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Richtlinien für die Zahlung von Honoraren im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig

Vom 27. August 2024

(ABl. 2024 Nr. 34 S. 73)

Das Landeskirchenamt hat auf der Grundlage des Artikels 87 Absatz 1 Buchstabe c) der Verfassung der Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1984 (ABl. 1984 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 Nr. 1 S. 14) folgende Richtlinie beschlossen:
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  1. Bei Veranstaltungen der Landeskirche, der Propsteien, der Kirchengemeinden, von Pfarrverbänden, Kirchengemeindeverbänden und sonstigen kirchlichen Rechtsträgern oder deren Einrichtungen sowie bei Veranstaltungen, für die Haushaltsmittel der o.a. Rechtsträger oder deren Einrichtungen eingesetzt werden, können Honorare gewährt werden.
    Bei der Festsetzung des Honorars sind die Zusammensetzung der Zielgruppe, Schwierigkeitsgrad, Vorbereitungsaufwand sowie besondere Qualifikation (beispielsweise durch Ausweisung besonderer Kenntnisse in dem entsprechenden Fachgebiet) von Referentinnen und Referenten zu berücksichtigen.
    Die Höchstsätze sollen nur im Einzelfall bei hervorragender Qualifikation der Referentinnen und Referenten und besonderen Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung vereinbart werden. Die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung sind zu beachten.
    Honorare können nur gezahlt werden, wenn zuvor mit der Honorarempfängerin oder dem Honorarempfänger ein Honorarvertrag geschlossen worden ist. Dieser soll eine Regelung enthalten, nach der bei kurzfristigen Absagen seitens der Veranstalter im Einzelfall entstandene Aufwendungen in maximaler Höhe eines halben Honorars in Rechnung gestellt werden können.
    Die Honorarsätze werden wie folgt in Euro zuzüglich eventuell anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer festgesetzt:
    Vortrag, Seminarleitung, Diskussionsleitung, Kursleitung, Training, Beratungstätigkeit
    Für einen halben Tag
    Für einen ganzen Tag
    Stundensätze
    I.
    Mitarbeiter/innen der unter Nr. 1 genannten Rechtsträger oder von Einrichtungen, die von diesen bezuschusst werden:
    a)
    Sofern die Tätigkeit im Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben steht
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    ---
    b)
    Sofern die Tätigkeit nicht zu den regulären dienstlichen Aufgaben gehört und außerhalb der Arbeitszeit erbracht wird
    bis 200 Euro
    bis 400 Euro
    bis 50 Euro
    II.
    Personen, die nicht hauptberuflich im Dienst der Kirche oder der Diakonie stehen ohne „besondere Qualifikation“
    bis 300 Euro
    bis 600 Euro
    bis 75 Euro
    III.
    Fachkräfte mit besonderer Qualifikation, Selbständige oder freiberuflich tätige Personen
    bis 600 Euro
    bis 1.200 Euro
    bis 150 Euro
    Nebenleistungen, wie z. B. Vor- und Nachbereitung, sind in den Honorarsätzen eingeschlossen und werden nicht gesondert vergütet.
  2. In außergewöhnlichen Fällen, die insbesondere in der Kategorie III auftreten können, kann
    1. bei Veranstaltungen der Landeskirche oder deren Einrichtungen das Landeskirchenamt,
    2. bei Veranstaltungen der Propstei oder deren Einrichtungen der Propsteivorstand,
    3. bei Veranstaltungen der Kirchengemeinden oder deren Einrichtungen der Kirchenvorstand und
    4. bei Veranstaltungen der übrigen kirchlichen Rechtsträger das jeweilige Leitungsorgan des Rechtsträgers
    Sonderregelungen für die Honorarsätze beschließen.
    Die Zustimmung zu einer Sonderregelung ist vor Abschluss des Honorarvertrages einzuholen.
  3. Die Zahlung von Honoraren ist nur zulässig, wenn für diese Zwecke Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
  4. Notwendige Reisekosten sind grundsätzlich nach dem geltenden Recht der Landeskirche zu erstatten. Reisekosten werden auch an Mitarbeitende der Kategorie I. a) gezahlt.
  5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche im Sinne dieser Richtlinie sind Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie privatrechtlich Beschäftigte, die mit mindestens einer halben Stelle beschäftigt sind und für ihre Tätigkeit im Dienst der Landeskirche, bei einem kirchlichen Rechtsträger oder einer von der Landeskirche oder einer von einem kirchlichen Rechtsträger bezuschussten Einrichtung eine Besoldung oder ein Entgelt erhalten.
    Ein Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben ist für diese Mitarbeitenden insbesondere dann anzunehmen, wenn sie innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des kirchlichen Rechtsträgers, bei dem sie angestellt sind, tätig werden. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeitende der Propsteien und Kirchengemeinden ist ein Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben in der Regel insbesondere auch dann anzunehmen, wenn sie im Bereich der jeweiligen Propstei tätig werden.
    Für Mitarbeitende der Landeskirche ist ein Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben in der Regel insbesondere dann anzunehmen, wenn sie im Bereich der Landeskirche für kirchliche Rechtsträger oder Einrichtungen tätig werden.
  6. Für die ehrenamtliche Mitarbeit in Kammern, Kommissionen, Ausschüssen etc. werden Honorare grundsätzlich nicht gewährt.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. September 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Zahlung von Honoraren im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vom 7. November 2017 außer Kraft.