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Kirchengesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Landesbischöfin oder des Landesbischofs und der weiteren Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes

Vom 22. November 2024

(ABl. 2025 Nr. 4 S. 5)

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§ 1
Grundbestimmungen

(1) 1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof und die weiteren Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes (Kollegiumsmitglieder) sind Inhaberinnen und Inhaber kirchenleitender Ämter, die in Pfarrdienst- oder Kirchenbeamtenverhältnissen auf Zeit eigener Art stehen, die durch die Kirchenverfassung und dieses Gesetz geregelt werden. 2Sie werden von der Landessynode für eine Amtszeit von 12 Jahren gewählt, von der Kirchenregierung ernannt und in ein Dienstverhältnis auf Zeit berufen. 3Wiederwahl ist möglich. 4Ihre Amtszeit beginnt mit der Berufung und endet mit deren Ablauf oder mit dem Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. 5Die Kollegiumsmitglieder werden in einem öffentlichen Gottesdienst durch von der Kirchenregierung beauftragte Inhaberinnen oder Inhaber kirchenleitender Ämter in ihr Amt eingeführt.
(2) Die ordinierten Kollegiumsmitglieder werden in ein Pfarrdienstverhältnis auf Zeit berufen, die nicht ordinierten Kollegiumsmitglieder in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit.
(3) 1Die Kollegiumsmitglieder erhalten ein Grundgehalt nach der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 15. 2Die Landesbischöfin oder der Landesbischof erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieses Amtes eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 15 und dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe B 6. 3Die weiteren Kollegiumsmitglieder erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieses Amtes eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 15 und dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe B 3.
(4) Die Berufung in ein Dienstverhältnis auf Zeit nach Absatz 1 setzt voraus, dass ein Pfarrdienstverhältnis oder ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig begründet wird, sofern ein solches nicht bereits besteht oder über den Tag der Ernennung hinaus zu einer anderen Kirche oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Wege der Beurlaubung fortbesteht.
(5) 1Wird zum Zeitpunkt der Ernennung in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit zugleich ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig begründet, erfolgt dies unter Übertragung eines Amtes, das der Besoldungsgruppe A 15 nach der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Besoldungsordnung A zugeordnet ist. 2Kollegiumsmitgliedern, die bereits in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig stehen, wird ein Amt übertragen, das der Besoldungsgruppe A 15 nach der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Besoldungsordnung A zugeordnet ist, falls sie ein solches nicht schon innehaben. 3Für die Dauer des Dienstverhältnisses auf Zeit nach Absatz 1 ruhen die Rechte und Pflichten aus einem daneben bestehenden Dienstverhältnis auf Lebenszeit nach Absatz 4.
(6) 1Für die Dienstverhältnisse auf Zeit nach Absatz 1 gelten die für Pfarrerinnen und Pfarrer beziehungsweise für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte geltenden Regelungen, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen werden. 2Nicht anzuwenden sind die Laufbahnvorschriften, die Bestimmungen über das Höchstalter für die Einstellung und das Erfordernis einer Probezeit. 3Auf Kollegiumsmitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und vor Ablauf einer weiteren Amtszeit in den Ruhestand versetzt werden, sind die Regelungen über Versorgungsabschläge nicht anzuwenden. 4Eine Dienstwohnung kann zugewiesen werden; ein Anspruch auf eine Dienstwohnung besteht nicht. 5Dienstrechtliche Entscheidungen trifft die Kirchenregierung, soweit in diesem Kirchengesetz keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
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§ 2
Vorbereitung der Wahl der Landesbischöfin oder des Landesbischofs

(1) 1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof werden auf Vorschlag eines Wahlausschusses von der Landessynode gewählt. 2Der Wahlausschuss wird gebildet durch die Mitglieder des Ältesten- und Nominierungsausschusses, zu denen die synodalen Mitglieder der Kirchenregierung mit Stimmrecht hinzutreten. 3Ein Wahlvorschlag kann nur durch diesen Ausschuss eingebracht werden.
(2) 1Den Vorsitz im Wahlausschuss führt das vorsitzende Mitglied des Ältesten- und Nominierungsausschusses. 2Dieses wird vertreten durch das stellvertretende vorsitzende Mitglied dieses Ausschusses. 3Für Geschäftsführung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Wahlausschusses gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landessynode für deren Ausschüsse.
(3) Die Landesbischöfin oder der Landesbischof müssen die Befähigung zur Anstellung als Pfarrerin oder Pfarrer haben.
(4) 1Anregungen und Wahlvorschläge können bis zu zwei Monate vor dem Wahltermin beim Wahlausschuss eingereicht werden. 2Der Wahlausschuss ist verpflichtet, Vorschläge, die von mindestens 12 Synodalen unterstützt und ihm bis spätestens zwei Monate vor dem Wahltermin eingereicht werden, in den Wahlvorschlag aufzunehmen. 3Synodale dürfen jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. 4Der Wahlvorschlag ist spätestens zwei Wochen vor der Wahlsynode allen Synodalen schriftlich mitzuteilen. 5Der Wahlvorschlag kann auch nur einen Namen enthalten.
(5) Die Wahl der Landesbischöfin oder des Landesbischofs soll spätestens acht Monate vor dem Ruhestandseintritt oder dem Ende der Wahlperiode oder spätestens acht Monate nach dem Ausscheiden vor Ablauf der Amtsperiode erfolgen.
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§ 3
Wahl der Landesbischöfin oder des Landesbischofs

(1) 1Die Einbringung des Wahlvorschlages und die Wahl erfolgen in öffentlicher Sitzung. 2Gewählt wird ohne Aussprache und in geheimer Abstimmung.
(2) 1Gewählt ist, wer mindestens zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode erhalten hat. 2Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet frühestens nach zwei Stunden nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ein zweiter Wahlgang statt.
(3) 1Falls nur eine vorgeschlagene Person zur Wahl steht, muss diese im zweiten Wahlgang eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode erreichen. 2Absatz 7 gilt bei Nichterreichen dieser Mehrheit entsprechend. 3Ein weiterer Wahlgang findet nicht statt.
(4) 1Stehen zwei oder mehr Vorgeschlagene zur Wahl und wird die Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet unter den beiden Vorgeschlagenen, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ein dritter und erforderlichenfalls ein vierter Wahlgang statt. 2Sind nach dem zweiten Wahlgang infolge einer Stimmengleichheit die beiden Vorgeschlagenen mit der höchsten Stimmenzahl nicht festzustellen, so tritt der Wahlausschuss mit dem Präsidium der Landessynode zu einem Wahlkollegium zusammen. 3Dieses Wahlkollegium legt der Landessynode einen Wahlvorschlag mit zwei Namen aus dem Kreis der bisher Vorgeschlagenen vor.
(5) Im dritten und vierten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode erhalten hat.
(6) 1Zwischen einzelnen Wahlgängen sowie zwischen der Einbringung eines Wahlvorschlages und dem folgenden Wahlgang muss jeweils ein Zeitraum von mindestens zwei Stunden liegen. 2Ein Wahlgang ist mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beendet.
(7) Ist auch nach dem vierten Wahlgang eine Wahl nicht erfolgt, so hat der Wahlausschuss einen neuen Wahlvorschlag aufzustellen, über den in einer neuen Tagung der Landessynode zu entscheiden ist.
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§ 4
Vorbereitung der Wahl der weiteren Kollegiumsmitglieder

(1) Wenn eines der weiteren Mitglieder des Kollegiums in den Ruhestand tritt, vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt ausscheidet oder nicht zur Wiederwahl antritt, soll die Wahl des nachfolgenden Mitgliedes spätestens acht Monate vor dem Ruhestandseintritt oder dem Ende der Wahlperiode oder spätestens acht Monate nach dem Ausscheiden des Kollegiumsmitglieds erfolgen.
(2) 1Die weiteren ordinierten Kollegiumsmitglieder müssen die Befähigung zur Anstellung als Pfarrerin oder Pfarrer haben. 2Die weiteren nicht ordinierten Kollegiumsmitglieder müssen die Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste nach der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung besitzen oder die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) 1Anregungen für die Wahl eines Kollegiumsmitglieds können von jedem Mitglied der Landessynode und vom Landeskirchenamt bis einen Monat vor der Wahl dem Ältesten- und Nominierungsausschuss eingereicht werden. 2Wird eine Nominierung von mindestens 12 Mitgliedern der Landessynode unterzeichnet und bis einen Monat vor dem Wahltermin dem Ältesten- und Nominierungsausschuss eingereicht, so ist diese Nominierung in den Wahlvorschlag aufzunehmen. 3Synodale dürfen jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
(4) 1Der Ältesten- und Nominierungsausschuss stellt den Wahlvorschlag auf und gibt dem Landeskirchenamt Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Er gibt den Wahlvorschlag den Mitgliedern der Landessynode spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin bekannt. 3Der Wahlvorschlag kann auch nur einen Namen enthalten.
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§ 5
Wahl der weiteren Kollegiumsmitglieder

(1) 1Die Einbringung des Wahlvorschlages und die Wahl der weiteren Kollegiumsmitglieder erfolgen in öffentlicher Sitzung. 2Gewählt wird ohne Aussprache und in geheimer Abstimmung. 3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Synodalen erreicht hat. 4Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht und steht mehr als eine vorgeschlagene Person zur Wahl, ist die Wahl in gleicher Weise zu wiederholen. 5Anderenfalls gilt Absatz 4 entsprechend.
(2) 1Kommt die in Absatz 1 Satz 2 genannte Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht zu Stande, so nehmen an einem dritten und vierten Wahlgang nur die beiden vorgeschlagenen Personen teil, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. 2Entfällt im zweiten Wahlgang auf mehrere vorgeschlagene Personen die gleiche Stimmenzahl, so dass die beiden oder eine der beiden vorgeschlagenen Personen mit den meisten Stimmen nicht festgestellt werden können, so nehmen diese vorgeschlagenen Personen am dritten und vierten Wahlgang teil.
(3) 1Im dritten und vierten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Landessynode erhalten hat. 2Die Zahl der Anwesenden ist vor jedem Wahlgang festzustellen.
(4) Ist auch nach dem vierten Wahlgang eine Wahl nicht erfolgt, so hat der Ältesten- und Nominierungsausschuss erneut einen Wahlvorschlag vorzulegen, über den in einer neuen Tagung der Landessynode zu entscheiden ist.
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§ 6
Wiederwahl und Verlängerung der Amtszeit

(1) 1Die Kollegiumsmitglieder können sich einmal oder mehrmals der Wiederwahl stellen. 2Wenn sie sich der Wiederwahl stellen, enthält der Wahlvorschlag nur ihren Namen. 3Werden sie nicht gewählt, ist eine Wahl durchzuführen, bei der sie nicht zur Wahl vorgeschlagen werden können.
(2) 1Der Termin zur Wiederwahl soll spätestens acht Monate vor Ablauf der Amtszeiten der Kollegiumsmitglieder stattfinden. 2Für eine weitere Amtszeit ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Landessynode erhält. 3Gewählt wird in einem einzigen Wahlgang, in öffentlicher Sitzung, ohne Aussprache und in geheimer Abstimmung. 4Die Amtszeit beträgt bei Wiederwahl sechs Jahre. 5Die Amtszeit und das Dienstverhältnis auf Zeit gelten in diesen Fällen als nicht unterbrochen.
(3) Für Kollegiumsmitglieder, die sich nicht der Wiederwahl stellen, nicht wiedergewählt werden oder das Amt trotz Wiederwahl nicht für eine weitere Amtszeit übernehmen, gelten die Vorschriften des § 8 über zurückgetretene Kollegiumsmitglieder entsprechend.
(4) Beträgt bei Ablauf der Amtszeit eines Kollegiumsmitglieds die verbleibende Zeit bis zur gesetzlichen Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand weniger als drei Jahre, kann die Kirchenregierung die Amtszeit mit Zustimmung des Kollegiumsmitglieds bis zum Eintritt in den Ruhestand verlängern.
(5) 1Die Kirchenregierung kann Kollegiumsmitglieder ersuchen, die Geschäfte nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Berufung der ihnen nachfolgenden Personen weiterzuführen, längstens jedoch für 12 Monate. 2Erklären sich Kollegiumsmitglieder schriftlich dazu bereit, gilt die Amtszeit als entsprechend verlängert.
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§ 7
Ruhestand

1Kollegiumsmitglieder im Ruhestand sind berechtigt, ihre jeweilige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ (i. R.) weiterzuführen. 2Die Kirchenregierung kann ihnen dieses Recht aberkennen, wenn Tatsachen die Besorgnis begründen, dass das Ansehen des Amtes durch die Fortführung der Amtsbezeichnung Schaden erleidet.
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§ 8
Rücktritt und weitere Verwendung

(1) 1Kollegiumsmitglieder, die dieses Amt mindestens sechs Jahre lang ohne Unterbrechung wahrgenommen haben, können mit Zustimmung der Kirchenregierung von ihrem Amt zurücktreten. 2Zurückgetretene Kollegiumsmitglieder sind berechtigt, ihre jeweilige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ (a. D.) weiterzuführen. 3Die Kirchenregierung kann ihnen dieses Recht aberkennen, wenn Tatsachen die Besorgnis begründen, dass das Ansehen des Amtes durch die Fortführung der Amtsbezeichnung Schaden erleidet.
(2) 1Mit dem Rücktritt enden die Dienstverhältnisse auf Zeit. 2Die Zurückgetretenen sind mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Rücktritt durch die Kirchenregierung festgestellt worden ist, Pfarrerinnen oder Pfarrer, Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte im Wartestand. 3Ein Wartestandsauftrag darf ihnen nur mit ihrer Zustimmung erteilt werden. 4Sie können jederzeit aus dem Wartestand nach Satz 2 sowie aus einer nach Ablauf der Amtszeit übertragenen Stelle heraus ohne Angabe von Gründen die Versetzung in den Ruhestand beantragen. 5Dem Antrag ist stattzugeben. 6Eine Versetzung in den Ruhestand soll erfolgen, wenn die Übertragung einer neuen Stelle binnen Jahresfrist nach der Versetzung in den Wartestand nicht erfolgt ist.
(3) 1Das Landeskirchenamt ist verpflichtet, zurückgetretene Kollegiumsmitglieder wirksam in ihren Bemühungen um die Übertragung einer anderen Aufgabe zu unterstützen. 2Wird ihnen eine andere Aufgabe übertragen, erhalten sie die Dienstbezüge aus ihrem neuen Amt entsprechend der jeweils maßgeblichen Besoldungsordnung sowie eine ruhegehaltfähige Zulage. 3Die Zulage beträgt für jedes im Kollegiumsamt verbrachte volle Jahr ein Zwölftel des Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt aus dem neuen Amt und dem Grundgehalt, das das ehemalige Kollegiumsmitglied als Kollegiumsmitglied erhalten würde. 4Die Zulage darf den Unterschiedsbetrag nicht übersteigen.
(4) 1Kollegiumsmitglieder, die dieses Amt weniger als sechs Jahre lang ohne Unterbrechung wahrgenommen haben, können ihre Entlassung nach den allgemeinen Regeln verlangen. 2Mit der Entlassung aus dem Dienstverhältnis auf Zeit endet auch das Dienstverhältnis auf Lebenszeit kraft Gesetzes, soweit die Kirchenregierung keine andere Entscheidung trifft. 3Die Kirchenregierung kann entlassenen Kollegiumsmitgliedern ein Übergangsgeld gewähren; die für nicht auf eigenen Antrag entlassenen Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
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§ 9
Disziplinar- und Lehrbeanstandungsverfahren

(1) 1Disziplinaraufsichtsführende Stelle bei Disziplinarverfahren gegen Kollegiumsmitglieder ist bei allen Kollegiumsmitgliedern der nach § 2 Absatz 1 Satz 2 zu bildende Wahlausschuss. 2Der Wahlausschuss kann das Landeskirchenamt einer anderen Gliedkirche der EKD mit der Durchführung von Vorermittlungen und der Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens beauftragen.
(2) 1In Lehrverfahren gegen Kollegiumsmitglieder werden die in dem Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen in der Fassung vom 3. Januar 1983 (Amtsbl. VELKD S. 284) der Kirchenleitung der VELKD zugewiesenen Aufgaben vom Wahlausschuss wahrgenommen. 2Die der Bischofskonferenz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse werden wahrgenommen von einem Kollegium von fünf Pröpstinnen und Pröpsten, die deren Konvent wählt; sie treten hierzu unter dem Vorsitz eines oder einer vom Wahlausschuss benannten Bischofs oder Bischöfin einer Gliedkirche der VELKD zusammen.
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Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt das Kirchengesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Landesbischofs und der weiteren Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 9. November 1974 (ABl. 1974 S. 76), in d. F. des Änderungsgesetzes vom 29. November 1986 (ABl. 1987 S. 4), mit Änderungen vom 16. November 2000 (ABl. 2001 S. 2), vom 17. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 39), vom 18. März 2006 (ABl. 2006 S. 39) und vom 31. Mai 2013 (ABl. 2013 S. 50) außer Kraft.
(3) 1Auf Kollegiumsmitglieder, die bei Inkrafttreten des Kirchengesetzes nach Absatz 1 im Amt sind, ist das nach Absatz 2 außer Kraft getretene Recht weiter anzuwenden, soweit es für sie günstiger ist. 2Die Begründung eines Dienstverhältnisses auf Lebenszeit zur Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig kann abweichend von § 1 Absatz 4 unterbleiben. 3Wenn sie sich erstmals der Wiederwahl stellen, beträgt die zweite Amtszeit abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 4 12 Jahre.

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