.Kirchenverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Kirchenverordnung
zur Erprobung des Modells „Eine Propstei – ein Pfarramt“ der Evangelisch-lutherischen Propstei Salzgitter
Vom 13. November 2024
Aufgrund von § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes zur Erprobung neuer Arbeits- und Organisationsformen in der Landeskirche (Organisationserprobungsgesetz) vom
18. November 1995 (ABl. 1996 S. 13) wird verordnet:
####18. November 1995 (ABl. 1996 S. 13) wird verordnet:
§ 1
Grundbestimmungen
(1)1Die Evangelisch-lutherische Propstei Salzgitter möchte die Selbständigkeit ihrer Kirchengemeinden erhalten und die Pfarrpersonen in einem gemeinsamen Pfarramt verbinden. 2Die Festlegung von Seelsorgebezirken und die Pfarrwahl sollen durch die Propsteisynode vorgenommen werden. 3Die Propstei möchte durch diese Form der Zusammenarbeit die Dienstgemeinschaft der Pfarrpersonen stärken, flexibler auf Veränderungen reagieren können und die Bereitschaft zur Zusammenlegung von Kirchengemeinden fördern.
(2)1Der Konzeption des Erprobungsmodells haben alle Kirchenvorstände, der Propsteivorstand und die Propsteisynode der Evangelisch-lutherischen Propstei Salzgitter zugestimmt. 2Die Kirchenregierung hat dem Erprobungsmodell, das von geltenden Rechtsvorschriften abweicht, nach Anhörung des Gemeindeausschusses zugestimmt.
#§ 2
Gemeinsames Pfarramt
(1)1Die Kirchengemeinden der Propstei werden unter einem gemeinsamen Pfarramt zusammengeführt. 2Gleichzeitig werden die bestehenden Pfarrverbände aufgehoben.
(2)1Die bisherigen Gemeindepfarrstellen
der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden
- Burgdorf-Assel,
- Friedenskirche in Salzgitter-Lebenstedt,
- St. Barbara Hallendorf-Watenstedt in Salzgitter,
- St. Petrus zu Lichtenberg in Salzgitter,
- Trinitatis in Salzgitter-Bad
und der Pfarrverbände
- Broistedt mit Engelnstedt,
- Emmaus in Salzgitter,
- Lebenstedt in Salzgitter,
- Lesse mit Berel und Reppner,
- Salder mit Bruchmachtersen,
- Salzgitters Norden,
- Westerlinde mit Binder, Osterlinde und Wartjenstedt,
- Woltwiesche mit Barbecke
in der Propstei Salzgitter werden aufgehoben und als Pfarrstellen der Propstei neu errichtet. 2Die bei den bisherigen Pfarrstellen ausgewiesenen kw-Vermerke bleiben bestehen und werden auf die bei der Propstei zu errichtenden Pfarrstellen übertragen. 3In der Propstei Salzgitter werden 18 Pfarrstellen im Umfang von 100 % und eine Pfarrstelle im Umfang von 50 % errichtet. 4Zwei Pfarrstellen im Umfang von 100 % erhalten einen kw-Vermerk.
(3)1Die Propsteisynode bestimmt die örtliche Zuständigkeit der ordinierten Mitglieder des gemeinsamen Pfarramtes der Propstei für die Seelsorge und Amtshandlungen (Einteilung der Seelsorgebezirke) im Benehmen mit den Kirchengemeinden, für die die Pfarrpersonen örtlich zuständig sind oder sein werden. 2Aus der örtlichen Zuständigkeit für Seelsorge und Amtshandlungen ergibt sich die Mitgliedschaft kraft Amtes der Mitglieder des gemeinsamen Pfarramtes in den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden der Propstei. 3Für die Geschäftsführung gelten die allgemeinen Regelungen.
(4)1Über die weitere Aufgabenverteilung und die Vertretungsregelungen einigen sich die ordinierten Mitglieder des Pfarramtes. 2In Zweifelsfällen entscheidet der Propst oder die Pröpstin.
(5)1Das Landeskirchenamt wird über die Entscheidungen nach Absatz 3 (Seelsorgebezirke, Zuordnung der Pfarrpersonen) und Absatz 4 (weitere Aufgabenverteilung, Vertretungsregelungen) informiert. 2Es kann die Propstei anweisen, Entscheidungen zu ändern.
(6)1Die jährlichen Mittel für die laufende Geschäftsführung und die Bewältigung gemeinsamer Aufgaben des gemeinsamen Pfarramtes legt die Propsteisynode vor Beginn der Haushaltsberatungen der Kirchengemeinden der Propstei fest. 2Als Maßstab für die Aufbringung der Mittel gilt in der Regel das zahlenmäßige Verhältnis der Kirchenmitglieder der Kirchengemeinden.
#§ 3
Besetzung der Gemeindepfarrstellen
(1)1Gemeindepfarrstellen werden im Wechsel durch die Propstei und die Kirchenregierung besetzt. 2Das Besetzungsrecht für die erste zu besetzende Stelle liegt bei der Propstei.
(2)1Für die Besetzung von Gemeindepfarrstellen bildet der Propsteivorstand ein Wahlgremium, das aus Mitgliedern des Propsteivorstandes, Mitgliedern der Propsteisynode und Mitgliedern der Kirchenvorstände besteht, für deren Kirchengemeinden die zu wählenden Pfarrperson örtlich zuständig sein wird. 2Die Hälfte des Wahlgremiums soll aus Mitgliedern der betroffenen Kirchengemeinden (Synodale und/oder weitere Kirchenvorstandsmitglieder) bestehen. 3Das Landeskirchenamt wird über die Bildung des Wahlgremiums informiert und kann die Propstei anweisen, die Zusammensetzung zu ändern, sofern von diesen Vorgaben ohne hinreichenden Grund abgewichen wird. 4Das Wahlgremium führt das Wahlverfahren durch und schlägt der Propsteisynode im Benehmen mit den Kirchengemeinden, für die die zu wählende Pfarrperson örtlich zuständig sein wird, eine Pfarrperson zur Wahl vor. 5Die Wahlhandlung nimmt die Propsteisynode vor.
#§ 4
Residenzpflicht und Dienstwohnungspflicht
1Die Pfarrpersonen der Propstei erfüllen ihre Residenzpflicht dadurch, dass sie in der Propstei wohnen. 2Die Dienstwohnung soll im Seelsorgebezirk der Pfarrperson liegen. 3Für Befreiungen von der Residenzpflicht und der Dienstwohnungspflicht gelten die allgemeinen Regelungen.
#§ 5
Wahl der Propsteisynode
1Wahlbezirke für die Bildung der Propsteisynode sind die Kirchengemeinden. 2In jeder Kirchengemeinde ist mindestens ein Mitglied zu wählen. 3Der Propsteivorstand legt fest, in welchen Kirchengemeinden zwei oder mehr Mitglieder zu wählen sind. 4Maßgeblich hierfür ist die Zahl der Gemeindeglieder. 5Es sind höchstens 45 Mitglieder zu wählen.
#§ 6
Erprobungszeit, Unterstützung und Berichtspflichten
1Die Erprobungszeit beginnt am 1. Januar 2025 und beträgt sechs Jahre. 2Das Landeskirchenamt begleitet die Erprobung beratend und unterstützend. 3Nach Ablauf des dritten und des fünften Jahres der Erprobungszeit berichtet die Propstei der Kirchenregierung über die Ergebnisse.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.