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Kirchenverordnung über die Bildung des Evangelisch-lutherischen Propsteiverbandes Ostfalen

Vom 25. November 2022

(ABl. 2023 S. 5)

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§ 1
Bildung des Verbandsvorstandes

( 1 ) Organ des Propsteiverbandes Ostfalen ist der Verbandsvorstand. Er besteht aus jeweils einem ordinierten und zwei nichtordinierten Mitgliedern, die die Propsteisynoden der beteiligten Propsteien aus ihrer Mitte oder dem Kreis der stellvertretenden Mitglieder wählen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Neubildung der Propsteisynoden gebildet werden.
( 3 ) Der Propsteiverband wird durch den Verbandsvorstand gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechts- und Verwaltungssachen vertreten.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und je ein Mitglied zu deren oder dessen Stellvertretung.
( 5 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Propsteiverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder deren Stellvertretung und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben.
( 6 ) Der Verbandsvorstand tagt mindestens dreimal jährlich. Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Leiter oder die Leiterin der kirchlichen Verwaltungsstelle nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
( 7 ) Der Verbandsvorstand kann aus seiner Mitte für bestimmte Aufgaben oder bestimmte Aufgabengebiete beschließende und beratende Ausschüsse bilden. Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
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§ 2
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen der Mitarbeitenden des Propsteiverbandes;
  • Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan, die Abnahme der Jahresrechnung des Propsteiverbandes sowie die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben;
  • Erlass von Satzungen für den Arbeitsbereich für Evangelisch-lutherische Kindertagesstätten;
  • Entscheidung über die Errichtung, Übernahme, Erweiterung und Aufhebung von weiteren Einrichtungen des Propsteiverbandes neben dem Arbeitsbereich für Evangelisch-lutherische Kindertagesstätten;
  • Entscheidung über Liegenschaften, die Durchführung von Baumaßnahmen und die Anmietung von Räumen;
  • Bestellung eines Rechnungsprüfers oder einer Rechnungsprüferin.
Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass bestimmte Aufgaben beschließenden Ausschüssen übertragen werden.
( 2 ) Der Verbandsvorstand berichtet einmal im Jahr über die Arbeit des Propsteiverbandes in den Propsteisynoden.
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§ 3
Kirchliche Verwaltungsstelle

Die kirchliche Verwaltungsstelle erbringt für die kirchlichen Rechtsträger die ihr nach § 46 Kirchengemeindeordnung obliegenden Dienstleistungen.
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§ 4
Leitung der kirchlichen Verwaltungsstelle

( 1 ) Der Verbandsvorstand beruft im Benehmen mit dem Landeskirchenamt einen Leiter oder eine Leiterin der Verwaltungsstelle und bestimmt die Stellvertretung.
( 2 ) Der Leiter oder die Leiterin plant und koordiniert die Arbeit der kirchlichen Verwaltungsstelle und berät den Vorstand sowie die beratenden und beschließenden Ausschüsse, soweit diese nach der Geschäftsordnung vorgesehen sind, in allen Angelegenheiten, die die Verwaltungsstelle betreffen. Darüber hinaus können weitere Befugnisse durch die Geschäftsordnung übertragen werden.
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§ 5
Arbeitsbereich für Evangelisch-lutherische Kindertagesstätten

( 1 ) Beim Propsteiverband Ostfalen wird ein unselbständiger Arbeitsbereich Kindertagesstätten als Teil der Verwaltungsstelle gebildet. Andere Rechtsträger der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig können dem Propsteiverband ihre Kindertagesstätten zum gemeinsamen Betrieb und zur gemeinsamen Verwaltung übertragen. Hierzu werden mit den Rechtsträgern Übertragungsverträge geschlossen.
( 2 ) Struktur, Organisation und Aufgaben des Arbeitsbereiches werden durch Satzung geregelt, die der Verbandsvorstand erlässt.
( 3 ) Der Verbandsvorstand entscheidet über Sitz und Anzahl der dem Arbeitsbereich zugeordneten Verbünde von Kindertagesstätten und beruft die Leitungen.
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§ 6
Finanzierung des Propsteiverbandes

Die Finanzierung des Propsteiverbandes einschließlich der Verwaltungsstelle erfolgt auf der Grundlage des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 7
Aufsicht

Der Verbandsvorstand hat die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden des Propsteiverbandes Ostfalen. Der Leiter oder die Leiterin übt im Auftrag des Verbandsvorstandes die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Propsteiverbandes aus. Soweit Angelegenheiten des Propsteiverbandes betroffen sind, obliegt die Fachaufsicht dem Verbandsvorstand oder, wenn die Geschäfts-ordnung dies vorsieht, einem beschließenden Ausschuss. Im Übrigen liegt die Fachaufsicht bei dem jeweiligen Rechtsträger, für den die kirchliche Verwaltungsstelle Dienstleistungen erbringt. Die kirchlichen Rechtsträger haben das Recht, sich in Fragen der Fachaufsicht an das Landeskirchen-amt zu wenden. Die Aufsichtsbefugnisse der Landeskirche bleiben unberührt.
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§ 8
Anwendung der Propsteiordnung und der Kirchengemeindeordnung

Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist, finden gemäß § 67 Propsteiordnung die Vorschriften der Propsteiordnung und der Kirchengemeindeordnung Anwendung.
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