wenn drei Jahre in Folge der Marktwert unter dem Buchwert liegt.
( 5 ) Die Bewertung zum Bilanzstichtag gem. Abs. 4 erfolgt über den gesamten Bestand, bei Vermögensverwaltungen über sämtliche Vermögensverwaltungen zusammen.
( 6 ) Geldverwaltungen im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 8 HKRG können ihre Käufe je Geldinstitut (Zahlweg) summieren und getrennt nach der Rückzahlungserwartung und Anlageart bilanzieren. Die Bewertung erfolgt gemäß Abs. 5.
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§ 14
Absicherung von Versorgungslasten

( 1 ) Die von der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse ausgewiesene und ausfinanzierte Deckungsrückstellung ist zu bilanzieren.
( 2 ) Als Bilanzierungsgrundlage ist ein jährliches versicherungsmathematisches Gutachten zu verwenden.
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§ 15
Beteiligungen

Beteiligungen sind mit ihren Anschaffungskosten zu bilanzieren.
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§ 16
Ausleihungen

Als Ausleihungen sind u.a.
  1. vergebene Darlehen oder
  2. einem Dritten treuhändisch zur Verfügung gestellte Finanzmittel.
zu bilanzieren.
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§ 17
Vorräte

Vorräte werden grundsätzlich nicht bilanziert. Eventuelle steuerliche Vorschriften bleiben unberührt.
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§ 18
Rechnungsabgrenzungsposten

( 1 ) Ausgaben sind grundsätzlich dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung zuzuordnen.
( 2 ) Kirchliche Wirtschaftsbetriebe im Sinne von § 76 HKRG haben bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen unter 800 € netto keinen Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. § 13 Abs. 2 bleibt unberührt.
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§ 19
Sonderposten

( 1 ) Bei Bilanzierung des Eigenkapitals von Treuhandvermögen ist dieses analog zu § 12 Abs. 2 im Sonderposten als „Verpflichtung gegenüber Sonder- und Treuhandvermögen“ auszuweisen.
( 2 ) Von Dritten erhaltene zweckgebundene Finanzmittel für Immobilien – mit einer damit verbundenen Betreiberverpflichtung – sind als „Erhaltene Investitionszuschüsse“ zu bilanzieren.
Die Auflösung des Sonderpostens hat sich an der Abschreibung des finanzierten Vermögensgegenstandes zu orientieren. Für Vermögensgegenstände, die keiner Abnutzung unterliegen, ist ein Sonderposten dann zu bilden, wenn der Vermögensgegenstand einer zeitlichen Zweckbindung unterliegt. Der Auflösungszeitraum des Sonderpostens orientiert sich dann an dieser Zweckbindung.
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Abschnitt 4
Regelungen für die Erfassung und Bewertung der zum Zeitpunkt der Erstmaligen Eröffnungsbilanz vorhandenen Vermögensgegenstände und Schulden

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§ 20
Allgemein

( 1 ) Eine Erstmalige Eröffnungsbilanz ist bei
  1. der erstmaligen Bilanzierung,
  2. einer Neuerrichtung,
  3. einer Teilung oder
  4. einer Zusammenlegung
von kirchlichen Körperschaften aufzustellen.
( 2 ) In den Fällen des Abs. 1, Buchstabe c) und d) ist die Bilanzidentität und -kontinuität in Bezug auf die betroffenen kirchlichen Körperschaften zu wahren.
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§ 21
Ausgleichsposten Rechnungsumstellung

( 1 ) Im Falle einer bilanziellen Überschuldung im Sinne von § 68 Abs. 6 HKRG ist auf der Aktivseite ein Ausgleichsposten für Rechnungsumstellung zu bilden.
( 2 ) Der Ausgleichsposten ist um einen angemessenen Betrag zu erhöhen, um hierdurch einen Vermögensgrundbestand sowie einen Rücklagenbestand auszuweisen.
( 3 ) Der Ausgleichsposten ist über einen angemessenen Zeitraum aufzulösen.
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§ 22
Grundstücke

( 1 ) Grundstücke sind grundsätzlich je Flurstück zu erfassen und mit dem entsprechenden Bodenrichtwert je m² zu bewerten.
( 2 ) Entsprechend ihrer Nutzung sind bei Grundstücken folgende Abschläge vorzunehmen bzw. abweichend wie folgt zu bewerten:
  1. bei Grundstücken des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens 1 € je Flurstück,
  2. bei sonstigen bebauten Grundstücken minus 50 Prozent,
  3. bei Forsten 0,50 € je m²,
  4. bei Verkehrswegen (Straßen, Wege, Wasserflächen) minus 90 Prozent,
  5. bei Erholungsflächen (Grünflächen, Parkanlagen) minus 80 Prozent,
  6. bei Kleingartenland minus 80 Prozent,
  7. bei Unland 0,10 € je m²,
  8. bei Spielplätzen minus 80 Prozent,
  9. bei einem Teil- oder Miteigentum 1 € je Flurstück.
Bei unbebauten Grundstücken im Sinne von a) bis b) ist ein eventueller Nutzungszusammenhang zu einem bebauten Grundstück zu beachten.
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§ 23
Gebäude

( 1 ) Soweit geeignete Unterlagen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorliegen, sind Gebäude einzeln mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Die für das Jahr der Errichtung ermittelten Anschaffungs- und Herstellungskosten sind unter Heranziehung der Anlage auf das Jahr 2018 umzurechnen.
( 2 ) Bei Gebäuden, bei denen Unterlagen im Sinne von Abs. 1 nicht vorliegen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelbar sind, ist zur Ermittlung des Gebäudewertes der Feuerversicherungswert 1914 unter Heranziehung des Baupreisindex auf das Jahr 2018 gem. Anlage umzurechnen.
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§ 24
Technische Anlagen

Technische Anlagen im Sinne von § 9 Abs. 1 werden in der Eröffnungsbilanz grundsätzlich nicht bilanziert.
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§ 25
Mobiles Sachanlagevermögen und Fahrzeuge

Mobiles Sachanlagevermögen, insbesondere Einrichtungsgegenstände und Ausstattungen,
  1. welche selbständig nutzbar oder selbständig bewertbar sind,
  2. deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 € netto übersteigt,
  3. die innerhalb der letzten vier Jahre vor der Erstmaligen Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt wurden und
  4. länger als ein Jahr nutzbar sind,
werden als Vermögensgegenstand aktiviert. Grundlage für die Erfassung ist das bisher geführte Inventarverzeichnis.
Die Voraussetzungen gemäß a) und b) gelten auch dann als erfüllt, wenn mehrere Vermögensgegenstände nur in einem gemeinsamen Zusammenhang sinnvoll genutzt werden können.
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§ 26
Glocken, Orgeln und ihre betriebstechnischen Anlagen

( 1 ) Glocken werden einzeln und getrennt von den mit ihnen verbundenen betriebstechnischen Anlagen mit einem Erinnerungswert von 1 € bewertet.
( 2 ) Orgeln werden pauschal mit 10.000 € je Register bilanziert.
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Abschnitt 5
Bilanzgliederung

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§ 27
Bilanzgliederung

AKTIVA
A0
Ausgleichsposten Rechnungsumstellung
A
Anlagevermögen
I
Immaterielle Vermögensgegenständen
II
Nicht realisierbares Sachanlagevermögen
  1. Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
  2. Bebaute Grundstücke
  3. Glocken, Orgeln und sonstige technischen Anlagen
  4. Kulturgüter, Kunstwerke (besondere sakrale und liturgische Gegenstände)
  5. Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen
III
Realisierbares Sachanlagevermögen
  1. Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
  2. Bebaute Grundstücke
  3. Technische Anlagen und Maschinen
  4. Kunstwerke, sonstige Einrichtungen und Ausstattungen
  5. Fahrzeuge
  6. Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen
IV
Sonder- und Treuhandvermögen
V
Finanzanlagen
  1. Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen und anderen Passivpositionen
  2. Absicherung von Versorgungslasten
  3. Beteiligungen
  4. Ausleihungen
B
Umlaufvermögen
I
Vorräte
II
Forderungen
  1. Forderungen aus Kirchensteuern
  2. Forderungen an kirchlichen Körperschaften
  3. Forderungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften
  4. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
  5. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
III
Liquide Mittel
  1. Kurzfristig veräußerbare Wertpapiere
  2. Kassenbestände, Bankguthaben, Schecks
C
Aktive Rechnungsabgrenzung
D
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
PASSIVA
A
Eigenkapital
I
Vermögensgrundbestand
  1. Korrekturposten für Substanzerhaltungsrücklage
II
Rücklagen, sonstige Vermögensbindungen
  1. Pflichtrücklagen
    1. Betriebsmittelrücklage
    2. Ausgleichsrücklage
    3. Substanzerhaltungsrücklage
    4. Bürgschaftsrücklage
    5. Tilgungsrücklage
  2. Budget- und weitere Rücklagen
    1. Budgetrücklagen
    2. Baurücklage
    3. Personalkostenrücklage
    4. sonstige Rücklagen
  3. Korrekturposten für Rücklagen
    1. Korrekturposten für Wertschwankungen (Wertausgleichsreserve)
    2. Innere Darlehen
  4. Zweckgebundene Haushaltsreste, ggf. Haushaltsvorgriffe
III
Ergebnisvortrag
IV
Bilanzergebnis
B
Sonderposten
I
Verpflichtungen gegenüber Sonder- und Treuhandvermögen
II
Zweckgebundene Spenden, Vermächtnisse usw.
III
Erhaltene Investitionszuschüsse u.Ä.
C
Rückstellungen
I
Versorgungsrückstellungen
  1. Pensionsrückstellung
  2. Beihilferückstellung
  3. Deckungslücke Versorgungsrückstellung
II
Clearingrückstellungen
III
Sonstige Rückstellungen
D
Verbindlichkeiten
I
Verbindlichkeiten aus Kirchensteuern
II
Verbindlichkeiten an kirchliche Körperschaften
III
Verbindlichkeiten an öffentlich-rechtliche Körperschaften
IV
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
V
Darlehensverbindlichkeiten
VI
Sonstige Verbindlichkeiten
E
Passive Rechnungsabgrenzung
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Abschnitt 6
Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen

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§ 28
Nutzungsdauer

( 1 ) Für:
  1. neu angeschaffte bzw. hergestellte Vermögensgegenstände oder
  2. Vermögensgegenstände, die zum Zeitpunkt der Aufstellung der Erstmaligen Eröffnungsbilanz vorhanden sind,
gelten die folgenden Abschreibungszeiträume. § 29 bleibt unberührt. Der Abschreibungszeitraum beginnt mit der Erstmaligen Eröffnungsbilanz.
Nr.
Vermögensgegenstand
Nutzungsdauer in Jahren
1
Gebäude
1.01
Kirchen und Kapellen (Gottesdienststätten)
1.011
Friedhofskapellen
100
1.012
Kirchen vor 1948 errichtet
250
1.013
Kirchen nach 1948 errichtet
100
1.02
Sonstige Gebäude
1.021
Freizeitheime
70
1.022
Gemeindezentren1#
70
1.023
Kindertagesstätten
60
1.024
Wohnhäuser und Eigentumswohnungen
70
1.025
Pfarrhäuser
70
1.026
Tagungsstätten
60
1.027
Verwaltungsgebäude
80
1.028
Nebengebäude (z.B. Garagen/Schuppen)
40
1.029
Gewerbeimmobilien
80
2
Glocken und Orgeln
2.001
Glocken
100
2.002
Orgeln (elektrisch)
50
2.003
Orgeln (mechanisch)
100
3
Technische Anlagen
3.001
Technische Anlagen
20
4
Fahrzeuge
4.001
Personenkraftwagen
10
4.002
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (sFAM)
10
5
Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände
5.001
Beschallungsanlage
10
5.002
Büromaschinen, Kommunikationsanlagen
10
5.003
EDV, Kopierer u.Ä.
5
5.004
Gartengeräte und Werkzeuge (elektrisch-, benzinbetrieben)
10
5.005
Gartengeräte und Werkzeuge (sonstige)
15
5.006
Haushaltsgeräte
10
5.007
Küchenschränke und -geräte
10
5.008
Musikinstrumente
15
5.009
Mobiliar (Bestuhlung, Tische, Büroeinrichtung)
15
5.010
Spielgeräte
15
5.011
Zum Zeitpunkt der Erstmaligen Eröffnungsbilanz vorhandene Gegenstände
10
( 2 ) Bei Anlagegütern, die in der vorstehenden Aufstellung nicht genannt sind, sollen die steuerlichen Abschreibungstabellen zur Ermittlung der Nutzungsdauer herangezogen werden.
( 3 ) Für den Fall einer bestehenden Steuerpflicht sind die steuerlichen Abschreibungstabellen und Vorschriften anzuwenden.
( 4 ) Im Jahr der Anschaffung bzw. der Herstellung ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs, der volle Abschreibungsbetrag anzusetzen.
( 5 ) Außerplanmäßige Abschreibungen sind zulässig.
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§ 29
Auswirkung von investiven Maßnahmen

Maßnahmen im Sinne von § 31 Abs. 1 erhöhen den Restbuchwert und verlängern die Nutzungsdauer von Gebäuden.
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Abschnitt 7
Substanzerhaltungsrücklage

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§ 30
Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage

( 1 ) Der Substanzerhaltungsrücklage für Immobilien sind grundsätzlich Haushaltsmittel in Höhe der Abschreibung zuzuführen. Für Gottesdienststätten im Sinne von § 28 sind Haushaltsmittel in Höhe von 10 Prozent der Abschreibung zuzuführen. Für Gemeindezentren im Sinne von § 28 sind Haushaltsmittel in Höhe von 50 Prozent der Abschreibung zuzuführen. Die geminderten Abschreibungssätze sollen im Abstand von fünf Jahren durch das Landeskirchenamt auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden.
( 2 ) Der Substanzerhaltungsrücklage für Kindertagesstätten sind nur dann Haushaltsmittel zuzuführen, wenn die kommunale Refinanzierung dies vorsieht. Für Pfarrhäuser sind für die Zeit der dauerhaften Dienstwohnungsbereitstellung keine Haushaltsmittel zuzuführen.
( 3 ) Sofern finanzielle Mittel Dritter dauerhaft zugesagt oder langfristig zu erwarten sind, kann von der Zuführung von Haushaltmitteln für die Substanzerhaltungsrücklage von mobilem Sachanlagevermögen in der entsprechenden Höhe abgesehen werden. Dies ist im Bilanzanhang zu dokumentieren.
( 4 ) Zum Zeitpunkt der Erstmaligen Eröffnungsbilanz sind die Bestände der bestehenden Baurücklagen auf geeignete Weise in die neu zu bildenden Substanzerhaltungsrücklagen zu überführen.
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§ 31
Entnahmen aus der Substanzerhaltungsrücklage

( 1 ) Für Maßnahmen, die dem Fortbestand oder der Wiederherstellung der Bausubstanz dienen, indem sie:
  1. den Wert,
  2. die Nutzbarkeit oder
  3. die Nutzungsdauer
erhalten oder erhöhen, können Mittel aus der Substanzerhaltungsrücklage entnommen werden.
( 2 ) Die Wiederherstellung von Technischen Anlagen sowie die Generalüberholung von Glocken und Orgeln können aus der für diesen Zweck gebildeten Substanzerhaltungsrücklage oder der Substanzerhaltungsrücklage des Gebäudes, dem die Technische Anlage zuzurechnen ist, finanziert werden.
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Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

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§ 32
Aufbewahrungsfristen

Es gelten die Vorschriften der Verwaltungsanordnung über die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung (Kassation) von Schriftgut kirchlicher Körperschaften, Einrichtungen und Werke (Aufbewahrungs- und Kassationsordnung) vom 20. November 1989 (ABl. 1990 S. 57). Davon unberührt sind die Unterlagen für die Erfassung und Bewertung der zum Zeitpunkt der Erstmaligen Eröffnungsbilanz vorhandenen Vermögensgegenstände und Schulden dauerhaft aufzubewahren.
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§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Kirchenverordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Kirchenverordnung über die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden vom 12. März 2020 (ABl. 2020 S. 126) mit Änderung vom 18. November 2020 (ABl. 2021 S. 50) außer Kraft.
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Anlage

Übersicht Baupreisindizes gemäß § 23

Baujahr
Baupreisindex
Baujahr
Baupreisindex
Baujahr
Baupreisindex
1914
0,5110
1949
1,2570
1984
7,1450
1915
0,5730
1950
1,1980
1985
7,1810
1916
0,6320
1951
1,3870
1986
7,2870
1917
0,7850
1952
1,4790
1987
7,4330
1918
1,0880
1953
1,4300
1988
7,5960
1919
1,7880
1954
1,4360
1989
7,8690
1920
5,1130
1955
1,5140
1990
8,3510
1921
8,6310
1956
1,5530
1991
8,9320
1922
1,3710
1957
1,6090
1992
9,5030
1923
1,3710
1958
1,6610
1993
9,9720
1924
0,6610
1959
1,7490
1994
10,2110
1925
0,8140
1960
1,8790
1995
10,4620
1926
0,7910
1961
2,0220
1996
10,4520
1927
0,8010
1962
2,1880
1997
10,3550
1928
0,8370
1963
2,3020
1998
10,3180
1929
0,8500
1964
2,4100
1999
10,2810
1930
0,8140
1965
2,5110
2000
10,3150
1931
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2001
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2002
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1969
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2018
13,9670

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