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Muster für eine Geschäftsordnung der Kirchenvorstände

Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde hat gemäß § 35 der Kirchengemeindeordnung in seiner Sitzung vom folgende Geschäftsordnung beschlossen:
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§ 1 Vorrang der gesetzlichen Regelungen

Die Regelungen dieser Geschäftsordnung ergänzen die Bestimmungen der §§ 26 bis 34 der Kirchengemeindeordnung und des Kirchengesetzes zur Erweiterung der Handlungsfähigkeit kirchlicher Körperschaften, die insoweit Vorrang gegenüber den Regelungen der Geschäftsordnung haben.
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§ 2 Vorbereitung und Einladung

( 1 ) Die Sitzungen des Kirchenvorstandes werden von der oder dem Vorsitzenden im Benehmen der Stellvertretung vorbereitet. Anträge sind auf der Tagesordnung zu berücksichtigen und fristgerecht, d.h. bis spätestens eine Woche vorher durch die Mitglieder des Kirchenvorstandes bei der oder dem Vorsitzenden anzumelden.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Kirchenvorstandes unter Beachtung des § 28 der Kirchengemeindeordnung ein. Ist ein Mitglied verhindert, so setzt es die oder den Vorsitzenden oder das Pfarramt in Kenntnis.
( 3 ) Die Termine der Kirchenvorstandssitzungen sind zu veröffentlichen.
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§ 3 Durchführung der Sitzungen

( 1 ) Bestandteil der Sitzungen des Kirchenvorstandes ist eine Besinnung (z. B. Schriftlesung, Losung, Gebet, Segen).
( 2 ) Die Verhandlungen des Kirchenvorstandes sind in einer der kirchlichen Aufgabe entsprechenden Form zu führen.
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§ 4 Ablauf der Sitzungen und Wortmeldungen

( 12 ) Die Verhandlungsgegenstände sind von der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertretung oder einer berichterstattenden Person zu erläutern.
( 2 ) Anträge eines Mitgliedes des Kirchenvorstandes sind diesem zu begründen.
( 3 ) Bei einer Aussprache ist den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge ihrer Wortmeldung zu erteilen. Die oder der Vorsitzende kann Abweichungen gestatten, wenn sich dagegen kein Widerspruch ergibt. Mitglieder der Ausschüsse haben gleichberechtigtes Rederecht. Weiteren Gästen kann das Wort erteilt werden, wenn kein Einwand erhoben wird. Der Einwand ist zu begründen. Der Kirchenvorstand entscheidet dann, ob dem Gast das Wort erteilt wird .
( 4 ) Jedes Mitglied sollte in der gleichen Angelegenheit nicht mehr als zweimal und jedes Mal nicht länger als fünf Minuten sprechen, es sei denn, dass der Kirchenvorstand eine Ausnahme gestattet.
( 5 ) Mitglieder, die zur Geschäftsordnung sprechen oder ein tatsächliches Missverständnis berichtigen wollen, erhalten außerhalb der Reihe das Wort.
( 6 ) Über einen Antrag auf Schluss der Beratung und Abstimmung ist ohne vorherige Erörterung abzustimmen.
( 7 ) Der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn
  1. er die Beschlussfassung für genügend vorbereitet hält,
  2. sich niemand mehr zu Wort meldet oder
  3. der Kirchenvorstand nach vorheriger Verlesung der Rednerliste den Schluss der Beratung beschließt.
( 8 ) Die Beratung darf nicht geschlossen werden, bevor nicht diejenigen, die sich zu Wort gemeldet haben, gehört worden sind; es sei denn, dass sie auf das Wort verzichten.
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§ 5 Abstimmung

( 1 ) Unmittelbar vor einer Abstimmung hat der Vorsitzende den Antrag, über den abgestimmt werden soll, wörtlich bekannt zu geben. Die Anträge sind so zu stellen, dass sie mit »Ja« oder »Nein« beantwortet werden können.
( 2 ) Der Vorsitzende schlägt vor, in welcher Reihenfolge über die Anträge abgestimmt werden soll. Über Vertagungs- und Abänderungsanträge wird zuerst abgestimmt. Wenn zur gleichen Sache mehrere Anträge vorliegen, so wird zuerst über denjenigen Antrag abgestimmt, der am umfassendsten ist.
( 3 ) Werden gegen die von der oder dem Vorsitzenden bekannt gegebene Fassung oder die Reihenfolge der zur Abstimmung stehenden Anträge Einwände erhoben, die sich durch eine Erklärung der oder des Vorsitzenden oder dem antragstellenden Mitglied nicht erledigen lassen, so hat der Kirchenvorstand zu entscheiden.
( 4 ) Jeder Antrag kommt als Ganzes zur Abstimmung.
( 5 ) Nach Beendigung der Abstimmung verkündet die oder der Vorsitzende das Ergebnis.
( 6 ) Ein Gegenstand, über den der Kirchenvorstand einen Beschluss gefasst hat, kann nur dann nochmals verhandelt werden, wenn eine zweidrittel Mehrheit der anwesenden Kirchenvorstandsmitglieder eine nochmalige Prüfung empfiehlt.
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§ 6 Wahlen

Die Wahl des Vorsitzenden und die Einberufung von Ersatzkirchenverordneten beim Ausscheiden von Kirchenverordneten dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie auf der den Mitgliedern des Kirchenvorstandes vor der Sitzung mitgeteilten Tagesordnung stehen. Die Vorschriften über die Wahl des Pfarrers bleiben davon unberührt.
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§ 7 Ausschluss der Öffentlichkeit

( 1 ) Die Öffentlichkeit ist bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten ausgeschlossen:
  1. Personalangelegenheiten,
  2. persönlichen Angelegenheiten von Kirchenverordneten (§ 30 Abs. 5 KGO),
  3. Amtshandlungsangelegenheiten (soweit der Kirchenvorstand beteiligt ist),
  4. Grundstücksangelegenheiten,
  5. Darlehnsangelegenheiten und Sicherheiten,
  6. Abgabenangelegenheiten von Kirchenmitgliedern,
  7. alle dem Datenschutz unterliegenden Angelegenheiten,
  8. Auftragsvergabenn und
  9. Rechtsstreitigkeiten.
( 2 ) Sieht die Tagesordnung einer Sitzung des Kirchenvorstandes die Behandlung von in Absatz 1 genannten Punkten vor, so ist nach der Nennung der in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Punkte auf die Verhandlung dieser Punkte in nicht öffentlicher Sitzung auf die Tagesordnung hinzuweisen. Sind nur Punkte nach Absatz 1 zu behandeln, so ist zu einer nicht öffentlichen Sitzung einzuladen.
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§ 8 Ausschüsse

( 1 ) Zur Förderung ständiger oder einmaliger Aufgaben kann der Kirchenvorstand Ausschüsse oder Verantwortliche wählen, die die Beschlussfassung des Kirchenvorstandes vorbereiten. Den Ausschüssen können auch Personen, angehören, die nicht Mitglieder des Kirchenvorstandes sind. Jeder vom Kirchenvorstand gebildete Ausschuss hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen. Die gewählte Vorsitzende oder der gewählte Vorsitzende ist Mitglied des Kirchenvorstandes.
( 2 ) Die Ausschüsse sind dem Kirchenvorstand verantwortlich. Ihr Vorsitzender berichtet dem Kirchenvorstand regelmäßig. Für die Sitzungen der Ausschüsse gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend.
( 3 ) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Jedes Mitglied des Kirchenvorstandes ist zur Teilnahme mit beratender Stimme berechtigt.
( 4 ) Der Kirchenvorstand kann auch Mitglieder der Kirchengemeinde zu Berichten und zu beratender Teilnahme an den Sitzungen ohne Stimm- und Antragsrecht hinzuziehen.
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Anlage
Muster eines Beschlusses über eine Geschäftsordnung nur zu § 28 Abs. 5 Satz 4 der Kirchengemeindeordnung

Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde hat gemäß § 35 der Kirchengemeindeordnung in seiner Sitzung vom folgende Geschäftsordnung zu § 28 Abs. 5 Satz 4 der Kirchengemeindeordnung beschlossen:
  1. Die Öffentlichkeit ist bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten ausgeschlossen:
    • Personalangelegenheiten
    • persönliche Angelegenheiten von Kirchenverordneten (§ 30 Abs. 5 KGO)
    • Amtshandlungsangelegenheiten (soweit der Kirchenvorstand beteiligt ist)
    • Grundstücksangelegenheiten
    • Darlehensangelegenheiten und Sicherheiten
    • Abgabenangelegenheiten von Kirchenmitgliedern
    • alle dem Datenschutz unterliegenden Angelegenheiten
    • Auftragsvergaben
    • Rechtsstreitigkeiten.
  2. Sieht die Tagesordnung einer Sitzung des Kirchenvorstandes die Behandlung von unter Nr. 1 genannten Punkten vor, so ist nach der Nennung der in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Punkte auf die Verhandlung dieser Punkte in nicht öffentlicher Sitzung auf der Tagesordnung hinzuweisen. Sind nur Punkte nach Nr. 1 zu behandeln, so ist zu einer nicht öffentlichen Sitzung einzuladen.
  3. § 28 Abs. 5 Sätze 1 – 3 der Kirchengemeindeordnung bleiben im Übrigen unberührt. Auf Antrag eines Mitgliedes des Kirchenvorstandes ist der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung zu begründen, zu beraten und zu beschließen.