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Kirchenverordnung über den Aufbau und die Arbeit des Evangelisch-lutherischen Propsteiverbandes Braunschweiger Land

Vom 28. Mai 2021

(ABl. 2021 S. 78), geändert am 14. Juni 2022 (ABl. 2022 S. 76) und
am 14. Dezember 2022 (ABl. 2023 S. 21)

Auf Grund von § 62 Abs. 2 der Propsteiordnung vom 19. November 2005 (ABl. 2006 S. 2), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2020 (ABl. 2021 S. 3), und § 3 des Kirchengesetzes über die Bildung des Evangelisch-lutherischen Propsteiverbandes Braunschweiger Land vom 28. Mai 2021 (ABl. 2021 S. 78) wird nach Anhörung der Propsteisynoden der beteiligten Propsteien verordnet:
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§ 1
Bildung des Verbandsvorstandes

(1) 1Organ des Propsteiverbandes Braunschweiger Land ist der Verbandsvorstand. 2Er besteht abweichend von § 65 Absatz 1 Propsteiordnung aus einem ordinierten und einem nichtordinierten Mitglied jeder beteiligten Propstei, die die Propsteisynoden aus ihrer Mitte oder dem Kreis der stellvertretenden Mitglieder wählen. 3Weitere Mitglieder sind jeweils zwei gewählte Mitglieder aus der Mitte der jeweiligen Propsteisynode oder dem Kreis der stellvertretenden Mitglieder aus jeder Propstei, die mehr als doppelt so viele Mitglieder wie die Propstei mit den wenigsten Mitgliedern hat. 4Von diesen Mitgliedern ist mindestens eines nichtordiniert.
(2) Der Verbandsvorstand muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Neubildung der Propsteivorstände gebildet werden.
(3) Der Propsteiverband wird durch den Verbandsvorstand gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechts- und Verwaltungssachen vertreten.
(4) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(5) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Propsteiverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder deren Stellvertretung und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben.
(6) 1Der Verbandsvorstand tagt mindestens dreimal jährlich. 2Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 3Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 4Der Leiter oder die Leiterin der kirchlichen Verwaltungsstelle nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(7) 1Der Verbandsvorstand kann aus seiner Mitte für bestimmte Aufgaben oder bestimmte Aufgabengebiete beschließende und beratende Ausschüsse bilden. 2Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
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§ 2
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen der Mitarbeitenden des Propsteiverbandes;
  • Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan, die Abnahme der Jahresrechnung des Propsteiverbandes sowie die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben;
  • Entscheidung über die Errichtung, Übernahme. Erweiterung und Aufhebung von weiteren Einrichtungen des Propsteiverbandes neben den Arbeitsbereichen für Evangelisch-lutherisch Kindertagesstätten;
  • Entscheidung über Liegenschaften, die Durchführung von Baumaßnahmen und die Anmietung von Räumen;
  • Bestellung eines Rechnungsprüfers oder einer Rechnungsprüferin.
2Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass bestimmte Aufgaben beschließenden Ausschüssen übertragen werden.
(2) Der Verbandsvorstand berichtet einmal im Jahr über die Arbeit des Propsteiverbandes in den Propsteisynoden.
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§ 3
Kirchliche Verwaltungsstelle

Die kirchliche Verwaltungsstelle erbringt für die kirchlichen Rechtsträger die ihr nach § 46 Kirchengemeindeordnung obliegenden Dienstleistungen.
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§ 4
Leitung der kirchlichen Verwaltungsstelle

(1) Der Verbandsvorstand beruft im Benehmen mit dem Landeskirchenamt einen Leiter oder eine Leiterin der Verwaltungsstelle und bestimmt die Stellvertretung.
(2) Der Leiter oder die Leiterin plant und koordiniert die Arbeit der kirchlichen Verwaltungsstelle und berät den Vorstand und die beratenden und beschließenden Ausschüsse, soweit diese nach der Geschäftsordnung vorgesehen sind, in allen Angelegenheiten, die die Verwaltungsstelle betreffen.
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§ 5
Arbeitsbereiche für Evangelisch-lutherische Kindertagesstätten

(1) 1An die beim Propsteiverband Braunschweiger Land als unselbständige Arbeitsbereiche der Verwaltungsstelle gebildeten Arbeitsbereiche für Evangelisch-lutherische Kindertagesstätten können bisher von anderen Rechtsträgern der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig getragene Kindertagesstätten zum gemeinsamen Betrieb und zur gemeinsamen Verwaltung übertragen werden. 2Über die Übertragung werden mit den Rechtsträgern Übertragungsverträge geschlossen.
(2) 1Der Verbandsvorstand entscheidet über Sitz und Anzahl der Arbeitsbereiche für Evangelisch-lutherische Kindertagesstätten. 2Er beruft die Leitung der Arbeitsbereiche.
(3) Struktur, Organisation und Aufgaben der Arbeitsbereiche werden durch Satzung geregelt, die der Verbandsvorstand erlässt.
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§ 6
Finanzierung des Propsteiverbandes

Die Finanzierung des Propsteiverbandes einschließlich der Verwaltungsstelle erfolgt auf der Grundlage des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 7
Aufsicht

1Der Verbandsvorstand hat die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden des Propsteiverbandes Braunschweiger Land. 2Der Leiter oder die Leiterin übt im Auftrag des Verbandsvorstandes die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Propsteiverbandes aus. 3Soweit Angelegenheiten des Propsteiverbandes betroffen sind, obliegt die Fachaufsicht dem Verbandsvorstand oder, wenn die Geschäftsordnung dies vorsieht, einem beschließenden Ausschuss. 4Im Übrigen liegt die Fachaufsicht bei dem jeweiligen Rechtsträger, für den die kirchliche Verwaltungsstelle Dienstleistungen erbringt. 5Die kirchlichen Rechtsträger haben das Recht, sich in Fragen der Fachaufsicht an das Landeskirchenamt zu wenden. 6Die Aufsichtsbefugnisse der Landeskirche bleiben unberührt.
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§ 8
Anwendung der Propsteiordnung und der Kirchengemeindeordnung

1Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist, finden gemäß § 67 Propsteiordnung die Vorschriften der Propsteiordnung und der Kirchengemeindeordnung Anwendung.

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