.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.01.2021
Geltungszeitraum bis: 30.06.2021
Kirchenverordnung anstelle eines Kirchengesetzes zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit kirchlicher Körperschaften
Vom 10. Dezember 2020
Die Kirchenregierung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat auf Grund von Artikel 97 Absatz 1 i. V. m. Artikel 92 Buchstabe e) der Kirchenverfassung folgende Kirchenverordnung anstelle eines Kirchengesetzes erlassen:
####§ 1
Geltungsbereich/Zweck der Kirchenverordnung
Zweck dieser Verordnung ist es die Handlungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaften nach Artikel 20 der Kirchenverfassung auch angesichts der gegenwärtigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens zu sichern, die mit den Maßnahmen zum Schutz gegen eine weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zusammenhängen.
#§ 2
Abweichende Regelungen zu Umlaufbeschlüssen
(
1
)
1 Abweichend von § 30 Absatz 4 Satz 2 Kirchengemeindeordnung sind in Kirchenvorständen, Vorständen von Kirchengemeindeverbänden und Pfarrverbandsversammlungen Beschlüsse im Umlaufverfahren auch dann möglich, wenn lediglich drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diesem Verfahren zustimmen und sichergestellt ist, dass alle Mitglieder Kenntnis von dem Entwurf des Beschlusses und seiner schriftlichen Begründung nehmen können. 2 § 69 Absatz 2 Kirchengemeindeordnung ist für Pfarrverbandsversammlungen entsprechend anzuwenden.
(
2
)
Abweichend von § 47 Absatz 5 Satz 2 Propsteiordnung gilt entsprechendes für den Propsteivorstand.
(
3
)
1 Abweichend von §§ 31 bis 34 Propsteiordnung können auch Propsteisynoden und ihre Ausschüsse Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen, wenn die oder der Vorsitzende dies anordnet, weil der Gegenstand der Beschlussfassung der Sache nach einfach ist und sich für das Umlaufverfahren eignet, drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diesem Verfahren zustimmen und sichergestellt ist, dass alle Mitglieder Kenntnis von dem Entwurf des Beschlusses und seiner schriftlichen Begründung nehmen können. 2 Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind in der nächsten Tagung öffentlich mitzuteilen.
#§ 3
Audiovisuelle Kommunikationstechnikverfahren
1 Zur Vorbereitung von Beschlüssen im Umlaufverfahren sollen audiovisuelle Kommunikationstechnikverfahren herangezogen werden. 2 Dabei ist sicherzustellen, dass allen Mitgliedern eines Gremiums in diesem Fall die Teilnahme an einem solchen Verfahren einzeln oder mit anderen möglich ist. 3 Die Vertraulichkeit der Beratung ist zu gewährleisten. 4 Zudem sind Belange des Datenschutzes ausreichend zu berücksichtigen. 5 Sofern im Wege des audiovisuellen Verfahrens Beschlüsse gefasst werden, ist darüber ein schriftliches Protokoll zu erstellen, in dem auch die Feststellung der notwendigen Zustimmung zum Umlaufverfahren enthalten ist und das allen Mitgliedern des Gremiums unverzüglich übersandt wird; die weiteren Vorschriften über das Umlaufverfahren sind jeweils zu beachten.
#§ 4
Abweichende Regelungen für Wahlverfahren
1 Soweit kirchliche Ämter durch eine Wahlentscheidung in geheimer Wahl zu besetzen sind, kann die für die Durchführung der Wahl verantwortliche Stelle anordnen, dass anstelle des gesetzlich vorgeschriebenen Wahlverfahrens durch Briefwahl bis zu einem bestimmten Wahltag entschieden werden kann, ohne dass es dazu einer Zusammenkunft bedarf. 2 Die Bewerberin oder der Bewerber hat nach der Entscheidung der für die Wahl verantwortlichen Stelle die im Auswahlverfahren vorgesehenen Leistungen zumindest in vergleichbarer Form zu erbringen. 3 Die im Wahlverfahren zu beachtenden Fristen sollen eingehalten werden, soweit dies mit den Besonderheiten des Briefwahlverfahrens zu vereinbaren ist.
4 Sind mehrere Wahlgänge vorgeschrieben, ist das Briefwahlverfahren für jeden Wahlgang gesondert durchzuführen; ein Wechsel zum üblichen Wahlverfahren ist nach jedem Wahlgang möglich.
5 Bei der Briefwahl ist sicherzustellen, dass die Grundsätze des gesetzlich festgelegten Wahlverfahrens eingehalten werden, insbesondere dafür Sorge getragen wird, dass
- die Wahlberechtigten über den Zweck der Wahlhandlung und die kandidierenden Personen, ihren Werdegang sowie über die von ihnen im Falle der Wahl in Aussicht genommenen Ziele ausreichend unterrichtet werden,
- die Bewerberin oder der Bewerber nach Entscheidung des für die Wahl Verantwortlichen die im Auswahlverfahren vorgesehenen Leistungen erbringen konnte,
- den Wahlberechtigten bis zu einem festgesetzten Tag vor dem Anfertigen der Stimmzettel Gelegenheit gegeben wird, weitere Wahlvorschläge aus der Mitte des Gremiums zu unterbreiten und vorzustellen, soweit dies nach den bestehenden Vorschriften vorgesehen ist,
- den Wahlberechtigten ein Stimmzettel mit einem Wahlumschlag, eine schriftliche Belehrung über die Verpflichtung zur eigenständigen Stimmabgabe und ein eigenhändig zu unterschreibender Wahlschein sowie erforderlichenfalls ein größerer Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt, ausgehändigt oder übersandt werden, wobei die Unterlagen bei den Wahlberechtigten möglichst zwei Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin vorliegen sollen,
- abgegebene Stimmen nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Ende des Wahltags beim Wahlvorstand eingegangen sind,
- die eingehenden Wahlbriefe bis zum Ende des Wahltags gesammelt werden und die Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten zu vermerken ist, bevor sie geöffnet und die Wahlumschläge entnommen und in die Wahlurne eingelegt werden, aus der sie zur Auszählung entnommen werden.
§ 5
Besonderheiten des Verfahrens
(
1
)
Soweit die vorgenannten Vorschriften Teilen der bislang geltenden Geschäftsordnung eines Gremiums oder seiner bislang gepflegten Übung widersprechen, treten sie an deren Stelle.
(
2
)
1 Entscheidungen, die in Anwendung der vorgenannten Vorschriften getroffen worden sind, können nur angefochten werden, soweit gegen sie ein Rechtsmittel gegeben ist, das nach den allgemeinen Vorschriften zulässig ist. 2 Das Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt werden, dass die oder der Vorsitzende eines Gremiums oder die für die Durchführung einer Wahl zuständige Stelle ein anderes Verfahren zur Vorbereitung einer Entscheidung hätte anordnen müssen.
(
3
)
Beschlüsse von Kirchenvorständen, Vorständen von Kirchengemeindeverbänden und Pfarrverbandsversammlungen, Propsteivorständen sowie Propsteisynoden oder ihrer Ausschüsse, die nach dem 1. April 2020 und gemäß den §§ 2 und 3 getroffen worden sind, gelten ungeachtet der allgemeinen Formvorschriften als wirksam.
#§ 6
Andere Gremien
Diese Vorschriften sind für Gremien anderer Rechtsträger außerhalb und unselbständiger Einrichtungen und Arbeitsbereiche innerhalb der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig entsprechend anwendbar, soweit diese Gremien nach den Vorschriften der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig tätig sind.
#§ 7
Geltungszeitraum
Diese Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.