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Allgemeine Anordnung des Landeskirchenamtes zur Neubildung der Propsteisynoden zum 1. Januar 2025
Vom 19. März 2024
Auf der Grundlage des Artikels 87 Absatz 1 Buchstabe c) der Kirchenverfassung erlässt das Landeskirchenamt folgende Allgemeine Anordnung:
Für die Neubildung der Propsteisynoden in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig zum 1. Januar 2025 werden folgende Hinweise gegeben:
####I. Allgemeines
- 1Die Kirchenvorstände werden gemäß § 1 Absatz 3 KVBG zum 1. Juni 2024 neu gebildet. 2Die Bildung der Propsteisynoden erfolgt zum 1. Januar 2025 (§ 25 Absatz 1 Propsteiordnung). 3Die Amtszeit der Propsteisynoden beginnt mit der ersten Tagung der Propsteisynode und endet mit der ersten Tagung der nächsten Propsteisynode. 4Dies gilt auch für die Mitglieder der Propsteisynode, die seinerzeit als Kirchenvorstandsmitglieder in die Propsteisynode gewählt worden sind, im Jahr 2024 aber nicht wieder gewählt worden sind. D.h. diese Personen scheiden zunächst nur aus dem jeweiligen Kirchenvorstand aus.
- 1Die Mitglieder der Propsteivorstände bleiben bis zur Bildung des neuen Propsteivorstandes im Amt (§ 41 Absatz 2 Propsteiordnung). 2Die Propsteivorstände sind in der Regel beim ersten Zusammentreffen der neu gebildeten Propsteisynoden, spätestens aber sechs Monate nach dem ersten Zusammentritt zu bilden (§ 41 Absatz 1 Propsteiordnung).
- 1Die amtierenden Propsteivorstände sind für die ordnungsgemäße Bildung der neuen Propsteisynoden verantwortlich. 2Sie beaufsichtigen die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Wahlen und sorgen für die rechtzeitige Durchführung.
II. Wahlen der Mitglieder der Propsteisynoden
- 1Die Wahl der Mitglieder der Propsteisynoden erfolgt künftig nicht mehr in jedem einzelnen Kirchenvorstand, sondern in Wahlbezirken.
2Damit die Wahlen rechtzeitig durchgeführt werden können, ist es erforderlich, dass die Kirchengemeinden nach der Beschlussfassung durch die Propsteisynoden zeitnah über das Verfahren informiert werden. - 1Nach § 26 Absatz 2 Propsteiordnung sind mindestens 20 und höchstens 45 Mitglieder zu wählen. 2Dazu kommen noch die Mitglieder kraft Amtes sowie die durch den Propsteivorstand zu Berufenen.Die Propsteisynode legt durch Beschluss fest, wie viele gewählte Mitglieder die künftige Propsteisynode haben soll. 2Diese Entscheidung gilt nur für eine Wahlperiode. 3Orientierungspunkte können dabei die bisherige Größe der Propsteisynode und z.B. die Aufgabenverteilung oder die Bildung von Ausschüssen sein.
- 1Sobald die Propsteisynode beschlossen hat, wie viel Propsteisynodale insgesamt zu wählen sind, erfolgt die Berechnung der Sitzverteilung auf die Wahlbezirke. 2Grundlage sind die Mitgliederzahlen mit Stand 31. Dezember 2023 (§ 26 a Absatz 3 Propsteiordnung).3Der Propsteivorstand teilt dies nach Beschlussfassung den neuen Kirchenvorständen mit und informiert über das weitere Wahlverfahren. 4In der Regel werden die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden eines Gestaltungsraumes (= Wahlbezirk) zu einer gemeinsamen Sitzung eingeladen, um dort die Mitglieder für die Propsteisynode aus ihrer Mitte zu wählen. 5Ein Mitglied des Propsteivorstandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Propsteisynode legt Zeit und Ort dieser Sitzung fest und leitet sie. 6Die Kirchenvorstände innerhalb eines Gestaltungsraumes sollten sich bereits vorher überlegen, welche Personen sie in die Propsteisynode wählen wollen. 7Wahlvorschläge werden den jeweiligen Wahlleitungen des Gestaltungsraumes übermittelt. 8Der Wahlaufsatz sollte mindestens die Zahl der im Wahlbezirk zu wählenden Personen enthalten. 9Gleiches gilt für die Wahl der Stellvertretungen. 10Die Wahl ist geheim. 11Gewählt wird mit Stimmzetteln. 12Jede wählende Person hat so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind. 13Eine Kumulation von Stimmen ist nicht zulässig.14Wahlberechtigt und wählbar sind nur die Mitglieder der Kirchenvorstände.15In einem weiteren Wahlgang werden nach dem gleichen Verfahren die stellvertretenden Mitglieder gewählt.16Die Wahlen in den Wahlbezirken (Gestaltungsräumen) müssen spätestens acht Wochen vor der Neubildung erfolgt sein. 17Nur dann ist gewährleistet, dass der Propsteivorstand noch vor dem Beginn der Amtszeit über die Berufungen entscheiden kann. 18Selbstverständlich kann die Wahl auch schon eher durchgeführt werden. 19Dies ist auch zu empfehlen, um reagieren zu können, falls z.B. eine Person die Wahl nicht annimmt.21Sobald die Wahlen erfolgt sind, teilt die mit der Leitung der Wahl beauftragte Person die Namen und Anschriften der gewählten sowie der stellvertretenden Mitglieder der künftigen Propsteisynoden unverzüglich dem Propsteivorstand mit.
III. Berufungen
1Der Propsteivorstand beruft nach wie vor weitere Personen in die jeweilige Propsteisynode. 2Die Zahl ist dahingehend beschränkt, dass die Zahl der Berufenen nicht mehr als ein Fünftel der Zahl der zu Wählenden betragen darf. 3Auch für jedes berufene Mitglied ist eine Stellvertretung zu berufen.
#IV. Mitglieder kraft Amtes
Mitglieder kraft Amtes in den Propsteisynoden sind der jeweilige Propst oder die jeweilige Pröpstin sowie seine oder ihre Stellvertretung (§ 26 Absatz 3 Propsteiordnung).
#V. Wahlprüfung
1Der Propsteivorstand hat gemäß § 51 Propsteiordnung die Aufgabe kirchliche Wahlen zu überwachen und insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Wahl zur Propsteisynode zu prüfen. 2Diese Prüfung kann in jedem Stadium des Verfahrens und sollte möglichst frühzeitig vorgenommen werden. 3Sollte sich herausstellen, dass ein gewähltes Mitglied nicht wählbar war, oder dass das Wahlverfahren Mängel aufweist, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so hat der Propsteivorstand unverzüglich die Wiederholung der Wahl unter Setzung einer Frist anzuordnen. 4Die Mitteilung an alle Beteiligten erhält folgende Rechtsmittelbelehrung:
„Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Landeskirchenamt, Dietrich-Bonhoeffer-Str. 1, 38300 Wolfenbüttel, eingelegt werden.“
5Die Zustellung soll an die Kirchenvorstände gegen Empfangsbekenntnis, an das gewählte Mitglied gegen Einschreiben mit Rückschein geschickt werden.
6Die Beschwerde kann das gewählte Mitglied oder einer der an der Wahl beteiligten Kirchenvorstände einlegen. 7Die Entscheidung des Landeskirchenamtes unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
#„Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Landeskirchenamt, Dietrich-Bonhoeffer-Str. 1, 38300 Wolfenbüttel, eingelegt werden.“
5Die Zustellung soll an die Kirchenvorstände gegen Empfangsbekenntnis, an das gewählte Mitglied gegen Einschreiben mit Rückschein geschickt werden.
6Die Beschwerde kann das gewählte Mitglied oder einer der an der Wahl beteiligten Kirchenvorstände einlegen. 7Die Entscheidung des Landeskirchenamtes unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
VI. Terminplan
Nach dem 1. Januar 2024: | Das Landeskirchenamt ermittelt die Anzahl der Kirchenmitglieder, die zugrunde zu legen sind und teilt diese den Propsteivorständen mit. |
Bis spätestens 31. August 2024: | Die Propsteisynode bestimmt auf Vorschlag des Propsteivorstandes, wie viele Mitglieder für die neue Propsteisynode gewählt werden sollen. Der Propsteivorstand bestimmt die Wahlleitungen in den Wahlbezirken. |
bis spätestens 6. November 2024: |
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Bis zum 30. November 2024: | Der Propsteivorstand entscheidet über die Berufungen. |
Bis zum 30. November 2024: | Der Propsteivorstand schließt die Wahlprüfung ab; ordnet ggf. Wiederholung der Wahl an. |
1. Januar 2025: | Die Amtszeit der neuen Propsteisynoden beginnt. |
Spätestens bis zum 15. März 2025: | Einladung zur ersten Tagung durch den Propst/die Pröpstin. |
Spätestens bis zum 31. März 2025: | Die Propsteisynoden kommen zu ihrer konstituierenden Tagung zusammen und wählen den Vorsitz und dessen Stellvertretung. |
VII. Nachwahlen
1Wenn entweder das gewählte Mitglied oder das stellvertretende Mitglied ausscheiden, so ist in entsprechender Anwendung des oben unter II. 3. geschilderten Verfahrens in dem Wahlbezirk (= Gestaltungsraum) eine Nachwahl durchzuführen.
2In der Regel werden dazu die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden, die zu einem Wahlbezirk gehören, zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenkommen. 3Der oder die Vorsitzende des Propsteivorstandes oder ein von ihm oder ihr beauftragtes Mitglied des Propsteivorstandes legt Zeit und Ort dieser Sitzung fest und leitet sie. 4Besteht im Wahlbezirk (=Gestaltungsraum) ein Pfarrverband, kann die Nachwahl während einer Sitzung der Pfarrverbandsversammlung erfolgen. 5Die Kirchenvorstände sollten sich jedoch bereits vorher überlegen, welche Personen sie in der Propsteisynode nachwählen wollen. 6Nach Rücksprache mit den Kirchenvorständen des Wahlbezirkes (Gestaltungsraumes) kann der Propsteivorstand die Nachbesetzung auch durch Berufung vornehmen. 7Die Berufungsvorschläge werden von den Kirchenvorständen aus ihrer Mitte unterbreitet. 8Sind seit der Neubildung mehr als drei Jahre vergangen, so soll die Nachbesetzung in jedem Fall durch Berufung erfolgen.