.
###Abschnitt 1
#§ 1
Abschnitt 2
#§ 2
§ 3
§ 4
Abschnitt 3
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Abschnitt 4
#§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
Abschnitt 5
#§ 27
#Abschnitt 6
#§ 28
§ 29
Abschnitt 7
#§ 30
§ 31
Abschnitt 8
#§ 32
§ 33
Kirchenverordnung über die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden
Vom 14. August 2024
Die Kirchenregierung hat aufgrund von Artikel 98 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in Verbindung mit §§ 58 Abs. 3, 59 Abs. 3, 62 Abs. 1, 62 Abs. 2, 64 Abs. 5, 67, 68 Abs. 6, 68 Abs. 8 und 81 Abs. 1 des Kirchengesetzes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig (HKRG) vom 22. November 2019 (ABl. 2020 S. 102), geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 14), folgende Kirchenverordnung erlassen:
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen | |
§ 1 | Grundsätze |
Abschnitt 2 Inventur | |
§ 2 | Inventur |
§ 3 | Inventar |
§ 4 | Änderung des Bestandes |
Abschnitt 3 Bewertung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden | |
§ 5 | Immaterielle Vermögensgegenstände |
§ 6 | Immobiles Sachanlagevermögen |
§ 7 | Glocken, Orgeln |
§ 8 | Kulturgüter und Kunstwerke |
§ 9 | Technische Anlagen |
§ 10 | Mobiles Sachanlagevermögen und Fahrzeuge |
§ 11 | Anlagen im Bau |
§ 12 | Sonder- und Treuhandvermögen |
§ 13 | Finanzanlagen |
§ 14 | Absicherung von Versorgungslasten |
§ 15 | Beteiligungen |
§ 16 | Ausleihungen |
§ 17 | Vorräte |
§ 18 | Rechnungsabgrenzungsposten |
§ 19 | Sonderposten |
Abschnitt 4 Regelungen für die Erfassung und Bewertung der zum Zeitpunkt der Erstmaligen Eröffnungsbilanz vorhandenen Vermögensgegenstände und Schulden | |
§ 20 | Allgemein |
§ 21 | Ausgleichsposten Rechnungsumstellung |
§ 22 | Grundstücke |
§ 23 | Gebäude |
§ 24 | Technische Anlagen |
§ 25 | Mobiles Sachanlagevermögen und Fahrzeuge |
§ 26 | Glocken, Orgeln und ihre betriebstechnischen Anlagen |
Abschnitt 5 Bilanzgliederung | |
§ 27 | Bilanzgliederung |
Abschnitt 6 Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen | |
§ 28 | Nutzungsdauer |
§ 29 | Auswirkung von investiven Maßnahmen |
Abschnitt 7 Substanzerhaltungsrücklage | |
§ 30 | Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage |
§ 31 | Entnahmen aus der Substanzerhaltungsrücklage |
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen | |
§ 32 | Aufbewahrungsfristen |
§ 33 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage |
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
#§ 1
Grundsätze
(
1
)
Die Vermögensgegenstände und die Schulden sind zum Bilanzstichtag grundsätzlich einzeln zu erfassen und zu bewerten.
(
2
)
Die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden erfolgt gesondert für jede kirchliche Körperschaft.
(
3
)
1 Das Sachanlagevermögen wird in nicht realisierbares und realisierbares Vermögen unterschieden. 2 Zum nicht realisierbaren Vermögen zählen Vermögensgegenstände, welche unmittelbar der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben dienen. 3 Das realisierbare Sachanlagevermögen dient mittelbar der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben.
#Abschnitt 2
Inventur
#§ 2
Inventur
(
1
)
Die von der zuständigen Stelle mit der Inventurleitung beauftragte Person koordiniert, überwacht und kontrolliert die Inventur.
(
2
)
1 Die körperliche Inventur erfolgt durch – sich aus der Finanzsoftware ergebenden – Erfassungslisten oder einer Buchinventur und ist im Abstand von fünf Jahren zu wiederholen. 2 Die Inventur soll innerhalb der letzten vier Monate vor oder innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag (31.12.) durchgeführt werden.
(
3
)
Die Bilanzwerte gemäß Abschnitt 5 sind getrennt voneinander zu erfassen.
(
4
)
Nicht zu bilanzierende Vermögensgegenstände müssen nicht erfasst werden.
#§ 3
Inventar
(
1
)
1 Die sich aus der Inventur ergebenden Vermögensgegenstände sind in eine – sich aus der Finanzsoftware ergebende – Inventarliste zu übernehmen und dort zu bewerten. 2 Das erfasste Inventar ist entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 auf den Bilanzstichtag vorzuschreiben bzw. zurückzurechnen.
(
2
)
Inventarisierte Gegenstände sollen in geeigneter Weise als Eigentum der kirchlichen Körperschaft unter Angabe der laufenden Nummer im Inventarverzeichnis durch Stempelaufdruck, Klebeetikett, Prägeschild oder Ähnliches gekennzeichnet werden.
(
3
)
Die zuständige Stelle beschließt die aufgestellte Inventarliste.
#§ 4
Änderung des Bestandes
1 Mitarbeitende, die mit der Verwaltung der Vermögensgegenstände betraut sind, haben der Anlagenbuchhaltung entsprechende Abgänge unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2 Diese sind in der Inventarliste zu vermerken. 3 Der Beleg über den Veränderungsvorgang ist als Bestandteil der Rechnungsunterlagen in der Anlagenbuchhaltung aufzubewahren.
#Abschnitt 3
Bewertung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden
#§ 5
Immaterielle Vermögensgegenstände
Immaterielle Vermögensgegenstände werden grundsätzlich nicht bilanziert.
#§ 6
Immobiles Sachanlagevermögen
(
1
)
Das immobile Sachanlagevermögen umfasst Grundstücke und Gebäude.
(
2
)
1 Wird ein bebautes Grundstück erworben, so sind die Anschaffungskosten nach dem Wert des Grundstückes und dem Wert des Gebäudes rechnerisch zu trennen. 2 Ist über den Grundstücks- und Gebäudewert keine separate Vereinbarung getroffen worden, so ist der Grund und Boden nach § 22 zu bewerten und zu bilanzieren. 3 Die nach Abzug des Grundstückswertes gemäß Satz 2 verbleibenden Anschaffungskosten stellen den Gebäudewert dar.
(
3
)
Liegen keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor, so ist:
- der Grund und Boden nach § 22 und
- das Gebäude nach § 23 Abs. 3 und 4
zu bewerten.
(
4
)
Die Bilanzierung von Grund und Boden sowie der hierauf errichteten Gebäude erfolgt beim juristischen Eigentümer.
(
5
)
1 Grundstücke werden nicht planmäßig abgeschrieben. 2 Eine Überprüfung der Grundstückswerte erfolgt zu einem vom Landeskirchenamt festgelegten Stichtag.
#§ 7
Glocken, Orgeln
Glocken und Orgeln sind mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten getrennt von den mit ihnen verbundenen betriebstechnischen Anlagen zu bilanzieren.
#§ 8
Kulturgüter und Kunstwerke
(
1
)
Insbesondere sakrale und liturgische Gegenstände sind Kulturgüter und Kunstwerke des beweglichen Sachanlagevermögens.
(
2
)
Die Festlegung eines Vermögensgegenstandes nach Abs. 1 ist nach dessen Eigenschaften insbesondere hinsichtlich einer vorliegenden künstlerischen Handarbeit sowie seiner nicht serienmäßig maschinellen Herstellung zu treffen.
(
3
)
Kulturgüter und Kunstwerke werden im Jahr der Anschaffung mit 1 € Erinnerungswert bilanziert.
(
4
)
Kulturgüter und Kunstwerke, für die eine dauerhafte Einzelversicherung abgeschlossen wurde oder ein Sachverständigengutachten vorliegt, sind im Anhang zur Bilanz aufzuführen.
#§ 9
Technische Anlagen
(
1
)
1 Technische Anlagen sind
- im Bauwerk eingebaute,
- daran angeschlossene oder
- damit fest verbundene
technische Anlagen oder Maschinen. 2 Frei stehende, gebäudeunabhängige technische Anlagen gelten auch als technische Anlagen im Sinne dieser Verordnung.
(
2
)
Technische Anlagen werden bilanziert, wenn
- deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 € netto übersteigt,
- sie länger als ein Jahr nutzbar sind und
- sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Erstmaligen Eröffnungsbilanz im Gebäude vorhanden waren.
§ 10
Mobiles Sachanlagevermögen und Fahrzeuge
(
1
)
1 Mobiles Sachanlagevermögen, insbesondere Einrichtungsgegenstände und Ausstattungen
- welche selbständig nutzbar oder selbständig bewertbar sind,
- deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 € netto übersteigt und
- länger als ein Jahr nutzbar sind
werden als Vermögensgegenstand bilanziert. 2 Die Voraussetzungen gemäß Buchstabe a) und b) gelten auch dann als erfüllt, wenn mehrere Vermögensgegenstände nur in einem gemeinsamen Nutzungszusammenhang sinnvoll zu verwenden sind.
(
2
)
Ein Vermögensgegenstand, der selbständig nutzbar ist und der die Voraussetzungen des Abs. 1 Buchstabe c) erfüllt und dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 €, aber nicht 800 € netto übersteigt, stellt einen geringwertigen Vermögensgegenstand dar und wird im Jahr der Anschaffung auf 1 € Erinnerungswert abgeschrieben.
#§ 11
Anlagen im Bau
(
1
)
1 Anlagen im Bau stellen getätigte Investitionen für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens dar, welche am Bilanzstichtag noch nicht endgültig fertiggestellt worden sind. 2 Nach Fertigstellung ist die Anlage im Bau in die entsprechende Bilanzposition gemäß Abschnitt 5 umzubuchen.
(
2
)
Anlagen im Bau werden nicht abgeschrieben.
#§ 12
Sonder- und Treuhandvermögen
(
1
)
1 Sondervermögen stellen Vermögenswerte dar, welche der kirchlichen Körperschaft durch
- Gesetz,
- Rechtsakt eines Dritten oder
- sonstiges Rechtsgeschäft
zweckgebunden übergeben wurden. 2 Es ist grundsätzlich in der Bilanz der kirchlichen Körperschaft auszuweisen.
(
2
)
1 Treuhandvermögen stellt Vermögenswerte dar, welche für Dritte verwaltet werden. 2 Es ist durch Übernahme seines bilanzierten Eigenkapitals in der Bilanz der kirchlichen Körperschaft auszuweisen. 3 Liegen belegbare Buchwerte nicht vor, ist das Treuhandvermögen im Anhang zur Bilanz zu erläutern.
#§ 13
Finanzanlagen
(
1
)
Finanzanlagen im Sinne von § 60 HKRG sind grundsätzlich einzeln zu bewerten und zu bilanzieren.
(
2
)
1 Für neu zugehende Finanzanlagen sind die Anschaffungskosten zugrunde zu legen. 2 Gebühren sind Ausgaben im Jahr des Entstehens. 3 Boni sind Einnahmen im Jahr der Anschaffung. 4 Bei Über- oder Unter-Pari-Käufen von bis zu 2 Prozent (geringfügig im Sinne von § 60 Abs. 2 HKRG) ist keine Periodenabgrenzung im Sinne von § 18 vorzunehmen.
(
3
)
Finanzanlagen, bei denen zum Zeitpunkt der Fälligkeit eine 100prozentige Rückzahlung garantiert ist, sind mit dem Rückzahlungsbetrag zu bilanzieren.
(
4
)
1 Finanzanlagen, deren Rückzahlungsanspruch in der Höhe variieren können, sind über die gesamte Laufzeit der Finanzanlage mit dem Anschaffungs-/Einstandswert zum Zeitpunkt des Erwerbes (Anschaffungskosten) zu bilanzieren. 2 Diesen Anlagearten gleichgestellt sind Vermögensverwaltungen durch Dritte. 3 Ihre Bilanzierung erfolgt zum Einstandswert (Anschaffungskosten).
4 Bei Rückgabe von Fondsanteilen oder Auflösung/Teilauflösung von Vermögensverwaltungen wird zum Zeitpunkt der Rückgabe/Auflösung die Differenz zwischen Anschaffungs-/Einstandswert und Kurswert als Kursgewinn oder Kursverlust verbucht.
5 Am Bilanzstichtag ist der bilanzierte Buchwert mit dem Marktwert zu vergleichen und die Abweichung im Bilanzanhang zu erläutern.
6 Bei einer nicht dauerhaften Wertminderung der Finanzanlage von mehr als 10 Prozent ist der Marktwert zu bilanzieren. 7 Parallel ist hierzu auf der Passivseite ein Korrekturposten für Wertschwankungen (Wertausgleichsreserve) zu bilden. 8 Steigt nach der Einstellung in den Korrekturposten für Wertschwankungen (Wertausgleichsreserve) der Marktwert der Finanzanlage zu den folgenden drei Bilanzstichtagen wieder, ist der Korrekturposten für Wertschwankungen (Wertausgleichsreserve) bis zur Höhe der aktuellen Differenz zwischen Marktwert und Buchwert aufzulösen.
9 Bei einer dauerhaften Wertminderung ist die Finanzanlage auf den Marktwert abzuschreiben und ein eventuell gebildeter Korrekturposten für Wertschwankungen (Wertausgleichsreserve) ist aufzulösen. 10 Eine dauerhafte Wertminderung liegt vor, wenn drei Jahre in Folge der Marktwert unter dem Buchwert liegt.
(
5
)
Die Bewertung zum Bilanzstichtag gem. Abs. 4 erfolgt über den gesamten Bestand, bei Vermögensverwaltungen über sämtliche Vermögensverwaltungen zusammen.
(
6
)
1 Geldverwaltungen im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 8 HKRG können ihre Käufe je Geldinstitut (Zahlweg) summieren und getrennt nach der Rückzahlungserwartung und Anlageart bilanzieren. 2 Die Bewertung erfolgt gemäß Abs. 5.
#§ 14
Absicherung von Versorgungslasten
(
1
)
Die von der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse ausgewiesene und ausfinanzierte Deckungsrückstellung ist zu bilanzieren.
(
2
)
Als Bilanzierungsgrundlage ist ein jährliches versicherungsmathematisches Gutachten zu verwenden.
#§ 15
Beteiligungen
Beteiligungen sind mit ihren Anschaffungskosten zu bilanzieren.
#§ 16
Ausleihungen
Als Ausleihungen sind u.a.
- vergebene Darlehen oder
- einem Dritten treuhändisch zur Verfügung gestellte Finanzmittel.
zu bilanzieren.
#§ 17
Vorräte
1 Vorräte werden grundsätzlich nicht bilanziert. 2 Eventuelle steuerliche Vorschriften bleiben unberührt.
#§ 18
Rechnungsabgrenzungsposten
(
1
)
Ausgaben sind grundsätzlich dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung zuzuordnen.
(
2
)
1 Kirchliche Wirtschaftsbetriebe im Sinne von § 76 HKRG haben bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen unter 800 € netto keinen Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. 2 § 13 Abs. 2 bleibt unberührt.
#§ 19
Sonderposten
(
1
)
Bei Bilanzierung des Eigenkapitals von Treuhandvermögen ist dieses analog zu § 12 Abs. 2 im Sonderposten als „Verpflichtung gegenüber Sonder- und Treuhandvermögen“ auszuweisen.
(
2
)
1 Von Dritten erhaltene zweckgebundene Finanzmittel für Immobilien – mit einer damit verbundenen Betreiberverpflichtung – sind als „Erhaltene Investitionszuschüsse“ zu bilanzieren.
2 Die Auflösung des Sonderpostens hat sich an der Abschreibung des finanzierten Vermögensgegenstandes zu orientieren. 3 Für Vermögensgegenstände, die keiner Abnutzung unterliegen, ist ein Sonderposten dann zu bilden, wenn der Vermögensgegenstand einer zeitlichen Zweckbindung unterliegt. 4 Der Auflösungszeitraum des Sonderpostens orientiert sich dann an dieser Zweckbindung.
#Abschnitt 4
Regelungen für die Erfassung und Bewertung der zum Zeitpunkt der Erstmaligen Eröffnungsbilanz vorhandenen Vermögensgegenstände und Schulden
#§ 20
Allgemein
(
1
)
Eine Erstmalige Eröffnungsbilanz ist bei
- der erstmaligen Bilanzierung,
- einer Neuerrichtung,
- einer Teilung oder
- einer Zusammenlegung
von kirchlichen Körperschaften aufzustellen.
(
2
)
In den Fällen des Abs. 1, Buchstabe c) und d) ist die Bilanzidentität und -kontinuität in Bezug auf die betroffenen kirchlichen Körperschaften zu wahren.
#§ 21
Ausgleichsposten Rechnungsumstellung
(
1
)
Im Falle einer bilanziellen Überschuldung im Sinne von § 68 Abs. 6 HKRG ist auf der Aktivseite ein Ausgleichsposten für Rechnungsumstellung zu bilden.
(
2
)
Der Ausgleichsposten ist um einen angemessenen Betrag zu erhöhen, um hierdurch einen Vermögensgrundbestand sowie einen Rücklagenbestand auszuweisen.
(
3
)
Der Ausgleichsposten ist über einen angemessenen Zeitraum aufzulösen.
#§ 22
Grundstücke
(
1
)
Grundstücke sind grundsätzlich je Flurstück zu erfassen und mit dem entsprechenden Bodenrichtwert je m² zu bewerten.
(
2
)
1 Entsprechend ihrer Nutzung sind bei Grundstücken folgende Abschläge vorzunehmen bzw. abweichend wie folgt zu bewerten:
- bei Grundstücken des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens 1 € je Flurstück,
- bei sonstigen bebauten Grundstücken minus 50 Prozent,
- bei Forsten 0,50 € je m²,
- bei Verkehrswegen (Straßen, Wege, Wasserflächen) minus 90 Prozent,
- bei Erholungsflächen (Grünflächen, Parkanlagen) minus 80 Prozent,
- bei Kleingartenland minus 80 Prozent,
- bei Unland 0,10 € je m²,
- bei Spielplätzen minus 80 Prozent,
- bei einem Teil- oder Miteigentum 1 € je Flurstück.
2 Bei unbebauten Grundstücken im Sinne von a) bis b) ist ein eventueller Nutzungszusammenhang zu einem bebauten Grundstück zu beachten.
#§ 23
Gebäude
(
1
)
1 Soweit geeignete Unterlagen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorliegen, sind Gebäude einzeln mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. 2 Die für das Jahr der Errichtung ermittelten Anschaffungs- und Herstellungskosten sind unter Heranziehung der Anlage auf das Jahr 2018 umzurechnen.
(
2
)
Bei Gebäuden, bei denen Unterlagen im Sinne von Abs. 1 nicht vorliegen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelbar sind, ist zur Ermittlung des Gebäudewertes der Feuerversicherungswert 1914 unter Heranziehung des Baupreisindex auf das Jahr 2018 gem. Anlage umzurechnen.
#§ 24
Technische Anlagen
Technische Anlagen im Sinne von § 9 Abs. 1 werden in der Eröffnungsbilanz grundsätzlich nicht bilanziert.
#§ 25
Mobiles Sachanlagevermögen und Fahrzeuge
1 Mobiles Sachanlagevermögen, insbesondere Einrichtungsgegenstände und Ausstattungen,
- welche selbständig nutzbar oder selbständig bewertbar sind,
- deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 € netto übersteigt,
- die innerhalb der letzten vier Jahre vor der Erstmaligen Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt wurden und
- länger als ein Jahr nutzbar sind,
werden als Vermögensgegenstand aktiviert. 2 Grundlage für die Erfassung ist das bisher geführte Inventarverzeichnis.
3 Die Voraussetzungen gemäß a) und b) gelten auch dann als erfüllt, wenn mehrere Vermögensgegenstände nur in einem gemeinsamen Zusammenhang sinnvoll genutzt werden können.
#§ 26
Glocken, Orgeln und ihre betriebstechnischen Anlagen
(
1
)
Glocken werden einzeln und getrennt von den mit ihnen verbundenen betriebstechnischen Anlagen mit einem Erinnerungswert von 1 € bewertet.
(
2
)
Orgeln werden pauschal mit 10.000 € je Register bilanziert.
#Abschnitt 5
Bilanzgliederung
#§ 27
Bilanzgliederung
AKTIVA
- A0
- Ausgleichsposten Rechnungsumstellung
- A
- Anlagevermögen
- I
- Immaterielle Vermögensgegenständen
- II
- Nicht realisierbares Sachanlagevermögen
- Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
- Bebaute Grundstücke
- Glocken, Orgeln und sonstige technischen Anlagen
- Kulturgüter, Kunstwerke (besondere sakrale und liturgische Gegenstände)
- Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen
- III
- Realisierbares Sachanlagevermögen
- Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
- Bebaute Grundstücke
- Technische Anlagen und Maschinen
- Kunstwerke, sonstige Einrichtungen und Ausstattungen
- Fahrzeuge
- Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen
- IV
- Sonder- und Treuhandvermögen
- V
- Finanzanlagen
- Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen und anderen Passivpositionen
- Absicherung von Versorgungslasten
- Beteiligungen
- Ausleihungen
- B
- Umlaufvermögen
- I
- Vorräte
- II
- Forderungen
- Forderungen aus Kirchensteuern
- Forderungen an kirchlichen Körperschaften
- Forderungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
- III
- Liquide Mittel
- Kurzfristig veräußerbare Wertpapiere
- Kassenbestände, Bankguthaben, Schecks
- C
- Aktive Rechnungsabgrenzung
- D
- Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
PASSIVA
- A
- Eigenkapital
- I
- Vermögensgrundbestand
- Korrekturposten für Substanzerhaltungsrücklage
- II
- Rücklagen, sonstige Vermögensbindungen
- Pflichtrücklagen
- Betriebsmittelrücklage
- Ausgleichsrücklage
- Substanzerhaltungsrücklage
- Bürgschaftsrücklage
- Tilgungsrücklage
- Budget- und weitere Rücklagen
- Budgetrücklagen
- Baurücklage
- Personalkostenrücklage
- sonstige Rücklagen
- Korrekturposten für Rücklagen
- Korrekturposten für Wertschwankungen (Wertausgleichsreserve)
- Innere Darlehen
- Zweckgebundene Haushaltsreste, ggf. Haushaltsvorgriffe
- III
- Ergebnisvortrag
- IV
- Bilanzergebnis
- B
- Sonderposten
- I
- Verpflichtungen gegenüber Sonder- und Treuhandvermögen
- II
- Zweckgebundene Spenden, Vermächtnisse usw.
- III
- Erhaltene Investitionszuschüsse u.Ä.
- C
- Rückstellungen
- I
- Versorgungsrückstellungen
- Pensionsrückstellung
- Beihilferückstellung
- Deckungslücke Versorgungsrückstellung
- II
- Clearingrückstellungen
- III
- Sonstige Rückstellungen
- D
- Verbindlichkeiten
- I
- Verbindlichkeiten aus Kirchensteuern
- II
- Verbindlichkeiten an kirchliche Körperschaften
- III
- Verbindlichkeiten an öffentlich-rechtliche Körperschaften
- IV
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
- V
- Darlehensverbindlichkeiten
- VI
- Sonstige Verbindlichkeiten
- E
- Passive Rechnungsabgrenzung
Abschnitt 6
Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen
#§ 28
Nutzungsdauer
(
1
)
1 Für:
- neu angeschaffte bzw. hergestellte Vermögensgegenstände oder
- Vermögensgegenstände, die zum Zeitpunkt der Aufstellung der Erstmaligen Eröffnungsbilanz vorhanden sind,
gelten die folgenden Abschreibungszeiträume. 2 § 29 bleibt unberührt. 3 Der Abschreibungszeitraum beginnt mit der Erstmaligen Eröffnungsbilanz.
Nr. | Vermögensgegenstand | Nutzungsdauer in Jahren |
1 | Gebäude | |
1.01 | Kirchen und Kapellen (Gottesdienststätten) | |
1.011 | Friedhofskapellen | 100 |
1.012 | Kirchen vor 1948 errichtet | 250 |
1.013 | Kirchen nach 1948 errichtet | 100 |
1.02 | Sonstige Gebäude | |
1.021 | Freizeitheime | 70 |
1.022 | 70 | |
1.023 | Kindertagesstätten | 60 |
1.024 | Wohnhäuser und Eigentumswohnungen | 70 |
1.025 | Pfarrhäuser | 70 |
1.026 | Tagungsstätten | 60 |
1.027 | Verwaltungsgebäude | 80 |
1.028 | Nebengebäude (z.B. Garagen/Schuppen) | 40 |
1.029 | Gewerbeimmobilien | 80 |
2 | Glocken und Orgeln | |
2.001 | Glocken | 100 |
2.002 | Orgeln (elektrisch) | 50 |
2.003 | Orgeln (mechanisch) | 100 |
3 | Technische Anlagen | |
3.001 | Technische Anlagen | 20 |
4 | Fahrzeuge | |
4.001 | Personenkraftwagen | 10 |
4.002 | Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (sFAM) | 10 |
5 | Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände | |
5.001 | Beschallungsanlage | 10 |
5.002 | Büromaschinen, Kommunikationsanlagen | 10 |
5.003 | EDV, Kopierer u.Ä. | 5 |
5.004 | Gartengeräte und Werkzeuge (elektrisch-, benzinbetrieben) | 10 |
5.005 | Gartengeräte und Werkzeuge (sonstige) | 15 |
5.006 | Haushaltsgeräte | 10 |
5.007 | Küchenschränke und -geräte | 10 |
5.008 | Musikinstrumente | 15 |
5.009 | Mobiliar (Bestuhlung, Tische, Büroeinrichtung) | 15 |
5.010 | Spielgeräte | 15 |
5.011 | Zum Zeitpunkt der Erstmaligen Eröffnungsbilanz vorhandene Gegenstände | 10 |
(
2
)
Bei Anlagegütern, die in der vorstehenden Aufstellung nicht genannt sind, sollen die steuerlichen Abschreibungstabellen zur Ermittlung der Nutzungsdauer herangezogen werden.
(
3
)
Für den Fall einer bestehenden Steuerpflicht sind die steuerlichen Abschreibungstabellen und Vorschriften anzuwenden.
(
4
)
Im Jahr der Anschaffung bzw. der Herstellung ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs, der volle Abschreibungsbetrag anzusetzen.
(
5
)
Außerplanmäßige Abschreibungen sind zulässig.
#§ 29
Auswirkung von investiven Maßnahmen
Maßnahmen im Sinne von § 31 Abs. 1 erhöhen den Restbuchwert und verlängern die Nutzungsdauer von Gebäuden.
#Abschnitt 7
Substanzerhaltungsrücklage
#§ 30
Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage
(
1
)
1 Der Substanzerhaltungsrücklage für Immobilien sind grundsätzlich Haushaltsmittel in Höhe der Abschreibung zuzuführen. 2 Für Gottesdienststätten im Sinne von § 28 sind Haushaltsmittel in Höhe von 10 Prozent der Abschreibung zuzuführen. 3 Für Gemeindezentren im Sinne von § 28 sind Haushaltsmittel in Höhe von 50 Prozent der Abschreibung zuzuführen. 4 Die geminderten Abschreibungssätze sollen im Abstand von fünf Jahren durch das Landeskirchenamt auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden.
(
2
)
1 Der Substanzerhaltungsrücklage für Kindertagesstätten sind nur dann Haushaltsmittel zuzuführen, wenn die kommunale Refinanzierung dies vorsieht. 2 Für Pfarrhäuser sind für die Zeit der dauerhaften Dienstwohnungsbereitstellung keine Haushaltsmittel zuzuführen.
(
3
)
1 Sofern finanzielle Mittel Dritter dauerhaft zugesagt oder langfristig zu erwarten sind, kann von der Zuführung von Haushaltmitteln für die Substanzerhaltungsrücklage von mobilem Sachanlagevermögen in der entsprechenden Höhe abgesehen werden. 2 Dies ist im Bilanzanhang zu dokumentieren.
(
4
)
Zum Zeitpunkt der Erstmaligen Eröffnungsbilanz sind die Bestände der bestehenden Baurücklagen auf geeignete Weise in die neu zu bildenden Substanzerhaltungsrücklagen zu überführen.
#§ 31
Entnahmen aus der Substanzerhaltungsrücklage
(
1
)
Für Maßnahmen, die dem Fortbestand oder der Wiederherstellung der Bausubstanz dienen, indem sie:
- den Wert,
- die Nutzbarkeit oder
- die Nutzungsdauer
erhalten oder erhöhen, können Mittel aus der Substanzerhaltungsrücklage entnommen werden.
(
2
)
Die Wiederherstellung von Technischen Anlagen sowie die Generalüberholung von Glocken und Orgeln können aus der für diesen Zweck gebildeten Substanzerhaltungsrücklage oder der Substanzerhaltungsrücklage des Gebäudes, dem die Technische Anlage zuzurechnen ist, finanziert werden.
#Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
#§ 32
Aufbewahrungsfristen
1 Es gelten die Vorschriften der Verwaltungsanordnung über die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung (Kassation) von Schriftgut kirchlicher Körperschaften, Einrichtungen und Werke (Aufbewahrungs- und Kassationsordnung) vom 20. November 1989 (ABl. 1990 S. 57). 2 Davon unberührt sind die Unterlagen für die Erfassung und Bewertung der zum Zeitpunkt der Erstmaligen Eröffnungsbilanz vorhandenen Vermögensgegenstände und Schulden dauerhaft aufzubewahren.
#§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Kirchenverordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Kirchenverordnung über die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden vom 12. März 2020 (ABl. 2020 S. 126) mit Änderung vom 18. November 2020 (ABl. 2021 S. 50) außer Kraft.
#Anlage
Übersicht Baupreisindizes gemäß § 23
Baujahr | Baupreisindex | Baujahr | Baupreisindex | Baujahr | Baupreisindex | ||
1914 | 0,5110 | 1949 | 1,2570 | 1984 | 7,1450 | ||
1915 | 0,5730 | 1950 | 1,1980 | 1985 | 7,1810 | ||
1916 | 0,6320 | 1951 | 1,3870 | 1986 | 7,2870 | ||
1917 | 0,7850 | 1952 | 1,4790 | 1987 | 7,4330 | ||
1918 | 1,0880 | 1953 | 1,4300 | 1988 | 7,5960 | ||
1919 | 1,7880 | 1954 | 1,4360 | 1989 | 7,8690 | ||
1920 | 5,1130 | 1955 | 1,5140 | 1990 | 8,3510 | ||
1921 | 8,6310 | 1956 | 1,5530 | 1991 | 8,9320 | ||
1922 | 1,3710 | 1957 | 1,6090 | 1992 | 9,5030 | ||
1923 | 1,3710 | 1958 | 1,6610 | 1993 | 9,9720 | ||
1924 | 0,6610 | 1959 | 1,7490 | 1994 | 10,2110 | ||
1925 | 0,8140 | 1960 | 1,8790 | 1995 | 10,4620 | ||
1926 | 0,7910 | 1961 | 2,0220 | 1996 | 10,4520 | ||
1927 | 0,8010 | 1962 | 2,1880 | 1997 | 10,3550 | ||
1928 | 0,8370 | 1963 | 2,3020 | 1998 | 10,3180 | ||
1929 | 0,8500 | 1964 | 2,4100 | 1999 | 10,2810 | ||
1930 | 0,8140 | 1965 | 2,5110 | 2000 | 10,3150 | ||
1931 | 0,7460 | 1966 | 2,5920 | 2001 | 10,3070 | ||
1932 | 0,6320 | 1967 | 2,5370 | 2002 | 10,3020 | ||
1933 | 0,5990 | 1968 | 2,6440 | 2003 | 10,3070 | ||
1934 | 0,6280 | 1969 | 2,7960 | 2004 | 10,4420 | ||
1935 | 0,6280 | 1970 | 3,2560 | 2005 | 10,5340 | ||
1936 | 0,6280 | 1971 | 3,5930 | 2006 | 10,7350 | ||
1937 | 0,6420 | 1972 | 3,8360 | 2007 | 11,4510 | ||
1938 | 0,6480 | 1973 | 4,1170 | 2008 | 11,7770 | ||
1939 | 0,6580 | 1974 | 4,4170 | 2009 | 11,8770 | ||
1940 | 0,6680 | 1975 | 4,5220 | 2010 | 11,9960 | ||
1941 | 0,7000 | 1976 | 4,6780 | 2011 | 12,3280 | ||
1942 | 0,7590 | 1977 | 4,9050 | 2012 | 12,3040 | ||
1943 | 0,7750 | 1978 | 5,2080 | 2013 | 12,6300 | ||
1944 | 0,7910 | 1979 | 5,6650 | 2014 | 12,8940 | ||
1945 | 0,8180 | 1980 | 6,2700 | 2015 | 13,1030 | ||
1946 | 0,8730 | 1981 | 6,6370 | 2016 | 13,3070 | ||
1947 | 1.0200 | 1982 | 6,8280 | 2017 | 13,5830 | ||
1948 | 1,3450 | 1983 | 6,9720 | 2018 | 13,9670 |