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Kirchenverordnung
über den Erholungs- und Sonderurlaub für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte

Vom 11. Dezember 2024

(ABl. 2025 Nr. 7 S. 12)

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§ 1
Allgemeines

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten wird Erholungs- und Sonderurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften gewährt, soweit in dieser Kirchenverordnung nichts anders bestimmt ist.
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§ 2
Sonderurlaub aus Anlass eines Dienstjubiläums

Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 4 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung und entsprechend der für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden geltenden Regelungen der Dienstvertragsordnung zum Dienstjubiläum wird jeweils einmalig zusätzlicher Erholungsurlaub unter Weitergewährung der Bezüge gewährt, wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte für folgende Zeit bei demselben Dienstherrn beschäftigt ist:
  1. 10 Jahre: Urlaub in Höhe von 2 Arbeitstagen,
  2. 20 Jahre: Urlaub in Höhe von 4 Arbeitstagen,
  3. 30 Jahre: Urlaub in Höhe von 6 Arbeitstagen,
  4. 40 Jahre: Urlaub in Höhe von 8 Arbeitstagen,
  5. 50 Jahre: Urlaub in Höhe von 10 Arbeitstagen.
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§ 3
Sonderurlaub für kirchliche Zwecke und aus persönlichen Gründen

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten Sonderurlaub für kirchliche Zwecke und aus persönlichen Gründen unter Fortzahlung der Bezüge entsprechend der für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden geltenden Regelungen der Dienstvertragsordnung.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Kirchenverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.