.Kirchenverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Kirchenverordnung
zur Erprobung des Modells „Eine Propstei – ein Pfarramt“ der Evangelisch-lutherischen Propstei Salzgitter
Vom 13. November 2024
Aufgrund von § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes zur Erprobung neuer Arbeits- und Organisationsformen in der Landeskirche (Organisationserprobungsgesetz) vom
18. November 1995 (ABl. 1996 S. 13) wird verordnet:
####18. November 1995 (ABl. 1996 S. 13) wird verordnet:
§ 1
Grundbestimmungen
(
1
)
1 Die Evangelisch-lutherische Propstei Salzgitter möchte die Selbständigkeit ihrer Kirchengemeinden erhalten und die Pfarrpersonen in einem gemeinsamen Pfarramt verbinden. 2 Die Festlegung von Seelsorgebezirken und die Pfarrwahl sollen durch die Propsteisynode vorgenommen werden. 3 Die Propstei möchte durch diese Form der Zusammenarbeit die Dienstgemeinschaft der Pfarrpersonen stärken, flexibler auf Veränderungen reagieren können und die Bereitschaft zur Zusammenlegung von Kirchengemeinden fördern.
(
2
)
1 Der Konzeption des Erprobungsmodells haben alle Kirchenvorstände, der Propsteivorstand und die Propsteisynode der Evangelisch-lutherischen Propstei Salzgitter zugestimmt. 2 Die Kirchenregierung hat dem Erprobungsmodell, das von geltenden Rechtsvorschriften abweicht, nach Anhörung des Gemeindeausschusses zugestimmt.
#§ 2
Gemeinsames Pfarramt
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden der Propstei werden unter einem gemeinsamen Pfarramt zusammengeführt. 2 Gleichzeitig werden die bestehenden Pfarrverbände aufgehoben.
(
2
)
1 Die bisherigen Gemeindepfarrstellen
der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden
- Burgdorf-Assel,
- Friedenskirche in Salzgitter-Lebenstedt,
- St. Barbara Hallendorf-Watenstedt in Salzgitter,
- St. Petrus zu Lichtenberg in Salzgitter,
- Trinitatis in Salzgitter-Bad
und der Pfarrverbände
- Broistedt mit Engelnstedt,
- Emmaus in Salzgitter,
- Lebenstedt in Salzgitter,
- Lesse mit Berel und Reppner,
- Salder mit Bruchmachtersen,
- Salzgitters Norden,
- Westerlinde mit Binder, Osterlinde und Wartjenstedt,
- Woltwiesche mit Barbecke
in der Propstei Salzgitter werden aufgehoben und als Pfarrstellen der Propstei neu errichtet. 2 Die bei den bisherigen Pfarrstellen ausgewiesenen kw-Vermerke bleiben bestehen und werden auf die bei der Propstei zu errichtenden Pfarrstellen übertragen. 3 In der Propstei Salzgitter werden 18 Pfarrstellen im Umfang von 100 % und eine Pfarrstelle im Umfang von 50 % errichtet. 4 Zwei Pfarrstellen im Umfang von 100 % erhalten einen kw-Vermerk.
(
3
)
1 Die Propsteisynode bestimmt die örtliche Zuständigkeit der ordinierten Mitglieder des gemeinsamen Pfarramtes der Propstei für die Seelsorge und Amtshandlungen (Einteilung der Seelsorgebezirke) im Benehmen mit den Kirchengemeinden, für die die Pfarrpersonen örtlich zuständig sind oder sein werden. 2 Aus der örtlichen Zuständigkeit für Seelsorge und Amtshandlungen ergibt sich die Mitgliedschaft kraft Amtes der Mitglieder des gemeinsamen Pfarramtes in den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden der Propstei. 3 Für die Geschäftsführung gelten die allgemeinen Regelungen.
(
4
)
1 Über die weitere Aufgabenverteilung und die Vertretungsregelungen einigen sich die ordinierten Mitglieder des Pfarramtes. 2 In Zweifelsfällen entscheidet der Propst oder die Pröpstin.
(
5
)
1 Das Landeskirchenamt wird über die Entscheidungen nach Absatz 3 (Seelsorgebezirke, Zuordnung der Pfarrpersonen) und Absatz 4 (weitere Aufgabenverteilung, Vertretungsregelungen) informiert. 2 Es kann die Propstei anweisen, Entscheidungen zu ändern.
(
6
)
1 Die jährlichen Mittel für die laufende Geschäftsführung und die Bewältigung gemeinsamer Aufgaben des gemeinsamen Pfarramtes legt die Propsteisynode vor Beginn der Haushaltsberatungen der Kirchengemeinden der Propstei fest. 2 Als Maßstab für die Aufbringung der Mittel gilt in der Regel das zahlenmäßige Verhältnis der Kirchenmitglieder der Kirchengemeinden.
#§ 3
Besetzung der Gemeindepfarrstellen
(
1
)
1 Gemeindepfarrstellen werden im Wechsel durch die Propstei und die Kirchenregierung besetzt. 2 Das Besetzungsrecht für die erste zu besetzende Stelle liegt bei der Propstei.
(
2
)
1 Für die Besetzung von Gemeindepfarrstellen bildet der Propsteivorstand ein Wahlgremium, das aus Mitgliedern des Propsteivorstandes, Mitgliedern der Propsteisynode und Mitgliedern der Kirchenvorstände besteht, für deren Kirchengemeinden die zu wählenden Pfarrperson örtlich zuständig sein wird. 2 Die Hälfte des Wahlgremiums soll aus Mitgliedern der betroffenen Kirchengemeinden (Synodale und/oder weitere Kirchenvorstandsmitglieder) bestehen. 3 Das Landeskirchenamt wird über die Bildung des Wahlgremiums informiert und kann die Propstei anweisen, die Zusammensetzung zu ändern, sofern von diesen Vorgaben ohne hinreichenden Grund abgewichen wird. 4 Das Wahlgremium führt das Wahlverfahren durch und schlägt der Propsteisynode im Benehmen mit den Kirchengemeinden, für die die zu wählende Pfarrperson örtlich zuständig sein wird, eine Pfarrperson zur Wahl vor. 5 Die Wahlhandlung nimmt die Propsteisynode vor.
#§ 4
Residenzpflicht und Dienstwohnungspflicht
1 Die Pfarrpersonen der Propstei erfüllen ihre Residenzpflicht dadurch, dass sie in der Propstei wohnen. 2 Die Dienstwohnung soll im Seelsorgebezirk der Pfarrperson liegen. 3 Für Befreiungen von der Residenzpflicht und der Dienstwohnungspflicht gelten die allgemeinen Regelungen.
#§ 5
Wahl der Propsteisynode
1 Wahlbezirke für die Bildung der Propsteisynode sind die Kirchengemeinden. 2 In jeder Kirchengemeinde ist mindestens ein Mitglied zu wählen. 3 Der Propsteivorstand legt fest, in welchen Kirchengemeinden zwei oder mehr Mitglieder zu wählen sind. 4 Maßgeblich hierfür ist die Zahl der Gemeindeglieder. 5 Es sind höchstens 45 Mitglieder zu wählen.
#§ 6
Erprobungszeit, Unterstützung und Berichtspflichten
1 Die Erprobungszeit beginnt am 1. Januar 2025 und beträgt sechs Jahre. 2 Das Landeskirchenamt begleitet die Erprobung beratend und unterstützend. 3 Nach Ablauf des dritten und des fünften Jahres der Erprobungszeit berichtet die Propstei der Kirchenregierung über die Ergebnisse.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.